Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 4/6636 an den Rechtausschuss. Wer diesem Ansinnen Folge leisten möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen? - Das ist beides nicht der Fall.
in der Drucksache 4/6675 an den Ausschuss für Inneres. Wer dem Folge leisten möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Gibt es Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen? - Beides ist nicht der Fall.
Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 4/6679 an den Ausschuss für Inneres. Wer dem Folge leisten möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Gibt es Gegenstimmen? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Beides ist nicht der Fall.
Gesetz zu dem Elften Staatsvertrag vom 12. Juni 2008 zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 4/6626 an den Hauptausschuss. Wer dem Folge leisten möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Drei Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? - Bei drei Gegenstimmen ohne Enthaltungen so angenommen!
Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz - BbgSozBerG)
Diesmal debattieren wir aber. Wir beginnen die Debatte mit dem Beitrag der Landesregierung als Einbringerin. Frau Ministerin Ziegler wird zu uns sprechen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Sozialberufsgesetz unseres Landes ist seit 15 Jahren in Kraft. Sie werden mir sicherlich darin zustimmen, dass sich seitdem sehr viel getan hat. Auch die sozialen Berufe haben sich entwickelt und damit verändert. Ansprüche und Anforderungen an das Berufsbild sind gewachsen. Dem wird das geltende Gesetz nicht mehr gerecht. Die Einbringung des Änderungsgesetzes ist aus mehreren Gründen unumgänglich. Dies gilt vor allem hinsichtlich einer angemessenen Rechtsanwendung. Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird die Rechtssystematik wiederhergestellt, werden die berufsfachlichen Aspekte eindeutiger zugeordnet und neue erforderliche Rechtsgrundlagen geschaffen. Das Änderungsgesetz wird die Anwendbarkeit und die Verständlichkeit des Gesetzes deutlich verbessern. Ich möchte die wichtigsten Punkte, bei denen Änderungsbedarf besteht, kurz erläutern.
Zum Ersten geht es insbesondere um die Anpassung an die fachliche Entwicklung in den sozialen Berufen auf Fach- und Hochschulebene in den letzten zehn Jahren, zum Zweiten um die Wiederherstellung der Rechtssystematik und zum Dritten um die Umsetzung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie in Landesrecht.
Zunächst zu den Fach- und Hochschulen. Die mit dem Bologna-Prozess eingeleitete Umstellung der bisherigen Diplom-Studiengänge auf Bachelor-Studiengänge schlägt sich im geltenden Gesetz nicht nieder. Damit jedoch auch die Absolventen von Bachelor-Studiengängen staatliche Anerkennung und damit ihre Berufszulassung erhalten können, wird für sie im Gesetz eine Regelung zur Erteilung der Berufsanerkennung aufgenommen. Ich meine, nur so können Nachteile für sie auf dem Arbeitsmarkt vermieden werden. In diesem Zusammenhang wird eine Regelung für die rückwirkende Anerkennung des Bachelors für Abschlüsse vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen. Ich halte es für unabdingbar, gerade auch in diesem Bereich die staatliche Anerkennung gesetzlich zu verankern. Den Absolventen wird damit die besondere persönliche Eignung, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit für eine sehr verantwortungsvolle, schwierige berufliche Tätigkeit bescheinigt. Das ist wichtig; schließlich geht es hier um Tätigkeiten, die besonders schutzbedürftige Menschen betreffen. Somit hat die staatliche Anerkennung auch den Charakter eines Gütesiegels.
Gestatten Sie mir jetzt einige Bemerkungen zur Rechtssystematik. Aus der fachlichen Entwicklung der letzten Jahre ergibt sich auch im Regelwerk Änderungsbedarf. Mit der Gesetzesnovellierung von 1996 wurde die Ausbildung in den sozialen Berufen an den Fach- und Hochschulen des Landes auf eine einphasige, integrierte Ausbildung umgestellt. Damit sind die Regelungen zum Berufspraktikum obsolet, und die Regelungen zu den Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung müssen angepasst werden. Außerdem entfällt für bestimmte Berufe, nämlich für Altenpflegerinnen und Familienpflegerinnen, ein Regelungserfordernis. Familienpflegerinnen werden in Brandenburg nicht mehr ausgebildet. Damit entfällt das Erfordernis der staatlichen Anerkennung. Im Übrigen wer
den die Sachverhalte zum Altenpflegerinnenberuf seit 1. August 2003 durch das Bundesaltenpflegegesetz geregelt, sodass unsere bisherige Landesregelung überflüssig wurde.
Gestatten Sie mir jetzt noch einige Ausführungen zu der EURichtlinie. Die im September 2005 in Kraft getretene Richtlinie regelt die EU-weite Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedsstaaten erworben wurden. Dies ermöglicht Unionsbürgern den Zugang zu dem Beruf, für den sie qualifiziert sind, und seine Ausübung unter den gleichen Voraussetzungen, sofern es für den Beruf Reglementierungen gibt. Darüber hinaus ermöglicht es jedem rechtmäßig zugelassenen und erwerbstätigen EU-Bürger bzw. jeder entsprechenden EUBürgerin, unter der Berufsbezeichnung seines bzw. ihres Herkunftslandes vorübergehend und gelegentlich in Deutschland zu arbeiten. Die Richtlinie ermöglicht somit den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr. Unser Änderungsgesetz legt nunmehr die Anwendung der Richtlinie durch die zuständige Landesbehörde, das Landesamt für Soziales und Versorgung, fest.
Einige Tausend Absolventinnen und Absolventen haben seit Inkrafttreten des Sozialberufsgesetzes in Brandenburg eine Ausbildung bzw. ein Studium in einem sozialen Beruf erfolgreich abgeschlossen und die staatliche Anerkennung erhalten. Sie sind mittlerweile zu unverzichtbaren Fachkräften in vielen Bereichen der sozialen Arbeit geworden. Die Anforderungen, die Herausforderungen wachsen auch auf diesem Gebiet mehr und mehr. Mehr denn je brauchen wir deshalb fähige Fachleute, die gut ausgebildet und hoch qualifiziert sind. Das modernisierte Gesetz trägt dem Rechnung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Die Debatte wird mit dem Beitrag der Fraktion DIE LINKE fortgesetzt. Es spricht die Abgeordnete Bednarsky.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem uns heute vorliegenden Gesetzentwurf will die Landesregierung die Ausbildung in den sozialen Berufen an Fach- und Fachhochschulen dem Recht der EU anpassen. Hauptziel ist die Umstellung der bisherigen Diplom-Studiengänge auf Bachelor-Studiengänge infolge des Bologna-Prozesses. Außerdem soll die Anwendbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes, insbesondere dessen Lesbarkeit deutlich verbessert werden. Ich möchte auf drei Punkte näher eingehen.
Erstens: staatliche Anerkennung. Neben der staatlichen Anerkennung und den strukturellen Mindestanforderungen ist eine Akkreditierung der jeweiligen Studiengänge vorgesehen. Sie soll der Sicherung der inhaltlichen Qualität dienen. Diese Aufgabe soll von zwei Ministerien wahrgenommen werden, nämlich zum einen vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie und zum anderen vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Zuständigkeitsregelung erschließt sich mir nicht. Dazu verweise ich auf die Sitzung der Konferenz der Jugend- und Familienminister im Mai 2008, die einen Beschluss herbeigeführt hat, der auf einem Bericht einer Arbeitsgruppe der Konferenz basiert. Darin heißt es:
„Im Sinne von Entbürokratisierung soll... das Verfahren für die Erteilung der staatlichen Anerkennung, das derzeit länderspezifisch in Procedere und Zuständigkeit unterschiedlich geregelt ist, vereinheitlich und vereinfacht werden... In einem - eng mit der von der Akkreditierungsagentur organisierten Begutachtung verbundenen - Zusatzverfahren wird geprüft, ob der Studiengang hinsichtlich seiner Qualität die Voraussetzungen dafür bietet, dass die Studierenden die fachlichen Anforderungen für die Praxis der sozialen Arbeit erfüllen.“
Erstens halte ich den bürokratischen Aufwand für viel zu hoch. Im Übrigen bin ich skeptisch, ob mit der Akkreditierung tatsächlich gesichert wird, dass das gegenwärtige qualitative Niveau erhalten bzw. verbessert wird. Mit der Umstellung von Diplom- auf Bachelor-Studiengänge ist eine Verkürzung der Studienzeit um immerhin zwei Semester, also von acht Semester auf sechs Semester, verbunden. Vergleichbarkeit darf nicht auf Kosten der Qualität gehen.
Zweitens ergibt sich aus meiner Sicht ein Zuständigkeitsproblem für die Berufe mit Fachschulabschluss. So sollen die Zuständigkeiten den unterschiedlichen Landesbehörden zugeordnet werden. Warum soll dies notwendig sein? All diese Berufe sind eng mit einem hohen pädagogischen Ausbildungsanteil verbunden. Wie soll man jeweils treffend vermuten können, dass es sich entweder um reine soziale Berufe - also Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie - oder um reine Ausbildungsberufe handelt, die dem Bereich der Bildung, also dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, zuzuordnen sind?
Beratungs- und Klärungsbedarf sehe ich auch in der Frage der staatlichen Anerkennung der in anderen Ländern erworbenen Abschlüsse, die denen im Lande Brandenburg gleichgestellt sind. Hier ist auch die Frage aufzuwerfen, wie es sich umgekehrt mit unserer staatlichen Anerkennungen in anderen Bundesländern verhält. Es ist schon sehr bemerkenswert, wenn eine staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin aus Brandenburg in einer Berliner Integrations-Kita nicht als Heilerziehungspflegerin arbeiten darf, also dort als ungelernt gilt, weil sie eben keinen Abschluss als Erzieherin hat. Was nutzt Vergleichbarkeit im EU-Rahmen, wenn sie zwischen den einzelnen Bundesländern nicht gegeben ist?
Drittens: Als positiv bewerte ich die angedachten Regelungen zur praktischen Ausbildung. Die praktische Ausbildung in integrierten Ausbildungsabschnitten absolvieren zu können ist ein großer Vorteil. Aus eigener Erfahrung während meiner Studienzeit als Heilerziehungspflegerin kann ich berichten, dass ein viel engerer Bezug zur praktischen Anwendung besteht, wenn kurz vorher die theoretische Basis dafür geschaffen wurde.
Einen Schritt in die richtige Richtung sehe ich auch darin, dass zum Beispiel Heilerziehungspfleger nach der praktischen Ausbildung und der Anerkennung auch als Erzieher anerkannt werden können, wobei ich hinzufügen möchte, dass das wirklich nur ein Instrument sein kann, um den kurzfristigen Bedarf an Fachkräften in den Kitas zu decken.