Protocol of the Session on April 2, 2014

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Seit dem 1. September 2006 haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug und damit auch die Gelegenheit, in diesem Bereich erstmals umfassend eigene gesetzliche Regelungen zu fassen. Bereits im vergangenen Jahr haben wir das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz, das den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft in einem Gesetz zusammenführt, und das Brandenburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz in diesem Hause verabschiedet.

Ich freue mich, dass ich Ihnen jetzt auch den Entwurf des Jugendarrestvollzugsgesetzes präsentieren kann. Denn nach Verabschiedung desselben hätte Brandenburg als erstes Bundesland erstmals die gesamte Materie Justizvollzug gesetzlich geregelt. Und da der absolut überwiegende Teil dieser Gesetze und auch der Entwurf des jetzt vorliegenden unter der Ägide meines Vorgängers erarbeitet beziehungsweise auch verabschiedet worden sind, möchte ich ihm an dieser Stelle noch einmal ganz herzlichen Dank dafür zum Ausdruck bringen.

(Beifall DIE LINKE)

Es wird ein eigenständiges, in sich geschlossenes Jugendarrestvollzugsgesetz vorgelegt. Bisher existiert zur Regelung dieser Materie kein Gesetz, sondern es gibt nur wenige im Jugendgerichtsgesetz und im Strafvollzugsgesetz des Bundes enthaltene Einzelbestimmungen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt bislang durch die Jugendarrestvollzugsordnung. Da auch der Jugendar

rest in Grundrechte eingreift, bedarf es hierfür jedoch - das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt - einer eigenen gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz beschränkt sich nicht auf die Normierung der wesentlichen Eingriffsermächtigungen, sondern regelt die Gestaltung des Jugendarrestvollzugsgesetzes.

Dem Gesetzentwurf liegen folgende wesentliche Erwägungen zugrunde:

Jugendarrest ist keine Strafe. Der Entwurf enthält daher kein kleines Jugendstrafvollzugsgesetz, sondern grenzt den Vollzug des Jugendarrestes durch eine sozialpädagogische Ausgestaltung und einen eigenen pädagogischen Ansatz deutlich vom Vollzug der Jugendstrafe ab.

Der Jugendarrest dauert maximal vier Wochen. Erziehung hingegen - das wissen wir alle - braucht Zeit. Deshalb betont der Entwurf die Förderung der Arrestierten und sieht eine sehr enge Vernetzung der Anstalten mit externen und auch freien Trägern vor, die die im Vollzug begonnene Arbeit auch dann fortsetzen, wenn die Arrestierten wieder in Freiheit sind.

Ausgehend von diesen Erwägungen bestimmt der Entwurf als Ziel des Jugendarrestvollzugs, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfe für eine Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und diese auch zu vermitteln.

Eine wesentliche Neuerung in diesem gesamten Rahmen stellt die Einführung des Arrestleiters dar, der als Sozialpädagoge die Verantwortung für die fachliche Ausgestaltung des Arrestes und die Anleitung der Bediensteten trägt. Diese Position ist zur fachlichen Umsetzung der sozialpädagogischen Ausgestaltung des Arrestes unverzichtbar.

Auch verlangt der Entwurf, insbesondere mit Blick auf den Vollzug der Kurz- und Freizeitarreste, die Gewährleistung einer pädagogischen Betreuung des Arrestierten oder der Arrestierten auch in den Abendstunden und am Wochenende. Der Jugendarrest als kurzzeitpädagogische Maßnahme - das ist er, er ist eine kurzzeitpädagogische Maßnahme - wird in das Hilfesystem des Landes, insbesondere der Jugendhilfe, der Schulen, der Einrichtungen der beruflichen Bildung, der sozialen Dienste der Justiz und der freien Träger eingebunden.

Die Anstalt hat besonders mit dem Jugendamt, den sozialen Diensten der Justiz und den Personensorgeberechtigten eng zusammenzuarbeiten. Der Entwurf legt einen Schwerpunkt auf die Vermittlung von weiterführenden Hilfen. Die Anstalt hat dafür Sorge zu tragen, dass ein nahtloser Anschluss dieser Hilfen erfolgt und auch erfolgen kann.

Der Jugendarrest soll in einem sozialpädagogisch geprägten, gewaltfreien Klima stattfinden. Besondere Sicherungsmaßnahmen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden hierfür auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt.

Zur Konfliktregelung und zur Reaktion auf Fehlverhalten sieht der Entwurf Angebote der einvernehmlichen Streitbeilegung sowie Gespräche und Maßnahmen vor und verzichtet auf die Aufnahme von Disziplinarmaßnahmen oder Hausstrafen. Oft wird gesagt, das sei ein Kuschelvollzug. Nein, das ist kein Kuschelvollzug, sondern um den Arrestierten zu zeigen, welche

Grenzen ihnen aufgegeben werden müssen, bedarf es eben spezieller sozialpädagogischer Reaktionen.

Zur Wahrung der Privatsphäre, aber auch zum Schutz der Arrestierten vor Übergriffen verlangt der Entwurf eine Einzelunterbringung außerhalb der Aufschlusszeiten.

Lassen Sie mich noch ein Wort zu den Kosten des Gesetzentwurfs sagen. Ein rechtsstaatlicher und konsequent am Gedanken der Förderung der Arrestierten ausgerichteter Vollzug ist nicht zum Nulltarif zu haben. Dieser Standard muss selbstverständlich auch im Fall einer Unterbringung der brandenburgischen Arrestierten, wenn es denn funktioniert und die Gespräche positiv zu Ende geführt werden, in einer Berliner Jugendarrestvollzugsanstalt gewährleistet sein.

Eine sozialpädagogische Ausgestaltung des Arrestes erfordert finanzielle Mehraufwendungen. Mit Blick auf die geringe und ständig sinkende Zahl der hiesigen Arrestierten nehmen sich diese Kosten jedoch nicht so hoch aus und können ohne eine Erhöhung des Ansatzes aus dem Justiztitel getragen werden.

Daneben enthält der Gesetzentwurf in Artikel 2 bis 4 geänderte und ausführlicher gefasste Regelungen zu Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge im Justizvollzug. Das ist eigentlich der Teil meiner Kollegin Tack; aber wir haben uns verständigt, dass ich das hier mit aufnehme und vortrage. Denn die Änderungen, die wir vornehmen, resultieren aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug, die Veranlassung gibt, die Voraussetzungen auch für die medizinische Zwangsbehandlung Gefangener und Untergebrachter zu präzisieren, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen.

Frau Tack hatte mich auch extra gebeten, hier zu betonen, dass sowohl in den forensisch-psychiatrischen Kliniken des Maßregelvollzugs als auch in den allgemeinpsychiatrischen Kliniken keine Strafgefangenen behandelt werden, sondern Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung zur Abwehr einer Selbst- und Fremdgefährdung freiheitsentziehend untergebracht werden müssen. Hier müssen wir künftig in der Öffentlichkeit stärker differenzieren, um der Diskriminierung psychisch kranker Menschen stärker entgegentreten zu können.

Die Landesregierung legt Ihnen also heute einen Gesetzentwurf vor, der den bereits in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen praktizierten pädagogischen Ansatz konsequent weiter verfolgt. Wenn dieses Gesetz zügig verabschiedet wird, dann wird das Land Brandenburg im Sommer 2014 über eine lückenlose Gesetzesregelung im gesamten Justizvollzug verfügen. - Danke schön.

(Beifall DIE LINKE und SPD)

Für die SPD-Fraktion setzt der Abgeordnete Kuhnert die Debatte fort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Leider hat auch die alte Bundesrepublik ein Vierteljahrhundert gebraucht, um

schwarze Pädagogik aus den Jugendheimen, aus den Jugendarrestanstalten und aus den Jugendstrafanstalten zu verbannen. Aber immerhin, Mitte der 70er-Jahre ist das geschehen.

Wir haben gerade etwas über die rechtlichen Grundlagen für Jugendarrest gehört, die recht diffus sind. Die Jugendarrestordnung stammt in ihren Grundzügen von 1966, also einer Zeit, in der man noch der schwarzen Pädagogik und der Repression vertraute und meinte, damit Menschen bessern zu können. Da gibt es zum Beispiel - das war für mich sehr anschaulich und sehr interessant, so etwas hatte ich noch nicht gehört - einen § 14, „Vollzug der strengen Tage“. Da wird genau geregelt: Holzpritsche, ein warmes Getränk, Brot - also im Arrest Repression, um Menschen zu bessern. Man wusste zu dieser Zeit schon, dass das nicht funktioniert. Es gab genug Studien darüber. Aber es hat halt seine Zeit gebraucht, bis es zum gesellschaftlichen Konsens wurde.

Diese Jugendarrestordnung wurde 1976 erneut vom Bund veröffentlicht. Dabei fielen schon einmal diese Paragraphen, auch der, den ich zitiert habe, weg. Trotzdem bleibt es eine rechtliche Grundlage, die den Herausforderungen des zweiten Jahrzehnts im 21. Jahrhundert nicht gerecht wird. Deshalb ist das vom Minister beschriebene vorgelegte neue Gesetz notwendig und nach der Föderalismusreform auch möglich.

Der Richterbund hat damals, als Volkmar Schöneburg den ersten Entwurf vorgelegt hat, allen Rechtsausschussmitgliedern einen Brief geschrieben, in dem der Richterbund - und der muss es ja wissen - feststellt, dass es zum stationären sozialen Training im Jugendarrest und zu der Fortsetzung draußen keine Alternative gebe, und Brandenburg habe beim Jugendarrest eine bundesweit beachtete Vorbildfunktion. Solches Lob hören wir als Regierungskoalition natürlich gern.

Reflexartig kommt es nicht nur bei uns, sondern in allen 16 Bundesländern, egal, welche politische Farbe der Justizminister oder die Justizministerin hat, zu dem Vorwurf: Das ist ja Kuschelarrest! - Der Minister ist schon darauf eingegangen; ich will das noch ergänzen. Im § 3 wird das Ziel formuliert, dass dem Arrestierten das Unrecht und die Verantwortung bewusst gemacht werden. Für ganz wichtig halte ich § 4, in dem festgeschrieben ist, dass dem Arrestierten mit sozialpädagogischem Gespräch bewusst gemacht werden soll, welches Leid und welche Schäden er bei den Opfern angerichtet hat. Aber in den §§ 25 ff. sind durchaus auch Zwangsmaßnahmen vorgesehen, falls es halt anders nicht geht.

Wir haben schon die Anhörung für den 8. Mai beschlossen. Nach der Anhörung werden wir, so hoffe ich jedenfalls, in gewohnter Weise mit allen zusammen, auch mit den Oppositionsfraktionen, den vorgelegten Gesetzentwurf optimieren. Ich will mit einem bemerkenswerten Zitat schließen, das auch als Motto für unsere Diskussion über das Gesetz verwendet werden könnte - hören Sie es sich bitte an -:

„Das Jugendstrafrecht weiterzuentwickeln und den aktuellen Lebenswirklichkeiten anzupassen bleibt daher eine Daueraufgabe. Der Erziehungsgedanke und Prävention müssen dabei natürlich an erster Stelle stehen. Der Ausbau von Erziehungsangeboten kann in seiner Bedeutung gar nicht hoch genug geschätzt werden. Die Erfolge, die damit erzielt werden, sprechen natürlich für sich. Das stellt hier keiner in Abrede.“

Solches sprach Frau Andrea Voßhoff, CDU, im Juni 2012 bei der entsprechenden Debatte im Bundesrat. Ich denke, das wäre ein guter Einstieg für alle fünf Fraktionen in die Debatte zu diesem Gesetz. - Vielen Dank.

(Beifall SPD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Kuhnert. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der CDU-Fraktion fort. Herr Abgeordneter Eichelbaum, Sie haben dazu Gelegenheit.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, zunächst etwas Positives festzustellen: Wir begrüßen ausdrücklich, dass Sie unserer Forderung nachgekommen sind und die Pläne für den Neubau einer eigenen Jugendarrestanstalt im Land Brandenburg gestoppt haben. Es wäre kaum vermittelbar gewesen, wenn das Land für die Unterbringung von durchschnittlich 10 bis 15 Jugendarrestanten eine eigene Jugendarrestanstalt für über 5 Millionen Euro gebaut hätte. Es war und ist deshalb auch richtig, mit dem Land Berlin über eine gemeinsame Unterbringungsmöglichkeit zu verhandeln.

(Beifall CDU)

Leider sind Sie jedoch auf halber Strecke stehen geblieben. Wenn die Brandenburger Jugendarrestanten schon in Berlin untergebracht werden, dann sollte auch der Vollzug des Jugendarrestes in Berlin und Brandenburg einheitlich geregelt werden. Berlin und Brandenburg driften somit in der Justiz weiter auseinander. Es gibt kein abgestimmtes Strafvollzugsgesetz, es gibt kein abgestimmtes Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und nun auch kein abgestimmtes Jugendarrestvollzugsgesetz.

Darüber hinaus haben Sie eine Mitarbeit in der länderübergreifenden Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines gemeinsamen Jugendarrestgesetzes abgelehnt. Sie isolieren damit das Land Brandenburg nun auch noch beim Jugendarrest.

Es stellt sich allein schon die Frage, ob das Land Brandenburg für durchschnittlich 10 bis 15 Jugendarrestanten ein eigenständiges Jugendarrestvollzugsgesetz benötigt oder nicht weiterhin mit der Jugendarrestvollzugsordnung arbeiten soll, wie es auch die Mehrheit der anderen Bundesländer praktiziert. Der Bund der Brandenburger Staatsanwälte kommt in seiner Stellungnahme jedenfalls zu dem Ergebnis, dass die Justiz des Landes Brandenburg dieses Jugendarrestvollzugsgesetz nicht braucht.

Ohne Not peitschen Sie ein umstrittenes Gesetz durch den Landtag, nur damit der neue Justizminister am Ende seiner Amtszeit wenigstens noch ein beschlossenes Gesetz vorweisen kann. Ihre ideologischen Alleingänge im Strafvollzug haben mit zu einem Flickenteppich im Strafvollzug in Deutschland geführt, der so von der Föderalismuskommission sicherlich nicht gewollt war.

Ihr Gesetzentwurf ist nicht nur ein Schnellschuss, er ist auch handwerklich schlecht. Sie haben beispielsweise in dem Gesetzentwurf keine Regelung zum Arrestbeginn getroffen. Eine

Sanktion muss gerade bei Jugendlichen der Tat auf dem Fuße folgen. In Brandenburg erfolgt die Zuführung der Jugendlichen zum Arrest durch die Polizei aber erst binnen 6 bis 8 Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung. Das ist auch Resultat Ihrer gescheiterten Polizeireform.

(Beifall CDU)

Wir halten deshalb im Gesetzentwurf die Einführung einer Berichtspflicht für alle Fälle, in denen zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Eingang der Urteilsformel in der Arrestanstalt mehr als drei Wochen vergehen, für erforderlich, um hier eine Beschleunigung zu erzielen.

Klar ist - das wurde auch schon angesprochen -: Mit uns wird es keinen Kuscheljugendarrest geben. Mit Kletterausflügen und Dialogforen allein wird es uns nicht gelingen, Jugendliche von der Begehung neuer Straftaten abzuschrecken. Jugendlichen Straftätern muss in Brandenburg auch zukünftig wirkungsvoll die gelbe Karte gezeigt werden können; der Wortlaut des § 16a des Jugendgerichtsgesetzes ist eindeutig. Der Jugendarrest muss dazu dienen, den jugendlichen Straftätern die möglichen Folgen weiterer Taten vor Augen zu führen und ihnen einen Einblick in das zu verschaffen, was ihnen bei der Fortsetzung der kriminellen Laufbahn droht.

Selbstverständlich muss es auch Ziel des Arrestes sein, die Chancen der sozialen Integration nach der Entlassung zu erhöhen. Auch wir wollen, dass jugendliche Straftäter resozialisiert werden, das ist keine Frage. Aber an Ihrem Gesetzentwurf ist auffällig, dass beide Aspekte nicht gleichwertig nebeneinandergestellt werden, sondern der Gesetzentwurf einseitig auf die sozialpädagogische Betreuung abstellt. Insofern, Herr Minister Dr. Markov, haben Sie es leider versäumt, den Gesetzentwurf Ihres Vorgängers zu entideologisieren.

Bei allem Verständnis für die präventive und soziale Zielsetzung des Gesetzes: Der Jugendarrest muss in Brandenburg auch weiterhin dazu dienen, Jugendliche von der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken. Wir sind außerdem der Auffassung, dass dem Opferschutzgedanken im Jugendarrest mehr Rechnung getragen werden muss. Wir regen bereits heute an, die Möglichkeit des Opferempathietrainings in das Gesetz aufzunehmen. Im Rechtsausschuss haben wir uns bereits über die Anhörung verständigt. Insofern stimmen wir der Überweisung heute zu. - Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Eichelbaum. - Wir setzen mit dem Beitrag der Fraktion DIE LINKE fort. Frau Abgeordnete Mächtig, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Gäste! Gestatten Sie mir, da der Minister bereits weitestgehend auf das Gesetz eingegangen ist, einige wenige Bemerkungen zu dem, was hier gesagt wurde.

Ich denke, wir stehen da, wo wir schon einmal standen, Kollege Eichelbaum, nämlich bei der Frage Strenge und Strafe ver