Im Februar 2011 wurde die Abschiebung eingeleitet. Der Abschiebungstermin wurde auf den 3. März 2011 festgesetzt und der bevollmächtigten Anwältin des Ausländers bekannt gegeben.
Noch bevor die Ausländerbehörde die notwendigen Maßnahmen zur Stornierung der Abschiebung einleiten und das VG BS über den Antrag entscheiden konnte, hat sich Herr Lama am 1. März 2011 selbst getötet.
Es hat nach der Antragstellung beim VG BS am 25. Februar 2011 bis zu dem tragischen Ereignis am Nachmittag des 1. März 2011 keinen persönlichen oder fernmündlichen Kontakt zwischen dem Ausländer und einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Landkreises Gifhorn gegeben. Ausweislich einer dem VG BS und der Ausländerbehörde übersandten Telefonnotiz der Anwaltskanzlei hat Herr Lama am Morgen des 1. März 2011, wenige Stunden vor seinem Tod, in der Kanzlei nachgefragt, „wie es mit seiner Abschiebung aussieht?“. Es ist nicht bekannt, welche Auskunft die Anwaltskanzlei dazu gegeben hat.
Zu 2: Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass Zweifel daran bestünden, dass der Verstorbene tatsächlich Vater eines deutschen Kindes sei. Eine derartige Feststellung hätte das Ministerium auch gar nicht treffen können, weil ihm der genaue Sachverhalt nicht bekannt war. Es gab auch vor dem Vollzug der Abschiebung keinen Grund für die
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge im Land Niedersachsen im ersten Quartal 2011
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge ist eine gängige Praxis des Landes Niedersachsen, um den Aufenthalt von Flüchtlingen im Land zu beenden.
Zu Frage 2: Der Beschluss ist durch die Abschiebung gegenstandslos geworden. Mittlerweile haben sowohl die Prozessbevollmächtigten des Betroffenen als auch der Landkreis Sonneberg das Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht auf richterlichen Hinweis für erledigt erklärt.
Zu Frage 3: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für die Ausländerbehörde, den Betroffenen zurückzuholen. Aufgrund der Abschiebung besteht für ihn gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet.
Mit Entsetzen haben wir in der vergangenen Woche die Information von der Abschiebung der kurdischen Familie zur Kenntnis genommen. Dieser Fall trifft gerade unser Vereinsleben im Ort ganz besonders, weil alle Kinder aktiv im Sport und in der Kultur engagiert sind.
Welche Situation haben wir momentan? Wir haben viele Menschen, die sich mit ausländerrechtlichen Petitionen an den Petitionsausschuss wenden. Sie versuchen, auf ihre Situation hinzuweisen, sie schildern die Situation in ihrem Heimatland, und sie versuchen mit der Petition natürlich auch, einer Abschiebung zurück ins Heimatland zuvorzukommen. Fast überwiegend kommen wir im Petitionsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Sach- und Rechtslage, also die geltenden Gesetze, nicht dazu führen kann, dass diese Menschen ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bekommen. Diese Situation wird sich auch mit dem neuen Gesetz nur sehr unwesentlich verändern. Es wird immer wieder Fälle geben – –
Meine Damen und Herren,der Kollege Frömmrich war so freundlich, hier die Regeln aus Baden-Württemberg zum Thema Abschiebestopp vorzutragen. Das ist nicht ganz fair, weil sich die Regeln in Hessen und in Baden-Württemberg insbesondere im Petitionsverfahren ganz erheblich unterscheiden. Sie haben nämlich „freundlicherweise“ unterschlagen, dass derjenige, der hier eine Petition einreicht, gerade nicht unmittelbar von Abschiebung bedroht ist, solange die Petition nicht entschieden ist.Wir haben in Hessen die weitestgehenden Schutzregelungen für die Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie eine Petition eingereicht haben. Insofern ist der Abschiebestopp, den Sie im Antrag fordern, überhaupt nicht notwendig.
Zum Verfahren: Solange ein Fall bei der Härtefallkommission anhängig ist, muss von einer Abschiebung abgesehen werden, sonst würden wir Tatsachen schaffen, die den Menschen nicht gerecht werden.
Dr. Stamp sitzt im Innenausschuss, und sein größtes Interesse gilt der Frage, was Herr Minister Jäger persönlich für mehr Abschiebung unternimmt.
ter die Abschiebung nach Serbien angedroht. Wir halten die angedrohte Maßnahme unter humanitären Gesichtspunkten für nicht vertretbar.
Genau so hat es der Menschenrechtskommissar der Europäischen Kommission, Thomas Hammarberg, sehr eindeutig bestätigt. Da die beiden Frauen weder in Serbien noch im Kosovo allein überleben können, würde der Sohn ihnen in seinem völlig verständlichen Gefühl des Respekts und der Würdigung seiner Mutter und Großmutter im Falle einer Abschiebung folgen. Ihn würde dabei das gleiche prekäre Schicksal aus absehbarem Elend und Perspektivlosigkeit treffen.
das Kirchenasyl lediglich vereitelt werde. Die seinerzeit geplante Abschiebung sei vonseiten des Landkreises lediglich storniert, nicht aber aufgehoben worden. Tatsächlich haben wir es mit einem Abschiebetermin zu tun, den es gar nicht gibt.
Was wollen Sie mit einem Sikh machen, der aus Indien kommt, an der Dialyse hängt und der seinen Fall auf der Grundlage des Ausländergesetzes durch alle Gerichte durchgeklagt hat? Die Gerichte haben dazu eindeutig festgestellt: Dieser Ausländer ist transportfähig. – Jawohl, das ist er. Aber kurz nach der Landung in Delhi wird er nicht mehr leben. Denn als Sikh wird er die Dialyse in Indien schlichtweg nicht bezahlen können. Das war der erste Fall, den ich nennen wollte und den ich mit vielen Kolleginnen und Kollegen über alle Fraktionen hinweg – auch mit welchen aus der CDU-Fraktion – gegen das Votum der Gerichte und auch gegen staatliche Behörden,die für die Abschiebung zuständig sind, und auch gegen meinen damaligen Landrat Riebel gewonnen habe. Es war mir wichtig, noch einmal zu sagen, dass man für solche Fälle eine Regelung haben muss.
Mit dieser grundlegenden Frage, ob ein bereits feststehender Abschiebetermin, eine Abschiebung, die de facto nicht stattgefunden hat und für die es gegenwärtig keinen neuen Termin gibt, einen Hinderungsgrund für eine Befassung der Härtefallkommission darstellt,
- - - und stellte wiederum auf die Vereitelung der Abschiebung durch das Kirchenasyl ab. - Ich komme zum Schluss.
Menschenrechtsorganisationen haben mit zahlreichen Beweisen belegt, dass eine Abschiebung in den Kosovo Elend und Verfolgung bedeutet. Das haben meine Vorrednerinnen bereits betont, und das kann ich an dieser Stelle ganz besonders unterstreichen.
Ich empfehle, keine einzige Abschiebung mehr dorthin vorzunehmen, bevor diese Reise nicht stattgefunden hat und wir als Abgeordnete beurteilen können, was dort eigentlich los ist.
Danke, Herr Präsident! – Herr Dr. Körting! Wie verträgt sich der Umstand, dass gestern ein 14jähriger Junge aus dem Kosovo, der schwer hörgeschädigt ist, in seiner Schule verhaftet worden ist, um mit seinen Eltern abgeschoben zu werden, obwohl seine Eltern zugesagt haben, freiwillig nach Ende des Schuljahres auszureisen, mit Ihrer Aussage in der Mitteilung zur Kenntnisnahme 15/1640, in der es heißt: „Sofern Abschiebungshindernisse wegfallen sind, die Durchsetzung der Ausreisepflicht demnach grundsätzlich möglich ist, wird selbstverständlich berücksichtigt, dass ein bereits begonnenes Schuljahr noch beendet werden kann. Die Abschiebung wird dann solange ausgesetzt.“?
Auch den ausländischen Inhaftierten schulden wir nach meiner festen Überzeugung ein gutes Angebot an strukturiertem Behandlungsvollzug. Auch bei den Straftätern, denen irgendwann einmal eine Abschiebung droht, werde ich mich nicht davon abhalten lassen, meine Fürsorgepflicht und die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber diesen Menschen so lange wahrzunehmen, wie wir sie bei uns in Gewahrsam haben. Das ist eine Selbstverständlichkeit.
Gerade weil Sie, Frau Kollegin Fuhrmann, sich jetzt so aufregen, möchte ich sagen: Ich bin erstaunt, dass im Hessischen Landtag, genau wie im Bundestag und an anderer Stelle, von Ihnen bei jeder drohenden Abschiebung in die Türkei immer gesagt wird: Um Gottes willen, das geht nicht, denn in der Türkei wird gefoltert. – Aber jetzt wollen Sie dieses Land in die Europäische Union aufnehmen. Das kann nicht sein.
Ich komme zu der dritten Fallgruppe, die Sie angesprochen haben. Dabei geht es um die Duldung. Eine Duldung wird vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern erteilt, wenn diese ihrer Ausreiseverpflichtung nicht folgen können oder bewusst nicht folgen und wenn ihre Abschiebung aus diesem Grund oder aus anderen Gründen jeweils nicht möglich ist. Nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ist der Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können allerdings angeordnet werden.
Mit Blick auf den vorliegenden Antrag ist es ein Stück weit richtig; denn die Kritik meiner Fraktion an der Abschiebungshaft ist immer auch verbunden mit der Kritik am System der Abschiebung und
Auch die Inhaftierung von Minderjährigen ist möglich. Es war eben auch die Bundesrepublik, die bei den Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über ein angedachtes Verbot der Inhaftierung Minderjähriger zwingend an eben dieser Möglichkeit festhalten wollte. Weder verfassungsrechtliche Zweifel noch eindeutige Urteile des BGH noch die schlichte Anerkenntnis, dass eine Inhaftierung, wie auch die Abschiebung, in keinem Fall im Interesse des Kindeswohls sein kann,
Ich will noch auf einen weiteren Aspekt eingehen, der in unseren Augen mindestens für die Prüfung des Instruments Abschiebungshaft spricht. Denn auch wenn Sie weder die Argumente, die ich in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit nannte, noch die Argumente in Bezug auf die Nachteile für die besonderen Gruppen noch - davon gehe ich ebenfalls aus - unsere prinzipielle Kritik an der Abschiebepolitik der Bundesrepublik teilen: Angesichts der permanent sinkenden Zahlen der zur Abschiebung Inhaftierten stellt sich nun auch die Frage der Notwendigkeit des Instruments und des dafür zu erbringenden finanziellen Aufwands.
viele Menschen. Ich bin mir sicher, wenn die Landesregierung es wollte, wäre sie in der Lage, eine andere Lösung zu finden, auch wenn sie am grundsätzlichen Ziel der Abschiebung - das ist angesichts der politischen Mehrheitsverhältnisse klar - festhalten will. Es gibt da durchaus Beispiele, angefangen bei der simplen behördlichen Meldeauflage.