tionen zu erwerben, für den Justizdienst, die Verwaltung, die Wirtschaft, als Rechtsanwalt, und auch mit der Studienabschlussprüfung, die unterhalb des Volljuristen qualifizierend ist. Die Studenten und Referendare wählen dabei ihre Schwerpunkte im Studium und im Vorbereitungsdienst selbst.
Natürlich können wir das nur erreichen, wenn wir den Spielraum, den uns der Bund mit seiner Gesetzgebung gelassen hat, vollständig ausschöpfen. Es war unerlässlich - das wird aus § 27 unseres Entwurfes besonders deutlich -, den Begriff Rechtsberatung weit auszulegen. Rechtsberatung ist nicht nur die anwaltliche Tätigkeit; die Ausbildung bei Anwälten und in Rechtsabteilungen von Unternehmen muss gleichwertig sein. Die Pflichtstation - das ist § 27 Abs. 1 Ziffer 4 - kann nach Absatz 2 teilweise auf Feldern abgedeckt werden, die mittelbare Bezüge zur Rechtsberatung haben, etwa die Wirtschaftsprüfungsabteilung.
Wir wollen die seit den frühen 80er Jahren entstandene Schere zwischen der üblichen Qualifikation von Juristen und den Anforderungen in der Wirtschaft schließen. Dadurch wollen wir für Juristen an andere Fachrichtungen verloren gegangene Berufsfelder zurückgewinnen. Natürlich wird durch unseren Entwurf auch die Qualifikation für den Anwaltsberuf gestärkt. Es bleibt völlig unbenommen, sich einen Studienschwerpunkt und als Berufsfeld den Anwaltsberuf zu wählen. Aber niemand wird dazu gezwungen. Man kann auch in die Wirtschaft gehen.
Alle brauchbaren Ansätze aus der Gesetzgebung des Bundes, dem Gesetzentwurf der Landesregierung und aus den Anhörungen haben wir in unseren Gesetzentwurf mit eingearbeitet, etwa Schlüsselqualifikationen, Grundlagenfächer und Fremdsprachenkompetenz. Letztere erweitern wir auf rechtliche und wirtschaftliche Fremdsprachenkompetenz. Zusätzlich haben wir das Studium an mehreren Stellen für fachübergreifende Inhalte geöffnet, so in § 7 Abs. 7, § 11 Abs. 2 und insbesondere durch ergänzende Studieninhalte, § 13.
Besondere Bedeutung hat für uns, wenn wir die Juristenausbildung schon durch ein Gesetz regeln, dass alles Wesentliche auch in dem Gesetz steht und nicht erst versteckt in einer Verordnung. Wesentlich ist für uns alles, was für die Studien- und Prüfinhalte von Bedeutung ist. Die Gesetzesadressaten müssen wissen, woran sie sind und was sie machen sollen. Das wiederum wird erreicht durch die klare Gliederung des Studiums in Grundstudium, § 8, Pflichtpraktikum, § 9, und Fortgeschrittenenstudium, § 10, mit jeweils deutlichen Hinweisen auf die Lerninhalte sowie die Leistungskontrollen und die klare Benennung der Prüfinhalte für das erste, §§ 15 bis 19, und das zweite Examen, §§ 31 bis 35. Das stellt zugleich sicher, dass alle Prüfungsteile eine angemessene Gewichtung erfahren und jeder Teil für das Bestehen der Prüfung relevant ist und auch bleibt. - Erst einmal vielen Dank.
Ich danke dem Abgeordneten Schuldt. - Ich gebe das Wort für die Koalitionsfraktionen an den Abgeordneten Homeyer.
be Kolleginnen und Kollegen! Wir haben vor wenigen Minuten das von der Landesregierung eingebrachte Gesetz zur Modernisierung der Juristenausbildung mit großer Mehrheit verabschiedet. Ich glaube, es wurde aus den Redebeiträgen der Koalition und auch der PDS-Opposition deutlich, dass es ein guter Entwurf ist. Im Fachausschuss hat dieser Entwurf breite Zustimmung erfahren, wie wir gehört haben, auch über Brandenburg hinaus. Die DVU hat acht Änderungsanträge eingebracht.
Sie wurden alle abgelehnt. Jetzt, nachdem das Gesetz in Kraft ist, mit großer Mehrheit angenommen, kommt die DVU-Fraktion und legt einen Gesetzentwurf zur Neuausrichtung der brandenburgischen Juristenausbildung vor.
Herr Schuldt tut so, als ob das andere zuvor nicht stattgefunden hätte, und erzählt noch einmal in epischer Breite, wie nach den Vorstellungen der DVU die brandenburgische Juristenausbildung in Zukunft aussehen soll. Ich halte das für ein etwas merkwürdiges Verfahren. Die Geschäftsordnung verbietet das zwar nicht, aber unter uns gesagt, Herr Schuldt: Es ist ein etwas merkwürdiges Verfahren, einen Gesetzentwurf einzubringen, kurz nachdem ein gleich lautendes Gesetz mit großer Mehrheit verabschiedet wurde.
Dies werden wir nicht mitmachen, Herr Schuldt. Deshalb wollen wir Ihren Gesetzentwurf auch nicht überweisen. Wir lehnen ihn ab. Ich denke, damit beschreiten wir den richtigen Weg. Ich danke Ihnen, meine Damen und Herren.
Schönen Dank, Herr Abgeordneter Homeyer. - Das Wort geht an die Fraktion der PDS, an den Abgeordneten Sarrach.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Schuldt, zunächst stelle ich fest, dass Sie hier Hochstapelei betreiben. Sie haben die Tendenz, selbst Superlative „superlativieren“ zu wollen. Was soll zu diesem Zeitpunkt dieser Gesetzentwurf der DVU, auf den alle gewartet haben? Wenn Sie aus der Frustration heraus, dass Ihre Anträge im Rechtsausschuss und im Plenum abgelehnt wurden, nun einen Gesetzentwurf vorlegen, so ändert dies nichts daran, dass es gewichtige Gründe gab, Ihre Anträge und somit auch diesen Gesetzentwurf abzulehnen.
Ich will auf einige Aspekte kurz eingehen. Natürlich müssen gesetzgeberische Aktivitäten nicht vollständig den erfolgten Abstimmungen zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin untergeordnet werden. Aber zum jetzigen Zeitpunkt - Sie kennen den engen zeitlichen Rahmen - einen mit Berlin gar nicht abgestimmten Entwurf vorzulegen ist nicht nur unkollegial. - Drastische Bezeichnungen mag ich jetzt nicht verwenden.
Ich habe auch mit den Inhalten und Zielen des Entwurfs Probleme. Die Folgewirkungen des Vorschlags, dass die Studienabschlussprüfungen einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sollen, scheinen von Ihnen nicht abgeschätzt worden zu sein. Haben Sie doch den Mut, den einstufigen Abschluss „Diplomjurist“ zu fordern, wenn Sie das meinen, und eiern Sie hier nicht herum!
Was Sie hier anregen, dient nicht der ansonsten nicht angetasteten zweistufigen Juristenausbildung. Was wird dadurch besser, dass noch mehr junge Leute in das juristische Studium drängen, weil es nicht mehr um den vielleicht abschreckenden volljuristischen Abschluss des 2. Examens geht? Was wird aus der Wirtschaftsjuristenausbildung in Wildau, was aus der Ausbildung an anderen Fachhochschulen, deren Absolventen jetzt noch gefragt sind, wenn künftig der Einfachheit halber massenhaft von den Unis graduierte Juristen auf den Arbeitsmarkt strömen? Das ist ein Denkfehler, über den Sie besser noch einmal im stillen Kämmerlein grübeln sollten.
Die Chancengleichheit körperlich beeinträchtigter Menschen in Ausbildung und Prüfung ist doch längst begleitend geregelt. Sie können da meinem Urteil vertrauen, denn ich spreche aus Erfahrung.
Ebenfalls nicht zugehört haben Sie mir an anderer Stelle: Wenn Sie gemäß § 27 den Vorbereitungsdienst 24 Monate dauern lassen wollen, dann müssen Sie in Addition der Ausbildungsabschnitte aber auch 24 Monate und nicht 24,5 Monate „hinten rauskommen“ lassen.
Das haben wir im Ausschuss besprochen, das ist in Ihrem Änderungsantrag zu der eben erfolgten 2. Lesung geschehen; das ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthalten. Ich sage Ihnen, Herr Schuldt, der Grundsatz „iudex non calculat“ - der Richter kann nicht rechnen -, wie der Volksbund böse sagt, gilt bei Ihnen nicht.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Entwurf zurückzuziehen; anderenfalls müssen wir gegen ihn stimmen.
Ich danke dem Abgeordneten Sarrach. - Ich frage die Landesregierung, ob sie Redebedarf hat. - Das ist nicht der Fall. Dann gebe ich das Wort noch einmal an die Fraktion der DVU, Herrn Abgeordneten Schuldt.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Sarrach, man kann sich auch einmal verschreiben; das kann einfach passieren.
Sie aber bleiben immer auf derselben Ebene stehen und stimmen jetzt auch diesem Gesetzentwurf zu. Ich muss Ihnen ganz
ehrlich sagen: Hätten Sie seit 1990 so Wirtschaftspolitik betrieben, wie Sie jetzt durch Stillstandspolitik Anwälte produzieren, hätten wir längst Vollbeschäftigung in unserem Lande.
Aber gehen wir ans Eingemachte unseres Gesetzentwurfs. Ich glaube, das größte Problem, das einige mit unserem Gesetzentwurf haben, ist, dass oben DVU-Fraktion draufsteht.
Jedem im Saal dürfte klar sein, dass die Gesetzgebung des Bundes zur Juristenausbildung ein Produkt der Konsenspolitik, also des kleinsten gemeinsamen Nenners, ist. Es ist im Prinzip nichts anderes geschehen als auf anderen Politikfeldern, etwa in der Renten-, der Gesundheits- oder der Bildungspolitik. Man doktert an den Symptomen herum und vergisst schlicht die Ursachen. Ergebnis: Konzeptlosigkeit und Stillstand. Daraus müssen wir nun das Beste machen, um Schaden abzuwenden. Genau das aber tut die Landesregierung mit ihrem Entwurf nicht. Sie kapituliert vor dieser Konsenssoße, die wie Mehltau auf unserem Land liegt.
Meine Damen und Herren auf der Regierungsbank! Sie agieren mit Ihrem Gesetzentwurf zur Juristenausbildung wie eine vom Wolfsrudel umzingelte Hammelherde, die voller Panik von einer Wiesenecke in die andere läuft - wo spätestens der nächste Wolf wartet.
Spätestens dann wird Ihnen als Nächstes auch die Rechtspflege im wahrsten Sinne des Wortes um die Ohren fliegen.
Ich möchte einmal erleben, dass ein Reformvorhaben vernünftig analysiert, zu Ende gedacht und durchgeführt wird.
Nun aber zur Gegenüberstellung von Einzelheiten des Regierungsentwurfs mit unserem Gesetzentwurf, damit auch jedem hier, der heute zuhört, klar wird, wo da irgendwelches Wischiwaschi regiert und wo nicht.
Erstens: Die Zulassung zum 1. Examen knüpfen Sie in Ihrem Artikel 6 Abs. 1 Ziffer 5 an Leistungskontrollen in einem Grundfach. Da drängen sich mir folgende Fragen auf: Was sind Leistungskontrollen? Was ist ein Grundfach? Beides ist nämlich in Ihrem Entwurf nirgendwo definiert. Das können Sie doch nicht einfach der Beliebigkeit überlassen. Bei uns finden Sie die Lösung dazu, nämlich in § 7 Abs. 4 sowie in § 12 Abs. 2. Bei Ihnen, wie gesagt, Fehlanzeige!
Zweitens: Fremdsprachenkompetenz - was ist das? Bei Ihnen nicht erklärt, bei uns in § 7 Abs. 6 - Korrespondenzfähigkeit nachzulesen.
Drittens, das nächste Beispiel: Europäische Bezüge beschränken Sie in § 3 Abs. 2 auf Kernbereiche der Pflichtfächer. Der bürokratische Drahtverhau in Brüssel erfasst heute bekanntlich
Hier gilt das Prinzip: Niemand sieht mehr durch, aber alle sind darauf angewiesen. Deshalb: Europarechtliches Basiswissen muss heute Grundlagenfach sein. Das ist bei uns in § 7 Abs. 4 ganz vorzüglich geregelt.
Viertens: Bei Ihnen wird in gewissen Fällen für die Examen weder aus § 7 noch aus § 17 erkennbar, welche Bedeutung mündliche Prüfungen haben sollen. Wer etwa bei der Gewichtung der Prüfungsteile von 63 : 37 im schriftlichen Teil nur etwa 6,30 Punkte erreicht - das ist eine Vier -, hat schon bestanden und braucht nicht eine einzige Frage richtig beantwortet zu haben.
Fünftens und letztens: Auch nicht geregelt sind bei Ihnen die Bedingungen für die Zulassung zur Studienschwerpunktbereichsprüfung - § 5. Die kann man nach Ihrem Entwurf in jedem Semester machen. Sinn dieser Veranstaltung: Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten. Das muss im Gesetz aber seinen Niederschlag finden. Wir machen in unserem § 18 Abs. 2 deshalb die Mindeststudienzeit zur Bedingung.
Meine Damen und Herren auf der Regierungsbank, stellen Sie sich einmal vor, es gäbe einen PISA-Test im Gesetzeschreiben! - Da würden Sie aber alt aussehen.