Dieter Markhoff
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf hat im Wesentlichen Änderungen der Vorschriften über die repräsentative Wahl- und Abstimmungsstatistik zum Inhalt, die notwendig waren, weil Zweifel daran bestanden, ob die bisherige Rechtsgrundlage ausreichend präzise war. Hiergegen sind keine Einwände zu erheben. Einwände erheben wir zum wiederholten Male dagegen, dass das Konnexitätsprinzip nicht beachtet wird. Es entwickelt sich inzwischen zum System dieser Landesregierung, Regelungen zu Lasten der Kommunen dieses Landes zu treffen, ohne eine Aussage zu den Folgekosten zu treffen.
Paragraph 55 des Gesetzentwurfes regelt die Verpflichtung des Landes, den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und Landkreisen die Kosten für die Durchführung der Landtagswahl zu erstatten. Bisher bekamen die Kommunen hierfür einen festen, nach Bevölkerungszahl abgestuften Betrag. Neu ist, dass nunmehr ein landeseinheitlicher fester Betrag pro Wahlberechtigten gezahlt werden soll. Da die Bevölkerungszahl pro Kommune deutlich höher ist als die Zahl der Wahlberechtigten, werden die Kommunen
unseres Erachtens unter dem Strich in Zukunft weniger Geld für die Durchführung der Landtagswahl erhalten als bisher.
Man kann natürlich darüber diskutieren, ob die bisherige Kostenerstattung nach Gemeindegruppen – bis 25.000, bis 100.000 oder über 100.000 Einwohner – sinnvoll war. Meines Erachtens wären dann aber Änderungen nur innerhalb des Systems zum Beispiel durch Zahlung eines festen Betrages je Einwohner oder durch Neueinteilung der Gemeindegruppengrößen angebracht gewesen. Durch das beabsichtigte neue System Erstattung pro Wahlberechtigten spart unseres Erachtens das Land zu Lasten der Kommunen. Meine Damen und Herren, hier führt die Erfüllung einer schon bestehenden Aufgabe durch die Kommunen durch Veränderung eines Standards zur einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen. Diese Kosten sind nach dem Konnexitätsprinzip zu erstatten.
Meine Damen und Herren, eine weitere Änderung des Paragraphen 55 führt ebenfalls zu einer Mehrbelastung der Kommunen. Neu ist, dass den Kommunen bei zeitgleich durchgeführten Landtags- und Kommunalwahlen die Kosten, die die kommunale Gebietskörperschaft durch die Zusammenlegung der Wahl mit der Landtagswahl erspart hat, von dem Erstattungsbetrag des Landes abgezogen werden. Unabhängig von der Frage, ob hier das Konnexitätsprinzip berührt ist, weil hier zu Lasten der Kommunen ein neuer Standard eingeführt wird, ist eine derartige Regelung meines Erachtens nicht sinnvoll. Zum einen gibt es eine derartige Regelung bei zeitgleich durchgeführten Bundes- und Landtagswahlen nicht. Wenn der Bund das Land schon nicht für etwaige Ersparnisse in die Verantwortung zieht, ist nicht einzusehen, warum das Land dann gegenüber den Kommunen so spitz abrechnet. Zum anderen ist eine derartige Regelung ein politisches Signal in die verkehrte Richtung. Der Anreiz für Kommunen, ihre Wahlen zeitgleich mit der Landtagswahl durchzuführen und dadurch eine höhere Wahlbeteiligung zu erreichen, als dies erfahrungsgemäß bei allein durchgeführten Kommunalwahlen der Fall sein würde, geht verloren. Das ansonsten erwünschte Ausnutzen von Synergieeffekten und Verwaltungsvereinfachungen wird hierdurch nicht gefördert, sondern behindert.
Meine Damen und Herren, dieser Gesichtspunkt ist ausführlich auch schon bei der Debatte zur Einbringung des Gesetzentwurfes vorgetragen worden. Damals war zumindest in den Beiträgen der Abgeordneten Kreuzer, PDS, und Müller, SPD, noch davon die Rede, diese Frage in den Ausschussberatungen zu diskutieren. Davon konnte allerdings im Innenausschuss nicht die Rede sein. Auf Nachfrage konnte das Innenministerium keine nachvollziehbare Begründung für diese Gesetzesänderung vorlegen, geschweige denn zu der Frage des Konnexitätsprinzips Auskunft geben. Zwischenzeitlich, Herr Müller hat es bereits gesagt, liegt uns ein Schreiben des Innenministers zu dieser Frage vor. Aber das beschreibt gerade den Tatbestand, den ich hier versucht habe darzustellen. Eine inhaltliche Debatte war von den Fraktionen der SPD und PDS nicht erwünscht, sondern wurde wie so oft in letzter Zeit unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit des Gesetzes durch Abstimmung über den Gesetzentwurf beendet. Auch eine Anhörung der kommunalen Verbände zu dieser Frage wurde von den Fraktionen der SPD und PDS nicht erwogen.
Meine Damen und Herren, wir stellen hier wie auch in anderen Gesetzentwürfen der Landesregierung wieder
fest, dass das Land sich zu Lasten der Kommunen finanziell sanieren will. Dies können und wollen wir nicht unterstützen. Wir werden daher dem Gesetzentwurf unsere Zustimmung verweigern. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Ich fühle mich aber noch gar nicht so alt!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf hat im Wesentlichen die Umsetzung der EU-Richtlinie 95/46 zum Inhalt. Die Richtlinie stammt aus dem Jahr 1995 und verpflichtete die Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Jahren ihre datenschutzrechtlichen Vorschriften an die Richtlinie anzupassen. Diese Frist ist inzwischen um drei Jahre überschritten.
Die von der Landesregierung hierzu vorgetragene Begründung, es sei im Interesse der Einheitlichkeit des deutschen Datenschutzrechtes geboten gewesen, auf die Verabschiedung des Regierungsentwurfes zum Bundesdatenschutzrecht zu warten, kann nicht ganz überzeugen, denn drei Jahre sind schon darüber hinaus. Zum einen ist der Regierungsentwurf bereits vor einem Jahr verabschiedet worden und zum anderen haben andere Bundesländer wie Schleswig-Holstein, Brandenburg, NordrheinWestfalen, Baden-Württemberg und Bayern auch ohne diese Vorgabe ihr Datenschutzrecht novellieren können. Auch das Saarland und Niedersachsen haben inzwischen die EU-Richtlinie umgesetzt. Nur wir sind wieder mal das Schlusslicht im Vergleich der Länder.
Meine Damen und Herren, ich kann nur hoffen, dass durch die Saumseligkeit der Landesregierung nicht wieder ein immenser Zeitdruck entsteht, der eine eingehende Diskussion des Entwurfes in den Ausschüssen behindert und das Gesetzgebungsverfahren zur Formalie verkommen lässt, wie wir das in letzter Zeit häufiger erleben mussten. Hier erinnere ich nur an das Katastrophenschutzgesetz und die verspätete Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie.
Meine Damen und Herren, überrascht hat mich in dem Gesetzentwurf, dass Sie offensichtlich planen, durch die Hintertür ab 2005 den Landesbeauftragten für den Datenschutz abzuschaffen. Paragraph 30 regelt im Wesentlichen die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz, nämlich die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Gemäß Paragraph 44 Absatz 2 tritt Paragraph 30 aber ab 31.12.2004 außer Kraft. Gemäß der Begründung soll dem Landtag Gelegenheit gegeben werden, die Aufsicht über den Datenschutz anders beziehungsweise neu zu regeln. Stellung und Aufgabe des Datenschutzes sind in Artikel 37 der Verfassung des Landes garantiert. Warum sollte also der Landtag ab 2005 die Kontrolle über den Datenschutz anders regeln? Hierzu warte ich gespannt auf eine Erklärung.
Vielleicht handelt es sich hier aber auch nur um einen Formulierungsfehler, denn obwohl sich die Landesregierung so viel Zeit für diesen Gesetzentwurf genommen hat, fallen doch handwerkliche Fehler auf. Das hätte man vermeiden können. So wurde zwar die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes abgewartet, welches seit dem 23.05.2001 in Kraft ist, die Verweisungen in Paragraph 2 Absatz 5 des Gesetzentwurfes vom 08.09.2001 beziehen sich jedoch noch auf die Vorschriften des alten Bundesdatenschutzgesetzes.
In Paragraph 24 Absatz 3 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftserteilung an den Betroffenen über die zu seiner Person gespeicherten Daten unterbleibt. Gleiches regelt Paragraph 24 Absatz 6 in etwas anderer Formulierung. Hinzu kommt in Paragraph 24 A bsatz 6 lediglich, dass die genannten Gründe auch hinsichtlich eines Akteneinsichtsrechts des Betroffenen gelten. Also hier ist meines Erachtens einer der Absätze überflüssig beziehungsweise zu streichen.
Sicher ist eine Novellierung des Datenschutzgesetzes nicht nur im Hinblick auf die EU-Vorgaben notwendig, sondern auch im Hinblick auf die neuen Gefahren und gewandelten Anforderungen. Aber was nutzen uns immer neue Gesetzesveränderungen, wenn die bisherigen einfachsten Regelungen missachtet werden? So war in der Presse zu lesen, dass eine Personalakte mit Daten zur Stasivergangenheit eines Juristen, der sich Anfang der 90-er Jahre erfolglos im Justizministerium MecklenburgVorpommern beworben hatte, im August 2001 an die Staatskanzlei weitergegeben wurde. Im Landesdatenschutzgesetz ist geregelt, dass Personaldaten eines Bewerbes zu löschen sind, wenn feststeht, dass dieser nicht eingestellt wird. Warum existiert dann eine derartige Personalakte aus den 90er Jahren noch im Justizministerium? Und warum werden derartige Personalakten an die Staatskanzlei weitergegeben ohne Einwilligung des Betroffenen?
Datenschutz darf nicht dazu missbraucht werden, unliebsame Fakten nicht veröffentlichen zu müssen. Gerade vor den Ereignissen der jüngsten Vergangenheit müssen wir uns fragen, ob der Schutz persönlicher Daten über dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit steht. Hier bin ich mit dem Bundesinnenminister völlig einig: Datenschutz darf nicht dazu führen, dass Terroristen geschützt werden.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Schluss noch auf einen weiteren Aspekt hinweisen. Mit der Einführung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten wird eine Aufgabe, die die Kommunen zwar bisher schon zu erfüllen hatten, mit einem neuen Standard ausgestattet. Hier wird noch einmal die schon bei der Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie im Katastrophenschutzgesetz aufgeworfene Frage zu diskutieren sein, ob die Umsetzung von EU-Vorgaben in Landesrecht nicht auch das Konnexitätsprinzip berührt.
Meine Damen und Herren, weitere Einzelheiten sind den Ausschussberatungen vorbehalten. Wir stimmen einer Überweisung in die Ausschüsse zu. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Soweit in dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung die verbindlichen Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes berücksichtigt werden, macht die CDU-Fraktion keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Dienstrechtsänderungsgesetz geltend. Ich warne jedoch vor allzu hohen Erwartungen, dass sich durch den Ausbau von Teilzeitbeschäftigung die Arbeitsmarktlage entspannen wird.
Die neu eingeführte Einstellungsteilzeit setzt voraus, dass dem Beamten alternativ eine Vollzeitstelle angeboten wird, da der Beamte nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Annahme einer Teilzeitbeschäftigung gezwungen werden darf. Vor dieser Alternative kann ich mir nur wenige Fälle vorstellen, in denen Beamte freiwillig eine Teilzeitbeschäftigung mit geringem Gehalt annehmen. Und auch die Altersteilzeit ab Vollen
dung des 55. Lebensjahres werden – zumindest zurzeit – nur wenige Beamte in Anspruch nehmen.
Die Beamten, die jetzt 55 Jahre und älter sind und erst nach 1990 erstmals zum Beamten ernannt wurden, werden aufgrund ihrer geringen Dienstzeiten darauf angewiesen sein, bis zum Erreichen ihres 65. Lebensjahres voll zu arbeiten, um die angemessene Altersversorgung zu erreichen.
Im Übrigen stellt sich die generelle Frage, ob über Teilzeitarbeit eine Regulierung des Arbeitsmarktes erfolgen kann. Dies würde voraussetzen, dass neue Arbeitnehmer eingestellt werden, um die fehlende Teilzeitarbeitskraft zu ersetzen. Dies ist eher unwahrscheinlich, da zwei halbe Stellen für den Arbeitgeber kostenintensiver sind als eine Vollzeitstelle. Bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit hat der Beamte trotz Verringerung seiner Arbeitszeit um die Hälfte einen Anspruch von 83 Prozent seiner bisherigen Nettobesoldung. Es wird wahrscheinlich eher dazu kommen, dass die frei werdenden Stellen nicht wieder besetzt werden, und damit ist unter arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nichts gewonnen.
Positiv ist meines Erachtens eine Verschärfung des Nebentätigkeitsrechtes für Beamte zu beurteilen. Hier gilt es, eventuellen Missbräuchen einen Riegel vorzuschieben. Es ist doch nicht einzusehen, dass Beamte – und da schließe ich auch uns als Abgeordnete mit ein –, die über besondere Kenntnisse und Verbindungen aufgrund ihrer Diensttätigkeit verfügen, diese ausnutzen, um sich ein lukratives Nebeneinkommen zu verschaffen. Insbesondere müssen die Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Überprüfung einer einmal erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung erweitert werden. Dies gilt auch für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten wie zum Beispiel schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, wenn sie ein Ausmaß erreichen, welches es zweifelhaft erscheinen lässt, dass der Beamte diese Arbeiten außerhalb seiner Dienstzeit erledigt.
Als positiv sehe ich auch an, dass eine im Vorfeld der Novellierung geäußerte Ansicht, den Paragraphen 8 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes zu streichen, gänzlich aus der Diskussion ist. Die weiterhin bestehende Notwendigkeit der Regelung, dass nicht Beamter werden kann, wer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit tätig war und die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an der Eignung nicht ausräumen kann, wurde ausdrücklich von den kommunalen Spitzenverbänden und dem Deutschen Beamtenbund bestätigt.
Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf enthält meines Erachtens keine grundlegende Reform des Beamtenrechts, die für eine Modernisierung der Verwaltung erforderlich wäre. Der Gesetzentwurf war aber zur Umsetzung der Änderungsgesetze zum Beamtenrechtsrahmengesetz auf Landesebene notwendig. Wir als CDU-Fraktion werden uns bei diesem Gesetz der Stimme enthalten. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Eines muss man dem Innenministerium bescheinigen: Fleiß. Der Landtag wird zurzeit mit einer Fülle von Gesetzentwürfen aus diesem Ministerium überschüttet, …
Klatschen Sie nicht zu früh!
… denen es allerdings insgesamt an etwas mangelt, nämlich an Mut und Reformwillen. Ob es das Katastrophenschutzgesetz, das Brandschutzgesetz oder der hier vorliegende Entwurf eines Vermessungs- und Katastergesetzes ist, die Gesetzentwürfe beschränken sich im Großen und Ganzen auf die Anpassung an andere Gesetze und redaktionelle Verbesserungen. Dabei wäre es doch angebracht, bei jedem Gesetzentwurf auch zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt einer Funktionalreform Bedarf für eine Verlagerung von Aufgaben besteht.
Ich vermisse bei diesem Gesetzentwurf grundsätzliche Gedanken darüber, ob eine Zusammenlegung des Landesvermessungsamtes mit anderen oberen Landesbehörden zu einer Dienstleistungseinheit sinnvoll ist.
Es liegen seit geraumer Zeit Vorschläge des Bundes Deutscher Steuerzahler vor, die Vorschläge für eine Neustrukturierung der Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern enthalten. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Landesregierung mit diesen Vorschlägen zumindest gedanklich auseinander setzt.
Der Innenminister hat kürzlich in einer Pressekonferenz die neuen digitalen Verbesserungen für die Vermessungsund Katasterbehörden vorgestellt. Die flächendeckende Digitalisierung der herkömmlichen Flurkarten bis zum Jahr 2007 soll 70 Millionen DM kosten. Für die Einführung des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung in Mecklenburg-Vorpommern zahlt das Land 1,9 Millionen DM. Gerade in Anbetracht dieser erheblichen Kosten, die für die Landesvermessung aufgewendet werden, ist es meines Erachtens angebracht, über Einsparpotentiale nachzudenken.
Darüber hinaus wäre darüber nachzudenken, ob die zunehmende Bedeutung der Geodaten für die Wirtschaft und private Interessenten durch Ausgliederung dieser Serviceleistungen wirtschaftlich besser genutzt werden kann. Aber diese Landesregierung, so mein Eindruck, hat bis heute kein Konzept für derartige Überlegungen zu einer Verwaltungs- und Funktionalreform.
Die CDU-Landesregierung hatte 1994 gerade im Bereich des Kataster- und Vermessungsgesetzes durch
das Gesetz über die Funktionalreform eine umfangreiche Aufgabenverlagerung auf die Landkreise und kreisfreien Städte vorgenommen.
Und hier gilt es nun anzusetzen und darüber nachzudenken, ob die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte infolge der zwischenzeitlich gestiegenen Zahl von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zumindest teilweise auch gänzlich von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes wahrgenommen werden können. Der Berufsstand der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wurde 1990 bei uns wieder eingeführt. Derzeit sind 80 öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Land tätig, die sich in direkter Konkurrenz zu den Aufgaben der Kataster- und Vermessungsbehörden befinden.
Sowohl die Vermessungsingenieure als auch die Katasterbehörden sind Vermessungsstellen im Sinne des Gesetzes. Das zunehmende Angebot der Katasterbehörden, Vermessungen für Private durchzuführen, führt aber zu einer wirtschaftlichen Schwächung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die im Gegensatz zu den Katasterbehörden aus den Gebühreneinnahmen sowohl ihre Kosten als auch ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Wir werden daher in den Ausschussberatungen darüber nachdenken müssen, wie eine existenzbedrohliche Konkurrenz zwischen den verschiedenen Vermessungsstellen vermieden werden kann.
Meine Damen und Herren, auch in diesem Gesetzentwurf ist wieder die Behandlung des Themas Konnexität zu kritisieren. In der Einleitung des Gesetzentwurfes heißt es, dass verschiedene Neuregelungen des Gesetzes keine neuen Aufgaben darstellen, sondern dass es sich um neue Standards beziehungsweise Standarderhöhungen bei bestehenden Aufgaben handele. Das heißt aber, dass hier das Konnexitätsprinzip greift. Ich zitiere aus der Begründung zur Änderung der Kommunalverfassung auf Drucksache 3/1133: „Die Ausgleichszahlung erfolgt auch, … wenn die Gemeinden und Landkreise bestimmte Aufgaben bereits wahrnehmen, jedoch Standards der Aufgabenerfüllung erhöht werden und so zu einer Mehrbelastung führen.“ Das heißt, dass in diesem Fall eine Kostenfolgeabschätzung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände vorzunehmen ist. Die lapidare Feststellung des Gesetzentwurfes, die Sicherstellung des Standards führt in der Summe zu keinen Mehrbelastungen der Gemeinden und Landkreise, genügt den gesetzlichen Anforderungen der Kommunalverfassung nicht.
Meine Damen und Herren, wir stimmen der Überweisung in die Ausschüsse zu. Wir denken, dass wir in den Ausschüssen eine gute Beratung in einer fairen Atmosphäre dazu führen. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nachdem wir heute Morgen über den Föderalismus debattieren konnten, legt uns die Landesregierung nun mit dem Staatsvertrag über die kommunale Zusammenarbeit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg eine Stärkung des Subsidiaritätsprinzips und insbesondere einen Schritt in Richtung Chancengleichheit der Kommunen bei uns im Lande vor. Die Kommunen in den Grenzregionen zu unserem Nachbarland Brandenburg waren im Vergleich zu den im Zentrum des Landes liegenden Kommunen bisher ein wenig benachteiligt, weil ihnen schlicht und einfach das Hinterland für eine optimale Partnerschaftsgestaltung fehlte. Dies lag – auch dies ist kein Geheimnis – insbesondere an unseren brandenburgischen Kollegen, weil die Brandenburger anders als wir in ihrer Kommunalverfassung keine Vorsorge geleistet haben, um hier zu vernünftigen Regelungen zu kommen.
Nun bin ich froh, dass nach jahrelangen Verhandlungen endlich eine Lösung gefunden wurde. Ich meine jedoch gleichzeitig, dass uns diese Situation veranlassen muss, darüber nachzudenken, wie wir eine grenzübergreifende kommunale Zusammenarbeit künftig besser und effektiver und vor allen Dingen schneller gestalten können. Wenn es nämlich schon innerhalb Deutschlands so unglaublich schwierig ist, hier zu juristisch sauberen Lösungen zu kommen, die der faktischen Notwendigkeit einer Zusammenarbeit gerecht werden, dann fürchte ich für die Zeit nach der Aufnahme Polens in die Europäische Union, dass dies noch komplizierter werden könnte. Deshalb sollten wir schon heute auf eine internationale, länderübergreifende Zusammenarbeit der Kommunen reagieren. Ich meine deshalb, wir sollten im Innen- und Rechtsausschuss unsere Beratung über diesen Staatsvertrag nicht eindimensional auf das vorgelegte Lösungspaket konzentrieren, sondern uns gleichzeitig Gedanken darüber machen, wie wir uns darauf vorbereiten, unseren Kommunen für den Zeitpunkt der endgültigen Mitgliedschaft der Republik Polen in die Europäische Union unmittelbar die Möglichkeiten zu geben, gleich lautende und ähnliche Verträge abzuschließen.
Hinsichtlich des konkreten Vorschlages des Staatsvertrages mit Brandenburg sollten wir noch einmal darauf schauen, inwieweit ein Höchstmaß an Praktikabilität erreicht werden könnte. Gerade hinsichtlich der Situation in den Schulverbänden macht es das unterschiedliche Kommunalrecht einerseits und das unterschiedliche Schulrecht andererseits schon äußerst kompliziert, eine Zusammenarbeit zu organisieren, die dann auch funktioniert.
Ich meine, wir sollten uns schon die Mühe machen, einmal anhand eines Einzelfalles durchzuspielen, wie handhabbar dieser Staatsvertrag am Ende sein wird, denn diese Handhabbarkeit wird der Schlüssel zum Erfolg sein. Wenn die Kommunen zu große bürokratische Hürden sehen, dann werden sie die aus meiner Sicht durchaus notwendige Zusammenarbeit hier nicht eingehen. Ich meine, wir sollten hier einmal ganz offen über die Einzelregelung diskutieren und noch einmal auf die Brandenburger zugehen, falls wir im Ausschuss noch ein paar Ideen entwickeln können, um mögliche Vereinfachungen zu erreichen, die im beiderseitigen Interesse liegen dürften. Ich denke, da sollte es auch angemessen sein, vielleicht den einen oder anderen Vertreter einer Kommune aus dem Brandenburgischen einzuladen, um deren Sichtweise auch im Parlament noch besser kennen zu lernen.
Mit diesem Staatsvertrag gehen wir durchaus einen Schritt nach vorne. Er folgt im Übrigen unserer Auffassung, die zunehmend mehr und mehr auch von den Kolleginnen und Kollegen der PDS geteilt zu werden scheint, dass unsere Kommunalstruktur, wie wir es hier in unserer Kommunalverfassung festgeschrieben haben, leistungsfähiger ist, als selbst unser Innenminister es ihr zutraut. Dieser Vertrag – und die hoffentlich zahlreichen Kooperationen, die aufgrund dieses Vertrages verwirklicht werden können – zeigt, dass das schlichte Abzählen der Köpfe für die Leistungsfähigkeit unserer Kommunen der falsche Maßstab ist. Wir können nicht einfach erklären, Gemeinden unter 500 Einwohner sind zu klein, deshalb muss es zu Gemeindefusionen kommen. Nein. Der Schlüssel für die Leistungsfähigkeit der kommunalen Strukturen liegt darin, den kommunalen Vertretern die Möglichkeit zu geben, ihre Aufgaben effektiv zu organisieren, so, wie es die Grenzgemeinden zu Brandenburg künftig tun können, unabhängig davon, ob es nun Gemeinden mit 6.000 oder 2.000 Einwohnern sein können.
Ich freue mich in diesem Sinne auf fruchtbare Ausschussberatungen und danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf auf Drucksache 3/1978 hat im Wesentlichen die Umsetzung der EURichtlinie Seveso-II in nationales Recht zum Inhalt. Gegen eine derartige Umsetzung ist nichts einzuwenden. Ich frage mich an dieser Stelle nur: Warum dauert es in Mecklenburg-Vorpommern so lange, bis die EU-Richtlinie in Landesrecht umgewandelt wird? Die Richtlinie 96/82 stammt vom 9. Dezember 1996. Die Umsetzung sollte bis zum 03.02.1999 erfolgen. Eine Reihe von Bundesländern haben diese Richtlinie termin- und fristgemäß umgesetzt. Für mich gilt daher immer wieder die Frage, warum derartige Novellierungen in Mecklenburg-Vorpommern viereinhalb Jahre dauern müssen.
Meine Damen und Herren! In Paragraph 13 des Gesetzentwurfes werden die unteren Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, einen externen Notfallplan zu erstellen und diesen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Erstellung eines derartigen externen Notfallplanes war bisher im Landeskatastrophenschutzgesetz nicht vorgesehen.
Den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Katastrophenschutzbehörde wird demnach eine neue Aufgabe durch den Landesgesetzgeber übertragen. Und hier stellt sich für mich die Frage: Wer bezahlt die Kosten für diese neue Aufgabe?
In dem vorliegenden Gesetzentwurf geht die Landesregierung offensichtlich nicht davon aus, dass die Übertragung dieser neuen Aufgabe auf die Landkreise und kreisfreien Städte das verfassungsrechtlich gebotene Konnexitätsprinzip berührt. Anders kann ich mir den Passus in der Einführung zum Gesetzentwurf nicht erklären: „Das Innenministerium“ – so heißt es wörtlich – „strebt an, die auf die Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Kosten für die erstmalige Erstellung externer Notfallpläne zu übernehmen. Die Möglichkeiten der Kostenübernahme werden im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2002 geklärt.“
Nach dieser Absichtserklärung erscheint mir eine Kostenübernahme durch die Landesregierung höchst unwahrscheinlich. Meines Erachtens ist das Konnexitätsprinzip auch anzuwenden, wenn der Landesgesetzgeber aufgrund von EU-Richtlinien Aufgaben auf die Landkreise überträgt. Die EU-Richtlinie gibt nicht zwingend vor, dass die Erstellung von Notfallplänen durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu erfolgen hat. Dies ist eine alleinige Entscheidung des Landesgesetzgebers und daher hat er auch die anfallenden Kosten zu übernehmen. Ich halte es für eine zwingend erforderliche Aufgabe der Landesregierung, hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Ausführung des Konnexitätsprinzips Klarheit und für die Landkreise und kreisfreien Städte finanzielle Planungssicherheit zu schaffen.
Meine Damen und Herren! Im Weiteren beschränkt sich der vorliegende Gesetzentwurf nur auf die Erfüllung bundesgesetzlicher Vorgaben und eine erstmalige Regelung datenschutzrechtlicher Fragen. Hier stellt sich für mich die Frage, ob die Erfahrung der vergangenen Jahre bei der Anwendung des Katastrophenschutzgesetzes nicht auch einen weitergehenden Novellierungsbedarf ergeben hat. Ist es zum Beispiel im Hinblick auf die Forderung nach einer Funktionalreform der Verwaltung zwingend notwendig, noch einen dreistufigen Behördenaufbau vorzuhalten? Wir leisten uns als finanzschwaches Bundesland unterhalb des Innenministeriums als oberste Katastrophenschutzbehörde noch ein Landesamt für Katastrophenschutz als obere Katastrophenschutzbehörde. Hier ist unseres Erachtens dringend eine Konzentration der Aufgaben des Landesamtes auf das Ministerium angezeigt. Die hierdurch eingesparten Kosten könnten sinnvoll investiert werden in die Ausstattung des Technischen Hilfswerks und der Feuerwehr. Diese sind nämlich nicht darauf eingerichtet – an uns ist ja die Ölkatastrophe vorbeigegangen –, eventuelle Ölkatastrophen von Land aus zu bewältigen. Wir können uns nicht immer darauf verlassen, dass der Wind uns hold gesonnen ist.
Meine Damen und Herren! Novellierungsbedarf besteht auch im Hinblick auf eine Änderung des Rettungsdienstgesetzes. Hier halte ich es für notwendig, dass die Wasserrettung als Notfallrettung anerkannt wird und entsprechende Rettungsorganisationen kommunikativ an die Rettungsleitstellen angebunden werden. Gerade ein Tourismusland wie Mecklenburg-Vorpommern, das mit kilometerlangen Badestränden an Küste und Binnengewässern wirbt, muss dafür Sorge tragen, dass die Rettung bei Badeunfällen in demselben Maß abgesichert ist wie bei
der Landrettung. Nach Angaben des DLRG hätten die tödlichen Badeunfälle in Lobbe und Nienhagen im Sommer des vergangenen Jahres vermieden werden können, wenn die Rettungsschwimmer der DLRG vor Ort gewesen wären. Dass sie es nicht waren, war unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Rettungswachen der DLRG nicht über die Rettungsleitstellen informiert wurden mit dem Argument, dass die Wasserrettung keine Notfallrettung sei.
Meine Damen und Herren, ich würde es begrüßen, wenn die Landesregierung bei ihrer Gesetzesnovellierung die konkreten Erfordernisse dieses Landes berücksichtigt und nicht nur bundes- und europarechtlich gebotene Änderungen übernimmt. Ich hoffe, dass uns eine Erweiterung des Gesetzentwurfes in den Ausschussberatungen gelingen wird. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Glaubt man den Pressemitteilungen im Vorfeld der nun vorliegenden Gesetzesnovelle, so sollte der Verfassungsschutz transparenter werden. Dieses Ziel erreicht der vorliegende Gesetzentwurf nicht und das ist gut so. Damit zeigt sich, dass unsere Kritik im Vorfeld gepaart mit konkretem Sach- und Fachverstand erfolgreich war.
Ich darf daran erinnern, dass im September letzten Jahres die Vertreter der SPD- und PDS-Fraktion sowie der Innenminister eine Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes in Aussicht stellten. Begleitet wurde diese Ankündigung von einem Positionspapier zu den gemeinsamen Grundsätzen, auf die man sich geeinigt hatte. Dort war vorgesehen, dass die Sitzungen der PKK auf Beschluss der Mitglieder öffentlich abzuhalten sind, sofern dem nicht besondere Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Diese Position findet sich nicht mehr in dem vorliegenden Gesetzentwurf.
Nach Paragraph 28 Absatz 2 des Gesetzentwurfes kann die PKK zwar mehrheitlich beschließen, die Sitzung öffentlich abzuhalten, gegen diesen Beschluss kann aber der Innenminister Widerspruch einlegen. Das ihm eingeräumte Recht ist dabei so weitgehend ausgestaltet, dass er praktisch immer die Möglichkeit haben wird, die Öffentlichkeit zu verhindern.
Damit hat für mich die SPD der berechtigten Kritik der CDU nachgegeben und den Grundkonsens mit ihrem Regierungspartner aufgegeben.
Vielleicht war es nicht nur die Kritik der CDU-Fraktion, die zu einem Umdenken geführt hat, sondern auch die Erfahrungen der SPD in Berlin. Dort beschränkten sich die Aussagen der Verfassungsschutzbeamten in öffentlichen Sitzungen der PKK in der Regel darauf zu erklären, dass sie in der Öffentlichkeit nichts sagen dürfen.
Jüngsten Mitteilungen zufolge will die PDS den Gesetzentwurf gerade im Bereich der Rechte der PKK noch nachbessern und meldet öffentlich Gesprächsbedarf an. Meine Damen und Herren, das verwundert doch sehr, dass ein gemeinsamer Gesetzentwurf der SPD/PDS-Regierung – und wir haben es ja vom Innenminister gehört – von einer Regierungsfraktion öffentlich kritisiert wird. Das ist doch eigentlich Aufgabe der Opposition.
Wir meinen, dass es richtig sein kann, die Öffentlichkeit der PKK-Sitzung nur unter ganz bestimmten Gründen zuzulassen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Kontrolle über einen Beschluss der PKK, die Öffentlichkeit zuzulassen, nicht dem Innenminister zustehen dürfte. Der Verfassungsschutz untersteht dem Innenminister und dieser wird durch ein Gremium des Landtages, der PKK, kontrolliert. Nun soll der Innenminister das Recht haben, gegen Beschlüsse der PKK ein Veto einzulegen. Damit überwacht der Verfassungsschutz letztlich seine eigene Kontrollinstanz. Das kann nach meiner Auffassung nicht richtig sein.
Als Mitglied der PKK seit 1994 kann ich nur sagen: In was für ein kompliziertes Verfahren begeben wir uns! Es könnte doch sein, dass während der Berichterstattung des Innenministers ein Punkt öffentlich zu behandeln wäre. Dann könnte auf Antrag dieser Punkt öffentlich in der betreffenden oder in einer nachfolgenden Sitzung diskutiert werden. Da die PKK aber an einem geheimen Ort tagt, wird dies in der Praxis sehr schwer zu handhaben sein. Aus diesem Grunde sollte besser ganz auf die Möglichkeit einer öffentlichen PKK-Sitzung verzichtet werden. Es könnten dort auch andere Möglichkeiten gesucht werden, die Öffentlichkeit über bestimmte Punkte zu informieren.
Interessant ist auch, dass der Gesetzentwurf in Paragraph 31 vorsieht, die bisherige Parlamentarische Kontrollkommission innerhalb von zwei Monaten nach InKraft-Treten des Gesetzes aufzulösen und eine Neuwahl durchzuführen. Meine Damen und Herren, das stellt meiner Ansicht nach einen Eingriff in die Rechte der gewählten Abgeordneten dieser Kommission dar. Eine rechtliche Notwendigkeit ist für eine derartige Regelung eigentlich nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Grund nicht aus Paragraph 27 Absatz 2 Satz 1 und 2. Auch bislang stand allen Fraktionen des Landtages das Recht zu, in der PKK vertreten zu sein. Dies war auch bisher schon verfassungsrechtlich geboten und wurde im Wege der Auslegung des Paragraphen 23 Absatz 2 des geltenden Gesetzes so gehandhabt. Dass die PDS seit Bestehen der Kommission von ihrem Recht auf Teilnahme keinen Gebrauch gemacht hat, ist ihre eigene Entscheidung gewesen.
Hier wird in den Ausschussberatungen sicher noch die Notwendigkeit bestehen, eine andere Übergangsregelung zu finden, die sowohl die Interessen der Kommissionsmitglieder als auch eventueller Neumitglieder berücksichtigt. Ich persönlich bin für die Dauer der Legislaturperiode als Mitglied der PKK gewählt. Soll es anders sein, dann muss man mich abwählen.
Meine Damen und Herren, die Presseverlautbarungen zu dem vorliegenden Gesetz weisen immer wieder darauf hin, dass die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes eindeutiger geregelt werden sollen. So wird in Paragraph 5 Absatz 1 Nummer 4 abweichend von den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes eine neue Aufgabe des Verfassungsschutzes eingeführt. Es sollen nun auch Informationen gesammelt und ausgewertet werden über Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung und/oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.
Hier wird im Rahmen der Ausschussberatung zu prüfen sein, ob der Landesgesetzgeber überhaupt befugt ist, den Aufgabenkatalog des Verfassungsschutzes zu erweitern. Es ist für mich auch nicht ersichtlich, welcher Bedarf für eine derartige Regelung besteht.
Wenn jemand, wie in der Begründung des Gesetzentwurfes angegeben, eine Revision der Grenzen zu den östlichen Nachbarn fordert, dürfte dies immer eine Bestrebung gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes und der Länder oder die freiheitlich-demokratische Ordnung sein. Diese Fälle sind bereits im bisherigen Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes geregelt. Damit dürfte die Einfügung eines neuen Aufgabenbereiches überflüssig sein.
Meine Damen und Herren, aber nahezu stillschweigend wird allerdings eine bisherige Aufgabe des Verfassungsschutzes gestrichen. Nach Paragraph 5 Absatz 1 Nummer 2 des geltenden Gesetzes gehört zu den Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde das Sammeln und Auswerten von Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für frühere und fortwirkende unbekannte Strukturen der ehemaligen DDR und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen DDR. Die Begründung, dass diese Strukturen gut zehn Jahre nach der Wende weitestgehend nachrichtendienstlich aufgeklärt worden sind, überzeugt nicht. Diese Regelung ist wohl allein ein Zugeständnis an den Regierungspartner PDS, der die Stasi damit unter seinen Schutz stellt.
Die Aufgabe des Verfassungsschutzes war und ist nicht nur die Aufarbeitung des Vergangenen.
Hier wird zu hinterfragen sein, ob fortwirkende Strukturen der ehemaligen DDR auch heute noch verfassungsfeindliche Tätigkeiten entfalten und damit auch weiterhin Bedarf für ein Tätigwerden des Verfassungsschutzes besteht.
Meine Damen und Herren, als weitere Errungenschaft des Gesetzes wird die Stärkung der Bürgerrechte gefeiert.
Ein Betroffener soll in Zukunft Auskunft über seine beim Verfassungsschutz gespeicherten Daten verlangen können. Aber dieser Rechtsanspruch bestand doch schon immer.
Bisher musste ein Bürger hierfür nach dem Gesetzeswortlaut zwar ein besonderes Interesse nachweisen, die Anforderung an diesen Nachweis war in der Praxis aber immer schon gering, so dass jeder betroffene Bürger bisher Auskunft erhalten hat.
Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt eigentlich nur bewährte Verfahrensweisen und soll wohl in erster Linie dazu dienen, das eigene schlechte Gewissen im Zusammenhang mit der V-Mann-Affäre und dem Koalitionspartner zu beruhigen.
Ob Letzteres gelungen ist, wird sich zeigen. Wir warten gespannt auf die Ausschussberatungen und die dortigen Anträge des Koalitionspartners PDS. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Unser Gesetzentwurf beinhaltet die Streichung des Paragraphen 3 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes. Nach Paragraph 3 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes können die Landkreise und kreisfreien Städte Jagdsteuern als kommunale Aufwandssteuer erheben. Sie sind aber dazu nicht absolut verpflichtet.
Mit der Streichung dieser Passage oder gegebenenfalls auch Umformulierung – wir könnten darüber in den Ausschüssen reden – verfolgen wir das Ziel, die Jagdsteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern für alle Kreise und kreisfreien Städte einheitlich zu handhaben.
Meine Damen und Herren! Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Artikels 105 Absatz 2 a des Grundgesetzes.
Aufwandssteuern sollen eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Man kann sie daher auch als Luxussteuer bezeichnen. Wir müssen uns allerdings fragen, ob die Erhebung der Jagdsteuer heutzutage noch notwendig und sinnvoll ist.
Die Zeiten, in denen die Jagd als Luxus angesehen wurde, sind meines Erachtens vorbei. Mit Recht verweisen die Jäger darauf, dass andere vergleichbare Hobbys, wie zum Beispiel das Angeln, nicht besteuert werden.
Die Jägerschaft übernimmt heute auch durch die Zahlung der gesetzlich vorgegebenen Jagdabgabe wichtige Aufgaben im Bereich der Hege und Pflege des Wildbestandes.
Dieses und die Maßnahmen des Biotopschutzes kommen der Allgemeinheit zugute. Darüber hinaus ersparen die Jagdpächter den Kommunen Kosten, indem sie überfahrenes Wild von den Straßen räumen. Allein im Landkreis Rügen wurden diese Kosten auf 40.000 bis 50.000 DM im Jahr geschätzt. Von den zwölf Landkreisen in M e c k l e nburg-Vorpommern haben derzeit nur noch vier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Jagdsteuer zu erheben, nämlich Rügen, Demmin, Nordwestmecklenburg und Ludwigslust.
Die kreisfreien Städte verzichten generell auf die Möglichkeit und auch der Kreistag des Landkreises Rügen hat am 28. September den Beschluss gefasst, ab dem 01.01.2001 auf die Erhebung der Jagdsteuer zu verzichten.
Vor dem geschilderten Hintergrund würden auch weitere Kreise, die die Jagdsteuer heute noch erheben, gerne darauf verzichten.
Gleichwohl wird darauf verwiesen, dass die Kreise und kreisfreien Städte gemäß Paragraph 120 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern zunächst alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen haben und daher eine Jagdsteuer erheben könnten. Bei Verzicht auf die Jagdsteuer müssen beziehungsweise müssten die Kreise mit Kürzungen im Bereich von Fehlbedarfszuweisungen gemäß Paragraph 9 des Finanzausgleichsgesetzes rechnen, obwohl nach meinem Erkenntnisstand in den letzten Jahren davon kaum noch Gebrauch gemacht wurde.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind in ihrer Entscheidung, ob sie die Jagdsteuer erheben wollen oder nicht, nicht mehr frei. Dies widerspricht dem Selbstverwaltungsrecht der Landkreise und kreisfreien Städte. Mit der Jagdsteuer sind keine Reichtümer zu verdienen. Der Landkreis Ostvorpommern hat die Jagdsteuer im Jahre 1995 abgeschafft,
weil der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen stand. Den Einnahmen in
Höhe von 40.000 DM stand ein Verwaltungsaufwand von 30.000 DM einschließlich Personalkosten gegenüber.
Mit einer gesetzgeberischen Entscheidung, auf die Jagdsteuern zu verzichten, wird eine Gleichbehandlung aller Jagdberechtigten im Land erreicht, unabhängig von der jeweiligen Haushaltslage der Landkreise. Ich bitte um Überweisung dieses Gesetzentwurfes in die entsprechenden Ausschüsse. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 15. März diesen Jahres haben wir in diesem Hohen Haus den Gesetzentwurf der CDU zur ersten Änderung der Landesverfassung in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Damit wurde einstimmig das so genannte Konnexitätsprinzip in die Landesverfassung aufgenommen.
Meine Damen und Herren! Würde allein der Wortlaut
dieser Verfassungsänderung durch die heutige Beschlussfassung in die Kommunalverfassung übertragen, hätte d i e CDU-Fraktion überhaupt keine Probleme, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Dies ist aber nicht alleine Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfes der Koalitionsfraktionen. Hier soll entgegen dem Wortlaut der Landesverfassung und entgegen der Absicht des Landesverfassungsgebers das so genannte Gegenstromprinzip durch Änderung der Kommunalverfassung eingeführt werden. Abgesehen von der Frage, ob eine derartige einfachgesetzliche Regelung überhaupt verfassungsgerecht wäre, frage ich Sie: Warum soll eine derartige Regelung eingeführt werden?
In der Debatte um die Einführung des Konnexitätsprinzips in der Landesverfassung wurde von Seiten der Koalitionsfraktionen dieses Prinzip so griffig mit den Worten umschrieben: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.
Was Sie nunmehr festschreiben wollen, entspricht dem Prinzip: Was ich mit der einen Hand gebe, nehme ich mit der anderen Hand wieder.
Meine Damen und Herren, was wird passieren, wenn Sie eine derartige Regelung einführen? Mag sein, dass ich das zu schwarz sehe. Bei allen Aufgabenübertragungen durch das Land auf die Kommunen, so befürchte ich, wird gleichzeitig versucht werden, eine Gegenfinanzierung zu Lasten der Kommunen zu erreichen. Wir sehen jedoch heute schon, wie eine derartige Regelung aussehen wird. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zur Änderung des Kurortgesetzes heißt es: „Folgekosten für die Kommunen entstehen lediglich durch die Verpflichtung zur zeitweisen Bewachung von Badestellen... Durch die Streichung der Forderung eines Hallenbades in Luftkurorten werden Folgekosten... reduziert.“ So einfach ist das also! Ein neuer Standard wird eingeführt, ein bisheriger Standard gestrichen und die Gesetzesveränderung stellt sich kostenneutral für das Land dar. Aber eine derartige Gegenrechnung zugunsten des Landes wird auf dem Rücken der Kommunen ausgetragen, denn die Kosten für das Hallenbad fallen ja nicht weg. Die Hallenbäder müssen weiter unterhalten werden, auch wenn sie als Standards für die Anerkennung als Kurort gestrichen wurden. Und darüber hinaus tragen die Kommunen nun auch noch die Kosten für die Bewachung der Badestrände.
Ein anderes Beispiel: Das Sozialministerium diskutiert derzeit über zahlreiche größere Aufgabenverlagerungen, dass zum Beispiel die überörtliche Sozialhilfe und Krankenhaushygiene nicht mehr von den Landkreisen und kreisfreien Städten, sondern von einem zu schaffenden Landesgesundheitsamt wahrgenommen werden sollen. Das bedeutet im Klartext, die Kommunen müssten an das Land im Fall dieser Aufgabenentlastung einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zahlen. Dieser würde nach Schätzung des Landkreistages allein für die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene 1,8 Millionen DM betragen, obwohl die Landkreise und kreisfreien Städte diese Aufgaben mit wesentlich geringeren Mitteln bewältigen.
Meine Damen und Herren! Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass das Konnexitätsprinzip sowohl in den Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen als auch umgekehrt anzuwenden sei, gibt es nicht. Die beabsichtigte Regelung des Gesetzentwurfes in Paragraph 4 Absatz 3 und Paragraph 91 Absatz 3 ist keine zwingende Folge, die sich aus der Einführung des Konnexitätsprinzips quasi von selbst ergibt. Und wenn es so wäre, dann könnten Sie unserem Änderungsantrag zustimmen und Paragraph 4 Absatz 3 und Paragraph 91 Absatz 3 streichen.
Auch die Vertreter aus Schleswig-Holstein, die ja gerne von den Koalitionsfraktionen als beispielhaft zitiert werden, handhaben das Konnexitätsprinzip nicht in der hier vorgesehenen Weise. Ich zitiere aus der Vereinbarung zwischen der Landesregierung Schleswig-Holstein und den kommunalen Landesverbänden zur Kostenfolgeabschätzung gemäß Artikel 49 der Landesverfassung Schleswig-Holstein: „Den Mehrbelastungen der Kommunen sind Einsparungen im Zuge der Aufgabenübertragung gegenüberzustellen.“ Aus der Anhörung wurde deutlich, dass damit Synergieeffekte bei bisherigen kommunalen Leistungen und Aufgaben sowie die Anrechnung von Einsparungen im Zuge der Aufgabenübertragung gemeint sind.
Stellt zum Beispiel eine Landesbehörde Anträge auf Gratulationsurkunden beim Bundespräsidenten bei Eheund Altersjubiläen, verursachte dies in Schleswig-Holstein einen Aufwand von rund 830.000 DM. Verteilt man diese Aufgaben auf die einzelnen Kommunen, können sie kostengünstiger wahrgenommen werden. Da pro Kommune nur wenige Anträge zu stellen sein werden, kann diese Aufgabe durch das vorhandene Personal mit erledigt werden. Ein Kostenausgleich erfolgt nicht.
Meine Damen und Herren, diese Regelung aus Schleswig-Holstein, wie ich sie eben geschildert habe, ist unseres Erachtens selbstverständlich im Konnexitätsprinzip enthalten. Hierfür bedarf es tatsächlich keiner besonderen gesetzlichen Regelung, wie sie übrigens auch in Schleswig-Holstein nicht existiert. Eine gesetzliche Regelung für Ausgleichsleistungen der Kommunen bei Aufgabenstellung wird dort auch nicht für notwendig erachtet. Die entsprechende Frage im Innenausschuss beantwortet der Vertreter des Innenministeriums Schleswig-Holstein damit, dass die kommunalen Einsparungen bei der Aufgabenentlastung im Rahmen des Finanzausgleiches berücksichtigt werden.
Wenn also nur das gewollt wäre, was SchleswigHolstein praktiziert, so hätte man dies in einem Entschließungsantrag berücksichtigen können. Aber das wollen Sie eben nicht. Sie wollen a) mehr Rechte für das Land im Rahmen des Gegenstromprinzips einführen, als Sie umgekehrt den Kommunen gegenüber dem Land zugestehen, denn die Kommunen sollen auch für Kostenentlastung durch Verwaltungsvorschriften bezahlen. Umgekehrt gilt dieses Prinzip nicht. Und b) wollen Sie den Kommunen letztlich weniger Geld zugestehen.
Meine Damen und Herren, die CDU-Fraktion kann diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen, denn wir wollen das Konnexitätsprinzip zum Schutz unserer Kommunen im Zusammenhang mit einer notwendigen Funktionalreform und diese Absicht wird mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf unterlaufen. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Herr Innenminister hat in einer Pressekonferenz eine neue Landesverordnung über die Ge
währung von Zuwendungen bei der Auflösung von Gemeinden und der Neubildung von Ämtern und Verwaltungsgemeinschaften angekündigt, die, wenn wir richtig informiert sind, vom Kabinett abgesegnet ist und sich jetzt in einer Anhörungsphase befindet.
Das hat die CDU zum Anlass genommen, die Frage zum Zusammenschluss von Ämtern und Gemeinden in diesem Hohen Hause zu diskutieren und zu debattieren. Begründet wird die angekündigte Modifizierung der sogenannten Hochzeitsprämie mit der Zielsetzung der Landesregierung, die Anzahl der Gemeindezusammenschlüsse stärker und nachdrücklicher zu forcieren. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf eine gesamtfinanzielle Situation im Land und in den Kommunen verwiesen. Daher seien leistungsfähige Gebietskörperschaften, eine effiziente Verwaltung und die Bündelung investiver Mittel notwendig.
Zum Letzteren, zur Bündelung investiver Mittel, kann ich nur sagen, das ist für die Kommunen eine Lachnummer. Wenn überall, wo es möglich ist, die Fördersätze gekürzt beziehungsweise auf null heruntergefahren werden, kann auch durch Bündelung der Finanzen keine neue Investitionskraft geschaffen werden. In gut funktionierenden Ämtern – so zumindest in meinem Wahlkreis – werden seit Jahren investive Mittel der Gemeinden mit Erfolg zusammengeführt, wie es unter anderem die Gemeinden im Amtsbereich Krien praktizieren. Das heißt, der bisherige Ansatz der Landesregierung, weniger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern zu schaffen, reicht nicht aus, um die Gesamtproblematik zu lösen. Mit Ihren Aussagen haben Sie eins erreicht, und zwar dass eine Diskussion über eine neue Verwaltungsreform in Gang gesetzt wird.
Um zunächst auf der kommunalen Ebene zu bleiben: Es ist unseres Erachtens notwendig, dass die Landesregierung ihre Zielvorstellungen beziehungsweise Planungen, die im Wege freiwilliger Gemeinde- und Amtszusammenschlüsse erreicht werden sollen, vorlegt. Erst wenn diese Zielvorstellungen und Planungen vorliegen, könnte es Sinn machen, eine Enquetekommission einzusetzen.
Nur so kann sichergestellt werden, dass eine Empfehlung bis zur Entscheidungsfindung mit den Gemeinden auch in Zukunft Bestand hat und nicht neue Verwaltungsstrukturen entstehen, die letztlich das angestrebte Ziel nicht erreichen.
Mein persönlicher Standpunkt zu diesem Thema ist, die Landesregierung soll Ihre Hausaufgaben zu einer Verwaltungs- und Funktionalreform erfüllen, dann erübrigt sich eine Enquetekommission und wir sparen Zeit und Geld.
Die kommunale Struktur darf und kann nicht statisch betrachtet werden.
Vielmehr muss sie ebenso wie alle anderen Verwaltungsstrukturen und -einheiten unter dem Gesichtspunkt der Effektivität hinsichtlich der Aufgabenerfüllung, aber auch der Finanzierung evaluiert und den Bedürfnissen angepasst werden. Dieser Prozess kann nur erfolgreich und konstruktiv verlaufen, wenn alle Beteiligten ihre Prüfungsparameter offen legen und frei von Zwängen gehandelt werden kann.
Aufgrund der Verflechtung der kommunalen Aufgaben mit den Aufgaben der gesamten Landesverwaltung kann eine Prüfung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung nicht isoliert die Gemeinden, Ämter, Landkreise und kreisfreien Städte umfassen, sondern muss im Gesamtzusammenhang unter anderem mit der Verwaltungs- und Funktionalreform analysiert werden.
Sinnvollerweise steht unseres Erachtens deshalb eine Entscheidung über die Weiterentwicklung der kommunalen Struktur am Ende einer Verwaltungsreform von oben nach unten. Fortlaufende Aufgabenkritik, Straffung und Konzentration in der Ministerialorganisation, Entflechtung der einzelnen Ebenen und konsequente Kommunalisierung sind entscheidende Ansatzpunkte.
Die Auferlegung einer hohen Selbstbeschränkung in der Ministerialbürokratie und die verantwortungsbewusste Delegation von Aufgaben schafft die Voraussetzung, mehr staatliche Verwaltung in die Fläche zu legen, die Ministerien von Vollzugsaufgaben zu befreien, um den Vollzug zu kommunalisieren. Die Diskussion um eine Neuentscheidung über kommunale Strukturen wird auf eine andere Ebene gehoben, wenn am Ende einer umfassenden Analyse herauskommt, es soll mehr staatliche Verwaltung auf kommunaler Ebene vollzogen werden und mit der kommunalen Ebene auf gleicher Stufe und Gemeindeebene darüber diskutiert werden, wie und mit welchen Strukturen die Aufgaben effizient gelöst werden können.
Mit unserem Antrag wollen wir, dass der Landtag die Landesregierung auffordert, ihre konkreten Vorhaben hinsichtlich einer umfassenden Verwaltungs- und Funktionalreform und deren Auswirkungen auf die Landesentwicklung, die Personalstruktur sowie die finanziellen Konsequenzen auf allen Ebenen darzustellen, um die sich möglicherweise daraus ergebenden Fragen in der nun beantragten und einzusetzenden Enquetekommission zu diskutieren und weitere Empfehlungen auszusprechen.
Unter dem aktuellen Bezug hinsichtlich der modifizierten Förderung von Gemeindezusammenschlüssen bezüglich der Vorhaben der Landesregierung im Bereich der kommunalen Struktur haben wir 14 Fragen in unserem Antrag formuliert. Unseres Erachtens ist hier zunächst die Landesregierung aufgefordert, ein Konzept zu erarbeiten und dieses dann einer öffentlichen Diskussion aller Betroffenen sowie des Landtages zugänglich zu machen.
Leider will sich – so unser Eindruck – die Landesregierung vor dieser unangenehmen Pflicht drücken,
so dass unseres Erachtens die in unserem Antrag aufgeführten Punkte inhaltlich Berücksichtigung finden müssen in der Arbeit der Enquetekommission. Wir sind der Auffassung, dass beide Anträge in den Innenausschuss überwiesen werden sollten, damit eine konkrete Aufgabenstellung erarbeitet und eine entsprechende Beschlussempfehlung durch den Landtag angenommen werden kann, die weiteres Handeln zu dem Gesamtkomplex Verwaltung und Funktionalreform in unserem Land bestimmt. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.