Dann war davon die Rede, dass die Landesregierung nicht auf die möglicherweise eintretenden Hinderungsgründe hin
gewiesen habe – ein Vorwurf, den wir tatsächlich ernst nehmen, aber auch vorher schon ernst genommen haben, weil vor Ort nämlich zum Beispiel die Kreistagsfraktionen und die betroffenen Mitarbeiter auf entsprechende Anfragen von den Landratsämtern unterrichtet wurden und auf mögliche Auswirkungen aufmerksam gemacht wurden. Teilweise sind auch entsprechende Maßnahmen ergriffen worden, um das Eintreten eines Hinderungsgrundes zu vermeiden. Sie haben eben Beispiele für solche fürsorglichen Landräte genannt. So wechseln im Einzelfall Beschäftigte zu einem benachbarten Land- oder Stadtkreis, um ihr Mandat weiterhin ausüben zu können. Dies gibt es in der Tat auch.
Die Änderungen sind hier schon im Einzelnen bezeichnet worden. Die Änderung von § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung, also die Begrenzung der Hinderungsgründe auf die Beschäftigten der Rechtsaufsichtsbehörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, bewirkt, dass es keine Hinderung mehr für andere leitende Beschäftigte der Rechtsaufsichtsbehörde gibt, die keine mit der Rechtsaufsicht betrauten Funktionen innehaben.
Ferner ist eine Ausdehnung der Hinderungsgründe auf Beschäftigte ohne Leitungsfunktion vorgesehen, wenn sie mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind. Der tragende Grund dieser Änderung ist klar: Die generelle Möglichkeit von Interessenkollisionen soll vermieden werden. Eine Differenzierung zwischen Beschäftigen im höheren Dienst mit Leitungsaufgaben und zum Beispiel Beschäftigten im gehobenen Dienst ist nicht gerechtfertigt. Interessenkollisionen können für alle Beschäftigten mit Rechtsaufsichtsfunktionen in derselben Weise auftreten. Insofern bedeutet der Gesetzentwurf eine Erweiterung der Hinderungsgründe; dies ist richtig.
Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, die derzeitige Regelung auf hauptamtlich tätige Bürgermeister zu beschränken. Für ehrenamtlich tätige Bürgermeister sollen die Hinderungsgründe nur dann gelten, wenn diese ehrenamtlich tätigen Bürgermeister in ihrem Hauptamt unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.
Jetzt haben Sie, Herr Kollege Oelmayer, erneut verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet – wie in der Ersten Beratung dieses Gesetzentwurfs, wenn ich mich recht erinnere, auch schon der Kollege Junginger. In diesem Zusammenhang will ich auf das Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juli 1981 verweisen. Der Staatsgerichtshof hat unter Hinweis auf die im Übrigen ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass Artikel 137 des Grundgesetzes den Bundes- und die Landesgesetzgeber ermächtigt, Gesetze zur Beschränkung der Wählbarkeit von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes zu erlassen, den Gesetzgeber aber nicht dazu zwingt. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass bei der zulässigen Differenzierung des Personenkreises ein weiter Spielraum bleibt. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil solche Vorschriften die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern sollen, die durch Personalunion zwischen einem Exekutivamt und einem Legislativmandat entstehen können.
nur dann gegen Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn er willkürliche, übermäßige oder systemwidrige Beschränkungen der Wählbarkeit Beamten des öffentlichen Dienstes auferlegt. Die Möglichkeit von Interessenkollisionen bei Bediensteten in der Rechtsaufsicht ist nicht nur bei leitenden Bediensteten, sondern auch bei anderen Bediensteten, so sie Rechtsaufsicht ausüben, gegeben.
Aus diesem Grund, meine Damen und Herren, ist es gerechtfertigt, die Ausdehnung der Hinderungsgründe auf alle Beamten und Angestellten, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wirksam werden zu lassen.
Meine Damen und Herren, die Argumente sind ausgetauscht. Wir halten diese Änderungen für erforderlich und in dem Maß, wie sie vorgenommen wurden, auch für gerechtfertigt. Wir sind mit der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung durchaus sorgsam umgegangen. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung und danke Ihnen dafür schon im Voraus.
Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen zur A b s t i m m u n g.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 13/3782. Der Innenausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 13/3723, unverändert zuzustimmen.
zusammen aufrufen? – Das ist der Fall. Wer diesen Artikeln zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich so beschlossen.
Hier muss im Einleitungssatz die Fundstelle „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320)“ durch die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2004 (GBl. S. 800)“ ersetzt werden. Wer Artikel 4 mit dieser Änderung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich so beschlossen.
Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich so beschlossen.
und dazu den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 13/3851, durch den das Inkrafttreten auf den 1. April 2005 verschoben werden soll.
Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich abgelehnt.
Ich lasse über Artikel 6 in der Fassung des Gesetzentwurfs Drucksache 13/3723 abstimmen. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich so gebilligt.
lautet: „Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Danke. Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde mehrheitlich zugestimmt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP – Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg – Drucksache 13/3724
Das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! In der ersten Lesung haben wir einvernehmlich auf eine Aussprache verzichtet. Zwischenzeitlich haben wir diesen Gesetzentwurf im Innenausschuss in Einzelberatung beraten, und nun möchte ich in der zweiten Lesung hier im Plenum für die CDU-Fraktion kurz gefasst die Begründung für unseren Gesetzentwurf vortragen.
Die Landesbank Baden-Württemberg hat sich, wie Sie alle wissen, seit der Fusion 1998/99 sehr erfolgreich entwickelt und in der deutschen Bankenlandschaft hervorragend positioniert. Der neue LBBW-Konzern ist mit seiner Bilanzsumme von über 400 Milliarden € die viertgrößte Bank in Deutschland und die größte und ertragsstärkste Landesbank. Mit dem Rating A+ hat unsere Landesbank das beste Rating aller Landesbanken.
Dies ist Verdienst eines kompetenten Vorstands und engagierter Mitarbeiter, aber auch Verdienst des Verantwortungsbewusstseins der Träger, nämlich des Landes, der Stadt und des Sparkassenverbands.