Herr Steffel, siehe einer Ihrer Amtsvorgänger – ich nenne keine Namen, aus Datenschutzgründen –, aber gerade erst vom BGH entschieden: Also, ganz ruhig bleiben!
Die Frage bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist schon eine spannende, auch dort, wo die öffentlichrechtliche Körperschaft nicht dem Land Berlin gehört. Ich würde es auch nicht für richtig halten, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die aufgrund von Staatsverträgen wesentlich auch vom Land bezahlt wird, etwa mit dem Geld, das sie vom Land bekommt, Parteispenden oder Volksabstimmungsspenden finanzieren kann. Auch das sollte man bei dem, was wir beim Abstimmungsgesetz haben, genauso konsequent regeln wie im Parteiengesetz, was wir übrigens einvernehmlich, Herr Steffel, auf Bundesebene beschlossen haben.
Vielen Dank! – Herr Senator! Sie haben die Untergrenze genannt, sie liegt bei 50 000 Euro. Taugt denn unsere Regelung in § 40b Abstimmungsgesetz überhaupt irgendetwas, wenn man eine Initiative hat, die nicht gewillt ist, sich in die Karten gucken zu lassen, wenn ich dagegen setze, dass die Initiative „Pro Ethik“ nur 40 000 Euro insgesamt für ihre Kampagne einsetzt? Kann man dieser Vorschrift überhaupt irgendeine Wirkung bei der Herstellung von Transparenz in bezug auf Volksabstimmungen und die dahinter stehenden Interessen in unserer Stadt beimessen?
Herr Kollege Dr. Lederer! Wir fangen mit den Volksabstimmungen sozusagen jetzt erst an. Wir haben dies alle gemeinsam hier eingetütet. Es hat eine entsprechende Änderung der Verfassung gegeben, der alle zugestimmt haben. Wir fangen sozusagen mit diesem Instrument an.
Dazu gehört auch, dass man bestimmte Dinge prüfen muss, ob sie sinnvoll laufen oder ob sie nicht sinnvoll laufen.
Zu der Regelung, die wir mit einer Grenze von 50 000 Euro im Volksabstimmungsgesetz haben, habe ich eben schon etwas gesagt. Aber es gibt noch einen anderen Punkt: Da ich keine wirklichen Kontrollmöglichkeiten und auch für den Fall, dass dagegen verstoßen wird, keine richtigen Sanktionsmöglichkeiten habe, ist das wohl ein etwas stumpfes Schwert. Ich muss auch noch andere Möglichkeiten haben – genauso wie im Parteienrecht –, bestimmte Dinge zu unterbinden. Ich muss die Sicherheit haben, dass das nicht umgangen werden kann, dass da z. B. der Privateigentümer einer Firma ist, der mit seiner GmbH X und dann mit seiner GmbH Y spendet, und dies jeweils über 49 900 Euro. Das ist Missbrauch. Darüber muss man sich im Klaren sein.
Wir werden uns gemeinsam, wenn man an eine Novelle des Gesetzes geht, darüber verständigen müssen, wie wir genauso wie im Parteienrecht auch bei diesem Instrument das erreichen, was wir alle wollen: größtmögliche Transparenz!
Danke schön, Herr Präsident! – Ich frage auch den Innensenator: Hochverehrter Herr Dr. Körting! Warum weigert sich der Senat im Rahmen seiner waffenrechtlichen Befugnis, die Berliner Polizei zur Nachschau bei privaten Besitzern vor Ort kontrollieren zu lassen, ob denn diese Waffen ordnungsgemäß verwahrt werden, so wie dies in Hamburg Praxis ist – ich glaube § 39 Waffengesetz?
Herr Kollege Lux! Es ist § 36 Waffengesetz. Aber Sie täuschen sich: Wir haben 19 000 Waffenscheininhaber in Berlin. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz ist der zuständigen Waffenbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass eine gesicherte Aufbewahrung möglich ist. Das verlangt die Berliner Polizei, das Landeskriminalamt, lückenlos bei allen 19 000 Waffenscheinbesitzern. Diese müssen nachweisen, dass sie die Behältnisse, wie im Waffenrecht vorgesehen, DIN-zertifiziert und Ähnliches entweder er
Was nicht getan wird und nach der geltenden Bestimmung des Waffenrechts auch nicht möglich ist, ist, dass Sie zu jedem Einzelnen nach Hause gehen. In den folgenden Bestimmungen des Waffenrechts – § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 – steht: Bestehen begründete Zweifel, kann sich die Waffenbehörde vor Ort vergewissern, ob die Aufbewahrung sachgerecht ist. Das heißt, dann geht man zu dem Betreffenden hin, dann muss er einem freiwillig die Wohnung öffnen, und dann kann man feststellen, ob die Waffen dort ordnungsgemäß in Behältnissen, die aufbruchsicher und Ähnliches sind, untergebracht sind.
Begründete Zweifel sind nach dem Gesetz nur dann vorhanden, wenn uns der Betreffende etwa aufgrund von Hinweisen Anlass gegeben hat zu zweifeln, dass er den Verpflichtungen, die er mit den ihm gehörenden Behältnissen erfüllen kann – das hat er uns nämlich nachgewiesen –, die Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren, nachkommt. – Frau Kosche! Ich referiere im Moment das geltende Recht, und nur nach dem geltenden Recht können sie auch tätig werden.
Die zweite Frage, die sich dann stellt, ist: Gegen den Willen des Betroffenen können Sie nur bei dringender Gefahr in die Wohnung eindringen. Das ist allerdings ein Grundsatz, den wir in vielen Bereichen haben – zu Recht, wie ich meine. Ich möchte auch nicht, dass irgendjemand bei mir ohne meinen Willen einfach in die Wohnung kommt und mal so einfach feststellen will, ob die Kinder richtig versorgt werden oder was weiß ich alles. Also, das muss man schon sehen!
Ich glaube nicht, Herr Lux, dass der Besuch bei 19 000 Waffenscheininhabern – der müsste ja regelmäßig erfolgen, sonst macht es ja auch keinen Sinn – die richtige Antwort auf eventuelle Lücken in unserem Waffenscheingesetz ist. Ich diskutiere das ausdrücklich völlig unabhängig vom Vorgang Winnenden, weil es meines Erachtens Sand in die Augen streuen ist, wenn man sagt, dass das Problem damit geregelt wird. Das Problem hätten Sie damit nicht geregelt. Aber was wir als Problem haben, ist eventuell ein immer noch zu liberales Waffenrecht, das man strenger fassen muss als bisher. Ich bin hochüberrascht, dass alle diejenigen, die die Anträge des Landes Berlin im Jahr 2001 im Bundesrat abgeschmettert haben – Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Bayern –, jetzt plötzlich sagen, dass sie für ein strengeres Waffenrecht sind. Ich möchte die beim Wort nehmen!
[Beifall bei der SPD – Vereinzelter Beifall bei der Linksfraktion – Beifall von Thomas Birk (Grüne)]
Danke, schön, Herr Präsident! – Herr Innensenator! Lassen Sie uns doch einmal gemeinsam überlegen, wie man vielleicht den Vollzug des Waffenrechts ein bisschen konsequenter ziehen kann, und die Befugnisse aus dem Waffenrecht sind ja letzten Endes auch bei jedem Schornsteinfeger, der auch zuhause nachsieht, ob der Heizkessel richtig liegt. Sie haben uns damals – –
Jetzt kommt sie! – Sie haben uns doch damals bei der Verschärfung des Waffenrechts versprochen, alle Leute zu kontrollieren, die Messer oder Scheinwaffen bei sich führen, und dort Vollzugsdruck zu machen. Jetzt berufen Sie sich zum Teil – –
Herr Lux, nur zur Klarstellung: Ich habe mich mit Vehemenz dafür eingesetzt, dass bestimmte Messer unter den Waffenbegriff des Waffenrechts fallen und deshalb nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können. Ich habe nie versprochen, dass wir die Hundertschaften von Polizei tagtäglich durch die Straßen schicken, jeden Bürger anhalten, die Behältnisse öffnen lassen und feststellen lassen, ob er ein Messer dabei hat oder nicht. Wozu uns das Recht dient, das wir jetzt haben, ist, dass wir, wenn wir Kontrollen machen, wenn wir im Rahmen von Aktionen ohnehin tätig sind, und auf entsprechende Messer stoßen, anders als nach der vorherigen Rechtslage den Leuten die Messer nicht wieder mitgeben müssen,
die Messer einziehen und zweitens ein entsprechendes Verfahren gegen die Beteiligten einleiten können.
Ich glaube, bei allen derartigen Geboten und Verboten obliegen Sie sozusagen einem Allmächtigkeitsdenken gegenüber dem Staat, wenn Sie glauben, dass Sie dreieinhalb Millionen Menschen in Berlin tagtäglich auf die Einhaltung aller Gebote und Verbote kontrollieren können. Sie können immer nur dann, wenn Sie Anlass haben, tätig werden. Dafür brauchen Sie die Rechtsgrundlage, dafür haben wir sie geschaffen.
Jetzt geht es weiter mit einer Anfrage des Kollegen Thiel von der Fraktion der FDP. – Bitte schön, Sie haben das Wort!
Vielen Dank, Herr Präsident! – Meine Frage richtet sich an den Herrn Senator Wolf. – Herr Senator Wolf! Inwieweit prüft Ihre Verwaltung die Forderung, die zweite Stufe der Umweltzone auszusetzen bzw. großzügige Ausnahmegenehmigungen zum Beispiel für Reisebusse und Handwerksbetriebe zuzulassen?
Herr Abgeordneter Thiel! Meine Damen und Herren! Wir haben die Forderung, die zweite Stufe der Umweltzone auszusetzen, intensiv geprüft. Wir haben sie intensiv geprüft, aber auch sehr rasch abgeschlossen und diese Forderung verworfen.
Ansonsten sind wir mit der Umweltverwaltung in der Diskussion über die konkrete Ausgestaltung der zweiten Stufe der Umweltzone. Wir sind gemeinsam der Auffassung, dass erstens die Umweltzone ihren Zweck erfüllen soll, das bedeutet also, die Feinstaubbelastung in der Innenstadt weiter zu reduzieren. Gemeinsam sind wir auch der Auffassung, dass ökonomisch nicht vertretbare Härtefälle durch entsprechende Übergangsregelungen verhindert werden sollen. Im Einzelnen sind wir noch dabei, sie zu definieren. Wir sind in der gemeinsamen Diskussion schon sehr weit.
Ich sage allerdings auch, dass ich es nicht für eine unzumutbare Härte halte, eine technisch mögliche Umrüstung mit Katalysator und die entsprechende Investition vorzunehmen, wenn damit das Fahrzeug unbegrenzt weiter zu nutzen ist.
Danke schön, Herr Präsident! – Herr Senator! Gibt es Erkenntnisse Ihrer Verwaltung darüber, welche Kosten in Hinblick auf die Umsetzung die zweite Stufe der Umweltzone für die einzelnen Wirtschaftszweige wie z. B. Fuhrgewerbe oder Tourismus hat? Gibt es Überlegungen, die Umweltzone gegebenenfalls auf andere Verkehrsteilnehmer auszuweiten?