Günter Fischer
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Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wiederholt ist dieses Thema hier behandelt worden. Ich muss deshalb nicht von Anfang an alles wiederholen, was wir bei den Beratungen diskutiert haben.
Trotzdem muss ich natürlich auf die Beiträge der Kollegen Heinz und Kluck eingehen.
Herr Kluck, zu dem, was Sie hier abgeliefert haben: Ich glaube, Sie haben die Tagesordnungspunkte verwechselt;
denn Sie haben irgendwo selbst eine Beamtenschelte vorgenommen. Ich glaube, Sie verhalten sich wirklich beamtenfeindlich mit dem, was Sie hier abgeliefert haben.
Doch, das ist wahr.
Lassen Sie mich kurz noch einmal etwas zur Jubiläumsgabe sagen: Wir sind der Meinung, dass die Wiedereinführung richtig ist. Deshalb werden wir ihr auch zustimmen.
Wir bemängeln allerdings, dass die Jubiläumsgabe nicht rückwirkend eingeführt wird. Deshalb haben wir auch einen Ergänzungsantrag gestellt.
Denn die Leute, die zwischen Oktober 1996 und jetzt Jubiläum hatten, haben einen Händedruck erhalten, und man hat ihnen gesagt: „Toll, dass ihr so lange im öffentlichen Dienst seid.“ Damit hatte es sich. Wir sind der Meinung, dass die Landesregierung gerade im Bereich der Beamtinnen und Beamten von Abzügen am Gehalt Rückstellungen vorgenommen hat, mit denen diese nachträgliche Jubiläumsgabe finanziert werden könnte. Deshalb haben wir
hierzu auch einen Antrag gestellt. Ich hoffe, dass Sie dem zustimmen.
Zur Altersteilzeit so viel, meine Damen und Herren: Herr Kluck, wenn Sie sagen, damit würde ein Druck auf die älteren Beamtinnen und Beamten ausgeübt, so ist das
ein Blödsinn. Das ist zum einen eine freie Entscheidung. Sie wissen zum anderen, dass in den Bundesländern, in denen dies eingeführt ist, etwa 30 % der Beamtinnen und Beamten von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch machen. Diese 30 % bekommen wir frei, um junge Menschen einzustellen.
Wir wollen nicht, dass die Stellen gestrichen werden, sondern dass sie zur Einstellung junger Menschen verwandt werden.
Dann hat das auch einen Sinn. Deshalb werden wir in diesem Bereich auch bei unserer Forderung bleiben.
Herr Kluck, Sie sind auf der einen Seite dagegen, auf der anderen Seite halten Sie den Einstieg in die Altersteilzeit für Schwerbehinderte für richtig.
Springen Sie doch über diesen Schatten und führen Sie die Altersteilzeit insgesamt ein, wie es Länder, die auch von der CDU regiert werden, vormachen. Dann sind wir auf dem richtigen Weg.
Deshalb haben wir auch zu diesem Punkt nochmals einen Änderungsantrag eingebracht.
Ich darf Ihnen – um vielleicht den Abend auch noch zu verschönern – schon jetzt ankündigen, dass wir über diesen Antrag namentliche Abstimmung beantragen werden.
Herr Präsident, sagen Sie bitte noch einmal, wie abgestimmt werden soll.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem uns vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes wollen die Regierungsfraktionen zweierlei erreichen – das wurde auch schon angeführt –: einmal die Wiedereinführung der gestrichenen Jubiläumsgabe für Beamtinnen und Beamte bei 25-, 40und 50-jährigem Jubiläum und zweitens die Einführung der Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ab dem 55. Lebensjahr. Lassen Sie mich zu beiden Punkten einige Ausführungen machen.
Die Wiedereinführung der Jubiläumsgabe für Beamtinnen und Beamte halten wir nach der heutigen Finanzsituation des Landes für schon längst geboten. Es stellt sich aber die Frage: Ist die Wiedereinführung so kurz vor Ende der Legislaturperiode als Wahlgeschenk oder als Weihnachtsgeschenk zu betrachten,
oder, meine Damen und Herren von den Regierungsfraktionen, beruhigen Sie damit Ihr schlechtes Gewissen?
Was sagen Sie aber den Betroffenen, die von Oktober 1996 bis heute ein Jubiläum feiern konnten und außer einer Urkunde und warmen Worten keine Geldzulage erhielten?
Warum haben Sie für diese Menschen jetzt keine nachträgliche Anerkennung vorgesehen?
Da wir die Wiedereinführung der Jubiläumsgabe schon längst für richtig halten, werden wir dieser Wiedereinführung zustimmen. Wir erwarten aber von Ihnen, Herr Minister, heute eine Antwort darauf, mit welchem Ausgleich die Betroffenen, die von Ende 1996 bis heute, wie schon gesagt, Jubiläum hatten, rechnen können.
Seit Mitte 1999 reden wir immer wieder über zweiten Punkt Ihres Gesetzentwurfs, über die Einführung der Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, welche das 55. Lebensjahr vollendet haben. Da sind wir er
freut und enttäuscht zugleich: Wir sind erfreut darüber, dass Sie überhaupt anfangen, Ihre starre Haltung in Sachen Altersteilzeit aufzugeben. Enttäuscht sind wir, dass Sie nicht den Mut haben, die von Ihnen getragene Regierung zur Einführung der Altersteilzeit für alle Beamtinnen und Beamte des Landes nach Maßgabe des Bundesgesetzes zu zwingen.
Seit Mitte 1999 legen wir immer wieder Anträge vor, die von Ihnen nur aus Rechthaberei abgelehnt werden.
Warum haben Sie sich nicht bei den Bundesländern, sehr geehrter Herr Kluck, welche diese Teilzeit eingeführt haben und teilweise auch von CDU-Ministerpräsidenten geführt werden, erkundigt, wie man dies macht und wie sich das rechnet? Herr Heinz und Sie, Herr Kluck, haben hier wieder angeführt, dass das alles viel zu teuer würde. Lassen Sie sich doch dort einmal die Berechnungen geben, und Sie werden eines Besseren belehrt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit Ihrer starren Haltung verbauen Sie nach wie vor jungen Menschen die Chance, frühzeitig ins Berufsleben einzusteigen. Aber auch im Interesse der betroffenen älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich den frühen Berufsausstieg erlauben und auch leisten können und sich an ihrem Arbeitsplatz schwer tun, sollten Sie der Einführung dieses Arbeitsmodells nicht im Wege stehen.
Es hilft nichts, dass Sie bei Gesprächen mit den Verbänden Bereitschaft signalisieren und dann, weil das die Regierung nicht will, einknicken. Erinnern Sie sich doch an die Anhörung am 23. Februar dieses Jahres im Innenausschuss, wo sich Beamtenbund, DGB, GEW, der Christliche Gewerkschaftsbund, der Gemeinde-, der Städte- und der Landkreistag Baden-Württemberg für die Einführung der Altersteilzeit ausgesprochen haben. Diese Institutionen haben gerade jetzt in der Presse und in Veröffentlichungen die Altersteilzeit neu gefordert.
Springen Sie also über Ihren Schatten, und bleiben Sie nicht bei dem vorgelegten Gesetzentwurf stehen, sondern seien Sie bereit, die Altersteilzeit allgemein einzuführen! Auch hierzu werden wir im weiteren Verfahren einen Antrag vorlegen.
Herr Kollege Scheuermann, gehen Sie mit mir einig, dass ich in dem Schreiben bzw. in der Pressemitteilung gesagt habe, dass man dann, wenn hier aus dem Regionalverkehr ausgestiegen werde, diese Regionalisierungsmittel den örtlichen Betreibern zur Verfügung stellen solle, also nur für den Fall, dass ausgestiegen wird, weil wir es uns nicht leisten können, aus der Fläche herauszugehen?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei der Ersten Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung einiger Abschnitte im Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg habe ich die Zustimmung für meine Fraktion erklärt. Wir werden diese auch heute erteilen, obwohl wir der Meinung sind, dass die Regierung nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die nach Bundesrecht möglich wären. Unverständlich bleibt für uns etwa, warum die Regierung nicht die Möglichkeit weiterer Flexibilisierungen bei der Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen aufgreift, wie sie nach einer entsprechenden Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes noch durch die alte Bundesregierung möglich wäre. Danach kann nämlich bis zum 31. Dezember 2004 Beamten bereits mit Vollendung des 50. Lebensjahrs in Bereichen mit außergewöhnlichem Bewerberüberhang Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden. Warum Sie diese zusätzliche Möglichkeit, jungen Bewerberinnen und Bewerbern eine Chance zu geben, nicht aufgreifen, ist nach unserer Meinung nicht nachvollziehbar. Hier können Sie, meine Damen und Herren von den Regierungsfraktionen, nicht einmal mit angeblich nicht finanzierbaren Mehrkosten argumentieren, wie Sie dies ja bei der Altersteilzeit tun.
Schließlich ist klar zu rügen, dass die Landesregierung wieder einmal ihren verfassungsrechtlichen Pflichten zur
rechtzeitigen Einführung zwingender bundesrechtlicher Vorschriften, nämlich zum 1. Januar 2000, nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Ich komme nun zum Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes mit dem Ziel der Einführung der Altersteilzeit.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist schon ein Trauerspiel, wie sich die Regierung und die sie tragenden Fraktionen in dieser Sache verhalten. In einigen Punkten werde ich diese Behauptung belegen.
Im November 1998 lehnten Sie einen Gesetzentwurf von uns, der die Einstellungs- und die Altersteilzeit beinhaltete, mit der Begründung ab, Einstellungsteilzeit komme nicht infrage. Über Altersteilzeit könne man sich unterhalten; Sie würden selbst aktiv. Nichts geschah, und ein wichtiger Schritt, mehr junge Menschen in Arbeit zu bringen, wurde vertan.
Im September 1999 brachten wir dann den vorliegenden Gesetzentwurf ein und hofften, da er nur Altersteilzeit beinhaltet, auf Ihre Zustimmung. Leider haben Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren von der CDU und der FDP/DVP, nichts hinzugelernt. Mittlerweile haben 15 von 16 Bundesländern eine Altersteilzeitregelung eingeführt
oder werden sie in Kürze einführen. Die Regierung behauptet, die könnten alle nicht rechnen. Stimmt das wirklich? Ich behaupte, Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren von der Regierung, können nicht rechnen. Minister Stratthaus legte nämlich im Innenausschuss eine Berechnung vor, die aussagte, dass bei 30 % Inanspruchnahme etwa 860 Millionen DM aufzuwenden wären. Ministerpräsident Teufel sagte dagegen bei einer Tagung der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft vor wenigen Tagen, dass bei 50 % Inanspruchnahme 1,7 Milliarden DM und bei einer Inanspruchnahme zwischen 30 und 50 % 1,3 Milliarden DM notwendig wären. Ich stelle nun die Frage, wer von den beiden rechnen kann. Ich behaupte: Niemand von beiden, beide rechnen falsch.
Herr Rüttgers, Ihr Parteifreund, der Spitzenkandidat der CDU für die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, ließ sich in einer Fernsehdiskussion dieser Tage darüber aus, dass das Bündnis 90/Die Grünen wegen seiner unterschiedlichen Aussagen und seines unterschiedlichen Verhaltens in einigen Bundesländern nicht handlungsfähig sei. Wenn ich Ihr Herumeiern in Sachen Altersteilzeit sehe, wo jeder eine Berechnung nach seiner eigenen Vorstellung aufmacht und dies auch noch öffentlich kundtut, muss ich mich fragen: Sind Sie handlungsfähig?
Sie, meine Damen und Herren von der Regierung, wollen die Altersteilzeit nicht. Darum sind Sie nicht bereit, exakt zu rechnen oder sich bei den anderen Bundesländern über die Grundlagen der dortigen Berechnung zu informieren.
Obwohl sich bei der Anhörung der Verbände – meine sehr verehrten Damen und Herren, hören Sie gut zu – am 23. Februar im Innenausschuss der Beamtenbund, der Christliche Gewerkschaftsbund, der DGB, die GEW sowie der Gemeinde-, der Landkreis- und der Städtetag einstimmig für die Einführung der Altersteilzeit ausgesprochen haben, halten Sie an Ihrer sturen Haltung der Besserwisserei fest.
Sie verbauen damit, meine sehr verehrten Damen und Herren, vielen jungen Menschen eine Zukunftsperspektive, zwingen Ältere in einen häufigeren Krankheitsstand und sorgen dafür, dass es dann in diesen Bereichen zu Engpässen kommt.
Ich appelliere an Sie, Kolleginnen und Kollegen der Regierungsfraktionen: Geben Sie Ihr Taktieren auf, und stimmen Sie unserem Gesetzentwurf zu! Da uns die Einführung der Altersteilzeit ein wichtiges Anliegen ist, werden wir nachher bei der Endabstimmung eine namentliche Abstimmung hierüber beantragen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wesentliche Punkte des uns vorliegenden Gesetzes sind die Beseitigung der Hinzuverdienstgrenze für schwerbehinderte Beamte und Richter sowie die Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit. Des Weiteren werden durch die Änderung des Ernennungsgesetzes beamtenrechtliche Entscheidungen auf verschiedene Landeseinrichtungen übertragen. Auch wird mit der Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg das Ziel verfolgt, die Möglichkeiten des Verbandes und seiner Zusatzversorgungskasse zur Vermögensanlage zu verbessern.
Ich möchte heute in der Ersten Beratung nur einige kritische Punkte herausgreifen, zu denen auch die angehörten Verbände eine ablehnende Position bezogen oder Änderungsvorschläge gemacht haben.
Zum § 53 des Landesbeamtengesetzes: Die Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht es, bei einer Teildienstfähigkeit von mindestens 50 % die verbleibende Arbeitskraft des Beamten, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, weiterhin in Anspruch zu nehmen. Der Beamtenbund lehnt dies ab, sofern dies nicht als Regelung auf Antrag des Beamten ausgestaltet wird. Dieser Vorschlag kann nach Angaben der Landesregierung nicht berücksichtigt werden, da die rahmenrechtlichen Vorgaben hierzu keinen Spielraum lassen. Hier hat der Bundesgesetzgeber die Parallele zur Regelung bei der vollen Dienstfähigkeit gezogen, die entsprechend umzusetzen ist. Wir schließen uns diesem so an.
In § 59 des Landesbeamtengesetzes werden die Übergangsfristen, wann ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, geregelt. Die bisherige Regelung – das hat der Herr Minister ausgeführt – sah eine Dreimonatsfrist vor, die nach Ablauf des Monats begann, in dem die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wurde. Künftig soll der Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats beginnen, in dem die Verfügung mitgeteilt wurde, sodass der Puffer von drei Monaten entfällt. Auch hier wollen Be
amtenbund und DGB die alte Regelung beibehalten, damit sich der Beamte in einer angemessenen Zeit auf diese neue Situation einstellen kann.
Hierzu ist aber anzumerken: Die Verkürzung der Übergangsfrist entspricht der Regelung für die Bundesbeamten für die Versetzung in den Ruhestand. Ohne Antrag des Beamten galt die kürzere Frist bereits. Beantragt der Beamte also selbst diese frühere Zurruhesetzung, kann er sich nach unserer Meinung rechtzeitig darauf einstellen. Die Regelung ist daher im Ergebnis wohl tragbar.
Nach dem vorliegenden Änderungsentwurf zu § 153 des Landesbeamtengesetzes soll die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, auf die ein Anspruch besteht, wie die Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen in das Ermessen des Dienstherrn gestellt werden. Im Großen und Ganzen gehen auch wir hier den Schritt mit, legen aber großen Wert darauf, dass jemand, der aus familiären Gründen in Teilzeit ist, sich auch verbindlich darauf einstellen kann und nicht eventuell nach einem halben Jahr zurückgerufen wird.
Wenige Anmerkungen zu den Änderungen des Ernennungsgesetzes: Die vorgeschlagene weitere Delegation von Zuständigkeiten nach dem Ernennungsgesetz auf nachfolgende Behörden wird von den Verbänden begrüßt. Gleichzeitig wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die personellen Voraussetzungen für die damit verbundenen Zusatzaufgaben geschaffen werden müssen. Diese Einlassung der Verbände unterstützen wir eindringlich.
In Artikel 4 des Gesetzentwurfs wird das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg geändert. Mit der Änderung werden für den Kommunalen Versorgungsverband und die Zusatzversorgungskassen die Möglichkeiten zur Vermögenslage verbessert. Die Anlage von Rücklagen in Wertpapierspezialfonds unter Beimischung von Aktien wird ermöglicht.
Wir gehen diesen Weg mit, da die für Versicherungen geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die anlagegebundenen Vermögen entsprechende Anwendung finden und eine Anlagequote von 30 % nicht überschritten werden kann. Dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der neuen Möglichkeiten zur Vermögensanlage bei der Gemeindeprüfungsanstalt liegt, erscheint folgerichtig. Sie wird sich jedoch aufgrund des damit verbundenen Mehraufwands nur auf die Auswahl und Beauftragung von entsprechend qualifizierten Wirtschaftsprüfern beschränken.
Herr Präsident, ich komme gleich zum Schluss.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, unverständlich bleibt aber, warum die Regierung nicht die Möglichkeit einer weiteren Flexibilisierung der Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen aufgreift, wie sie noch von der
alten Bundesregierung durch eine entsprechende Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes eröffnet wurde. Danach kann nämlich bis zum 31. Dezember 2004 Beamten bereits mit Vollendung des 50. Lebensjahrs in Bereichen mit außergewöhnlichem Bewerberüberhang Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt werden. Warum Sie diese zusätzlichen Möglichkeiten, jungen Bewerberinnen und Bewerbern eine Chance zu geben, nicht aufgreifen, ist nicht nachvollziehbar. Hier können Sie nicht einmal mit angeblich nicht finanzierbaren Mehrkosten argumentieren, wie Sie dies bei der Altersteilzeit tun.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, in der anstehenden Beratung im zuständigen Ausschuss und in der abschließenden Beratung hier im Plenum müssen die noch offenen Fragen geklärt werden. Sie werden von uns auch angesprochen werden.
Ich danke.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf soll für den St.-VincentiusVerein Karlsruhe, der zurzeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die Möglichkeit geschaffen werden, in die Rechtsform einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft zu wechseln.
Warum ist diese Rechtsformänderung beabsichtigt? Der St.-Vincentius-Verein betreibt vor allem ein Krankenhaus mit über 800 Betten und hat eine jährliche stationäre Behandlungsquote von ca. 30 000 Patienten. 1998 wurde dem Verein vom Regierungspräsidium Karlsruhe empfohlen, die Körperschaft in eine private Rechtsform zu überführen.
Der Vorstand des St.-Vincentius-Vereins Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat daraufhin beschlossen, dem Vorschlag zur Umwandlung in eine Rechtsform privaten Rechts zu folgen.
Es wird angestrebt, das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Diese Aktiengesellschaft wird als gemeinnützige Gesellschaft geführt werden, sodass das Vermögen der Gesellschaft dem Betrieb gemeinnütziger Institutionen erhalten bleibt. Das Grundkapital wird 40 Millionen Euro betragen.
Da die AG als gemeinnützige Gesellschaft über ihr Vermögen nicht frei verfügen kann, ist sichergestellt, dass das Vermögen an die Gesellschafter oder andere Personen nicht ausgeschüttet werden kann, sondern dauernd dem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stehen wird.
Da der Formwechsel einer Körperschaft in eine Kapitalgesellschaft – hier in diesem Fall in eine Aktiengesellschaft nach § 301 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes – nur möglich ist, wenn das Landesrecht dies vorsieht oder zulässt, muss dieses Gesetz verabschiedet werden.
Nach Gesprächen, die wir mit dem Verein, aber auch mit dem betroffenen Personal der Klinik geführt haben, stimmen wir dem Gesetzentwurf zu.