Protocol of the Session on November 2, 2023

(Präsidentin Pommer)

Des Weiteren geht aus den Unterlagen und den damit vorliegenden Berichten des MfS hervor, dass die Informationen, die der betroffene Abgeordnete an das MfS weitergegeben hat, nicht nur dienstlicher Natur waren. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass das MfS in einem derartigen Fall eine andere Akte angelegt hätte. Seiner Einschätzung nach habe auch das MfS den betroffenen Abgeordneten daher als IM angesehen. Der vom betroffenen Abgeordneten vorgebrachte Einwand, er habe gegenüber dem MfS nie belastende Informationen über seine Mitarbeiter preisgegeben, ist für die Bewertung unerheblich. Diese Aussage wird zwar partiell durch den OPK-Bericht „Meister II“ bestätigt, allerdings zeigen andere vorliegende Unterlagen, hier zum Beispiel Bericht des Führungsoffiziers F vom 30. Mai 1985, dass auch negative Charaktereigenschaften durch ihn preisgegeben wurden.

Unter Berücksichtig der damaligen Gesamtumstände ist es nach Ansicht der Kommission schwer gewesen,

einzuschätzen, wie das MfS die Informationen verwende. Eine positive Schilderung konnte unter Umständen zum Beispiel dazu führen, dass das MfS in Erwägung zog, die Person als IM anzuwerben. Diese Einschätzung bestätigte auch der Sachverständige. Es habe zudem Fälle gegeben, bei denen die positiven oder teilweise sogar vermeintlich belanglosen Informationen in einer späteren Verhörsituation gegen die Person eingesetzt wurden. Das MfS habe eine Art Vorratsdatensammlung mit ihrer eigenen Zielvorstellung betrieben, sodass grundsätzlich niemand, insbesondere niemand außerhalb des MfS, Einfluss auf deren Verwendung nehmen konnte.

3. Beurteilung der Tätigkeit nach § 42 e Abs. 7 Satz 4 Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz.

Die Kommission hat das Ziel konsequent verfolgt, den Sachverhalt unter Beachtung der Historie und der besonderen Lebenslage in der DDR umfassend zu ermitteln. Im Rahmen der ausführlichen Sachverhaltsermittlung war es der Kommission nicht möglich zu ermitteln, aufgrund welcher Motivationslage der Betroffene damals gehandelt hat. Zwar war es zur damaligen Zeit üblich, bestimmte Personengruppen in Sicherheitsvorgängen zu erfassen, die nach Auffassung des Staatssicherheitsdienstes aufgrund ihrer besonderen Stellung, beruflichen Tätigkeit oder Interessen zu sichern waren. Die Registrierung in Sicherungsvorgängen geschah grundsätzlich ohne Kenntnis der betroffenen Person und besaß in der Regel einen geringen Aussagewert. Der betroffene Abgeordnete als damaliger Gastronomischer Direktor des Interhotels Gera hatte eine besondere Stellung inne und verfügte über mögliche Kontakte, die für das MfS im Interesse hätten sein können. Damit gibt dieser Eintrag für sich genommen keine Auskunft zum Verhältnis des betroffenen Abgeordneten zum MfS. Aber es ist aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass er aktiv Informationen an ihm als Mitarbeiter des MfS bekannte Personen weitergegeben hat. Dabei ist festzustellen, dass diese Informationen über den dienstlichen Rahmen hinausgegangen sind. Der betroffene Abgeordnete hat, was in Berichten nachvollzogen werden kann, den Staatssicherheitsdienst der DDR über Befindlichkeiten, Arrangements von Mitarbeitern in dem Wissen, dass er mit dem MfS spricht, informiert. Er hat private Sachverhalte weitergegeben, ohne zu hinterfragen, wie diese Information vom MfS ver-/bewertet werden. Der betroffene Abgeordnete hat unter Außerachtlassung der eindeutigen Aktenklage wiederholt dargelegt und auch von seiner Vertrauensperson mit großem Nachdruck betonen lassen, dass seine Kontakte zum MfS ausschließlich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit stattgefunden haben. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hat der betroffene Abgeordnete nicht zu erkennen gegeben, dass er aus heutiger Sicht sein damaliges Wirken für das MfS, insbesondere auch die Weitergabe privater Daten selbstkritisch reflektiert. Vielmehr hat seine Vertrauensperson für den betroffenen Abgeordneten unbeirrt von den deutlichen Ausführungen des Sachverständigen zu den unkalkulierbar gewesenen negativen Auswirkungen einer Preisgabe, insbesondere privater Daten Dritter, an den Staatssicherheitsdienst vortragen, dass aus den gegenständlichen Unterlagen

(Präsidentin Pommer)

keinerlei nachteilhafte Folgen für die Mitarbeiter des Interhotels ersichtlich seien. Diese Äußerungen belegen ungeachtet der positiv zu bewertenden Kooperationsbereitschaft des betroffenen Abgeordneten bei der Sachverhaltsermittlung (er stellte der Kommission teilweise auf wiederholte Nachfrage weitere Akten und Unterlagen zur Verfügung, die sie sonst hätte nicht erlangen können), dass er selbst im zeitlichen Abstand von mehreren Jahrzehnten nicht die Bedeutung seines damaligen Handelns einzuschätzen weiß.

Ende des Berichts.

Vielen Dank, Frau Pommer. Ich begrüße die neuen Schülerinnen und Schüler auf der Tribüne. Wir befinden uns im Tagesordnungspunkt 29, dem Bericht der Kommission zur Überprüfung von Abgeordneten gemäß § 42 des Thüringer Abgeordnetengesetzes.

Wenn ich das richtig sehe, hat sich jetzt für den Abgeordneten Laudenbach als Vertrauensperson der Abgeordnete Stefan Möller zu Wort gemeldet. Bitte schön.

Ja, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Gäste, auch ich habe als Vertrauensperson den Bericht zur Kenntnis nehmen können, schon vor Ihnen jetzt. Dazu ist zu sagen, dass die darin zugrunde gelegten Tatsachen einerseits zum Teil falsch sind, zum Teil sind sie irrelevant und erkennbar für die getroffenen Feststellungen ungeeignet. Des Weiteren ist anhand der Argumentationsweise der Kommission und des Gutachters leider auch ein sehr deutlicher Belastungseifer festzustellen, der sich vor allem darin äußert, dass die im Sachverhalt vorhandenen Lücken mit insofern passenden Mutmaßungen überbrückt werden.

(Unruhe FDP)

In besonderer Weise gilt das für die Feststellung des hinzugezogenen Sachverständigen. Dieser verletzt bei der Begutachtung nicht nur wissenschaftliche Standards, Herr Montag, sondern er versucht auch, Sachverhaltslücken mit Mutmaßungen auszufüllen, handelt damit tendenziös – und das wird nicht nur im Gutachten selbst offensichtlich, sondern auch im Vergleich mit seiner bisherigen Gutachtertätigkeit. Die Standards einer unparteiischen Begutachtung werden vom Gutachter in gravierender Weise verletzt. Besonders bedrückend ist das für mich, weil die Beurteilung des Abgeordneten Laudenbach auch Doppelstandards bei der Behandlung von Abgeordneten mit unterschiedlicher politischer Überzeugung offenbart, und das werde ich Ihnen, gerade Ihnen, Herr Voigt, gleich auch im Detail darlegen. Es betrifft nämlich einen Abgeordneten von Ihnen. Ich möchte auch darauf hinweisen – das ist mir ein besonderes Anliegen auch als Rechtsanwalt –, dass der Ablauf des Verfahrens insgesamt nicht einmal in Ansätzen den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprochen hat. Das werde ich Ihnen jetzt alles näher deutlich machen.

Also, lassen Sie mich zu den Tatsachenfeststellungen kommen und da schon mal vorab folgendes Wichtiges festhalten: Es liegt weder eine Verpflichtungserklärung noch sonst eine irgendwie geartete Dokumentation des Willens vom Abgeordneten Dieter Laudenbach vor, welche darauf schließen lässt, dass er sich als inoffizieller Mitarbeiter gegenüber dem MfS verpflichtet hätte und für dieses tätig gewesen wäre. All das wird im Bericht – wir haben es ja eben gehört – auf dem Umweg von Mutmaßungen hergeleitet. Zwar können sich aus den tatsächlich vorhandenen Fakten ganz unterschiedliche Geschehensabläufe ergeben, sowohl der Sachverständige als auch die Kommission scheinen aber alle entlastenden Varianten, und das

(Präsidentin Pommer)

auch noch ohne substanzielle Begründung, auszuschließen. Ich werde das jetzt im Folgenden – keinesfalls abschließend – an einigen Beispielen illustrieren.

Ein Ausgangspunkt der Bewertung der Kommission ist die auf Seite 19 und eben auch noch mal vorgetragene Behauptung, aus den Unterlagen und den damit vorliegenden Berichten des Ministeriums für Staatssicherheit gehe hervor, dass die Informationen, die Dieter Laudenbach an das MfS gegeben hätte, nicht nur dienstlicher Natur gewesen wären. Freilich kann die Kommission und auch der Sachverständige nur deshalb zu diesem Schluss kommen, weil sie es mit der exakten Zuordnung von Fakten nicht sonderlich ernst nehmen. Die Kommission stützt sich hierbei nämlich auf einen Bericht eines MfS-Mitarbeiters vom 30. Mai 1985 – das Datum ist wichtig. Ausweislich der im Zwischenbericht angegebenen Quelle handelt es sich dabei aber um eine sogenannte abgeschöpfte Information aus einem IM-Vorlauf. Eben wurde das auch noch mal erklärt: Wie die Kommission selbst im Rahmen ihrer Vorprüfung auf Seite 15 des Berichts feststellte, kommt es bei der Überprüfung nach dem Thüringer Abgeordnetengesetz jedoch auf ein Tätigwerden als IM an. Das hat die Präsidentin ja eben auch noch mal in aller Ausführlichkeit erläutert. Völlig unabhängig davon, wie man jetzt die Information aus dem Zwischenbericht vom 30. Mai 1985 letztendlich bewertet, kann sie für die Bewertung im Rahmen dieser Überprüfung schon deshalb keine Rolle spielen, weil sie eben gerade keine Tätigkeit als IM darstellt.

Abgesehen davon ist der gesamte Bericht des MfS-Mitarbeiters vom 30. Mai 1985 zu 80 Prozent absolut eindeutig dienstlicher Natur. Die restlichen Ausführungen, also beispielsweise solche zu möglichen Auswirkungen des NVA-Dienstes auf eine Belastung der Ehe, können je nach Sinnzusammenhang durchaus auch dienstlicher Natur gewesen sein. Das gilt vor allem dann, wenn man berücksichtigt, dass vor über 40 Jahren – insofern anders als heute – charakterliche Einschätzungen bzw. solche des Sozialverhaltens bei Personalbewertungen eine größere Rolle gespielt haben als heute. Abgesehen davon wird noch mal auf die Ausführungen im Verfahren verwiesen. Nach der Erinnerung des Abgeordneten Laudenbach hat dieser niemals belastende Aussagen über betroffene Dritte getroffen.

Das Letztere räumt auch die Kommission grundsätzlich ein in Bezug auf den in den Akten befindlichen Bericht zur erwähnten Operativen Personenkontrolle – OPK – „Meister II“. Tatsächlich handelt es sich bei dieser OPK „Meister II“ um den einzigen Sachverhalt, der nach dem Zeitpunkt stattfand, zu dem die Kommission und auch der Sachverständige von einer Werbung Dieter Laudenbachs als Inoffizieller Mitarbeiter ausgehen. Allerdings ist selbst für diese Mutmaßung die Sachverhaltslage äußerst dünn.

Da keine Verpflichtungserklärung existiert, bezieht sich sowohl die Kommission als auch der Sachverständige auf einen Auskunftsbericht des MfS vom 23. Dezember 1986. Verfasst hat diesen Bericht nicht Dieter Laudenbach, sondern ein MfS-Mitarbeiter, meine Damen und Herren. Der Bericht enthält persönliche Daten über Dieter Laudenbach. Auffällig ist, dass dabei im Wesentlichen weithin bekannte Daten erfasst werden, andererseits aber auch auffällig viele Leerstellen vorhanden sind.

Besonders dünn aufgestellt ist der Auskunftsbericht in Bezug auf den Teil des Formulars, der das Verhältnis IM – inoffizieller Mitarbeiter – zur Staatssicherheit näher beschreiben soll. Auch in diesem Zusammenhang versucht die Kommission, mehr in den Sachverhalt hineinzuinterpretieren, als es tatsächlich möglich ist. So befinden sich im besagten Auskunftsbericht auch Telefonnummern zum IM und zum MfS-Mitarbeiter. Die Kommission vermutet daraus, dass die Telefonnummern zur Vereinbarung eines konspirativen Verbindungswesens ausgetauscht worden seien und legt dies ihrer Bewertung auch zugrunde. Dabei ergibt sich schon aus den vorhandenen Unterlagen eindeutig, dass sowohl Dieter Laudenbach als auch der entsprechende MfS-Mitarbeiter dienstliche Büros im Hotel hatten und natürlich auch über entsprechende Dienstanschlüsse

im Hotel verfügten. Ein Austausch dieser Nummern zum Zwecke eines konspirativen Verbindungswesens ist daher geradezu realitätsfern, es braucht ihn nämlich gar nicht, um diese Telefonnummern in einen Auskunftsbericht aufzunehmen. Deutlich wird auch an dieser Vorgehensweise der Kommission, mit welchem Belastungseifer sie den Sachverhalt an die beabsichtigte Bewertung anpasst.

Auch andere im Auskunftsbericht erwähnte Fakten müssen nicht vereinbart werden, wie es aber der Gutachter und die Kommission mutmaßen. Dass Dieter Laudenbach während der Arbeitszeit dienstlich kontaktiert werden kann, meine Damen und Herren, war geübte Praxis im Interhotel aufgrund der dienstlichen Beziehungen innerhalb des Hotels. Die im Auskunftsbericht enthaltene Losung ist übrigens schon fast kurios: Tischbestellung auf den Namen „Klaus“. Tischbestellungen nimmt man als gastronomischer Direktor schon aufgrund der Funktionsebene nicht entgegen und die betroffenen Mitarbeiter, die dafür verantwortlich sind, Tischbestellungen entgegenzunehmen, dürften kaum wissen, wer eben Klaus ist. Also die Losung ist geradezu untauglich, meine Damen und Herren. Dieter Laudenbach hat sie demzufolge in seinem ganzen Leben nie gehört.

Auch mit anderen Unregelmäßigkeiten des Auskunftsberichts haben sich weder der Gutachter noch die Kommission auseinandergesetzt. So fehlen auf diesem wichtigen Dokument, was die IM-Tätigkeit belegen soll, nicht nur die Unterschrift von Dieter Laudenbach, sondern auch die auf dem Formular extra vorgesehene Unterschrift des Vorgesetzten, was der Kommission bei der Bewertung hätte auffallen müssen, da es sich bei der Staatssicherheit um eine streng hierarchische Behörde handelte.

Hinzu kommt, dass es im Bericht fälschlicherweise auch die falsche Konfession und eine tatsächlich nicht vorhandene SED-Mitgliedschaft über Dieter Laudenbach verzeichnet ist. Trotz Nachforschung – die Präsidentin hat es eben auch noch mal dargelegt – konnten keine Nachweise einer SED-Mitgliedschaft ermittelt werden. Es gab sie nämlich auch nicht. Daran stört sich die Kommission aber nicht, sondern stützt sich offenbar auf eine ebenfalls falsche Bemerkung eines Ermittlungsprotokolls, welches übrigens das einzige historische Dokument aus diesem Prüfungskomplex ist, welches tatsächlich den Namen von Dieter Laudenbach aufweist. Diese Unterschrift – das hat er der Kommission auch gesagt, ich war anwesend – hat er in einer außerordentlichen Belastungssituation nach einem elf Stunden langen Verhör gegeben. Da war er aber

nicht mehr in der Lage, ein Protokoll inhaltlich auf jeden Punkt abzuprüfen und zu korrigieren. Darauf ist mehrfach hingewiesen worden, die Kommission hat es ignoriert.

Die Kommission und auch der Gutachter haben diese Unschlüssigkeiten ignoriert. Sie setzen sich damit nicht auseinander, sondern gehen ohne Weiteres von einer Belastbarkeit der von einem einzigen MfS-Mitarbeiter erstellten Unterlage aus. Dabei können insbesondere angesichts einer fehlenden Verpflichtungserklärung zur Person Dieter Laudenbach ganz unterschiedliche Geschehensabläufe aus der Aktenlage herausgelesen werden. Lediglich eine Variante von mehreren möglichen ist dabei, dass sich Dieter Laudenbach gegenüber dem MfS verpflichtet hätte und man die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung oder sonstig gearteten direkten Willensdokumentation einfach vergessen hätte oder zumindest vergessen hätte abzuheften – theoretisch denkbar.

Anderer denkbarer Geschehensablauf wäre aber beispielsweise, dass der Prozess der Anwerbung letztlich stecken geblieben ist und die Akten aus dem Auskunftsbericht ohne Zutun von Dieter Lautenbach in die Akte gelangt sind. Dazu passen die kargen Informationen zum Verhältnis IM – MfS, die zum Teil falschen personenbezogenen Informationen, die offensichtlich nicht verifiziert worden sind, jedenfalls kaum so enthalten wären; wenn das MfS Dieter Lautenbach in irgendeiner Form hinzugezogen hätte, dann hätte er es ja

korrigieren können. Aber dazu zählt beispielsweise auch die fehlende Unterschrift auf dem Formular, die fehlende Unterschrift des Dienstvorgesetzten.

Wie die Kommission auf Seite 9 des Berichts mitteilt, stellt der ehemalige Bundesbeauftragte in Bezug auf die übermittelten Unterlagen zur Person von Dieter Lautenbach fest: Es könne nicht gesagt werden, in welchem Umfang und mit welcher Intensität Dieter Lautenbach für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig gewesen sei. Warum die Kommission es hingegen kann, erschließt sich mir angesichts der angesprochenen Widersprüchlichkeiten und Uneindeutigkeiten nicht. Sie scheint insofern über höheres Wissen zu verfügen, welches sie aber bedauerlicherweise nicht mitteilt.

Der Bericht der Kommission schließt bei der Bewertung der vermeintlichen und tatsächlichen Handlungen von Dieter Lautenbach bis zur Wende 1989 erstaunlicherweise auch mit ein, dass Dieter Lautenbach im Jahr 1995, fünf Jahre nach Ende der DDR, auf ausdrücklichen Hinweis eines Bundesbeauftragten die kostenpflichtige Übermittlung der sogenannten Mitarbeiterakte beantragte. Hieraus leitet die Kommission die Feststellung ab, dies wäre nach gesicherter Auffassung der Kommission ein deutlicher Beleg für das Wissen des betroffenen Abgeordneten um seine Tätereigenschaft, was, meine Damen und Herren, so plump wie offensichtlich falsch und irrelevant ist, denn erstens wurde selbst seitens des ehemaligen Bundesbeauftragten gegenüber der Kommission abschließend festgestellt, es könne nicht gesagt werden, in welchem Umfang und mit welcher Intensität Dieter Lautenbach für die Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig gewesen sei, und zweitens sollten wir uns doch zumindest in einer Sache nicht streiten müssen, nämlich dass für den Bericht der Kommission und für die zutreffenden Bewertungen und Sachverhalte lediglich diejenigen relevant sind, die spätestens mit dem Ende des Wirkens des Staatssicherheitsdienstes der DDR ihren Abschluss gefunden haben. Für die Frage, ob Dieter Lautenbach wissentlich als Täter oder im Wissen um vermeintliche Tätereigenschaft gegenüber Mitarbeitern der Stasi gehandelt hätte, wohlgemerkt in der Vorwende-DDR-Zeit, kann doch nicht ernsthaft ein Antragsvorgang aus den Jahren 1995 bis 2000, also lange nach Ende der DDR herhalten. Das ist doch absurd, meine Damen und Herren, das hätte Ihnen eigentlich auffallen müssen.

Abgesehen von der Tatsache, dass diese Kostenzusammenhänge damals überhaupt nicht richtig vom Abgeordneten verstanden worden sind, kam es dem Abgeordneten bei der Beantragung und Bezahlung darauf an, die entsprechenden Informationen von der Unterlagenbehörde zu bekommen. Da die Bedingungen für die Erlangung der Unterlagen die Beantragung und Bezahlung waren, hat er sie bezahlt, nicht mehr und nicht weniger. Es gibt keinen Erkenntnissatz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der jemand, der Akteneinsicht begehrt, auch logischerweise sämtliche Einordnungen und Ansichten der aktenverwaltenden Behörde übernimmt. Das kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung sagen, denn was ich vom VS vorgelegt bekommen habe, teile ich auch nicht. Hier kommt ein oft wiederholtes Einordnungsmuster der Kommission im Bericht zum Tragen. Von mehreren möglichen Geschehensabläufen und Erklärungsansätzen wird ausschließlich der belastende Erklärungsansatz ausgewählt. Alle anderen in Betracht kommenden Varianten werden ohne Begründung ausgeschlossen. So kann die Beantragung und Bezahlung der Akteneinsicht erfolgt sein im Wissen um die Tätereigenschaft, sie kann wie im Fall von Dieter Lautenbach erfolgt sein, ohne dass der Antragsteller überhaupt verstanden hat, welche Bedeutung die Behörde damit überhaupt verbunden hat. Sie kann erfolgt sein trotz einer von der Behörde abweichenden Ansicht, also unter stillschweigenden Missbilligung der Auffassung, weil die Informationsbeschaffung im Vordergrund stand und nicht die Auseinandersetzung mit der Behörde. Es kommen also darüber hinaus noch weitere Varianten in Betracht. Die Kommission aber übernimmt eine Deutungsvariante von mehreren, freilich ohne jegliche Begründung, warum die anderen ausscheiden. Das ist nur eines von vielen Indizien im Bericht, die in der Gesamtschau einen ganz deutlichen Belastungseifer der Kommission erkennen lassen.

Nun lassen Sie mich zum Gutachter kommen, das ist nämlich eine ganz spezielle Persönlichkeit. Die Kommission stützt sich bei ihrer Bewertung wesentlich auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. Helmut Müller-Enbergs. Dabei übersieht die Kommission, dass der Gutachter bereits aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeiten nicht geeignet ist, im vorliegenden Verfahren eine neutrale Begutachtung abzugeben. Herr Müller-Enbergs ist ausweislich seines im Internet verfügbaren Lebenslaufs bis zum Jahr 2021 leitender Mitarbeiter einer Verfassungsschutzbehörde gewesen und es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das Verhältnis sämtlicher Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder einerseits und der AfD sowie ihrer Funktionsträger und Mitglieder andererseits – vorsichtig ausgedrückt – konfliktbeladen ist. Das gilt in besonderem Maße für die Berliner Verfassungsschutzbehörde, deren Wirken gegen die AfD öffentlich gut dokumentiert ist. Bereits die unmittelbar vorangegangene Tätigkeit des Gutachters in dieser auf Konfrontationskurs zur AfD befindlichen Behörde rechtfertigt das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Herrn Müller-Enbergs, da der Abgeordnete Laudenbach als AfD-Abgeordneter Betroffener dieses Verfahrens ist und letztlich auch Ziel der Begutachtung ist.

Das gilt umso mehr, als der Gutachter vor seiner Tätigkeit in diesem Verfahren hier unter anderem dadurch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden ist, dass er im Jahr 2014 zugunsten der umstrittenen ehemaligen Vorsitzenden der Amadeu Antonio Stiftung, Anetta Kahane, ein öffentlich einsehbares Entlastungsgutachten fertigte und zur Verfügung stellte. Das Ganze nennt sich dann: Zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme zu Frau Anetta Kahane und die DDR-Staatssicherheit. Das ist vom 26. November 2014. Insoweit darf als öffentlich bekannt vorausgesetzt werden, dass sowohl Anetta Kahane als auch die Amadeu Antonio Stiftung eine äußert ablehnende Haltung gegenüber der AfD, ihren Funktionären, Mitgliedern und Wählern vertreten. Da reichen schon die Internetauftritte dieser Stiftung aus, um das einzusehen. Wie bereits Herr Dr. Philipp Lengsfeld in seiner ebenfalls im Netz abrufbaren kritischen Durchsicht der zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme zu Recht anmerkte, erfolgte das Entlastungsgutachten von Herrn Müller-Enbergs zwar ohne schriftlichen Auftrag und ohne Honorar, aber natürlich nicht ohne politische Intention. Es ist genau diese politische Intention der vorangegangenen Gutachtertätigkeit von Herrn MüllerEnbergs, die ein Vertrauen auf dessen Unparteilichkeit bei der Begutachtung eines politischen Gegners nicht zulässt.

Dies wird im Übrigen auch bei den Feststellungen des Sachverständigen deutlich. Auch er zeigt einen deutlichen Belastungseifer, etwa durch Mutmaßungen, die er Tatsachen darstellt. So kommt der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme unter Ausschluss aller anderen möglichen Geschehensabläufe zum Schluss, dass die Bezahlung eines Gebührenbescheids durch Dieter Laudenbach zwangsläufig auch die Übernahme der Feststellungen des Bundesarchivs zur Folge haben soll. Dass dessen Feststellungen aber keinesfalls so eindeutig sind, wie Herr Müller-Enbergs das gerne hätte, das wurde schon dargelegt. Zudem

gibt es keinen entsprechenden Erkenntnissatz der allgemeinen Lebenserfahrung, auch das habe ich hier bereits dargelegt, und es wäre andererseits irrelevant, weil die Zahlung eines Gebührenbescheids nicht auf eine hypothetische IM-Tätigkeit mehr als fünf Jahre davor schließen lässt. Auch das ist eigentlich eine Binse.

Für den Gutachter scheint das ebenso wie für die Kommission ein logischer Bruch zu sein, über den man sich offenbar ohne Begründung hinwegsetzen kann. Dieses auf Mutmaßungen und Unterstellungen, nicht jedoch auf wissenschaftliche Bewertung gegründete Vorgehen, zieht sich wie ein roter Faden durch die Ausführungen des Sachverständigen. Besonders deutlich wird dies in Bezug auf den bereits erwähnten Bericht des MfS-Mitarbeiters vom 30. Mai 1985. Die Einordnungen des Sachverständigen strotzen geradezu vor Mutmaßungen. Der Bericht wirke wie eine Tonbandabschrift, sagt er. Weil im Text nicht Informationen von einem Klaus, sondern in der „Ich“-Form des „Klaus“ wiedergegeben werden. Jeder, der mal Beweisauf

nahmen vor Gericht in der Bundesrepublik Deutschland erlebt hat, weiß, dass dies durchaus eine nicht unübliche Form der Protokollierung eigener Wahrnehmungen anderer Personen, zum Beispiel Zeugen, ist.

Geradezu kontrafaktisch und widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch der Versuch vom Sachverständigen, dem Abgeordneten Laudenbach hinsichtlich des Inhalts des Berichts vom 30. Mai 1985 die Oberschaft unterzuschieben. Das geschieht unter 5.4 des Gutachtens. Da schreibt der Sachverständige einerseits: „Das Synonym ‚gez. Quelle‘ am Ende dieser Information ist für den MfS-internen Umgang der Hinweis, diese Information stammt von der Quelle, die im Kopf als Quelle ausgewiesen wird“. Ja, meine Damen und Herren, tatsächlich wird das Kürzel „gez.“ im deutschen Sprachgebrauch verwendet, wenn im Original eine Unterschrift erfolgte, bei der Abschrift jedoch nicht. Nun gibt es aber kein Original einer entsprechenden von Dieter Laudenbach gegengezeichneten Aussage.

Damit scheint auch der Sachverständige zu hadern, denn zwei Sätze später behauptet er, die Information sei entweder eine vom Operativen Mitarbeiter verschriftete Form oder eine Abschrift eines Tonbands. Er räumt damit zumindest ein, dass die festgehaltene Information eben nicht von Dieter Laudenbach direkt stammen muss. Ob diese Protokollierung durch das MfS im Wesentlichen vollständig und zutreffend wiedergegeben wurde, ist ebenfalls blanke Vermutung des Sachverständigen. Er geht darauf mit keinem belegbaren Fakt ein. Sein Vertrauen in die Glaubhaftigkeit eines MfS-Führungsoffiziers scheint jedenfalls selbst in der Form der Fernprognose ohne jede Kenntnis von dessen Person keine weiteren Anknüpfungspunkte zu benötigen. Das erstaunt angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem MfS-Mitarbeiter um einen Mitarbeiter einer der verwerflichsten deutschen Behörden handelte, die je existierten.

Auch als der Sachverständige im Rahmen der Erörterung seines Gutachtens durch die Vertrauensperson auf die mangelnde Eindeutigkeit seiner Mutmaßung angesprochen wurde, erfolgte kein Begründungsversuch. Nach meiner Erinnerung gab der Sachverständige sinngemäß mit einem Lächeln zum Besten, er sei davon aufgrund seiner Erfahrung überzeugt. Meine Damen und Herren, bisher erworbene wissenschaftliche Autorität kann jedoch – jedenfalls in der Wissenschaft – keine mangelnde wissenschaftliche Begründung ersetzen.

Der Belastungseifer des Gutachtens offenbart sich auch bei den Bewertungen der Unterlagen zur Operativen Personenkontrolle „Meister II“. Obwohl die vom Mitarbeiter der Staatssicherheit abgeschöpften Quellen – es sind nämlich mehrere – selbst nach Feststellung des Gutachters ein freundlich gezeichnetes Bild enthielten, welches für die von der OPK betroffene Person also entlastend wirkt, versucht der Gutachter dies in belastender Aktion umzudeuten. Hierzu bedient er sich unlauterer Methoden. Unter dem Bericht, der in der Akte ist, wurde – etwas abgesetzt allerdings – als weiterführende Maßnahme vom Mitarbeiter der Staatssicherheit die Prüfung auf operative Nutzbarkeit festgehalten, auf die die Präsidentin eben auch schon eingegangen ist. Ausweislich der Positionierung auf diesem Dokument unter dem gesamten anderthalbseitigen Bericht, wohlgemerkt ohne weitere Konkretisierung, ist keine Form erkennbar, dass diese Prüfung der operativen Nutzbarkeit auf den von der OPK Betroffenen bezogen war, also dessen Anwerbung als IM empfohlen wurde. Hier fantasiert der Sachverständige, meine Damen und Herren.

Vielmehr liegt ausweislich der Positionierung, aber auch des Wortlauts dieser Floskel nahe, dass diese Bemerkung auf den gesamten Bericht bezogen ist. Auch hier belegt der Gutachter seine Fähigkeit, aus mehreren in Betracht kommenden Alternativen die für die Bewertung jeweils belastende zu finden. Offenbarend ist insofern die Formulierung auf Seite 13 der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters, welche lautet: „Mithin erweitert sich das Bild zu ‚Klaus‘ dahin gehend, ihm […] eine Tipp-Funktion für das MfS zu unterstellen“.

Noch deutlicher wird die Tendenz des Gutachters in dem Zusammenhang, vergleicht man dies mit dem Maßstab bei seinem Entlastungsgutachten für Anetta Kahane. Nachweisbar hatte Frau Anetta Kahane unter anderem Gastgeber gegenüber dem MfS bewertet, bei denen sie übernachtet hatte. Hier führte sie beispielsweise gegenüber dem MfS laut Aktenlage Folgendes aus: „Diese Personen und der überwiegende Teil des Verbindungskreises stehen politisch sehr rechts. Ich möchte sie als reaktionäre und spießige, in politischer Hinsicht ordinäre und aggressive Personen beurteilen. Sie verurteilen eindeutig die Aktivitäten der linken Hausbesetzer in […] Westberlin.“ Das, meine Damen und Herren, hinderte denselben Gutachter jedoch nicht, Folgendes festzustellen im Fall Kahane: „Zugleich fallen in den Unterlagen viele lebhafte positive Bewertungen Dritter durch Frau Kahane auf. Im Kontext der SED-Diktatur dürfte dies Dritten eher Vor- als Nachteile eingebracht haben. Frau Kahane hat häufig solche positiven Bewertungen vorgetragen.“

Im letzten Teil seines Entlastungsgutachtens, meine Damen und Herren, kommt derselbe Gutachter sogar zu dem Schluss, dass es nicht einmal Anhaltspunkte gebe, dass Frau Kahane durch ihre Zusammenarbeit mit dem MfS Dritten Nachteile zugefügt hat. Meine Damen und Herren, deutlicher kann man Doppelstandards und Parteilichkeit bei einem Gutachter gar nicht mehr feststellen, als das hier bei dem Vergleich dieser beiden gutachterlichen Tätigkeiten von Herrn Müller-Enbergs offengelegt wird. Die Annahme einer Glaubhaftigkeit und wissenschaftlichen Vertretbarkeit der Ausführungen des Gutachters sind aus den dargelegten Gründen ganz offensichtlich für jeden Dritten erkennbar nicht gegeben. Soweit die Kommission sich trotzdem wesentlich auf diese Einschätzung stützt, entwertet sie selbst ihre Schlussfolgerungen, meine Damen und Herren.

Kommen wir noch zu den Doppelstandards in dem Verfahren. Besonders deutlich wird der Belastungseifer der Kommission, wenn man deren Bewertungen im Fall Dieter Laudenbach mit den Maßstäben vergleicht, die im Rahmen der letzten Legislaturperiode gegenüber dem Abgeordneten Herbert Wirkner von der CDU Anwendung fanden. Bei Herbert Wirkner – ein Kollege, den ich durchaus schätze – ist presseöffentlich berichtet worden, dass im Rahmen der Überprüfung festgestellt und von ihm auch eingeräumt wurde, wie er sich zur Zusammenarbeit mit der Staatssicherheitsbehörde bereiterklärte, wenn auch nur als Schutzbehauptung. In der Folge – das ist ebenfalls aktenkundig und von Herrn Wirkner eingeräumt worden – hat er Schriftstücke zu Personen anfertigt, zu denen die Staatssicherheit Informationen. Dabei habe er aber nur Sachverhalte aufgeschrieben – man findet die Parallelen –, die niemandem schaden.

(Zwischenruf Abg. Prof. Dr. Voigt, CDU: Das sind keine Parallelen! Das ist eine Unverschämtheit!)

Öffentlich dokumentiert ist dabei unter anderem die Information über einen Mann, der Medizin studierte, zu dem Herbert Wirkner Folgendes schrieb – und da kommen wir jetzt mal zu den Fakten, die Sie gerade bestreiten, Herr Voigt –: „Charakterlich kann man ihn nicht als 'fest' bezeichnen, er arbeitet oft sehr oberflächlich und ist teilweise eigennützig. In seiner Freizeit spielt er leidenschaftlich Fußball.“ Kritische Sätze habe Wirkner nur nach Absprache mit seinem Chef geschrieben, um die MfS-Mitarbeiter nicht durch zu positive Beurteilungen misstrauisch zu machen. So berichtet es jedenfalls die „Thüringische Landeszeitung“.

Wirkners Stellungnahme und dem Sachverhalt in der Akte gebe, damals war man aber in Bezug auf die Person Herbert Wirkner zu folgender Erkenntnis fähig, Herr Voigt – Zitat –: „Der Widerspruch kann allerdings auch daher rühren, dass die Aktenlage auch nicht den tatsächlichen Sachverhalt widerspiegelt.“ Und auf Seite 7.565 des Protokolls wird das noch mehr verdeutlicht, da steht dann nämlich: „Herr Wirkner hat zwar in seiner Einlassung erklärt, dass die Treffberichte der Führungsoffiziere den Inhalt der Gespräche richtig wiedergeben, inhaltlich stehe nur das in der Akte, was sich tatsächlich so zugetragen habe, lediglich Ort und Dauer der Gespräche seien falsch. Für das erweiterte Gremium ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob eventuell Teile der Inhalte vom Führungsoffizier fehlerhaft wiedergegeben, bewertet, verändert oder sogar frei erfunden wurden.“

Schließlich – auch ein Zitat –: „Mit Blick darauf, dass das erweiterte Gremium mit einem rechtsstaatlichen