Frau Ministerin, Sie sind gerade darauf eingegangen, dass der Landesfachbeirat einen Brief mit Auflagen an die Stadt Bad Freienwalde geschickt hat. Ist diesbezüglich eine der Stadt Bad Freienwalde noch einmal entgegenkommende Frist gesetzt worden, damit die Stadt die Chance hat - jetzt nicht in kurzer Zeit, sondern eher auch für das Ministerium und für den Landesfachbeirat nachweisbar -, deutlich zu machen, dass sie diese Problematik ernst nimmt und die Auflagen und Wünsche entsprechend angehen kann?
War das eine Frage? - Okay. Der Brief ist - was ich gerade dargestellt habe - an die Stadt Bad Freienwalde gegangen. Damit ist angekündigt worden, dass die Stadt bis zum 31. März 2014 reagieren und entsprechende Maßnahmen und Festlegungen treffen soll. Dann wird der Beirat erneut die Stadt besuchen, um zu schauen, inwieweit die Maßnahmen umgesetzt wurden. Dies wird den Zeitraum der nächsten zwei Jahre umfassen.
Vielen Dank. - Wir sind bei der Frage 1441 (Sparkassen), die die Abgeordnete Steinmetzer-Mann stellen wird.
Das Land Brandenburg hat mit dem Brandenburgischen Vergabegesetz Mindestanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgestellt. Die Sparkassen im Land Brandenburg sind Anstalten des öffentlichen Rechts und werden von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den Kommunen getragen. Somit müssten sie gemäß § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes und § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den Anwendungsbereich des Brandenburgischen Vergabegesetzes fallen.
Ich frage daher die Landesregierung: Wenn die Sparkassen dem Brandenburgischen Vergabegesetz unterliegen - welche Möglichkeiten sieht sie, dass die Sparkassen dieses anwenden?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für die Anfrage. Da wir bereits aus mehreren Kreisen bzw. von mehreren Abgeordneten zum aktuellen Status der Sparkassen Anfragen erhielten, können wir die heutige Kleine Anfrage nutzen, die Rechtsposition noch einmal darzulegen.
Wie Sie richtigerweise sagten, sind Sparkassen Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie müssten also normalerweise gemäß § 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes im Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen als öffentliche Auftraggeber agieren. Allerdings wären sie das nur, wenn sie öffentliche Auftraggeber wären, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen. Das tun Sparkassen aber nicht. Sie sind öffentliche Auftraggeber, die im Allgemeininteresse gewerbliche Aufgaben erfüllen. Damit fallen sie nicht unter die Regelung des Brandenburgischen Vergabegesetzes.
Hintergrund ist, dass es eine Diskussion bzw. einen Streit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gewährträgerhaftung gegeben hat. Die Kommission sah in der Gewährträgerhaftung einen unfairen Wettbewerbsvorteil von Sparkassen und Landesbanken. Im sogenannten Brüsseler Kompromiss ist die Gewährträgerhaftung ausgelaufen. Insofern können Sparkassen insolvent gehen und haften mit dem gesamten Vermögen für ihre Tätigkeit. Damit sind sie keine öffentlichen Auftraggeber, die im Allgemeininteresse Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen, und fallen nicht unter den Geltungsbereich des § 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes.
Diese Besonderheit hat sich aus den Veränderungen im Zusammenhang mit der Diskussion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission zur Aufhebung der Gewährträgerhaftung ergeben. Damit bleibt der Weg, dass die Landkreise, Kommunen und kreisfreien Städte die Sparkassen werden von ihnen getragen - ihre Eigentümerfunktion gegenüber den Sparkassen artikulieren und ihre Wünsche sowie Vorstellungen durchsetzen können.
Insofern hat die Landesregierung keinerlei direkten Einfluss auf das Agieren der Sparkassen unter Bezugnahme auf das Brandenburgische Vergabegesetz. Dies liegt nicht an einer Regelungslücke des Vergabegesetzes, sondern an der Aufhebung der Gewährträgerhaftung im sogenannten Brüsseler Kompromiss, der darauf abzielte, Sparkassen rechtlich anders zu stellen, wenn sie im Allgemeininteresse Aufgaben gewerblicher Art behandeln.
Vielen Dank. - Wir kommen zur Frage 1442 (Hortbetreuung für Kinder mit Behinderung) gestellt von der Abgeordneten Blechinger.
Herr Minister Baaske hat Anfang Oktober in der „Märkischen Allgemeinen Zeitung“ angekündigt, dass Kinder mit Behinderung künftig kostenlos im Hort betreut werden können. Eine
Arbeitsgruppe - bestehend aus Vertretern des Bildungs- und des Sozialministeriums - tagt seit Anfang des Jahres. Jetzt sei ein Ergebnis in Sicht, hieß es. Dabei sei die Aufteilung der Hortkosten zwischen Land und Kommunen allerdings noch unklar.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Einen schönen guten Tag - das ist es inzwischen, um 12.05 Uhr!
Liebe Frau Blechinger, der Ehrlichkeit halber muss ich sagen, dass die nun erreichte Lösung kein Ergebnis der Arbeitsgruppe ist, sondern ein Ergebnis vieler Gespräche, die ich mit Behördenleitern bzw. Mitarbeitern der Kommunen, insbesondere mit Sozialamtsleiterinnen und Sozialamtsleitern bzw. denjenigen hatte, die die Eingliederungshilfe bearbeiten.
Stutzig gemacht hat mich das Ergebnis einer Umfrage, die wir in den Landkreisen durchgeführt haben. Bei dieser Umfrage stellten wir die Frage, in wie vielen Fällen es bei ihnen vorkommt, dass sie Eingliederungshilfe leisten könnten, weil das Kind eine Behinderung hat und in den Hort gehen möchte oder bereits geht, diese aber nicht geleistet wird, weil die Vermögensprüfung ergeben hat, dass zunächst das Einkommen bzw. das Vermögen heranzuziehen ist. - Dabei kamen wir auf die Zahl von nur etwa 20 Kindern, die das betreffen würde.
Daraufhin habe ich mit einigen Behörden gesprochen und gefragt: Was ist der Grund dafür, dass es nur so wenige Kinder betrifft? - Darauf erhielt ich die Antwort: Bei einigen Kindern bzw. deren Familien können wir nachvollziehen, dass das SGB XII greift. Darin ist Folgendes geregelt: Wenn der Schulbesuch unterstützt, vorbereitet oder nachbereitet wird, kann das SGB XII ohne Einkommensprüfung herangezogen werden. Insofern entspräche das einer Einrichtung, die der Kita gleichgestellt ist.
Nun gibt es in unserem Land aber auch Horte, die zum Beispiel kein schriftlich formuliertes Konzept haben, was nicht schlecht sein muss. Ein Hort, der gewachsen ist und in dem gute Pädagoginnen und Pädagogen arbeiten, kann eine tolle Arbeit leisten. Dieser Hort hat lediglich nicht aufgeschrieben, wie sein Konzept aussieht.
Auch wenn dieser Hort eine intensive Nachmittagsversorgung mit Schulaufgabenbetreuung und Vorbereitung für den nächsten Schultag anbietet, dies jedoch kein schriftlich festgehaltenes Konzept ist, sagt die Behörde: Ich kann an dem Konzept des Hortes nicht erkennen, dass der Besuch des Kindes in diesem Hort tatsächlich der Vorbereitung oder Nachbereitung des Unterrichts dient.
Hier kam mir die Idee: Wenn wir klarstellen, dass in Brandenburg Horte generell der Vorbereitung bzw. Nachbereitung des Unterrichts dienen, kann die Behörde doch sofort agieren und sagen: Jawohl, hier greift das SGB XII, weil ein ähnlicher Tat
bestand erreicht wird wie zum Beispiel bei Kindertageseinrichtungen. Insofern dient es der Erweiterung der Fähigkeit zur schulischen Bildung.
Das ist ein Weg, bei dem wir gesagt haben: Hier könnten wir diesen Kindern helfen. Nach meinem bisherigen Kenntnisstand folgen viele Landkreise dieser Empfehlung - mehr ist es nicht und leisten entsprechend.
In Brandenburg gibt es die Vereinbarung, dass wir uns die Kosten teilen: 85 % dessen, was an Eingliederungshilfe gezahlt wird, zahlt das Land, 15 % zahlen die Kommunen. Das ist in diesem Fall etwas anders, da es sich um eine ambulante Leistung handelt. Das Ausführungsgesetz sieht einen Korridor für die Landkreise vor, die noch nicht diese hohe Ambulantisierungsquote von 15 % erreicht haben. Insofern ist es gegenwärtig so, dass die Landkreise noch in der Finanzierung sind. Wenn sich aber einige Landkreise in den nächsten Jahren anstrengen und ebenfalls die 15 % erreichen, sind wir so weit, die Kostenteilung 85 % zu 15 % umzusetzen.
Generell wäre es sicherlich besser - das will ich gern zugeben -, man würde dies unter Inklusionsaspekten anderweitig regeln, zum Beispiel im Bundesteilhabegesetz oder im Kita-Gesetz. Diesen Weg können wir jetzt nicht gehen, weil uns die Kostensituation und die Verhaltenssituation vor Ort vollkommen unklar sind. Jedoch könnten wir mit dem, was wir erreichen können - vorausgesetzt, die Landkreise wirken mit, wovon ich fest ausgehe -, zumindest Probleme lösen.
Am Ende ist es so ähnlich wie mit § 43a SGB XII, nach dem wir den behinderten Menschen kein Pflegegeld in der Höhe zuerkennen, die ihnen eigentlich zusteht, wobei es ihnen letztlich egal ist, ob nun die Eingliederungshilfe oder die Pflegekasse das Pflegegeld zahlt.
Insofern hoffe ich, dass wir zumindest für den größten Teil der Kinder, die derzeit nicht erreicht werden, eine Lösung gefunden haben.
Herr Minister, Sie waren letzten Mittwoch nicht im Sozialausschuss und offensichtlich wurde Ihnen nicht zugetragen, was Ihr Ministerium als Lösung vorgetragen hat. Es wurde dort nicht auf eine Lösung gehofft, sondern als Lösung des Problems dargestellt, dass das Land den Kommunen die Kosten für die Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung, die an die Regelschule gehen und im Hort betreut werden, ersetzt.
In der Pressemitteilung vom vergangenen Donnerstag appelliert das Land nun aber an die Kommunen, diese Kosten als Eingliederungshilfe über den Weg zu finanzieren, den Sie eben beschrieben haben.
Da stellt sich für mich die Frage: Was gilt nun? Das, was im Sozialausschuss gesagt wurde - das dürften die anderen Abgeordneten auch bestätigen -, dass das Land den Kommunen die Kosten erstattet - dann würden die Kommunen natürlich zustimmen -, oder das, was in der Pressemitteilung gesagt wird,
wozu die Kommunen bereits mitteilten, nicht mitzumachen, wenn das Land einfach an die Kommunen appelliert, diese Kosten zu übernehmen?
Wir haben die Landräte und Oberbürgermeister angeschrieben und ihnen gesagt: Schreibt bitte auf, welche gesonderten Kosten das wären, damit wir prüfen können, ob wir etwas unternehmen, um zu einem Kostenausgleich zu kommen.
Momentan wüsste ich überhaupt nicht, auf welcher Rechtsgrundlage wir einen Kostenausgleich vornehmen sollen. Wir haben ein geltendes SGB XII mit einer klaren Vereinbarung der Kostentrennung von 85:15. Ich war leider nicht dabei, ich kenne auch das Protokoll nicht.
- Ich kann mir das so nicht vorstellen, aber wir schauen mal, was im Protokoll steht. Gegebenenfalls rufen wir das in der nächsten Ausschusssitzung noch einmal auf. Aber dann hätten Sie ja nachfragen können, auf welcher Rechtsgrundlage wir das erstatten.
Danke sehr. - Wir kommen zur Frage 1443 (Reform der Finanzämter), gestellt von der Abgeordneten Hackenschmidt.
In diesem Jahr wurde die Reform der Finanzämter in Finsterwalde durchgeführt und somit die Zusammenlegung mit dem Finanzamt Calau. Im Vorfeld wurde durch das Ministerium der Finanzen und bei Nachfrage der Bürgerinnen und Bürger bei den Finanzämtern Finsterwalde und Calau beteuert, dass die Bearbeitung dadurch nicht beeinflusst werde und keine Einschränkungen der Serviceleistungen erfolge.
Aktuell beschweren sich Bürgerinnen und Bürger aus dem Einzugsbereich Finsterwalde über die extremen Bearbeitungszeiten und die Aussage bei Nachfrage:
„… gern bestätige ich Ihnen, dass die Steuererklärung im Finanzamt eingegangen ist. Leider wird sich die Bearbeitung noch einige Zeit hinziehen, da die Steuererklärungen nach Eingang abgearbeitet werden, um allen Steuer
pflichtigen gerecht zu werden. Die Bearbeitungszeiten der Vorjahre können wegen personeller Veränderungen und der Zusammenlegung der Finanzämter Finsterwalde und Calau nicht erreicht werden. Ich bitte um etwas Geduld und Ihr Verständnis.“
Was unternimmt das Ministerium der Finanzen, um diesen Zustand für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern?
Liebe Abgeordnete! Liebe Frau Hackenschmidt, ich gehe einmal davon aus, dass sich Ihre Frage vorrangig auf die Einkommensteuererklärung bezieht, also auf die Veranlagung.