Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In dem Antrag der Fraktion der PDS heißt es im letzten Abschnitt: „Die Landesregierung wird aufgefordert, die
oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die
Als ich am Dienstag den Kommentar im „Nordkurier“ las, ist es mir frostig den Rücken heruntergelaufen. Ein Antrag, der sich für den Schutz von Minderjährigen vor
Wie ist es letztlich zu diesem Antrag gekommen? Ich will da nicht weiter hinterfragen, nur auf einen Umstand hinweisen. Das „Neue Deutschland“ hat in seiner Ausgabe vom 06.04.2000 die Beweggründe der PDS wie folgt dargestellt, ich zitiere: „Nächste Woche legt der PDSAbgeordnete Monty Schädel ohne die Unterschrift der SPD einen Antrag vor, mit dem von
Dies zu ändern, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist Anliegen unseres Antrages. Es geht uns darum, aus humanitären Gründen Zeichen zu setzen, aus humanitären Gründen Kindern Schutz vor
Zum Abschluss lassen Sie mich noch aus einem Brief zitieren, den die Bundesbeauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen an den Innenminister des Landes gerichtet hat. Dort heißt es: „Sehr geehrter Herr Minister,“ es geht um die
Es heißt in Paragraph 54: „Die oberste Landesbehörde“ – also hier das Innenministerium – „kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die
und den Möglichkeiten der Ausländerbehörden in den Ländern. Da geht es nicht mehr darum, ob der Asylgrund vorliegt oder nicht, sondern „nur noch“ jedenfalls ausschließlich um humanitäre Gründe, die einer
der Bundesrepublik nicht erkannt. Denn dieses Gesetz unterscheidet einerseits zwischen dem, was die Anerkennung im Verfahren für die Antragsteller, die aus Asylgründen hier ihren Antrag stellen, ausmacht, und Hinderungsgründen für die
Nach acht Jahren ausländerbehördlicher und gerichtlicher Praxis mit dem neuen Ausländergesetz besteht trotz zwischenzeitlicher leichter Verbesserungen Handlungsbedarf. Dazu gehören die Voraussetzungen, unter denen nach einer Ausweisung oder
Vorgesehen ist nur, daß sie in der Regel auf Antrag erfolgen muß, also nur ausnahmsweise gänzlich abgelehnt werden kann. Die Entscheidung über Regel oder Ausnahme steht nicht im Ermessen der Behörde; dagegen werden die zur Befristung der Wirkung von Ausweisung und
Diese möglichen Mindestfristen ließen den zuständigen Behörden ausreichend Spielraum, um die Umstände des konkreten Einzelfalls im Hinblick auf den mit Ausweisung und
Um die Identität möglichst frühzeitig und zuverlässig feststellen zu können und um sicherzustellen, daß im Fall einer notwendig werdenden
Schließlich hat die Praxis auch gezeigt, daß Asylfolgeanträge häufig erst während einer bereits im Gang befindlichen
Heute nun - welch Wunder! - steht der Antrag der FDVP, der sich wiederum auf die
Erinnern wir uns doch noch einmal kurz an die letzte dazu geführte Debatte. Damals hat der Abgeordnete Wolf perfekt aus den Verwaltungsvorschriften zitiert, die die
Der Ergänzung bedürfen aber auch die Voraussetzungen, unter denen nach einer Ausweisung oder
nämlich die
Nein, sie bestätigt das ausdrücklich, was ich hier damals in der ersten Debatte ausgeführt habe. Nicht nur das! Das Sozialressort hat erkannt, dass meine Sichtweise auch unter finanziellen Aspekten genau richtig war und ist. Das Sozialressort stellt dem Innenressort Kostenerstattung in Aussicht, weil sich Einsparungen in Millionenhöhe nach
„Der Asylmissbrauch von 531 Türken bewegt die Gemüter. In der Debatte kommen seltsame Argumente auf, beispielsweise: ein Großteil der 531 zu Unrecht in Bremen lebenden Personen seien Kinder, also Schuldlose. Viele der Jugendlichen würden von ihren Eltern unzureichend betreut, also sei es nicht verwunderlich, dass ein Teil von ihnen kriminell werde. Zugleich wird beklagt, viele der Eltern dürften keiner ordentlichen Arbeit nachgehen. Zuweilen lohnt es sich nachzudenken. Erstens: Niemand hat je behauptet, dass Kinder deshalb Betrüger seien, weil sie sich mit falschen Angaben nach Deutschland eingeschlichen hätten. Vielmehr trifft diese Schuld die Eltern. Sie hatten behauptet, kurdische Libanesen zu sein, obwohl sie aus der Türkei stammen. Sie haben sich an ihren Kindern schuldig gemacht und nicht jene, die jetzt über die
Herr Herderhorst, Sie haben folgende Rechtsauffassung zitiert: „Im Rahmen der Rechtsgüterabwägung sind besondere Härten, die die Ausweisung und
Sie aber, meine Damen und Herren, haben mit Ihrer unfähigen und gescheiterten Asylpolitik dafür gesorgt, dass das Land Bremen nicht einmal die benötigten Gelder zur Verfügung hat, um diese kriminellen Asylanten überhaupt abschieben zu können. Das muss man sich einmal vorstellen, hier ein Zitat aus der „Bild“-Zeitung vom 3. 5., Herr Präsident, ich darf zitieren: „Skandal! Abschieben geht nicht, es ist kein Geld da. Die
Nun zu den wesentlichen Inhalten eines allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes. An gehörige der bereits erwähnten gesellschaftlichen Gruppen und Minderheiten werden im täglichen Leben häufiger mit Diskriminierungen konfrontiert als andere. Im Privatrechtsverkehr sind Ungleichbehandlungen in Form von Benachteiligungen und Herabsetzungen allgegenwärtig. Ich möchte hinweisen auf das faktische Arbeitsverbot von Flüchtlingen, das Asylbewerberleistungsgesetz. die Residenzpflicht, Gemeinschafisunterkünfte und die
Drittens. Dem Ausschuß ist bekannt, daß die Ausländerbehörde nach den §§ 4 und 42 des Asylverfahrensgesetztes an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden ist. Sie muß die angedrohte
Viertens. Gleichwohl wurde durch die Bearbeitung im Ausschuß festgestellt, daß derzeit nur begrenzt in den Kongo abgeschoben wird und Personen, bei denen eine Flugbegleitung notwendig ist, nicht abgeschoben werden können. Da Herr M. aufgrund seiner Erblindung eine Flugbegleitung benötigt, scheidet eine
Fünftens. Ist eine