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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In dem Antrag der Fraktion der PDS heißt es im letzten Abschnitt: „Die Landesregierung wird aufgefordert, die Abschiebung Minderjähriger und ihrer Erziehungsberechtigten nach § 54 AuslG zunächst auszusetzen und dem Landtag bis zum 31.10.2000 über die Aktivitäten zur Herstellung einer Bundeseinheitlichkeit detailliert zu berichten.“ So weit zum Antrag, Herr Friese.

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oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird.“ Und alles Weitere, was da noch kommt, hat in Abstimmung und Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren zu erfolgen. So weit zu den rechtlichen Grundlagen, wo wir denken, hier hat das Land Handlungsspielraum.

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Als ich am Dienstag den Kommentar im „Nordkurier“ las, ist es mir frostig den Rücken heruntergelaufen. Ein Antrag, der sich für den Schutz von Minderjährigen vor Abschiebung einsetzt, wird als „tränendrüsenpopulistisch“ bezeichnet. Solcherlei Umgang mit diesem sensiblen Thema in den Medien unseres Landes glaubte ich eigentlich, auch vor dem Hintergrund der Prozesse gegen die Eggesiner Schläger, überwunden.

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Wie ist es letztlich zu diesem Antrag gekommen? Ich will da nicht weiter hinterfragen, nur auf einen Umstand hinweisen. Das „Neue Deutschland“ hat in seiner Ausgabe vom 06.04.2000 die Beweggründe der PDS wie folgt dargestellt, ich zitiere: „Nächste Woche legt der PDSAbgeordnete Monty Schädel ohne die Unterschrift der SPD einen Antrag vor, mit dem von Abschiebung bedrohten minderjährigen Flüchtlingen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden soll. Der Alleingang sei eine Folge des Streites mit der SPD um die Neuorganisation der Schulen.“ Ich weiß nicht, ob dieses stimmt. Ich kenne das „Neue Deutschland“ sehr lange und habe meine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt, was in diesem Blatt steht.

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Dies zu ändern, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist Anliegen unseres Antrages. Es geht uns darum, aus humanitären Gründen Zeichen zu setzen, aus humanitären Gründen Kindern Schutz vor Abschiebung in eine unsichere Zukunft zu geben. Welche, frage ich Sie, wenn nicht humanitäre Gründe, sollten denn gelten, um ein zehn Monate altes Kind nicht in die Krisenregion Bosnien-Herzegowina abzuschieben? Ach ja, die Bundesgesetze sind so. Punkt! Was aber hat die Landesregierung unternommen, um zu versuchen, diese Gesetze im Sinne der Betroffenen zu ändern? Ach ja, Herr Friese, die Mehrheitsverhältnisse im Bund sind so, dass solche Aktivitäten keine Aussicht auf Erfolg haben. Punkt! Nein, meine Damen und Herren, die PDS wird sich mit diesen banalen Feststellungen nicht zufrieden geben.

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Zum Abschluss lassen Sie mich noch aus einem Brief zitieren, den die Bundesbeauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen an den Innenminister des Landes gerichtet hat. Dort heißt es: „Sehr geehrter Herr Minister,“ es geht um die Abschiebung einer

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Es heißt in Paragraph 54: „Die oberste Landesbehörde“ – also hier das Innenministerium – „kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen“

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und den Möglichkeiten der Ausländerbehörden in den Ländern. Da geht es nicht mehr darum, ob der Asylgrund vorliegt oder nicht, sondern „nur noch“ jedenfalls ausschließlich um humanitäre Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen,

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der Bundesrepublik nicht erkannt. Denn dieses Gesetz unterscheidet einerseits zwischen dem, was die Anerkennung im Verfahren für die Antragsteller, die aus Asylgründen hier ihren Antrag stellen, ausmacht, und Hinderungsgründen für die Abschiebung in den Bundesländern andererseits. Dies müssen wir, Herr Schädel, wenn wir auf rechtsstaatliche Art und Weise miteinander darüber sprechen wollen, auch auseinander halten können, sonst kommen wir hier nicht weiter.

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Nach acht Jahren ausländerbehördlicher und gerichtlicher Praxis mit dem neuen Ausländergesetz besteht trotz zwischenzeitlicher leichter Verbesserungen Handlungsbedarf. Dazu gehören die Voraussetzungen, unter denen nach einer Ausweisung oder Abschiebung erneut ins Bundesgebiet eingereist werden kann, ebenso wie

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Vorgesehen ist nur, daß sie in der Regel auf Antrag erfolgen muß, also nur ausnahmsweise gänzlich abgelehnt werden kann. Die Entscheidung über Regel oder Ausnahme steht nicht im Ermessen der Behörde; dagegen werden die zur Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung zu treffenden Ermessensentscheidungen von den Verwaltungsgerichten oft nicht mitgetragen und sind insgesamt rechtsschutzintensiv.

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Diese möglichen Mindestfristen ließen den zuständigen Behörden ausreichend Spielraum, um die Umstände des konkreten Einzelfalls im Hinblick auf den mit Ausweisung und Abschiebung verbundenen Zweck, den Ausländer vorübergehend vom Bundesgebiet fernzuhalten, zu berücksichtigen. Damit würde auch den Interessen der Inländer und der in Deutschland lebenden Ausländer hinreichend Rechnung getragen.

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Um die Identität möglichst frühzeitig und zuverlässig feststellen zu können und um sicherzustellen, daß im Fall einer notwendig werdenden Abschiebung die Identität zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, sollte unter den Voraussetzungen des § 41 des Ausländergesetzes neben erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch die Durchsuchung des Ausländers und der von ihm mitgeführten Sachen entsprechend § 15 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes und § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sachsen-Anhalts zugelassen werden.

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Schließlich hat die Praxis auch gezeigt, daß Asylfolgeanträge häufig erst während einer bereits im Gang befindlichen Abschiebung oder während der vorbereitenden Vollzugsmaßnahmen gestellt werden und damit offensichtlich mißbräuchlich sind. Dieses Verhalten ist durch das Grundrecht auf Asyl des Artikels 16 a des Grundgesetzes nicht geschützt. Zur Vermeidung dieses Mißbrauchs ist § 71 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes zu ergänzen.

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10. Juni 1998 - Antrag auf repräsentative Befragung zur Abschiebung,

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15. April 1999 - Kleine Anfrage zur Abschiebung krimineller Ausländer,

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1. September 1999 - Kleine Anfrage zur Abschiebung,

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9. November 1999 - Antrag zur Abschiebung straffällig gewordener Ausländer,

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Heute nun - welch Wunder! - steht der Antrag der FDVP, der sich wiederum auf die Abschiebung von straffällig gewordenen Ausländern bezieht, auf der Tagesordnung.

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Erinnern wir uns doch noch einmal kurz an die letzte dazu geführte Debatte. Damals hat der Abgeordnete Wolf perfekt aus den Verwaltungsvorschriften zitiert, die die Abschiebung von straffällig gewordenen Ausländern regeln. Ich werde Ihnen heute dazu das Ausländergesetz zitieren, meine Damen und Herren von der FDVP und von der DVU-FL, damit wir uns künftig die gebetsmühlenartigen Diskussionen von Ihrer Seite zu diesem Thema sparen können.

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Der Ergänzung bedürfen aber auch die Voraussetzungen, unter denen nach einer Ausweisung oder Abschiebung erneut eine Einreise in das Bundesgebiet erlaubt werden kann, und die Maßnahmen zur Feststellung der tatsächlichen Identität des Ausländers.

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nämlich die Abschiebung und die oft lebenslängliche Verwahrung geistig und mehrfach Behinderter in Psychiatrieanstalten.

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Nein, sie bestätigt das ausdrücklich, was ich hier damals in der ersten Debatte ausgeführt habe. Nicht nur das! Das Sozialressort hat erkannt, dass meine Sichtweise auch unter finanziellen Aspekten genau richtig war und ist. Das Sozialressort stellt dem Innenressort Kostenerstattung in Aussicht, weil sich Einsparungen in Millionenhöhe nach Abschiebung dieser 531 Türken ergeben, wie auch in der Antwort des Senats nachzulesen ist.

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„Der Asylmissbrauch von 531 Türken bewegt die Gemüter. In der Debatte kommen seltsame Argumente auf, beispielsweise: ein Großteil der 531 zu Unrecht in Bremen lebenden Personen seien Kinder, also Schuldlose. Viele der Jugendlichen würden von ihren Eltern unzureichend betreut, also sei es nicht verwunderlich, dass ein Teil von ihnen kriminell werde. Zugleich wird beklagt, viele der Eltern dürften keiner ordentlichen Arbeit nachgehen. Zuweilen lohnt es sich nachzudenken. Erstens: Niemand hat je behauptet, dass Kinder deshalb Betrüger seien, weil sie sich mit falschen Angaben nach Deutschland eingeschlichen hätten. Vielmehr trifft diese Schuld die Eltern. Sie hatten behauptet, kurdische Libanesen zu sein, obwohl sie aus der Türkei stammen. Sie haben sich an ihren Kindern schuldig gemacht und nicht jene, die jetzt über die Abschiebung zu entscheiden haben. Zweitens: Eltern, die aufgrund ihres Status nicht arbeiten dürfen, sollten doch eigentlich genügend Zeit haben, sich um ihre Kinder zu kümmern.

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Herr Herderhorst, Sie haben folgende Rechtsauffassung zitiert: „Im Rahmen der Rechtsgüterabwägung sind besondere Härten, die die Ausweisung und Abschiebung in die Türkei für insbesondere in Deutschland geborene Kinder bedeuten, den Eltern zuzurechnen, die mit falschen Angaben diese Situation bewusst in Kauf genommen haben.“ Das ist sicher eine juristisch korrekte Darstellung. Aber ist sie nicht auch zynisch? Mitgefangen ist mitgehangen! Ich finde, dass man bei acht- bis zehnjährigen, fünfoder elfjährigen Kindern nicht den Eindruck erwecken darf, das sind alles Asylbetrüger!

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Sie aber, meine Damen und Herren, haben mit Ihrer unfähigen und gescheiterten Asylpolitik dafür gesorgt, dass das Land Bremen nicht einmal die benötigten Gelder zur Verfügung hat, um diese kriminellen Asylanten überhaupt abschieben zu können. Das muss man sich einmal vorstellen, hier ein Zitat aus der „Bild“-Zeitung vom 3. 5., Herr Präsident, ich darf zitieren: „Skandal! Abschieben geht nicht, es ist kein Geld da. Die Abschiebung dieser bis jetzt insgesamt 531 Asylbetrüger kostet 1,3 Millionen DM. Aber wer das bezahlen soll, ist unklar.“

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Nun zu den wesentlichen Inhalten eines allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes. An gehörige der bereits erwähnten gesellschaftlichen Gruppen und Minderheiten werden im täglichen Leben häufiger mit Diskriminierungen konfrontiert als andere. Im Privatrechtsverkehr sind Ungleichbehandlungen in Form von Benachteiligungen und Herabsetzungen allgegenwärtig. Ich möchte hinweisen auf das faktische Arbeitsverbot von Flüchtlingen, das Asylbewerberleistungsgesetz. die Residenzpflicht, Gemeinschafisunterkünfte und die Abschiebung Minderjähriger. Aber auch im alltäglichen Rechtsverkehr. etwa bei der Anmietung einer Wohnung. bei der Bewirtung in Gaststätten und anderen Dingen sind häufig Benachteiligungen zu verzeichnen.

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Drittens. Dem Ausschuß ist bekannt, daß die Ausländerbehörde nach den §§ 4 und 42 des Asylverfahrensgesetztes an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden ist. Sie muß die angedrohte Abschiebung vollziehen, soweit und solange keine Abschiebehindernisse vorliegen.

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Viertens. Gleichwohl wurde durch die Bearbeitung im Ausschuß festgestellt, daß derzeit nur begrenzt in den Kongo abgeschoben wird und Personen, bei denen eine Flugbegleitung notwendig ist, nicht abgeschoben werden können. Da Herr M. aufgrund seiner Erblindung eine Flugbegleitung benötigt, scheidet eine Abschiebung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus.

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Fünftens. Ist eine Abschiebung tatsächlich und begründet unmöglich, ist sie nicht vollziehbar.

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Anliegen des Petitionsausschusses im genannten Fall ist es, alle erdenklichen rechtlichen Möglichkeiten und Ermessensspielräume auszuschöpfen, damit von einer Abschiebung abgesehen werde kann.