Protocol of the Session on February 9, 2000

tritt in den Ruhestand zu berücksichtigen. Für diese Tätigkeit bei den kommunalen Landesverbänden werden volle Umlagen an den Kommunalen Versorgungsverband entrichtet, und wir werden in Abstimmung mit unserem Koalitionspartner im Innenausschuss einen entsprechenden Änderungsantrag einbringen.

(Abg. Drexler SPD: Weiß das die FDP/DVP schon?)

Zusammenfassend darf ich feststellen, dass mit der Umsetzung des Versorgungsreformgesetzes des Bundes auf Landesebene einerseits die Interessen der Beamten, andererseits aber auch die Interessen der öffentlichen Arbeitgeber angemessen berücksichtigt worden sind. Ich denke, wir werden im Innenausschuss auch eine zügige Beratung dieses Gesetzes haben.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Das Wort erhält Herr Abg. Fischer.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wesentliche Punkte des uns vorliegenden Gesetzes sind die Beseitigung der Hinzuverdienstgrenze für schwerbehinderte Beamte und Richter sowie die Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit. Des Weiteren werden durch die Änderung des Ernennungsgesetzes beamtenrechtliche Entscheidungen auf verschiedene Landeseinrichtungen übertragen. Auch wird mit der Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg das Ziel verfolgt, die Möglichkeiten des Verbandes und seiner Zusatzversorgungskasse zur Vermögensanlage zu verbessern.

Ich möchte heute in der Ersten Beratung nur einige kritische Punkte herausgreifen, zu denen auch die angehörten Verbände eine ablehnende Position bezogen oder Änderungsvorschläge gemacht haben.

Zum § 53 des Landesbeamtengesetzes: Die Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht es, bei einer Teildienstfähigkeit von mindestens 50 % die verbleibende Arbeitskraft des Beamten, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, weiterhin in Anspruch zu nehmen. Der Beamtenbund lehnt dies ab, sofern dies nicht als Regelung auf Antrag des Beamten ausgestaltet wird. Dieser Vorschlag kann nach Angaben der Landesregierung nicht berücksichtigt werden, da die rahmenrechtlichen Vorgaben hierzu keinen Spielraum lassen. Hier hat der Bundesgesetzgeber die Parallele zur Regelung bei der vollen Dienstfähigkeit gezogen, die entsprechend umzusetzen ist. Wir schließen uns diesem so an.

In § 59 des Landesbeamtengesetzes werden die Übergangsfristen, wann ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, geregelt. Die bisherige Regelung – das hat der Herr Minister ausgeführt – sah eine Dreimonatsfrist vor, die nach Ablauf des Monats begann, in dem die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wurde. Künftig soll der Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats beginnen, in dem die Verfügung mitgeteilt wurde, sodass der Puffer von drei Monaten entfällt. Auch hier wollen Be

amtenbund und DGB die alte Regelung beibehalten, damit sich der Beamte in einer angemessenen Zeit auf diese neue Situation einstellen kann.

Hierzu ist aber anzumerken: Die Verkürzung der Übergangsfrist entspricht der Regelung für die Bundesbeamten für die Versetzung in den Ruhestand. Ohne Antrag des Beamten galt die kürzere Frist bereits. Beantragt der Beamte also selbst diese frühere Zurruhesetzung, kann er sich nach unserer Meinung rechtzeitig darauf einstellen. Die Regelung ist daher im Ergebnis wohl tragbar.

Nach dem vorliegenden Änderungsentwurf zu § 153 des Landesbeamtengesetzes soll die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, auf die ein Anspruch besteht, wie die Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen in das Ermessen des Dienstherrn gestellt werden. Im Großen und Ganzen gehen auch wir hier den Schritt mit, legen aber großen Wert darauf, dass jemand, der aus familiären Gründen in Teilzeit ist, sich auch verbindlich darauf einstellen kann und nicht eventuell nach einem halben Jahr zurückgerufen wird.

(Beifall bei der SPD und Abgeordneten des Bünd- nisses 90/Die Grünen)

Wenige Anmerkungen zu den Änderungen des Ernennungsgesetzes: Die vorgeschlagene weitere Delegation von Zuständigkeiten nach dem Ernennungsgesetz auf nachfolgende Behörden wird von den Verbänden begrüßt. Gleichzeitig wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die personellen Voraussetzungen für die damit verbundenen Zusatzaufgaben geschaffen werden müssen. Diese Einlassung der Verbände unterstützen wir eindringlich.

In Artikel 4 des Gesetzentwurfs wird das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg geändert. Mit der Änderung werden für den Kommunalen Versorgungsverband und die Zusatzversorgungskassen die Möglichkeiten zur Vermögenslage verbessert. Die Anlage von Rücklagen in Wertpapierspezialfonds unter Beimischung von Aktien wird ermöglicht.

(Zuruf von der SPD: Sehr gut!)

Wir gehen diesen Weg mit, da die für Versicherungen geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die anlagegebundenen Vermögen entsprechende Anwendung finden und eine Anlagequote von 30 % nicht überschritten werden kann. Dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der neuen Möglichkeiten zur Vermögensanlage bei der Gemeindeprüfungsanstalt liegt, erscheint folgerichtig. Sie wird sich jedoch aufgrund des damit verbundenen Mehraufwands nur auf die Auswahl und Beauftragung von entsprechend qualifizierten Wirtschaftsprüfern beschränken.

(Dem Redner wird das Ende seiner Redezeit ange- zeigt.)

Herr Präsident, ich komme gleich zum Schluss.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, unverständlich bleibt aber, warum die Regierung nicht die Möglichkeit einer weiteren Flexibilisierung der Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen aufgreift, wie sie noch von der

alten Bundesregierung durch eine entsprechende Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes eröffnet wurde. Danach kann nämlich bis zum 31. Dezember 2004 Beamten bereits mit Vollendung des 50. Lebensjahrs in Bereichen mit außergewöhnlichem Bewerberüberhang Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt werden. Warum Sie diese zusätzlichen Möglichkeiten, jungen Bewerberinnen und Bewerbern eine Chance zu geben, nicht aufgreifen, ist nicht nachvollziehbar. Hier können Sie nicht einmal mit angeblich nicht finanzierbaren Mehrkosten argumentieren, wie Sie dies bei der Altersteilzeit tun.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, in der anstehenden Beratung im zuständigen Ausschuss und in der abschließenden Beratung hier im Plenum müssen die noch offenen Fragen geklärt werden. Sie werden von uns auch angesprochen werden.

Ich danke.

(Beifall bei der SPD)

Das Wort erhält Herr Abg. Hackl.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die vorliegende Novelle des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze im Zusammenhang mit dem Landesbeamtenrecht findet weitgehend die Zustimmung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Mit dem Gesetzentwurf wird ja auch weitgehend Bundesrahmenrecht umgesetzt. Da bleibt dem Land nicht sehr viel Entscheidungsspielraum. Insofern muss der Landesgesetzgeber die entsprechenden bundesrechtlichen Rahmenvorschriften einfach in Landesrecht übernehmen. Deswegen wird es in diesem Hause darüber auch keine großen Konflikte geben.

Lassen Sie mich deshalb nur vier Anmerkungen zu dem Gesetz machen.

Zwei Änderungen durch das Gesetz begrüßen wir nachdrücklich. Erstens begrüßen wir, dass die Bezahlung der Mehrarbeitsvergütung, insbesondere im Polizeibereich, durch diesen Gesetzentwurf flexibilisiert wird. Damit wird einem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen. Das wird, wie ich meine, sehr zur Arbeitszufriedenheit bei der Polizei beitragen.

Zweite Anmerkung: Wir begrüßen ebenfalls, dass es dem Kommunalen Versorgungsverband erlaubt werden soll, in Zukunft bei seinen Geldanlagen etwas flexibler vorzugehen. Damit stärken wir die Finanzkraft des Kommunalen Versorgungsverbands, und letztendlich entlasten wir dadurch auch die Kommunen bei ihren entsprechenden Umlagen. Insofern, so meine ich, ist diese Vorschrift sicherlich auch kommunalfreundlich.

Lassen Sie mich noch zwei kritische Anmerkungen zu dem Gesetz machen.

Zum einen kann man bei der Übertragung der Ernennungszuständigkeiten durchaus noch etwas weiter gehen, als es der Gesetzentwurf tut. Wir haben ja inzwischen auch bei der Polizei die dezentrale Ressourcenverantwortung. Meine Damen und Herren, wenn man schon Zuständigkeiten

auf die Polizeidirektionen überträgt, ist es eigentlich nicht einzusehen, warum man das Gleiche nicht auch bei der Bereitschaftspolizei macht. Da kann man, wie ich meine, bei der Verlagerung der Zuständigkeiten noch etwas großzügiger sein. Dann ist das Ganze konsequent und gibt ein Bild, und dann ist es nicht so, dass für gleichartige Behörden unterschiedliches Recht gilt.

Ich komme zu einer weiteren kritischen Anmerkung, und zwar im Zusammenhang mit der Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit. Zunächst einmal ist diese Regelung richtig. Denn bislang wurde ein Beamter, der nicht mehr voll dienstfähig war, in den Ruhestand geschickt. Das war eine teure Lösung, und es war auch für den Beschäftigten nicht immer befriedigend, wenn er seinem Beruf nicht mehr nachgehen konnte. Insofern ist die Einführung einer begrenzten Dienstfähigkeit mit weniger Gehalt bei weniger Arbeitszeit, die einen gleitenden Ausstieg aus dem Berufsleben ermöglicht, wenn die Dienstfähigkeit eingeschränkt ist, sicher ein richtiger Weg.

Die Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit allein ohne Altersteilzeit wird in unseren Augen allerdings etwas schräg. Denn was ist die begrenzte Dienstfähigkeit anderes als die Altersteilzeit für Beamte, die gesundheitlich eingeschränkt sind? Sie ist nichts anderes. Auch solche Beamte haben weniger Arbeitszeit, und auch sie bekommen entsprechende Ruhestandsbezüge, etwas mehr, als ihnen nach ihrer Arbeitsleistung eigentlich zustehen würde. Aber für sie gilt diese Regelung erst, wenn sie gesundheitlich am Boden liegen.

Wir meinen, es macht nur dann Sinn, die begrenzte Dienstfähigkeit einzuführen, wenn gleichzeitig die Altersteilzeit eingeführt wird. Ich denke, das Land ist da in der Verantwortung für die Beschäftigten. Es muss seiner Fürsorgepflicht für die Beschäftigten nachkommen. Es kann sich nicht erst dann um die Beschäftigten kümmern, wenn sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen. Es muss vorher tätig werden, nämlich dann, wenn der Beschäftigte seine Arbeitsleistung – auch im Interesse seiner Gesundheit – gegen entsprechende Lohnabzüge vermindern möchte. Dann sollte das Land den Bedürfnissen nachkommen.

Alle anderen Bundesländer haben inzwischen entsprechende Regelungen auf den Weg gebracht, unser Bundesland zögert noch. Ich denke, wir sollten einen Schritt weiter gehen und sollten nicht dabei stehen bleiben, nur für gesundheitlich schon angeschlagene Beschäftigte eine Neuregelung einzuführen.

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Wir werden im Innenausschuss entsprechende Änderungsanträge stellen.

Vielen Dank.

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Das Wort hat Herr Abg. Kluck.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Kollegen Fischer und Hackl haben mich sehr

enttäuscht, weil sie mit dem Vorschlag der Landesregierung weitgehend einverstanden sind. Was soll man da noch sagen? Herr Hackl hat mich gerettet. Ihm kann ich noch etwas sagen, weil er offensichtlich einiges etwas falsch sieht.

Was das Gesetz bezweckt, ist vom Herrn Minister ausführlich dargelegt und von Herrn Fischer noch einmal dargelegt worden; ich brauche das nicht zu wiederholen.

Noch einmal zum Kommunalen Versorgungsverband und dessen besseren Geldanlagemöglichkeiten. Nachdem auch hier im hohen Hause häufig mehr über Aktienkurse als über Wahlprognosen gesprochen wird, war es, glaube ich, notwendig, uns den modernen Zeiten anzupassen. Es sind genügend Sicherheiten eingebaut – das hat auch Herr Fischer festgestellt –, da kann also nichts passieren.

Die vom Kollegen Heinz angekündigte Gleichstellung der Bediensteten der kommunalen Landesverbände wird von uns mitgetragen. Wir haben im Gegensatz zu dem, was vorhin gerufen wurde, darüber bereits gesprochen und sind da einer Meinung. Wir werden das also im Ausschuss einbringen.

(Zuruf des Abg. Hackl Bündnis 90/Die Grünen)

Ganz kurz zur Kritik von Beamtenbund und Gewerkschaft. Sie haben ihre grundsätzliche Kritik an den Versorgungsanpassungen erneuert, die aber durch das Bundesrahmengesetz vorgegeben sind. Das ist aus Sicht der Gewerkschaften zwar verständlich, hilft uns aber nicht weiter, weil – das will ich noch einmal betonen – an der Reduzierung der Versorgungskosten gerade im Hinblick auf die kommenden Generationen kein Weg vorbeiführt. Wir müssen Einschnitte vornehmen, und wir müssen das mittragen. Das machen wir auch. Aber wir möchten gleichzeitig deutlich machen, dass wir weitere Verschlechterungen bei Besoldung und Versorgung ablehnen.

(Zuruf der Abg. Beate Fauser FDP/DVP)

Das bezieht sich auch auf die Pläne der Berliner Regierung, die Beamtenbezüge künftig nur noch in Höhe der Inflationsrate anzuheben. Das ist ein Sonderopfer, das wir unseren Beamten nicht zumuten können. Wir sollten gemeinsam versuchen, das zu verhindern.