Also: Wer dieser Vorschrift zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich angenommen.
Wer für die Annahme dieser Artikel ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich angenommen.
(Abg. Wieser CDU: Wir bitten um ein Lob! – Abg. Dr. Lasotta CDU: Jetzt haben wir es gut gemacht! – Unruhe)
Wer für die Annahme ist, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich angenommen.
Wer für die Annahme dieser Bestimmungen ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich angenommen.
und dazu den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 13/3316-11, und den Entschließungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 13/3316-23.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich appelliere an Sie, Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 92 des Gesetzentwurfs ersatzlos zu streichen.
Ich möchte zur zukünftigen Struktur des Forstes in BadenWürttemberg noch kurz etwas sagen. Für uns ist nicht nachvollziehbar, dass man mit der Novellierung des Landeswaldgesetzes Mitte der Neunzigerjahre eine Forstreform von innen heraus durchgeführt hat, im Rahmen des unsäglichen NSI-Projekts für teures Geld die Forstverwaltung noch einmal kostenträchtig durchrationalisierte und nun alles auflöst und den Landkreisverwaltungen unterordnet. Dadurch, dass man die zentrale Holzvermarktung beim Land belässt, kann auch nicht der Schein einer Kontinuität gewahrt werden.
Das Einheitsforstamt ist Organisationsgrundlage für den Aufbau der Landesforstverwaltung. Das Einheitsforstamt wurde mit der Novellierung des Landeswaldgesetzes im Jahre 1996 als Grundlage für den Organisationsaufbau bestätigt. Im Landeswaldgesetz sind die Aufgaben des Einheitsforstamtes als Dienstleistungsaufgaben für den Privat-, Kommunal- und Staatswald sowie die Hoheitsaufgaben normiert. Eine Änderung des Landeswaldgesetzes ist nicht beabsichtigt. Insofern orientiert sich die Organisationsentwicklung sowie die Analyse von Rationalisierungspotenzialen am Modell der Einheitsforstverwaltung (Einheitsforstamt).
Das Einheitsforstamt ist bei der in Baden-Württemberg gegebenen zersplitterten Besitzstruktur die beste Organisationsform, um die Forstpolitik baden-württembergischer Prägung umzusetzen,
die durch einen Ausgleich aller Interessen am Wald unter gleichrangiger Berücksichtigung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes gekennzeichnet ist.
Andere Organisationsformen können bei anderen naturräumlichen Gegebenheiten und Besitzstrukturen ihre Berechtigung haben, wie ein Organisationsvergleich zwischen den österreichischen Bundesforsten und der Landesforstverwaltung... zeigt.
So Minister Stächele am 29. November 2002 in der Stellungnahme zu dem von mir initiierten Antrag Drucksache 13/1480.
Da sich seit dieser Stellungnahme des Ministers eigentlich nichts geändert hat, müssen wohl sachfremde Gründe und nicht dem Forst dienende Planungen zu der Reform im Forstbereich geführt haben. Entweder hat der Minister damals nicht die Wahrheit gesagt, oder er hat bei dieser Verwaltungsreform auf ganzer Linie verloren – oder beides.
Irgendeine Handschrift oder einen eigenen Gestaltungswillen von Ihnen, Herr Minister Stächele, kann ich beim besten Willen nicht erkennen – weder im Agrarbereich noch im Bereich der Flurneuordnungsverwaltung, noch am wenigsten im Forstbereich.
die ja keinen wirtschaftlichen Nutzen durch den Wald, aber die Personalkosten haben, die Koalition zwar unterstützen, aber nicht die Folgen mittragen werden, bitten wir um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag.
Wir glauben, dass die jetzt vorgesehene Regelung zu einer Schwächung der Privatwaldbesitzer und zu einer Schwächung der Forstverwaltung führt. Ich wünsche deswegen, dass Sie diese Regelung noch einmal überdenken. Darauf hätten Sie vielleicht auch selber kommen können: Wer sparen will, hätte ja auch die zwei Forstdirektionen auflösen können; denn einen Landesforstpräsidenten haben wir doch schon. Dann hätten wir wirklich gespart.
Dann, meine Damen und Herren, kommen wir zur namentlichen Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 13/3316-11.