Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Schülerinnen und Schüler! Die Übertragung erweiterter Befugnisse auch in personellen Fragen auf die Schulleiterin oder den Schulleiter muss mit einer entsprechenden Stärkung der Beteiligung der Lehrerräte an den einzelnen Schulen einhergehen. Das ist unbestritten, das ist richtig. Ich glaube, da herrscht hier breiter Konsens, Konsens mit den Gewerkschaften, Konsens mit den Lehrerverbänden und offensichtlich auch Konsens mit der Fraktion der Linkspartei.PDS, die den vorliegenden Antrag eingebracht hat.
In der Tat: Die Landesregierung hat den Antrag geprüft; das ist hier schon mehrfach erwartungsvoll formuliert worden. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der Landtag dieser Forderung längst nachgekommen ist. Sie haben es richtig zitiert, Frau Abgeordnete Große, nämlich: Bei der Novellierung des
Brandenburgischen Schulgesetzes, das zum 1. August dieses Jahres in Kraft tritt, und zwar in Artikel 3, in dem eine entsprechende Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgenommen wurde. Im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sind dann nämlich Lehrerräte an Schulen - ich zitiere -, „in denen der Schulleiter zu selbstständigen Entscheidungen in personalrechtlichen Angelegenheiten befugt ist“ - also in personellen Belangen des pädagogischen Personals befugt ist, faktisch Personalräte. Sie nehmen die Rechte von Personalräten wahr, und Sie haben die Schutzrechte von Personalräten. Ich wiederhole: In diesen Fällen sind Lehrerräte, wie Sie es ja gefordert haben, Personalräte. Das heißt nicht - das ist schulrechtlich einfach falsch -, dass selbstständige Schulen automatisch Dienststellen sind. Nein, auch selbstständige Schulen sind schulrechtlich gesehen Einrichtungen.
Richtig ist - das haben Sie angeführt -, dass wir mit dem neuen Schuljahr allen Oberstufenzentren erweiterte Befugnisse übertragen, dass sie jene Befugnisse bekommen, die bisher die Schulen hatten, die am Modellvorhaben MoSeS - selbstständige Schulen - teilnehmen. Richtig ist auch, dass die Schulen, die daran teilgenommen haben, diese erweiterten Befugnisse behalten können.
Falsch ist es zu glauben, dass wir überhaupt keine begleitende Evaluation durchführen und auch keine Erkenntnisse haben. Wir haben sehr wohl die Sicherheit, dass MoSeS in hervorragender Weise gelingt, und können mit gutem Gewissen den Schulen, die ich gerade genannt habe, diese Befugnisse übertragen.
Ich habe den Antrag noch einmal zum Anlass genommen, auch mit denen zu sprechen, die in besonderer Weise Interessen haben. Ich denke an die Gewerkschaften, an die Lehrerverbände und den Hauptpersonalrat. Sie haben meiner Argumentation im Wesentlichen zugestimmt, aber auch gesagt, wo sie Bauchschmerzen haben, nämlich bezüglich der Schutzrechte der Lehrerratsmitglieder. Sie sind auf der Basis der jetzigen gesetzlichen Lage vor Versetzungen, vor der Umsetzung in andere Schulamtsbezirke geschützt. Sie wollen natürlich auch vor Umsetzungen an eine andere Schule im selben Schulamtsbezirk geschützt sein. Das habe ich noch einmal prüfen lassen. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass auch das eine Auslegungssache von § 91 Personalvertretungsgesetz ist. Wir werden in einem Rundschreiben eindeutig darauf hinweisen, dass Lehrerratsmitglieder auch diesen Umsetzungsschutz ab sofort erhalten. - So weit zu dem Antrag. Er ist in der Tat nicht erforderlich. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Wir kommen zur Abstimmung. In Drucksache 4/4318 liegt Ihnen ein von der Fraktion der Linkspartei.PDS eingebrachter Antrag zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vor. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt gegen den Antrag? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt.
Bundesratsinitiative zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBI. I S. 122)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Strafrecht hat einen Geltungsanspruch zu erfüllen. Es muss verhaltensleitend für Normadressaten, sprich: für die Bürgerinnen und Bürger, sein. Diese Funktion kann das Strafrecht aber nur erfüllen, wenn es tat- und schuldangemessene sowie gerechte Strafen vorsieht. Das ist angesichts der jüngeren Entwicklung in den Kriminalbereichen Betrug, Vermögens- und Eigentumsdelikte sowie der dortigen Strafandrohung nicht mehr gewährleistet. Es geht dabei um Delikte, bei denen der oder die Täter organisiert und bandenmäßig vorgehen oder besonders hohe Schäden verursachen. Bei Straftaten, die gemeinhin als Korruption bezeichnet werden, ist das oft der Fall. Strafrechtlich lassen sich diese Taten mit den gegenwärtigen Vorschriften jedenfalls dann kaum tat- oder schuldangemessen aburteilen. Wenn sie den Tatbestand des Betruges - § 263 StGB - nicht erfüllen. Dann kommen zumeist nur Untreue - § 266 StGB - oder als Auffangtatbestand nur Unterschlagung - § 246 StGB - in Betracht. Diese beiden Straftatbestände enthalten aber anders als der Betrug entweder keine besonders schweren Fälle und keine Verbrechensandrohung - § 46 - oder keine Verbrechensstrafandrohung und keine Strafbarkeit des Versuchs § 266 StGB.
Der Strafrahmen bei besonders schweren Fällen des Betruges beträgt in § 263 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren als Verbrechen in § 263 Abs. 5 StGB ein Jahr bis zu zehn Jahre. Auch der Versuch steht hier unter Strafe, meine Damen und Herren.
Bei Unterschlagung ist in § 246 Abs. 2 StGB nur eine Freiheitsstrafe bis maximal fünf Jahre oder Geldstrafe vorgesehen, und bei der Untreue ist der Versuch sogar straflos. Das führt vielfach zu unangemessenen Ergebnissen. Diese Unangemessenheit liegt dann auf der Hand, wenn der oder die Täter mit vergleichbaren Mitteln vergleichbare Schäden verursachen. Das ist oftmals der Fall, wenn erstens die Vorgehens- und Begehensweisen vergleichbar sind, wenn also mehrere Täter gewerbs- und/oder bandenmäßig vorgehen oder Angriffsziel hohe Vermögenswerte sind, zweitens die verursachten Schäden vergleichbar sind - sie gehen vielfach in die Hunderttausende, sogar in die Millionen -, drittens eher geringfügige Abweichungen bei den Begehungsweisen und Tatumständen dann zu gravierenden Unterschieden
bei den Strafen führen, je nachdem, ob § 263 oder § 266 oder nur § 246 StGB angewandt wird, viertens Bewährungs- oder Geldstrafen die Folge sind, was vor allem bei komplexen Verfahren durch prozessuale Absprachen, sogenannte Prozessdeals, oftmals auch bei Millionenschäden geschieht.
Der vorliegende Antrag der DVU-Fraktion zielt darauf ab, dass Missstände im Wege einer Bundesratsinitiative zu beseitigen sind. Nur die Anpassung der Strafrahmen der §§ 246 und 266 StGB an diejenigen des § 263 StGB kann hier letztlich zu akzeptabler Strafe führen.
Dementsprechend sieht der Ihnen vorliegende Antrag also hier vor erstens: Die Unterschlagung - § 246 - enthält mit dem neu eingeführten Absatz 4 einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wie § 263 Abs. 3 StGB Betrug. In Satz 2 Ziffer 1 bis 4 werden für besonders schwere Fälle wie beim Betrug Regelbeispiele genannt. Gewerbs- oder bandenmäßig fortgesetzte Begehungsweise - Ziffer 1 -, Sachen- oder Vermögen von bedeutendem Wert - Ziffer 2 -, wirtschaftliche Not einer anderen Person als Tatfolge - Ziffer 3 - und Amtsträgereigenschaften, Ziffer 4.
Der neue Absatz 5 schafft zudem einen mit § 263 Abs. 5 StGB inhaltsgleichen Verbrechenstatbestand für fortgesetztes gewerbs- und bandenmäßiges Vorgehen. Hier beträgt der Strafrahmen dann künftig ein Jahr bis zu zehn Jahre.
Zweitens: Bei der Untreue - § 266 - wird durch den neu eingeführten Absatz 2 der Versuch unter Strafe gestellt und mit Absatz 4 wie beim Betrug eine Verbrechensbestrafung mit einem Jahr bis zu fünf Jahren eingeführt.
Angesichts der Kriminalitätsentwicklung in diesen Deliktbereichen ist ein konsequentes Vorgehen mit tat- und schuldangemessenen Strafen dringend notwendig. Deshalb bitte ich Sie, meine Damen und Herren, um Zustimmung zu unserem Antrag. - Ich bedanke mich erst einmal.
Herzlichen Dank. - Das Wort erhält der Abgeordnete von Arnim, der für die Koalitionsfraktionen spricht.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nachdem wir sehr umfangreich und ausführlich vom Antrageinbringer informiert worden sind, was - mit vielen Worten umschrieben - gewünscht wird, kann ich Ihnen ganz kurz erklären: Es geht darum, dass der Strafrahmen der §§ 246 und 266 erhöht werden soll.
Ich wundere mich insofern ein wenig; denn die Berichte, die dazu im Land gefertigt werden, lassen nicht erkennen, dass sich gerade auf diesem Gebiet eine Erhöhung der Zahl der Straftaten ergeben hat, sodass wir überhaupt keinen Grund sehen, in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Ich bitte Sie, den Antrag abzulehnen. - Danke.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die DVU hat einen Antrag vorgelegt, in dem sie sich müht, einen seit langem geführten Streit zur Erweiterung und Verschärfung der Tatbestände der §§ 246 und 266 StGB in ihre Dienste zu nehmen.
Man benötigt einige juristische Grundkenntnisse und den Mitgliedsausweis einer Leihbücherei, um sich das zu verdeutlichen. Man benötigt außerdem einige Jahre Erfahrung im parlamentarischen Umgang mit der DVU, um sich anschließend zu verdeutlichen, warum in aller Welt die DVU sich dieses Thema aussucht.
Die Absicht der DVU ist doch vollkommen klar: die Absicht, sich mit anscheinend neutralen Themen in den parlamentarischen Diskurs und die öffentliche Wahrnehmung einzubringen, während die eigentlichen und für die DVU wesentlichen Themen taktisch zurückgestellt werden. Sonderlich rechtsextrem ist der vorliegende Antrag freilich nicht. Deshalb bleibt es die DVU schon lange. Das ist ein wenig so, als komme der Wolf im Schafspelz unter die freundlichen Schafe, um mit ihnen über das Grasfressen zu fabulieren.
Die DVU sagt uns, die Verschärfung der Tatbestände von Unterschlagung und Untreue diene nicht zuletzt der Verhinderung des Deals im Strafverfahren in den Bereichen der Wirtschaftskriminalität. Wir alle kennen die öffentliche Kritik, die es etwa am Ausgang des Verfahrens gegen Peter Hartz gab. Zu denken wäre auch an das Verfahren in der „Panzer“-Affäre, das in einen Deal mit dem Angeklagten Ludwig-Holger Pfahls mündete.
Man kann zu der Notwendigkeit einer Begrenzung solcher Deals ganz verschiedener Auffassung sein. Die Linke sieht sie als ausgesprochen kritisch an; andere finden sie ausgesprochen notwendig. Was man aber nicht kann, ohne sich ausgesprochen lächerlich zu machen, ist, eine Auffassung vorbei an der politischen Wirklichkeit und der aktuellen Gesetzgebung zu haben.
Wenn sich also die DVU schon auf dem Parkett der Bundespolitik gefällt, dann sollte sie erst einmal tanzen lernen. Es hätte ihr nämlich auffallen müssen, dass der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes im März 2005 in der Entscheidung BGHSt 43. Band S. 195 ff. den Bundesgesetzgeber aufforderte, für eine gesetzliche Regelung des Deals im Strafverfahren zu sorgen.
Es hätte der DVU dann auch auffallen müssen, dass derselbe Bundesrat - in Deutschland gibt es bekanntlich nur einen Bundesrat -, den sie mit ihrem heutigen Antrag behelligen will, im Dezember 2006 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss, der in der Zwischenzeit als Drucksache 16/4197 auch im Bundestag angekommen ist.
Schließlich hätte der DVU auffallen müssen, dass es bereits eine Stellungnahme der Bundesregierung gibt, die zu den Zielen des Entwurfs ihre ausdrückliche Zustimmung erklärt und darüber hinaus wegen der Wichtigkeit der Problematik einen eigenen Antrag ankündigt, und zwar an der richtigen Stelle, nämlich in der Strafprozessordnung und nicht im Strafgesetzbuch, wie die DVU es möchte.
Das alles finden Besitzer eines wertvollen Leihbüchereischeins gleich im Anhang der genannten Drucksache.
Das alles fiel der DVU nicht auf. Kein Wort davon in ihrem Antrag. Schon daraus wird deutlich, dass eines zur Beherrschung von Deals in Strafverfahren ganz sicher nicht erforderlich ist, nämlich ihr krass uninformierter Antrag.
In dem Antrag der DVU finden sich übrigens auch materiellrechtliche Fehlschlüsse. So wird etwa innerhalb eines tatbestandlichen Eigentumsdelikts auf eine Regelverschärfung abgestellt, die vom Vermögensbegriff ausgeht. Rechtsdogmatisch betrachtet schraubt sie damit einem armen Esel Räder und ein Nummernschild an, ohne aus ihm je ein Auto machen zu können.
Für den Vergleich zwischen einfacher Unterschlagung und Untreue wird von ihr glatt übersehen, dass der Täter der Untreue keine Bereicherungsabsicht mitbringt und die verletzte Nähebeziehung zum Tatopfer gewissermaßen die fehlende Vorteilserzielung strafwürdig kompensiert. Verständlicherweise hat es dem Gesetzgeber bislang nicht behagt, für die Verletzung fremder Vermögensinteressen im Näheverhältnis ohne eigene Bereicherungsabsicht des Täters eine Strafandrohung noch vor der Vollendung der Tat zu regeln. Es passt, dass die DVU die verfassungsrechtlich kritische Norm mit einer Versuchsstrafandrohung versehen will.
Mir fehlen jetzt aber die Zeit und der Elan, Ihnen das alles im Detail vorzutragen und zu erläutern. Ich nehme auch an, dass uns allen die Lust fehlt, uns mit den Anträgen der DVU ausführlicher zu beschäftigen, als unbedingt notwendig ist. Ich fasse daher zusammen:
Wenn der Wolf schon unter die Schafe will, dann sollte er im eigenen Interesse für eine ausreichende Kostümierung sorgen.
Herzlichen Dank. - Die Landesregierung verzichtet auf ihr Rederecht. Deshalb erhalten Sie, Herr Abgeordneter Schuldt, noch einmal das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dass Sie diesen Antrag ablehnen, war mir fast klar. Offensichtlich ist Ihnen wieder einmal Parteipolitik wichtiger als eine Bestrafung schwerwiegender Straftaten mit tat- und schuldangemessenen Sanktionen. Herr Sarrach, wenn Sie der Meinung sind, wir könnten nicht tanzen, dann entgegne ich Ihnen, dass