Was ist Inhalt der Verständigung mit der EU-Kommission? Im Wesentlichen geht es um Folgendes: Die staatlichen Haftungsinstitute Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bzw. Refinanzierungsgarantien dürfen beibehalten und in folgenden Bereichen eingesetzt werden: zur Durchführung von öffentlichen Förderaufgaben wie unter anderem Mittelstandsfinanzierung, Wohnungsbau und Infrastrukturfinanzierung und zur Finanzierung von Maßnahmen des Umweltschutzes; für die Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden; zur Gewährung von Darlehen oder anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände; für Maßnahmen rein sozialer Art und schließlich für Exportfinanzierungen außerhalb der Europäischen Union unter Berücksichtigung bestimmter Grundsätze.
Zur Durchführung ihrer öffentlichen Förderaufgaben können sich die Förderinstitute aller ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente bedienen, insbesondere des Durchleitungsprinzips und der Konsortialfinanzierung.
Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben dürfen die Förderinstitute nur solche Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
Sollte im Einzelfall einmal ein Verstoß passieren, dann ist der Refinanzierungsvorteil für diesen Einzelfall als Beihilfe zu werten. Dieser Verstoß im Einzelfall bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anstaltslast und Gewährträgerhaftung und damit die zusätzlichen Refinanzierungsgarantien für die anderen ordnungsgemäß abgewickelten Fälle automatisch verloren gingen. Diese wichtige Regelung haben wir BadenWürttemberger bei den Besprechungen in Brüssel durchgesetzt.
Die Verständigung enthält, wie schon angedeutet, Termine für die Umsetzung. Wir müssen die gesetzlichen Festlegungen der Tätigkeiten unseres Förderinstituts bis zum 31. März 2004 abgeschlossen haben. Die gesetzlichen Bestimmungen müssen bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft treten.
Was war nun auf Landesebene umzusetzen? Zur Umsetzung dieser Verständigung mit der EU-Kommission mussten in unserem Förderbankgesetz die Aufgaben etwas anders, etwas präziser gefasst werden, wobei ins Einzelne gehende Regelungen der Satzung und den Programmrichtlinien vorbehalten sind. Im Wesentlichen bleibt jedoch die bisherige Aufgabenstellung erhalten. Wir können also auch künftig in so wichtigen Bereichen wie der Mittelstandsfinanzierung sowie der Wohnungsbau- und Infrastrukturförderung tätig werden.
Formal neu aufgenommen wurde die Finanzierung von Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden, die Beteiligung an der Finanzierung von Projekten im Gemeinschaftsinteresse und die Exportfinanzierung au
ßerhalb der EU. Alle drei Aufgaben sind in der EU-Verständigung ausdrücklich genannt und als Fördermaßnahmen zugelassen. Andere Förderinstitute haben diese Aufgaben ebenfalls in ihre Regelwerke aufgenommen.
Ganz wichtig ist die Finanzierung der Gebietskörperschaften. Sie wurde von der Förderbank schon bisher, allerdings in relativ geringem Umfang, wahrgenommen. Wir wollen diese Aufgabe künftig nur gemeinsam mit der Landesbank, mit den Sparkassen, mit den Genossenschaftsbanken und mit anderen Kreditinstituten betreiben. Dies bedeutet, dass die Darlehen an Gebietskörperschaften und Zweckverbände über die Hausbank bzw. im Konsortialverfahren ausgereicht werden sollen. Überhaupt haben wir generell das Hausbanken- bzw. Konsortialprinzip vorgesehen, obwohl die EUKommission dies von uns nicht verlangt hätte. Lediglich im Bereich des Wohnungsbaus und der Familienförderung soll die L-Bank wie bisher direkt tätig sein können.
Insgesamt gehen wir also davon aus, dass sich die Tätigkeit der Förderbank durch die Umsetzung der Verständigung mit der EU-Kommission nicht verringern, sondern in Teilbereichen sogar etwas erhöhen wird. Vor diesem Hintergrund können wir mit dem Ergebnis der Verständigung sehr zufrieden sein.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Verständigung mit der EU-Kommission in Baden-Württemberg fast wortgleich bei allen anderen Förderinstituten des Bundes – KfW – und der Länder umgesetzt wird. Die mit der EU-Kommission abgestimmten Regelwerke sind beim Bund und in den anderen Ländern teilweise bereits beschlossen.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich gehe davon aus, dass Sie zunächst in die Einzelberatung im Finanzausschuss eintreten werden. Ich bitte Sie, diesem Gesetzeswerk dann in der Zweiten Beratung Ihre Zustimmung zu geben.
(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP sowie der Abg. Heike Dederer GRÜNE – Abg. Sieber CDU: Werden wir machen! – Abg. Sakellariou SPD: Kommt nicht infrage!)
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Prüfung der EU-Kommission von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei den Landesbanken und Sparkassen wurde auch bei den Förderinstituten durchgeführt. Es kam dann am 1. März 2002 zur Verständigung über die Ausrichtung der rechtlich selbstständigen Förderinstitute in Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EU-Kommission. In dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf geht es um die Umsetzung dieser Verständigung vom 1. März 2002.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung gerade für die selbstständigen Förderinstitute und damit auch für das von uns ja schon selbstständig gemachte Institut der L-Bank in weiten Teilbereichen erhalten bleiben. Das ist auch wichtig im Hinblick auf die umfangreichen Aufgaben, die die L-Bank für uns wahrnimmt.
In dem Gesetzgebungsverfahren wurde bereits eine Anhörung durchgeführt. Dem vorgelegten Entwurf haben ohne Kritik zugestimmt: der Gemeindetag, der Städtetag, der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag sowie der Baden-Württembergische Handwerkstag. Einwendungen kamen teilweise von den Genossenschaftsverbänden, vom Sparkassenverband Baden-Württemberg sowie inhaltsgleich vom Landkreistag und vom Bankenverband Baden-Württemberg.
Diesen Verbänden ging es insbesondere um zwei Anliegen. Der erste Punkt war die Infragestellung von möglichen Direktdarlehen. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der EU-Kommission das Hausbankenprinzip überhaupt nicht gefordert wird. Trotzdem haben wir es jetzt in § 3 Abs. 5 des Gesetzestextes fest verankert. Der Gesetzestext wurde gegenüber dem früheren Entwurf sogar verschärft. Im früheren Gesetzentwurf hieß es:
Ebenso ist die Ausnahme von diesem Hausbankenprinzip enger und präziser gefasst worden. Auch das war ein Bedenken der Sparkassenverbände.
Ein zweiter Eckpfeiler war die Kritik daran, dass die L-Bank möglicherweise Markt- und Wettbewerbsgeschäfte betreiben könnte. Insbesondere beriefen sich die Kritiker dabei auf § 3 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 4. Dabei geht es um den weiteren Auftrag der L-Bank, Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren sowie sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen und Exportfinanzierungen außerhalb der Europäischen Union zu unterstützen.
Diesen Kritikpunkten konnten wir in diesem Umfang bei den bisherigen Beratungen nicht beitreten. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass gerade diese Geschäftsaktivitäten in der Verständigung mit der EU-Kommission als wettbewerbsneutrales Fördergeschäft enthalten sind und benannt werden. Wichtig ist auch, dass wortgleiche Formulierungen bei den Förderinstituten des Bundes und aller anderen Länder existieren.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die L-Bank durch das eingeführte und von uns auch unterstützte Hausbankenund Konsortialverfahren gerade nicht als Wettbewerber am Markt tätig wird. Das heißt, die Darlehen können gerade nur gemeinsam mit den Sparkassen vergeben werden, unter anderem auch ohne Konsortialführerschaft der L-Bank. Das ist unseres Erachtens ein wichtiger Gesichtspunkt. Deswegen sind diese Bedenken dann auch zurückgestellt worden.
Im Übrigen ist auch noch darauf hinzuweisen, dass anderenfalls die Gefahr bestanden hätte, dass die Kommunen auf die KfW oder auch die Förderbank Bayern zugingen, was auch nicht förderlich gewesen wäre.
Insgesamt bedanken wir uns beim Finanzministerium für den vorgelegten Gesetzentwurf sowie für die offene Aussprache und die Zusammenarbeit. Wir werden den Gesetzentwurf im Ausschuss weiter kritisch beraten. Ich will aber an dieser Stelle bereits signalisieren, dass wir im Großen und Ganzen mit diesem Entwurf einverstanden sind.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir behandeln den hoffentlich letzten Akt der Bemühungen der privaten Banken in Deutschland, das öffentlichrechtliche Bankenwesen ein Stück weit infrage zu stellen. Der letzte Akt hat die rechtlich selbstständigen Förderinstitute von Bund und Ländern betroffen. Wir sind froh, dass aufgrund des Einsatzes von Bund und Ländern auch für diesen Bereich in Brüssel eine Verständigung erreicht worden ist, die wir in Baden-Württemberg jetzt in Landesrecht umsetzen und die gewährleistet, dass öffentlich-rechtliche Förderinstitute von Bund und Ländern weiterhin ihre wichtigen Aufgaben wahrnehmen können.
Wir sind deshalb auch froh, dass die baden-württembergische Landesregierung jetzt diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Wir begrüßen ihn grundsätzlich. Denn eines ist klar: Auch unter den jetzt veränderten Rahmenbedingungen wollen wir in Baden-Württemberg eine starke L-Bank, die strukturpolitische Akzente setzen kann, die wichtige Maßnahmen im Bereich der Mittelstandsförderung, aber zum Beispiel auch bei der Abwicklung von Wohnraumförderprogrammen vornehmen kann.
Wir begrüßen auch, dass die L-Bank mit diesem Gesetz in die Lage versetzt werden soll, moderne Finanzinstrumente – also das übliche Bankengeschäft zum Beispiel im Bereich des Treasury-Managements und der Risikosteuerung – auf gesetzlicher Grundlage einzusetzen. Ich glaube, dass dies auch eine unumstrittene Regelung ist.
Wir finden es auch begrüßenswert, dass der L-Bank im Bereich der Exportfinanzierung eine stärkere Rolle zugewiesen wird. Wir müssen daran denken, dass die Begleitung unserer Wirtschaft ins Ausland – vor allem auch der mittelständischen Wirtschaft, die stark exportorientiert ist – eine wichtige Aufgabe sein kann. Deshalb ist es zu begrüßen, wenn die L-Bank hier eine Unterstützung leistet. Wir sehen ja, dass andere Förderbanken dies auch tun. Und ein so stark auf den Außenhandel angewiesenes Land wie BadenWürttemberg kann da nur Hilfe gebrauchen.
Der letzte Bereich, der jetzt im Vorfeld eine gewisse kritische Debatte ausgelöst hat, ist vor allem der Bereich der Kommunaldarlehen. Das wurde ja verschiedentlich angesprochen. Dazu muss man sagen, dass die Ausweitung des L-Bank-Geschäfts in diesen Bereich hinein im Vorfeld schon dadurch abgefedert wurde, dass das Hausbankenprinzip zumindest auf dem Papier gestärkt worden ist. Wir werden sehen, wie sich das entwickelt. Schon jetzt gibt es eine rege Konkurrenz in diesem Bereich, und es ist bei weitem
nicht so, dass immer die örtlich oder regional zuständige Kreissparkasse oder Genossenschaftsbank zum Zuge kommt, wenn Kommunaldarlehen geordert werden. Auch die Frage, wie denn von den Hausbanken die Vorteile der Förderinstitute weitergeleitet werden, wird im Einzelfall in der Praxis, zum Beispiel bei der Wohnraumförderung, durchaus kritisch diskutiert.
Deshalb müssen wir sagen: Wir sehen uns auch als Interessenwalter für diejenigen, die diese Kredite brauchen, nämlich die öffentlichen Körperschaften, also Landkreise und Gemeinden, die natürlich ein Interesse daran haben, eine Auswahl treffen zu können. Es hilft überhaupt nichts, die L-Bank in dem Bereich einzuschränken, während andere Länder ihren Förderbanken genau in diesem Geschäft den Markt öffnen. Deshalb denken wir, auch da ist im Kern eine ausgewogene Lösung gefunden worden.
Wir werden allerdings in den Ausschussberatungen diesen Punkt noch einmal im Detail kritisch prüfen. Vor allem würde uns dann auch interessieren, wie die Satzung, die die Landesregierung ja entsprechend abändern wird, für die L-Bank aussehen wird. Wir sollten uns vielleicht im Ausschuss noch einmal näher anschauen, ob man da an der einen oder anderen Stelle noch etwas ändern kann. Das betrifft vor allem die Frage, wie sich öffentlich-rechtliche Konsortien zusammensetzen. Dass praktisch nur öffentliche Förderbanken gemeinsam an den Markt gehen können, ist eine Sache, die man sich noch einmal näher anschauen sollte.
Aber im Kern bleibt es dabei: Wir sind froh, dass wir in Baden-Württemberg die L-Bank haben. Sie leistet eine gute Arbeit, und wir wollen, dass sie auch in Zukunft zum Wohl des Landes und seiner Wirtschaft gute Arbeit leisten kann. Deshalb kann ich auch signalisieren, dass wir dem Gesetzentwurf im Grundsatz zustimmen werden.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Von Herrn Kollegen Scheffold sind zwei Punkte angesprochen worden, die der FDP/DVP schon bei den Beratungen über den Vorentwurf besonders wichtig waren. Ich denke, es ist in der heutigen Zeit nicht nur wegen der EU-Kommission wichtig, dass abgegrenzt wird, wo der Staat tätig wird.
Im Fördergeschäft haben wir mit der L-Bank ein Institut, mit dem Förderprogramme des Landes zielgenau und effizient abgewickelt werden können. Trotzdem ist auch das Anliegen der privaten Banken, zu überprüfen, inwiefern der Staat marktverzerrend in das Bankengeschäft eingreift, durchaus nachzuvollziehen. Insgesamt stellen wir fest, dass die Situation der deutschen Privatbanken auf dem Bankenmarkt im weltweiten Vergleich schwierig geworden ist. Dies wird von Fachleuten auch darauf zurückgeführt, dass aufgrund der kleinteiligen, dezentralen Struktur in Deutsch
land mit Genossenschaftsbanken und Sparkassen die großen Privatbanken nicht die entsprechende Marktmacht in ihren Heimatmärkten erzielen können,
um damit weltweit eine entsprechende Führungsposition zu erreichen. Während die Deutsche Bank unter den größten Banken der Welt Anfang der Neunzigerjahre noch auf Platz 2 lag, ist sie heute auf Platz 14 zurückgefallen. Nun weiß man auch aus der Politik, dass Größe keine Garantie für Stärke ist.