Albert Heinemann
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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Drucksache 3871 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Rechts- und Ver
fassungsfragen einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Dies entspricht dem Votum des mitberatenden Ausschusses für Haushalt und Finanzen.
Ich möchte die beiden wesentlichen Elemente des Gesetzentwurfs kurz darstellen:
Artikel 1 ändert das Ministergesetz. Ausgangspunkt der Änderungen ist folgender: Der Bundesgesetzgeber hat, wie wir alle wissen, das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesenkt und diese Absenkungen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. In Artikel 1 des Gesetzentwurfs sind alle Regelungen enthalten, die notwendig sind, um wiederum die Änderungen der Beamtenversorgung maßstabs- und systemgerecht auf die Versorgung der Mitglieder der Landesregierung zu übertragen. Damit werden auch die Ruhegehaltssätze der Minister abgesenkt. Es hat in den Ausschüssen Übereinstimmung darüber gegeben, dass eine solche Anpassung sachgerecht und geboten ist.
Artikel 2 beruht auf einem Änderungsvorschlag der SPD-Fraktion, der ebenfalls allgemeine Unterstützung gefunden hat. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs endet bisher spätestens mit dem 68. Lebensjahr. Diese für die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder einmalige Sonderregelung soll nun beseitigt werden. In Zukunft gilt auch für die höchsten Funktionäre des Niedersächsischen Landesrechnungshofs das, was nach allgemeinem Beamtenrecht für den Eintritt in den Ruhestand gilt: maßgebliche Altersgrenze ist in der Regel die Vollendung des 65. Lebensjahres.
Ich möchte damit meinen kurzen Bericht schließen. Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen bittet Sie, der Beschlussempfehlung zu folgen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben zu diesem Antrag bereits im Plenum ausführlich Stellung genommen, ihn nochmals im Rechtsausschuss beraten und stimmen mit den Forderungen völlig überein.
Das Betreuungsrecht hat sich in den vergangenen zehn Jahren bewährt. Das ist gar keine Frage. Es hat sich in der Praxis aber auch gezeigt, dass es viele Probleme gibt, die zu Schwierigkeiten führen. Diese Probleme müssen, wie gesagt, abgestellt werden.
Um Betreuung zu vermeiden, gibt es im Vorfeld von Betreuung eine große Anzahl von Möglichkeiten, die die Betreuung verhindern und vermeiden helfen. Frau Müller hat eben bereits die Betreuungsvollmacht erwähnt. Ich wiederhole insoweit die Bitte, Herr Minister, dass das Ministerium durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit verstärkt darauf hinweisen sollte, dass jeder Bürger vorsorglich Anordnungen für den späteren Fall einer Betreuung treffen kann. Damit kann er die Betreuerauswahl regeln, und er kann auch regeln, wie er später seine Zukunft und seine Lebensführung gestalten will.
Ich hatte schon beim letzten Mal gesagt, dass sich gerade die Betreuungsvollmacht anbietet. Nach
geltendem Recht können selbst Angehörige ohne erteilte Vollmacht nicht für einander handeln. Das weiß ein großer Teil der Bevölkerung nicht. Insbesondere Ehegatten, Kinder und Ehegatten glauben, dass sie für ihre Angehörigen handeln können. Das ist nicht der Fall. Es gibt keine gesetzliche Vertretung. Ich wiederhole auch meine Forderung, in großem Umfang für diese Betreuungsvollmachten zu werben. Damit kommt dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Bedeutung zu, und es werden in erheblichem Umfang Kosten eingespart; Frau Müller hat den Anstieg der Kosten in den letzten Jahren erwähnt.
Ich wiederhole auch meinen Vorschlag, den Bürgern in Niedersachsen die Möglichkeit zu geben, solche Verfügungen bei den für den Wohnort zuständigen Amtsgerichten kostenfrei zu hinterlegen. Das müsste von Ihnen, Herr Minister, auf Landesebene geregelt werden können.
Die Landesregierung sollte des Weiteren durch eine Bundesratsinitiative versuchen, eine Gesetzeslücke zu schließen, indem man in das Betreuungsrecht Vollmachten für einzelne Angelegenheiten, beispielsweise für Gesundheitsangelegenheiten oder auch für Vermögensangelegenheiten, aufnimmt, und zwar mit gerichtlicher Kontrollfunktion. Eine solche gesetzliche Vollmacht ist im Betreuungsrecht nicht vorgesehen. Auch hierdurch ließe sich in erheblichem Umfange Betreuung vermeiden.
Bei der Bestellung der Betreuer ist meines Erachtens eine strengere Auswahl notwendig. Oftmals wird über den Kopf der Betreuten hinweg ohne Rückkopplung mit der Familie Betreuung angeordnet und wird ein Betreuer ernannt. Verwandte sollten aber viel stärker berücksichtigt werden, wenn sie denn eine Betreuung übernehmen wollen. Damit wäre auch das ehrenamtliche Engagement bei weitem größer.
Meine Damen und Herren, die Anzahl der Betreuungspetitionen, wenn ich sie einmal so nennen darf, hat im Rechtsausschuss zugenommen. Sie richten sich häufig gegen die Art und Weise der Betreuung und gegen den Umgang der Betreuer mit den Betreuten. Immer dann, wenn die Betreuer meinen, sie hätten jetzt das Bestimmungsrecht über die Betreuten, kommt es zu diesem Spannungsfeld. Sie arbeiten dann nicht kommunikativ, sondern verweigern sich der Familie und bestimmen das, was sie für richtig halten. In allen diesen Fällen bleibt dann nur der Gang zum Gericht, bleibt nur
der Gang der Beschwerde und zur Rücksprache mit dem Richter. Insoweit bedarf es meines Erachtens auch einer strengeren Beaufsichtigung der Betreuer. Insbesondere darf die Zahl der Betreuten der einzelnen Betreuer nicht zu hoch sein, weil diese sonst ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen können.
In diesem Zusammenhang müssen auch eine inhaltliche Kontrolle der Betreuten und der Betreuungen stattfinden und eine Qualitätssicherung erfolgen. Um die Qualität der Betreuungen zu verbessern, müsste eine berufsbegleitende Fortbildung der Betreuer eingeführt werden. Auch der ehrenamtliche Betreuer müsste eine solche zusätzliche Ausbildung erfahren. Das Land Bayern tut das gerade. Das könnten wir auf Länderebene auch bei uns einführen.
Wir sind uns im Ausschuss über diesen Antrag einig, und wir unterstützen diesen Antrag in unveränderter Form.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mit dem anfangen, womit Herr Schröder aufgehört hat. Es ist gut, dass der Antrag da ist. Es ist gut, dass wir darüber im Rechtsausschuss miteinander reden. Vielleicht gelingt es uns - wir drei Fraktionen sind uns ja im Prinzip einig -, Bewegung in die Sache zu bringen.
Das Betreuungsrecht ist vor zehn Jahren in Kraft getreten. Frau Müller hat darauf hingewiesen, dass es sich im Großen und Ganzen auch bewährt hat. Ziel des Gesetzes war es damals, die gesetzlichen Vertretungen, wie sie damals durch Vormundschaften und Pflegschaften gegeben waren, zurückzudrängen und die Fremdbestimmung abzuschaffen.
Bei der Einführung des Betreuungsgesetzes ist der Gesetzgeber vom Grundsatz der Ehrenamtlichkeit und der kostenlosen Betreuung ausgegangen. Die Praxis hat sich jedoch ganz anders entwickelt. Frau Müller hat die Zahlen genannt: 80 Millionen DM bundesweit für Betreuung. Es gibt immer mehr Berufsbetreuer und immer weniger ehrenamtliche Helfer. Damit sind die Kosten - von den Ländern zu tragen - in unverantwortlicher Weise gestiegen.
Die frühere CDU-Bundesregierung hat mit dem Erlass des Betreuungsrecht-Änderungsgesetzes 1998 schon erste Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsrechts eingeleitet. Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der Betreuungspraxis und der weiter ansteigenden Betreuungszahlen besteht erneut die Notwendigkeit, das Betreuungsrecht zu ändern. Bedauerlicherweise hat die rot
grüne Bundesregierung in diesem Bereich bislang nichts unternommen. Es liegt lediglich ein Eckpunktepapier einer interfraktionellen Arbeitsgruppe vor, das von der Bundesregierung bislang noch nicht umgesetzt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der SPD-Fraktion grundsätzlich auch von uns zu begrüßen. Die CDU-Fraktion hält es für notwendig, dass insbesondere durch Bundesratsinitiativen gegenüber der Bundesregierung auf eine Weiterentwicklung des Betreuungsrechts hingearbeitet wird.
Manche Betreuungen, meine Damen und Herren, führen häufig zu Unzufriedenheit und zu Unzulänglichkeiten, die wir dann im Rechtsausschuss schmerzlich erfahren. Die Zahl der Petitionen hat im Rechtsausschuss von Jahr zu Jahr zugenommen. Frau Müller hat vorhin ein ganz extremes Beispiel geschildert, das uns im Ausschuss sehr bewegt hat. Der Inhalt dieser Petitionen fordert eine Fortentwicklung des Betreuungsrechts geradezu heraus. Manchmal beschweren sich die Petenten über die Art und Weise, wie die Betreuer mit ihnen unkontrolliert umgehen. Manchmal beklagen sich Verwandte, dass man sie bei der Bestellung der Pfleger völlig übergangen hat - wenn familienfremde Betreuer bestellt werden -, manchmal auch über mangelnde Zusammenarbeit der Betreuer mit den Familien. Die Reihe der Beschwerden ließe sich fortsetzen.
Von meinen beiden Vorrednern ist schon darauf hingewiesen worden, dass in der Bundesrepublik zurzeit mehr als eine Million Menschen unter Betreuung stehen, mit zunehmender Tendenz. Die Menschen in unserer Gesellschaft werden immer älter, und das, was früher durch die Familien aufgefangen wurde, wird heute nicht mehr geleistet.
Das Betreuungsrecht geht ausdrücklich von der Erforderlichkeit und der Subsidiarität aus. Erst wenn keine Bevollmächtigung vorliegt oder wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen, soll die Betreuung eingeleitet werden. Der Grundsatz der Subsidiarität und der Grundsatz der Notwendigkeit der Betreuung müssen meines Erachtens aber viel ernster genommen werden. Es muss in der Praxis auch zu einer stärkeren und noch stringenteren Überprüfung der Erforderlichkeit kommen.
Vor allem ist zur Vermeidung von Betreuungen die bereits wiederholt erwähnte Vollmacht notwendig. Die im Gesetz vorgesehene Betreuungsvollmacht ist in weiten Teilen der Bevölkerung noch nicht hinreichend bekannt. Der Vorteil dieser Vollmacht
liegt darin, dass der Vollmachtgeber die Person, zu der er Vertrauen hat, selbst bestimmt, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem er die Tragweite einer solchen Vollmacht in vollem Umfang selbst überblicken kann. Es würden dann auch viel mehr Ehrenamtliche in diesem Bereich tätig.
Das Justizministerium sollte meines Erachtens gezielte Öffentlichkeitsarbeit leisten und die Bürger auf die Möglichkeit hinweisen, dass jeder Bürger vorsorglich Anordnungen für den späteren Fall einer Betreuung treffen kann. Derartige Betreuungsverfügungen können z. B. die Betreuerauswahl, aber auch die Gestaltung der späteren Lebensführung betreffen. Sie sind insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Betroffenen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihren Willen nicht mehr selbständig äußern können. Ich rege auch an, dass Niedersachsen den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet, solche Verfügungen bei dem für den Wohnort zuständigen Vormundschaftsgericht kostenfrei zu hinterlegen.
Zur Vermeidung von Betreuungen ist es auch möglich, so genannte andere Hilfe in Anspruch zu nehmen und andere soziale Dienste mit der Betreuung zu beauftragen. Deshalb dürfen diese anderen sozialen Systeme nicht weiter ausgedünnt werden. Vielmehr sind Betreuungsvereine und dergleichen ausdrücklich mehr zu stärken, um auch hier ehrenamtliches Engagement zu haben.
Fehlt eine solche andere Hilfe oder fehlt eine Betreuungsvollmacht, meine Damen und Herren, dann bleibt nach dem Gesetz nichts anderes übrig, als Pflegschaften anzuordnen. Meines Erachtens hat sich hier eine Lücke gezeigt. Nach unserem geltenden Zivilrecht gibt es keine - außer der Vertretung von Minderjährigen - gesetzlichen Vertretungsbefugnisse. Hier wäre zu überlegen, ob man im Betreuungsrecht nicht eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige schafft, beispielsweise für ganz bestimmte Angelegenheiten, wie die Gesundheitsvorsorge, möglicherweise auch für Vermögensangelegenheiten mit gewissen Kontrollfunktionen durch die Gerichte. Warum sollte gerade den Menschen, die dem Betreuten am nächsten stehen - wie Ehegatten oder Kinder -, diese Möglichkeit nicht eingeräumt werden? In der Regel werden nämlich diese Menschen durch ihre enge Bindung an den Vater oder die Mutter bzw. an den Ehegatten die beste Sorge für den Erkrankten einbringen. Die wenigen Fälle des Missbrauchs will ich einmal unberücksichtigt lassen.
Auch bei der Bestellung der Betreuer müsste eine stärkere Einbindung der Familienmitglieder erfolgen. Das halten viele Familienmitglieder in Verkennung der Rechtslage häufig sogar für gegeben, das ist aber nicht der Fall. Häufig werden die Betreuer über die Köpfe der Familienmitglieder hinweg bestimmt. Sie setzen sich auch bei der Arbeit nicht mit den Familienmitgliedern ins Benehmen. Wollen Verwandte - wie Eltern oder Kinder - eine Betreuung übernehmen, so ist keineswegs vorgesehen, dass das auch so kommen muss. Auf die verwandtschaftlichen Beziehungen ist bei der Bestellung der Betreuer lediglich Rücksicht zu nehmen. Hier sollten die Familienbande eine größere Rolle spielen und in der Regel die nahen Verwandten mit der Pflegschaft betraut werden. Auch hier halte ich eine zusätzliche rechtliche Änderung für erforderlich.
Es könnte viel häufiger eine punktuelle Pflegschaft angeordnet werden, die nur ganz bestimmte Lebensbereiche umfasst. Wenn diese erledigt sind, könnte die Pflegschaft enden.
Vor allem ist aber auch eine bessere inhaltliche Kontrolle der Betreuungen herbeizuführen. Bei der Vielzahl der Betreuungen ist eine Kontrolle der Betreuer durch das Vormundschaftsgericht nicht immer in der gewünschten Intensität möglich. Frau Müller hat darauf hingewiesen, dass es manchmal zu keinerlei Überprüfungen kommt, wie viele Betreuungen ein Betreuer zu erledigen hat. Dabei geht die Übersicht dann vollständig verloren. Gerade eine inhaltliche Kontrolle ist aber dringend notwendig, um der Schutzfunktion des Betreuungsrechts nachzukommen.
Wir haben im Ausschuss am Rande auch darüber gesprochen, ob man nicht einen Beauftragten oder eine Beauftragte für das Betreuungswesen installieren könnte. Ich bringe dies nur als Anregung mit ein. Das war keine ernsthafte Diskussionsgrundlage.
Wenn es zur Fremdpflegschaft kommt, meine Damen und Herren, ist der ehrenamtliche Bereich viel stärker zu berücksichtigen und sind nicht sofort Berufsbetreuer zu bevollmächtigen. Die Bestellung von Berufsbetreuern ist sehr viel einfacher und erleichtert die Arbeit, ist aber nicht im Sinne des Betreuungsrechts und erhöht die Kosten Besorgnis erregend.
Die CDU-Fraktion unterstützt die in diesem Entschließungsantrag vorgeschlagenen Maßnahmen.
Ich freue mich auf die Diskussion, die wir im Rechtsausschuss darüber haben werden. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Drucksache 3302 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen, den Gesetzentwurf mit einigen redaktionellen Änderungen anzunehmen. Die Empfehlung ist sowohl im federführenden Ausschuss als auch im mitberatenden Ausschuss jeweils mit den Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der SPD und der CDU gegen die Stimme des Ausschussmitglieds der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschlossen worden.
Der Gesetzentwurf folgt hinsichtlich der Anpassung der Grundentschädigung, der allgemeinen Aufwandsentschädigung, der Herabsetzung des Eingangsalters für die Altersentschädigung und der Vergütung der Bürokräfte der Abgeordneten den Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigungen in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2001.
Die Grundentschädigung soll mit Wirkung vom 1. Januar 2002 von bisher 10 340 DM auf 5 403 Euro angehoben werden. Vom gleichen Zeitpunkt an soll die allgemeine Aufwandsentschädigung
von 1 990 DM auf 1 027 Euro erhöht werden. Für die Grundentschädigung bedeutet dies eine Erhöhung um knapp 2,2 %, bei der allgemeinen Aufwandsentschädigung beläuft sich der Steigerungssatz auf 1 %.
Die Herabsetzung des Eingangsalters für die Altersentschädigung der ehemaligen Abgeordneten geht auf eine Anregung der beiden großen Fraktionen zurück. Während nach geltendem Recht die Altersentschädigung der Abgeordneten frühestens mit dem 65. Lebensjahr, für Abgeordnete mit mehr als acht Mandatsjahren frühestens mit dem 60. Lebensjahr gewährt werden kann, sieht der Gesetzentwurf die Gewährung der Altersentschädigung bis zu drei Jahre früher vor. Als Ausgleich wird die Altersentschädigung wie im Rentenrecht und im Versorgungsrecht der Beamten dauerhaft um 0,3 v. H. für jeden vorgezogenen Monat gekürzt.
Die Regelung über die Vergütung der Büro- und Schreibkräfte der Abgeordneten sieht eine Anhebung des Höchstbetrages für die Kostenerstattung in Anlehnung an die Sätze der Vergütungsgruppe V c BAT vor.
Mit dem neuen Absatz 4 in § 6 wird eine Indexregelung zur automatischen Anpassung der Grundentschädigung an die Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen und an die Gehaltsentwicklung der Beamten der Besoldungsgruppe A 16 eingeführt, wobei die beiden Maßstabsgrößen jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden sollen. In dem ebenfalls geänderten § 25 ist ferner vorgesehen, dass die Entschädigungen und die Maßstabsgrößen jeweils zu Beginn der Legislaturperiode von der bereits erwähnten Kommission überprüft und vom Gesetzgeber für die neue Wahlperiode durch Gesetz festgelegt werden.
Eine entsprechende Regelung enthält der Gesetzentwurf auch für die allgemeine Aufwandsentschädigung. Maßstab der Veränderung ist hier ausschließlich die Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen. Nach Auffassung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes ist die Frage, ob die vorgenannte Indexierung von Entschädigungen verfassungsrechtlich zulässig ist, mittlerweile geklärt; danach bestehen gegen die Indexregelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr.
Aufgrund der für § 31 vorgesehenen Änderung sollen die Fraktionskostenzuschüsse unter Berücksichtigung der Preisentwicklung und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst um insgesamt 2,2 % angehoben werden. Mit dieser Änderung schließt sich der Gesetzentwurf den Vorschlägen an, die der Präsident des Niedersächsischen Landtages nach Anhörung der Fraktionen in dem Bericht für das Jahr 2001 vorgelegt hat. Außerdem wird eine Indexregelung eingeführt, die zu 75 % an die Entwicklung der Gehälter von Angestellten im öffentlichen Dienst und zu 25 % an die Preisentwicklung anknüpft. Die beiden Maßstabsgrößen entsprechen den Ausgabeschwerpunkten, wie sie sich aus den jährlichen Rechnungslegungen der Fraktionen ergeben. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat in diesem Zusammenhang noch einmal auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Indexierung hingewiesen; auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit den verwendeten Maßstabsgrößen ein System gewählt haben könnte, das die Fraktionen unzulässig begünstige.
Vorgesehen ist schließlich die Umstellung der im Gesetz genannten DM-Beträge auf Euro. Die Umstellung erfolgt nach dem amtlichen Umstellungskurs unter Rundung auf volle Euro. Soweit in dem Gesetzentwurf eine Rundung auf volle Euro nicht vorgenommen worden ist - das ist bei dem in § 12 Abs. 3 Satz 1 festgesetzten Betrag des Übernachtungsgeldes und bei den Fraktionskostenzuschüssen der Fall -, ist dies im mitberatenden Ausschuss für Haushalt und Finanzen von einzelnen Abgeordneten kritisiert worden, wegen der wenigen Anwendungsfälle hat der Ausschuss aber von einer Änderungsempfehlung abgesehen.
Die übrigen Regelungen des Gesetzentwurfs haben lediglich klarstellende Bedeutung; die in der Beschlussempfehlung enthaltenen Änderungen sind ausschließlich redaktioneller Natur.
Meine Damen und Herren, der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen bittet Sie, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 3302 zuzustimmen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Errichtung eines gemeinsamen Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen, wie es der Staatsvertrag vorsieht, ist justizpolitisch und wirtschaftlich falsch. Sie bringt Niedersachsen keinerlei Vorteile, sondern vielmehr hohe zusätzliche Kosten und einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Es mögen andere Gründe eine Rolle spielen, vielleicht eine andere politische Betrachtung. Aber, Herr Minister, dann sagen Sie das auch offen.
Die Schaffung länderübergreifender Einrichtungen ist grundsätzlich sinnvoll, wenn dadurch Synergieeffekte und Einsparpotenziale erzielt werden können. Wir unterstützen das ausdrücklich. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Staatsvertrags aber nicht erkennbar. Deshalb lehnen wir ihn ab.
Ihre beiden Vorgänger, Frau Merk und Herr Weber, haben das Projekt offensichtlich wegen der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht weiter verfolgt. Herr Weber hat im Ausschuss ausgeführt, dass er die Wirtschaftlichkeit nicht sehe.
Ja, Frau Merk.
Das ist mir sehr wohl bekannt, Frau Merk. Aber umgesetzt haben Sie es auch nicht. Herr Weber hat es ausdrücklich abgelehnt.
Herr Minister, Sie setzen sich über die Frage der Wirtschaftlichkeit einfach hinweg und schieben sie beiseite. Sollte diese Fusion vielleicht auf Ihre gute Freundschaft zu Herrn Scherff zurückzuführen sein?
Die Fusion ist weder fachlich noch haushaltsökonomisch sinnvoll. Ein nachvollziehbarer Grund dafür ist nicht erkennbar. Was wird durch den Staatsvertrag denn besser? Ich behaupte, nichts, im Gegenteil.
Im Staatsvertrag ist häufig von Bürgernähe die Rede. Ich halte dies für ein Scheinargument. Die große Zahl der Prozesse wird in erster Instanz geführt. Hier ist Bürgernähe gefragt.
In der zweiten Instanz ist die Anwesenheit des Klägers sehr viel seltener. Wer wirklich einmal an seiner Berufungsverhandlung teilnehmen will, dem ist es zuzumuten, dass er einmal in seinem Leben zum Landessozialgericht nach Celle fährt.
Wenn Bremen für Berufungen aus dem Nordwesten, also für Aurich, Oldenburg und Stade, zuständig sein soll, so ist das im Staatsvertrag nicht zu regeln, was Sie auch nicht getan haben. Das ist nur und ausschließlich Sache des Präsidiums. Im Rahmen der Geschäftsverteilung kann es jedoch durchaus passieren, dass Sachgebiete zusammengelegt werden, und zwar unabhängig davon, aus welchen Sozialgerichtsbezirken sie kommen. Das kann beispielsweise bedeuten, dass ein Kläger aus Duderstadt seinen Berufungsprozess in Bremen,
ein Bremer Kläger seinen Berufungsprozess in Celle führen muss. Wo bleiben da die Bürgernähe und die kurze Entfernung?
Allein der Umzug soll Kosten in Höhe von 250 000 DM oder rund 125 000 Euro verursachen. Nun mag man das damit abtun, dass dies eine einmalige Ausgabe sei. Ein einheitliches Landessozialgericht aber, meine Damen und Herren, wird dauerhaft zu Mehrkosten führen.
In der Begründung zum Staatsvertrag geht man von 140 000 DM aus. Der ehemalige Präsident, Herr Lindemann, hat ausgeführt, es werden 250 000 DM sein. Der BNS rechnet sogar mit Kosten in Höhe von 350 000 DM. Die Kosten-Nutzen-Relation ist nicht akzeptabel.
Zwei Senate mit acht Richtern und sieben Folgedienste werden nach Bremen verlegt. Celle verliert damit insgesamt 15 Arbeitsplätze, vielleicht sogar noch mehr, mit allen Nachteilen für die betroffenen Familien.
Infolge des Abzugs dieser Stellen werden in Celle Räume leer stehen. In Bremen stehen keine Räume zur Verfügung. Die entsprechenden Räume müssen angemietet werden, was zusätzliche Kosten verursacht.
Man hat sich auf kein einheitliches Personalrecht verständigt. Die Richter und der nichtrichterliche Dienst bleiben Bedienstete ihres Landes mit ihrem eigenen Dienst- und Personalrecht, und zwar in getrennten Stellenplänen. Das hat zur Folge, dass es in Zukunft zwei Personalräte, zwei Richterräte, zwei Präsidialräte, zwei Frauenbeauftragte und zwei Schwerbehindertenvertreter geben wird.
Auch die Frage des Dienstaufsichtsrechts ist nicht befriedigend gelöst worden. Dies steht dem jeweiligen Dienstherren zu, also Niedersachsen für die niedersächsischen und Bremen für die Bremer Bediensteten.
Außerdem ist das Sozialgericht Bremen nicht eingebunden. Alle niedersächsischen Sozialgerichte unterliegen der Dienstaufsicht des LSG. Ausgenommen davon ist das Sozialgericht Bremen, das der Dienstaufsicht der Bremer Justiz unterliegt.
Der Widerstand gegen diesen Gesetzentwurf ist erheblich. Wir lehnen diesen Gesetzentwurf ab, denn das, was damit erreicht werden soll, halten wir nicht für eine echte Fusion.
Der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfiehlt Ihnen einstimmig, den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen.
Das zum 1. Januar 2002 in Kraft tretende Bundesdisziplinargesetz (BDG) sieht u. a. die Abschaffung des Bundesdisziplinargerichts vor. Die Zuständigkeit für die gerichtlichen Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten der Bundesbeamten wird den Verwaltungsgerichten übertragen. § 47 Abs. 3 BDG weist in diesem Zusammenhang den Ländern die Aufgabe zu, das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer an den neu einzurichtenden Kammern für Disziplinarsachen zu bestimmen. Der Gesetzentwurf enthält die hierfür erforderlichen Regelungen.
Die in § 2/1 vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, da sich abzeichnet, dass die Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer nicht mehr rechtzeitig zum In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes abgeschlossen werden kann. Um dennoch zu gewährleisten, dass möglicherweise notwendige Eilentscheidungen durch ordnungsgemäß besetzte Spruchkörper getroffen werden können, sieht § 2/1 vor, dass die ehrenamtlichen Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden nicht mitwirken. Die Regelung entspricht der im Bundesdisziplinargesetz grundsätzlich vorgesehenen Besetzung der Disziplinarkammern; eine entsprechende Vorschrift soll auch in das in Vorbereitung befindliche neue niedersächsische Disziplinarrecht aufgenommen werden.
Der in § 2 geregelte Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens soll mit dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes harmonisiert werden.
Abschließend bitte ich namens des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 2956 zu beschließen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Drucksache 2232 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen, den Gesetzentwurf anzunehmen. Diese Empfehlung ist sowohl im federführenden Ausschuss als auch im mitberatenden Ausschuss jeweils mit den Stimmen der Vertreter der Fraktionen der SPD und der CDU
gegen die Stimme des Vertreters der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschlossen worden. Der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat allerdings angekündigt, der in Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Erhöhung der Aufwandsentschädigung zuzustimmen.
Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Grundentschädigung und der allgemeinen Aufwandsentschädigung für die Abgeordneten. Die Grundentschädigung soll mit Wirkung vom 1. Januar 2001 von bisher 10 160 DM auf 10 340 DM angehoben werden. Vom gleichen Zeitpunkt an soll die allgemeine Aufwandsentschädigung von 1 930 DM auf 1 990 DM erhöht werden. Der Landtag übernimmt damit – wenn er dem Gesetzentwurf zustimmt - die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung, wie sie die Kommission in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2000 ausgesprochen hat. Für die Grundentschädigung bedeutet dies eine Erhöhung um ca. 1,8 %. Bei der allgemeinen Aufwandsentschädigung, die seit dem 1. Januar 1997 unverändert gezahlt wird, beläuft sich der Steigerungssatz auf rund 3 %. Die Erhöhungen wurden in den Ausschussberatungen als moderat und im Hinblick auf mehrere Nullrunden in den letzten Jahren auch als gerechtfertigt angesehen.
Meine Damen und Herren, der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen bittet Sie, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 2232 zuzustimmen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Drucksache 1466 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung ist sowohl im federführenden Ausschuss als auch im mitberatenden Ausschuss jeweils mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion beschlossen worden. Im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat sich der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen diese Beschlussempfehlung ausgesprochen.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Grundentschädigung für die Abgeordneten. Sie soll mit Wirkung vom 1. Januar 2000 von bisher 9.970 DM auf 10.160 DM angehoben werden. Der Landtag übernimmt damit die Empfehlung der Kommission zur Überprüfung der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigungen, wie sie die Kommission in ihrem Bericht vom 22. Dezember 1999 ausgesprochen hat. Das ist eine Steigerung um insgesamt 1,9 %. Die Steigerung der Entschädigung soll auch für die Versorgung der ehemaligen Abgeordneten und der Hinterbliebenen gelten.
Die mit der Beschlussempfehlung im Übrigen vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzentwurfs dienen dazu, redaktionelle, gesetzestechnische Mängel zu beheben, wie sie sich im Laufe der Zeit in ein häufig geändertes Gesetz einschleichen. Soweit diese Defizite in reinen Unstimmigkeiten des Wortlauts bestehen, können sie im Rahmen
einer Neubekanntmachung des Gesetzes durch den Landtagspräsidenten bereinigt werden. Artikel 1/1 enthält dementsprechend eine solche Neubekanntmachungsermächtigung für den Landtagspräsidenten.
Andere Defizite können nur durch einen Gesetzesbeschluss beseitigt werden, weil sie die inhaltliche Gestaltung des Gesetzes betreffen. Von den diesbezüglichen Änderungsvorschlägen der Beschlussempfehlung möchte ich nur drei hervorheben; die Übrigen dienen lediglich der sprachlichen, der begrifflichen Anpassung.
Wie aus der Beschlussempfehlung im Einzelnen zu ersehen ist, sollen in § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes die Sätze 2 und 3 gestrichen werden. Die darin ursprünglich zum Ausgleich der Kosten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung enthaltene Kürzungsvorschrift ist obsolet geworden; denn ihre Anwendung setzt die Feststellung eines Ausgleichsbedarfs durch eine Verordnung des Bundes voraus. Eine solche Verordnung hat der Bund nie erlassen. Inzwischen ist selbst die Verordnungsermächtigung im Pflegeversicherungsgesetz aufgehoben worden. Damit sind auch die Sätze 2 und 3 in § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes gegenstandslos.
Die Änderung, die Ihnen der Rechtsausschuss zu § 13 Abs. 2 Satz 3 empfiehlt, betrifft Empfänger des so genannten Übergangsgeldes. Mit dieser Änderung soll zum einen klargestellt werden, dass den Empfängern von Übergangsgeld die Kostendämpfungspauschale in gleicher Höhe abverlangt wird wie den Abgeordneten selbst. Das ist gerechtfertigt, weil das Übergangsgeld der Grundentschädigung des Abgeordneten entspricht und deshalb auch die Kostendämpfungspauschale nicht unterschiedlich hoch sein kann. Zum anderen werden die Empfänger von Waisenentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz nun auch ausdrücklich von der Anrechnung der Kostendämpfungspauschale ausgenommen. Das entspricht den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
Eine gravierende Änderung betrifft den § 35. § 35 soll komplett gestrichen werden. Diese Bestimmung betraf die Entschädigungen für die 8. Wahlperiode und ist damit gegenstandslos geworden.
Meine Damen und Herren, der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen bittet Sie, der
Beschlussempfehlung in der Drucksache 1466 zuzustimmen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Verbraucherinsolvenzrecht ist ein wichtiges sozialpolitisches Gesetz, um überschuldeten Menschen und ihren Familien wieder eine Chance für die Zukunft zu geben. Das Insolvenzrecht ist seinerzeit von allen begrüßt worden und sogar als Jahrhundertgesetz bezeichnet worden.
Nun haben sich in der Tat in der Durchführung der Insolvenzordnung Probleme aufgetan, die gelöst werden müssen. Das war bei einer Reform dieses Umfanges allerdings auch nicht anders zu erwarten. Es handelt sich um Anfangsschwierigkeiten, die auch bei anderen gesetzgeberischen Innovationen auftreten.
Im Mittelpunkt der Diskussion - Frau Bockmann hat das gerade gesagt - steht die Problematik der Prozesskostenhilfe und des Restschuldbefreiungsverfahrens. Frau Bockmann liegt meines Erachtens aber völlig daneben, wenn sie Schuldzuweisungen an die Adresse der alten Bundesregierung vorträgt, denn das Gesetz ist im Bundestag von allen Fraktionen getragen worden, und zwar auch von der SPD. Insofern ist dies auch Ihr Gesetz.
Die Frage, ob völlig mittellose Schuldner Prozesskostenhilfe erhalten, ist bei den Gerichten zu einer Art modernem Justizroulette geworden. Manche Gerichte gewähren Prozesskostenhilfe für Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
überhaupt nicht. Andere Gerichte gewähren Prozesskostenhilfe nur für das gerichtliche Schuldenbefreiungsplanungsverfahren - ich weiß nicht, wer das Wort erfunden hat -, für weitere Verfahren aber nicht. Einige Gerichte lehnen Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Schuldenbefreiungsplanungsverfahren mangels Erfolgsaussichten ab, wenn die Quote, die angeboten ist, zu niedrig ist. Andere Gerichte wiederum bewilligen Prozesskostenhilfe nicht nur für das gerichtliche Schuldenbefreiungsverfahren, sondern auch für das Verfahren auf Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens. Das führt zu riesigen Schwierigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung von Insolvenzverfahren.
Wird Prozesskostenhilfe durch die Gerichte grundsätzlich nicht gewährt, so bedeutet das für einen Schuldner, dass auf ihn Gerichtskosten zwischen 2.000 DM und 3.000 DM zukommen, die er gerade wegen seiner Überschuldung ja nicht hat. Damit führt sich das Verfahren von selbst ad absurdum, weil ein solcher Schuldner einen solchen Weg gar nicht mehr geht.
Genauso heillos sind die Entscheidungen über die Beiordnung von Rechtsanwälten in den Verfahren. Wenn es die Gerichtspraxis werden sollte, dass Rechtsanwälte nicht beigeordnet werden, dann wird sich die Anwaltschaft geschlossen aus diesen Verfahren zurückziehen und keine Schuldnerberatung mehr durchführen.
Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch obergerichtliche Entscheidung ist hier nicht zu erwarten, denn gegen die ablehnenden PKHBeschlüsse endet der Rechtsweg bei den Landgerichten. Hier bedarf es dringend einer Regelung auf Bundesebene. Ich nehme an, dass insoweit unter allen Fraktionen Einvernehmen bestehen wird.
Meine Damen und Herren, ein trauriges Kapitel der Landespolitik ist aber, dass die soziale Schuldnerberatung und die Insolvenzberatung beim Land auf tönernen Füßen stehen. Die Insolvenzberatung ist nun einmal Ländersache. Das Land hat die Mittel hierfür aufzubringen. 1999 stand die Schuldnerberatung vor dem Aus, weil sich das Land dieser Verpflichtung entzogen hat. Die Schuldnerberatungsstellen sind auf die Zuschüsse des Landes nun einmal angewiesen. Da das Land für das Jahr 2000 diese Zuschüsse streichen wollte, stand die Schuldnerberatung vor dem Aus. Erst auf Druck auch der CDU-Fraktion hin, die eine Anhörung der beteiligten Verbände durchführte, und
auch auf erheblichen öffentlichen Druck hin wurde die Sockelfinanzierung für das Jahr 2000 noch einmal fortgeschrieben. Unsere Anhörung hat aber auch ergeben, dass ohne unterstützende Finanzierung mit Landesmitteln die soziale Schuldnerberatung in Niedersachsen nicht fortgeführt werden kann. Deshalb fordern wir eine dauerhafte Sockelfinanzierung durch das Land auch über das Jahr 2000 hinaus. Sie ist bisher nicht gesichert.
Die Ansicht, ein Großteil der Überschuldung privater Haushalte stehe in einem Zusammenhang mit Verträgen der Betroffenen mit Banken, Versandhäusern, Warenhausketten und Mobilfunkbetreibern, kann ich in dieser pauschalen Form nicht teilen. Das hört sich fast so an, als würden die Vertragspartner die Kunden in den Ruin treiben. Die Menschen tragen für die Gestaltung ihres Lebens nun einmal selbst die Verantwortung.
Gleichwohl ist es einen Versuch wert, zur Finanzierung der Schuldnerberatung Wirtschaftsverbände und Banken auf freiwilliger Basis mit einzubeziehen. Ein Herantreten an Kreditgeber und Vertragspartner, sich im Sinne eigener Verantwortung ebenfalls für die Finanzierung der Schuldnerberatung einzusetzen und sich daran zu beteiligen, darf aber keinesfalls dazu führen, dass sich das Land aus der finanziellen Verpflichtung zurückzieht.
Meine Damen und Herren, der Privatkonkurs ist kompliziert und bürokratisch und bedarf dringend der Verbesserung. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanungsverfahren müsste ebenso vereinfacht werden wie die Vordrucke und die Antragsformulare, die von einem normalen Schuldner kaum ausgefüllt werden können.
Die Probleme, die sich in der Praxis aufgetan haben, sind erkannt. Die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung und Gesetzesergänzung wurde von der Justizministerkonferenz aufgegriffen. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde beauftragt, Vorschläge zur Änderung des neuen Insolvenzrechts zu erarbeiten.
Mein Vorschlag ist, das wir das Ergebnis dieser Bund-Länder-Gruppe zunächst einmal abwarten sollten. Möglicherweise erledigen sich dieser Antrag und auch der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus dem Jahr 1998 damit von selbst.