Schließlich – auch ein Zitat –: „Mit Blick darauf, dass das erweiterte Gremium mit einem rechtsstaatlichen
Verfahren zu einer gesicherten Überzeugung kommen muss, müssen Zweifel bezüglich der Authentizität der Berichte des Führungsoffiziers“ – und jetzt kommt’s – „zugunsten des Abgeordneten gewertet werden.“ Das ist doch mal was. Wie glücklich fügt es sich jedoch für die Kommission im Fall von Dieter Laudenbach, dass Zweifel an der Richtigkeit und Authentizität der Berichte – wenn auch ohne Begründung – trotz Auslassung und teilweise offensichtlicher Unrichtigkeiten einfach vom Tisch gewischt werden. So heißt es auf Seite 19 des Berichts im Fall von Dieter Laudenbach: „Der vom betroffenen Abgeordneten vorgebrachte Einwand, er habe gegenüber dem MfS nie belastende Informationen über seine Mitarbeiter preisgegeben, ist für die Bewertung unerheblich.“ Das ist schon ein ordentlicher Unterschied, aus meiner Sicht erklärungsbedürftig. Die Kommission sieht diesen Erklärungsbedarf nicht, wahrscheinlich weiß sie, an wen sie es adressiert, nämlich an Leute wie Sie, die das nicht interessiert. Das Ganze, obwohl einen Satz später eingeräumt wird, dass die Aussage, dass er die Mitarbeiter nicht belastet hat, zumindest in der Aussage über den Bericht OPK „Meister“ partiell bestätigt wird.
Es wäre ein Gebot der Fairness und der einheitlichen Rechtsstandards gleichermaßen gewesen, die Hinweise von Herrn Laudenbach zu den damaligen Vorgängen in Bezug auf die Frage einer vermeintlichen inoffiziellen Mitarbeit in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Fall vorangegangener Überprüfungen, zum Beispiel im Fall Herbert Wirkner.
Doppelstandards liegen auch bei den Bewertungen vor, ob Wirkner oder Dieter Laudenbach bei anderen Bürgern einen Schaden verursacht haben. Im Fall Wirkner wird das ausweislich Seite 7565 des Protokolls bereits deshalb verneint, weil die Informationen auch von anderen Personen, die das Umfeld beobachtet hätte, herausgefunden werden können. Wohlgemerkt ging es dabei unter anderem auch um Charaktereinschätzungen. Die werden allerdings Dieter Laudenbach in seinem Fall vorgeworfen, obwohl sie ebenfalls von verschiedenen Personen des Umfelds im Hotel wahrgenommen werden konnten.
Und weil Herbert Wirkner erklärte, er habe die Mitteilungen möglichst harmlos formuliert sodass dem Betroffenen kein Schaden entstand, ging die Kommission damals – vor fünf Jahren – mehrheitlich in seinem Fall davon aus, dass er andere möglichst schützen und Schaden von Ihnen abwenden wollte. Das wollen wir gar nicht in Abrede stellen, meine Damen und Herren von der CDU. Allerdings ist es schwer nachvollziehbar, warum im Fall von Dieter Laudenbach eine positive Schilderung einer Person in einem MfS-Bericht dadurch in eine schädliche Äußerung umgedeutet wird, weil eine positive Schilderung dazu führen könnte, die Person als IM anzuwerben. Das aber ist auch bei Personen möglich, die als nicht charakterlich fest beschrieben werden, wie im Fall von Herbert Wirkner.
Diese extrem unterschiedliche Behandlung lässt sich auch nicht mit der Änderung der Rechtslage begründen, denn Anknüpfungspunkt, meine Damen und Herren, auch von der Kommission, ist in beiden Fällen nämlich zunächst die Frage gewesen, ob eine inoffizielle Mitarbeit/Tätigkeit für das MfS vorlag.
Jetzt lassen Sie mich noch kurz zur mangelnden Fairness des Verfahrens kommen, also zum formellen Teil. Die Kommission hält auf Seite 4 ihres Berichts fest, dass sie sich nach der Konstituierung eine Geschäftsordnung gegeben hat, bei der unter anderem die Gewährleistung der Verfahrensrechte des betroffenen Abgeordneten maßgebend gewesen sei. Der in diesem Worten zum Ausdruck kommende Anspruch, meine Damen und Herren, ist im Verfahren jedoch nicht ansatzweise erfüllt worden. Das kann ich auch aus eigener Ansicht sagen. Das gesamte Verfahren ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl zu bewältigender Unterlagen und gutachterlicher Ausführungen. Eine effektive Verteidigung ist bei so einem Umfang an Material gegen besonders ehrenrührigen Vorwurf, inoffiziell tätig für das MfS gewesen zu sein, natürlich zugegebenermaßen grundsätzlich schon ziemlich schwer, setzt aber in einem rechtsstaatlichen Verfahren voraus, dass man als Betroffener über die verfahrensbestimmenden Unterlagen verfügt.
Im vorliegenden Fall gestaltete sich das in der Weise, dass lediglich eine entsprechende Einsicht in die Unterlagen – und zwar nur im Beisein einer Mitarbeiterin des Thüringer Landtags zu den Bürozeiten – möglich war. Es war Herrn Laudenbach und auch mir als Vertrauensperson nicht gestattet, Unterlagen zu kopieren, die lagen also immer nur zur Bewertung der Kommission vor, stattdessen konnten sich Dieter Laudenbach und ich als Vertrauensperson nur dadurch behelfen, dass wir uns im 21. Jahrhundert – wohlgemerkt trotz der großen Zahl an Unterlagen und Informationen – handschriftliche Notizen machen mussten und das war einfach nicht möglich, aufgrund der Stoffmenge konnte man gar nicht alles erfassen, was man erfassen musste.
Das führte letztlich auf unserer Seite zu einem gewaltigen Informationsdefizit, eine Auseinandersetzung mit den Details des Verfahrens, insbesondere den vielen Teilsachverhalten und Einordnungen, war so während des Verfahrens nur sehr unzureichend möglich. Während in jedem gerichtlichen Verfahren Angeklagte oder Parteien über den gesamten Prozessstoff gleichzeitig verfügen, blieb Herrn Laudenbach und mir als Vertrauensperson nur die Erinnerung und handschriftliche Notizen aus den Akteneinsichtsterminen, aus denen wir
Und – ich sage mal – die Spitze der Förmelei war dann tatsächlich der letzte Termin, bei dem, nachdem die schriftliche Stellungnahme von Herrn Laudenbach eingereicht worden ist, noch mal Gelegenheit zur Besprechung dieser Stellungnahme und sich möglicherweise daraus ergebender neuer Sichtweisen vorhanden war. Wir waren einigermaßen konsterniert, als wir dann von der Kommission mitgeteilt bekommen haben, dass man uns einfach nur noch mal kurz das Rederecht einräumen möchte, aber sich nicht wirklich inhaltlich mit unserer Stellungnahme auseinandersetzt mit den vielen Hinweisen, die ich auch jetzt gegeben habe, mit den vielen Unschlüssigkeiten. Das Ganze endete – ich sage es jetzt mal sinngemäß – mit dem lapidaren Satz, dass die Kommission an ihrer Stellungnahme keinen Änderungsbedarf erkennen kann und da muss ich sagen, da wird das Verfahren schlichtweg zur Förmelei. Wenn man sich nicht mal mehr mit den Argumenten auseinandersetzt, weil es letztlich wichtiger ist, wie das das Urteil am Ende aussieht, dann kann man sich das Verfahren letztlich auch sparen.
Ich muss es daher vor dem Hintergrund leider abschließend feststellen: Das Verfahren ist in rechtsstaatlicher Hinsicht eine Farce gewesen. Soll dieses wenigstens in den kommenden Wahlperioden einen Erkenntniswert bieten, wird man nicht umhinkommen, das Verfahren neu zu ordnen.
Also vielleicht noch ganz abschließend eine kurze persönliche Anmerkung: Die Kommission hat weder eine Verpflichtungserklärung von Dieter Laudenbach gefunden, sie hat keine SED-Mitgliedschaft gefunden, nur die Gewissheit, dass er eben beruflich auch auf Stasileute traf und dass diese Versuche damit endeten, dass er seine Mitarbeiter möglichst aus der Schusslinie nehmen wollte, indem er sie nämlich positiv darstellte.
Wenn Dieter Laudenbach nach den Maßstäben dieser Kommission und vielleicht auch nach Ihren christlichen Maßstäben, Herr Voigt, anders als Herbert Wirkner Stasi-IM gewesen sein soll, dann, meine Damen und Herrn, war es jeder Bürger der DDR,
(Zwischenruf Abg. Prof. Dr. Voigt, CDU: Die Stasi hatte Unterlagen, dass er Mitarbeiter war! Sie sind eine Schande!)
auch solche, die mit der SED nichts zu tun hatten, auch die Nachbarn und Familienangehörigen von Leuten, die nicht abgehauen sind und die von der Stasi befragt worden sind. Allein der Kontakt zur Stasi hat dieser Kommission ausgereicht, jemanden zum Stasi-IM zu erklären und das, glaube ich, lässt erkennen, welchen Erkenntniswert man aus diesem Verfahren gewinnen kann. Sie mögen sich hier einig sein, weil es um den politischen Gegner geht, aber spätestens da draußen an dieser Glasscheibe endet Ihre Deutungshoheit und das ist Gott sei Dank gut so, meine Damen und Herren.
Herr Voigt, habe ich Sie gerade richtig verstanden in einem Zwischenruf, dass Sie „Sie sind eine Schande“ gesagt haben?
Das Wort erhält erneut Frau Präsidentin Pommer für die Abgabe der Stellungnahme der Kommission zu den schriftlichen Erklärungen des betroffenen Mitglieds des Landtags.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Besucherinnen und Besucher auf der Tribüne und am Internet-Livestream, Ihnen liegt der Bericht der Kommission zur Überprüfung von Abgeordneten nach § 42i Thüringer Abgeordnetengesetz in Drucksache 7/8904 nebst Anlagen einschließlich der schriftlichen Erklärung des betroffenen Abgeordneten vor. Mit Blick auf die in der schriftlichen Erklärung erhobenen Vorwürfe wurde ich von der Kommission als Vorsitzende gebeten, im Namen der Kommission dazu folgende Stellungnahme zu geben:
Zur Tätigkeit der Kommission ist zunächst grundsätzlich festzustellen: Enthält der nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 42 i Abs. 1 Thüringer Abgeordnetengesetz die Antwort des damaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR bzw. der für die Unterlagen zuständigen Behörde Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit nach Abs. 1 hinweisen, ist eine Einzelfallprüfung einzuleiten. In diesem Fall hat die Kommission zu prüfen, ob eine Tätigkeit nach § 42 i Abs. 6 Satz 2 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes als erwiesen anzusehen ist.
Dass ein Tätigwerden auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Verpflichtungserklärung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit angenommen werden kann, wird auf den Seiten 15 bis 21 des Berichts umfassend dargelegt. Den derartigen Ausführungen können Sie detailliert begründet entnehmen, dass sich die Prüfung nicht darauf beschränkt, ob eine schriftliche, mündliche oder konkludente Verpflichtungserklärung vorliegt, sondern ob eine Tätigkeit nach § 42 i Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz als erwiesen anzusehen ist. Das dafür notwendige Sich-bereit-Erklären, Informationen an den Staatssicherheitsdienst zu liefern, kann – wie gesagt – schriftlich und mündlich aber auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln erfolgen. Da sich der Prüfungsmaßstab nicht nur aus dem Stasi-Unterlagen-Gesetz, sondern auch aus § 42 i Thüringer Abgeordnetengesetz ergibt, kann eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst nur dann festgestellt werden, wenn dem bloßen Sich-bereit-Erklären weitere Aktivitäten folgen. Der aktive Gehalt eines weiteren Verhaltens ist mithin maßgeblich.
Durch dieses Zusammenspiel von § 42 i Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz ist die zunehmende Hürde höher, bis ein Tätigwerden des als IM im Sinne der gesetzlichen Vorgaben des vom Thüringer Landtag verabschiedeten Abgeordnetengesetzes überhaupt angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund war es von zentraler Bedeutung, alle nach Maßgaben des Gesetzes zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen optimal zu nutzen. Beim Lesen der schriftlichen Erklärung des betroffenen Abgeordneten Laudenbach wird suggeriert, dass durch die Kommission keine Sachverhaltsermittlung erfolgte. Dabei zeigt sich die Beratungsintensität im Rahmen der Sachverhaltsermittlung insbesondere in der Anzahl der Sitzungen, die zur Beratung dieses Einzelfalls stattfanden sowie darin, dass unterschiedliche Quellen – Bundesarchiv, Landesarchiv, Sachverständiger, Einlassung des Betroffenen und seiner Vertrauensperson – herangezogen wurden. Hinzukommt, dass die Kommission über die Übermittlung des Berichtsentwurfs an den betroffenen Abgeordneten und die Gelegenheit zur schriftlichen Erklärung zum Berichtsentwurf hinaus die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung in einer weiteren Sitzung eingeräumt hat. In § 42 i Abs. 6 Satz 4 Thüringer Abgeordnetengesetz heißt es, dass vor Abschluss der Überprüfung die Feststellungen dem betroffenen Abgeordneten zur Kenntnis gegeben und mit ihm erörtert werden sollen. Daran anschließend werden die Feststellungen der Kommission unter Angabe der wesentlichen Gründe in einem Bericht zusammengefasst. Vor der Übergabe des Berichts an den Landtag soll dem betroffenen Abgeordneten die Gelegenheit gegeben werden, zu den seine Person betreffenden Festlegungen eine schriftliche Erklärung abzugeben.
Vorliegend wurden dem betroffenen Abgeordneten die Feststellungen der Kommission am 14. Juni 2023 eröffnet. Im Nachgang der Sitzung wurde ihm am 15. Juni 2023 der Berichtsentwurf zugeleitet, woraufhin er eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die dem Bericht als Anlage beigefügt wurde. Damit wurden die gesetzlich geregelten Verfahrensvorgaben vollumfänglich erfüllt. Das Ermöglichen einer mündlichen Erörte
rung der schriftlichen Erklärung des betroffenen Abgeordneten erweiterte über die gesetzlichen Vorgaben hinaus die Verfahrensrechte des betroffenen Abgeordneten. Es ist zugleich Beleg für den unbedingten Willen der Kommission, bis zuletzt alle Erkenntnisquellen einschließlich der Einlassungen des betroffenen Abgeordneten im Interesse einer soliden Aufklärung zu nutzen. Der Abgeordnete Laudenbach betont in seiner schriftlichen Erklärung, dass der durch die Kommission herangezogene Bericht vom 30. Mai 1985 lediglich von IM-Vorlauf spreche und das Gesetz aber auf eine Tätigkeit als IM abstelle. Dabei zeigt insbesondere dieser Bericht, dass unabhängig von Verpflichtungserklärungen eine aktive Zusammenarbeit zu diesem Zeitpunkt bestand, und bestätigt die bestehende Kooperation des betroffenen Abgeordneten mit dem MfS. Zu dieser Auffassung kam auch der Sachverständige, für den dieser Bericht gerade Ausdruck dessen ist, dass die Kooperation des betroffenen Abgeordneten mit dem MfS spätestens ab 29. Mai 1985 als nachgewiesen
anzusehen ist. Der betroffene Abgeordnete war bereits zu diesem Zeitpunkt für das MfS tätig und lieferte Informationen.
Mit Blick auf die Ausführungen des Abgeordneten Laudenbach, wonach seine und nicht die – wie von ihm dargestellt – eines MfS-Mitarbeiters getätigten Aussagen in dem Bericht vom 30. Mai 1985 überwiegend absolut eindeutig dienstlicher Natur gewesen seien, ist Folgendes festzuhalten: Freilich können im dienstlichen Zusammenhang private Aspekte mit anderen ausgetauscht werden. Dabei ist aber entscheidend, ob solche privaten Informationen lediglich am Rande einfließen. Im vorliegenden Fall ist der Anteil an privaten Informationen jedoch verhältnismäßig hoch. So räumt der Abgeordnete Laudenbach in seiner schriftlichen Erklärung ein, dass er ca. 20 Prozent private Informationen an das MfS weitergegeben hat. Dies belegt, dass der private Schutzbereich Dritter verletzt wurde.
In seiner schriftlichen Erklärung heißt es ferner, dass die Bereitstellung von Telefonnummern entbehrlich gewesen sei, da die Mitarbeiter des MfS ohnehin Büros im Interhotel gehabt hätten. Aber gerade weil die Mitarbeiter des MfS dienstliche Büros in den Räumlichkeiten des Interhotels hatten und eine Kontaktaufnahme damit jederzeit möglich gewesen wäre, ist der zusätzliche Austausch von Telefonnummern ein Indiz für einen konspirativen Austausch. Darüber hinaus geht aus den Unterlagen hervor, dass nicht nur Telefonnummern ausgetauscht wurden, sondern auch eine Losung zur Erkennbarkeit vereinbart wurde, was ebenfalls als weiteres Indiz für konspirativen Austausch zu werten ist.
Ferner verweist Herr Abgeordneter Laudenbach auf den Auskunftsbericht Nr. 20/87 des MfS, Bezirksverwaltung Gera, Abteilung VI, auf dem eine von zwei möglichen Unterschriften fehlt. Aufgrund dessen sei dies nach Ansicht des Abgeordneten Laudenbach kein offizielles Dokument. Dieser Auskunftsbericht, der am 23. Dezember 1986 ausgefüllt wurde und eine Umregistrierung zum IMS beinhaltet weist die Unterschrift des Führungsoffiziers auf, jedoch nicht die des unmittelbar Vorgesetzten. Die diesbezügliche Verfahrensweise des MfS lässt sich heute nicht mehr aufklären. Die fehlende Unterschrift allein ist jedoch kein entlastendes Momentum für den betroffenen IM. Allein die Tatsache, dass sich dieses Dokument in den Unterlagen des MfS befunden hat, ist Beleg dafür, dass der Auskunftsbericht vom MfS als offizielles Dokument in diesem Vorgang angesehen wurde. Zu dem gleichen Ergebnis kam auch der damalige Bundesbeauftragte. Denn
dort erfolgt eine Vorabprüfung dahin gehend, welche Unterlagen einem Vorgang zuzuordnen und damit Teil der offiziellen MfS-Akte sind.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hatte die Kommission eine mögliche SED-Mitgliedschaft des betroffenen Abgeordneten geprüft. Sie hat mit Blick auf die Prüfung einer eventuellen SED-Mitgliedschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, um den Sachverhalt umfassend und lückenlos sowie Widersprüche zwischen Aktenlage und Einlassung des Betroffenen aufzuklären. Zwar beinhaltete ein Ermittlungsprotokoll die Aussage, dass eine SED-Mitgliedschaft vorliegt, dieser Umstand musste allerdings in seiner Gesamtschau bewertet werden. Der Abgeordnete Laudenbach konnte plausibel darlegen, dass er beim Unterschreiben dieses Protokolls nach mehrstündiger Vernehmung nicht auf alle dort erfolgen Angaben geachtet habe. Mit Blick auf diese besondere Situation und vor dem Hintergrund fehlender weiterer Erkenntnisquellen konnte diesbezüglich nicht festgestellt werden, dass beim betroffenen Abgeordneten eine SED-Mitgliedschaft vorlag. Dies verdeutlicht auch der Bericht.
In der schriftlichen Erklärung verweist Herr Abgeordneter Laudenbach auf die Aussage des damaligen Bundesbeauftragten, dass nicht gesagt werden könne, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der betroffene Abgeordnete für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig gewesen sei. Konkret führte der damalige Bundesbeauftragte abschließend aus, dass aufgrund der Karteikartenerfassung der An
gaben im Auskunftsbericht und der vorliegenden Berichte nicht gesagt werden könne, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der betroffene Abgeordnete für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig gewesen sei. Es stellt sich daher für den Bundesbeauftragten nicht mehr die Frage, ob eine Tätigkeit vorliegt, sondern in welchem Umfang und mit welcher Intensität. Bestärkt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass der damalige Bundesbeauftragte den betroffenen Abgeordneten mit Schreiben vom 5. Mai 1999 darauf hinwies, dass neben den Unterlagen zur Person Laudenbach als Betroffener auch Unterlagen aufgefunden wurden, die vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person als Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz angelegt wurden. In diesem Zusammenhang wurde der betroffene Abgeordnete darüber informiert, dass der Zugang zu einer Mitarbeiterakte nach § 16 Stasi-Unterlagen-Gesetz Beschränkungen unterliegt und kostenpflichtig ist.
Mit Blick auf dieses Schreiben aus dem Jahr 1999 hätte dem Abgeordneten Laudenbach seine Tätereigenschaft zumindest bewusst werden müssen. Dessen ungeachtet hat Herr Abgeordneter Laudenbach während des gesamten Überprüfungsverfahrens seine Tätereigenschaft beharrlich in Abrede gestellt. Dabei hat er versucht, die Tatsache des klaren Hinweises auf seine Tätereigenschaft durch den Bundesbeauftragten im Jahr 1999 mit dem Einwand zu entkräften, dass für die im Bericht zu treffende Bewertung ausschließlich Sachverhalte relevant sein können, die spätestens mit dem Ende des Wirkens des Staatssicherheitsdienstes der DDR ihren Abschluss gefunden haben.
Mit diesem Einwand verkennt der betroffene Abgeordnete, dass der Gesetzgeber mit § 42 i Abs. 7 Satz 4 und 5 Thüringer Abgeordnetengesetz einen klaren Auftrag formuliert hat, ich zitiere: „Der Bericht [der Kommission] nimmt im Wissen um das Leid vieler Menschen, die in der DDR zu Unrecht und willkürlich verfolgt, schikaniert und eingesperrt wurden, und im Sinne von Transparenz und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Opfern der SED-Diktatur eine Beurteilung der Tätigkeit nach § 6 Abs. 4 und 5 StUG des betroffenen Abgeordneten vor und wird als Drucksache veröffentlicht. Der Landtag befasst sich mit dem Bericht in einer seiner Sitzungen und ermöglicht dazu eine öffentliche Debatte.“
Um diesen Gesetzesauftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, ist ein Blick auf den Umgang mit der eigenen Tätereigenschaft des betroffenen Abgeordneten geradezu zwingend. Andernfalls könnte in der öffentlichen Debatte über die festgestellte Tätigkeit für das MfS die Frage nach einer demokratischen Bewährung nicht sinnvoll diskutiert, geschweige denn fundiert beantwortet werden.
Dass der betroffene Abgeordnete das damalige Schreiben des Bundesbeauftragten möglicherweise nicht hat verstehen können, dürfte im Übrigen nicht anzunehmen sein. Wer, wie Sie der Anlage zum Bericht entnehmen können, eine umfangreiche schriftliche Erklärung zum Bericht der Kommission abzugeben in der Lage ist, kann sich nicht glaubhaft darauf berufen, ein unmissverständlich formuliertes Schreiben des Bundesbeauftragten nicht verstanden zu haben.
Hinsichtlich der vorgebrachten Kritik an der Wahl des Sachverständigen ist vorangestellt festzuhalten und zu betonen, dass dem Sachverständigen zur Anfertigung seiner gutachterlichen Stellungnahme die für den Einzelfall einschlägigen Unterlagen anonymisiert zugeleitet wurden. Damit hatte er kein Wissen darüber, welchen Abgeordneten die Unterlagen betrafen. Die erste Begegnung mit dem betroffenen Abgeordneten erfolgte erst nach Fertigstellung der ersten gutachterlichen Stellungnahme. Das Ergebnis des Sachverständigen hatte sich auch nach Bekanntwerden der Identität des betroffenen Abgeordneten nicht geändert und basierte allein auf den ihm unterlegten Unterlagen.
Der Sachverständige Herr Professor Müller-Enbergs war von 1992 bis 2019 wissenschaftlicher Referent der Abteilung Bildung und Forschung des damaligen Bundesbeauftragten. Von 2003 bis zu ihrer Auflösung
2005 leitete er die Forschungsgruppe Rosenholz. Als ausgewiesener Experte war bzw. ist er Mitglied mehrerer Beiräte und Überprüfungskommissionen anderer Landtage. Er ist Autor einer Vielzahl einschlägiger Publikationen und Gutachten und übernahm die Fachberatung bei zahlreichen Filmen und Büchern über den Staatssicherheitsdienst. Aufgrund seiner jahrzehntelangen wissenschaftlichen Tätigkeit ist für die Kommission diese Expertise von wesentlicher Bedeutung und die Kommission ist dankbar, dass Herr Professor Müller-Enbergs im Rahmen seiner wissenschaftlichen Unabhängigkeit sein Wissen zur Unterstützung der hiesigen Kommission zur Verfügung gestellt hat.
Mit Blick auf den in der schriftlichen Erklärung erhobenen Vorwurf der vermeintlichen unterschiedlichen Behandlung des Falls des Abgeordneten Wirkner in der 6. Wahlperiode und des Falls des Abgeordneten Laudenbach in der 7. Wahlperiode ist besonders zu berücksichtigen, dass den Überprüfungsverfahren zum Fall des Abgeordneten Laudenbach und zum Fall Wirkner unterschiedliche Rechtslagen zugrunde liegen.
Damals galt das Thüringer Gesetz zur Überprüfung der Abgeordneten, heute gilt der von deutlich abweichenden Regelungsinhalten geprägte § 42 i Thüringer Abgeordnetengesetz.
Hinzu kommt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in jeder Wahlperiode ein neues Überprüfungsverfahren beginnt, selbst bei denjenigen, bei denen eine Überprüfung schon erfolgte. Mithin hat jedes Parlament autonom im Rahmen der Gesetzesvorgaben seine eigene Prüfung und damit auch Bewertung zu einer IM-Tätigkeit vorzunehmen. Hintergrund der sich wiederholenden Überprüfungen je Wahlperiode ist, dass möglicherweise neue Ansätze, Aufarbeitungen in die aktuelle Überprüfung einfließen können, aus denen sich neue Erkenntnisse gewinnen lassen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nunmehr eine anders strukturierte Zusammensetzung der Kommission vorliegt. In vorangegangenen Wahlperioden setzte sich die Kommission ausschließlich aus Abgeordneten zusammen, die das Verfahren nach bestem Wissen und Gewissen betrieben und eine Bewertung vorgenommen haben, aber nicht von Berufs wegen mit der Aufarbeitung von IM-Vorgängen befasst waren. Im Zuge der Novellierung der Überprüfung von Abgeordneten hat der Gesetzgeber ab dieser Wahlperiode die