Protocol of the Session on November 2, 2023

zwischen dem MfS und der Person mit dem Decknamen „Klaus“ auf der positiven Gesamteinstellung der Quelle und der Einsicht in die Notwendigkeit beruhe. Als Einsatzort sei seine Arbeitsstätte, das Interhotel Gera, festgelegt worden.

In dem übermittelten Einleitungsbericht vom 5. Juli 1988 zur Durchführung einer Operativen Personenkontrolle mit dem Titel „Meister II“ heiße es, dass unter anderem der betroffene Abgeordnete für die Aufklärung des Umfeldes/Umgangskreises hinzugezogen werden soll. In dem maschinell erstellten Zwischenbericht zur Operativen Personenkontrolle „Meister II“ vom 1. November 1988 beschreibe der Führungsoffizier F. eine Aussprache zwischen dem betroffenen Abgeordneten und der zu kontrollierenden Person.

Der damalige Bundesbeauftragte stellt abschließend fest, es könne aufgrund der Karteikartenerfassung, der Angaben im Auskunftsbericht und der vorliegenden Berichte nicht gesagt werden, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der betroffene Abgeordnete für den Staatssicherheitsdienst der damaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig gewesen sei. Das Schreiben des Bundesarchivs vom 3. Mai 2022 enthielt ergänzende Hinweise auf Archivsignaturen und Aktendeckel bzw. Deckblätter.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 teilte das Landesarchiv mit, dass auf einem amtlichen Vorblatt eines eigenhändig unterschriebenen Ermittlungsprotokolls über die Vernehmung des betroffenen Abgeordneten, dessen SED-Parteizugehörigkeit vermerkt sei. Weitere Informationen zu einer Parteizugehörigkeit des betroffenen Abgeordneten seien nach Auskunft des Landesarchivs in der betreffenden Akte nicht vorhanden.

Zu 2 – Gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigen: Der beauftragte Sachverständige stellt auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen in seinen gutachterlichen Stellungnahmen fest, dass der betroffene Abgeordnete bewusst und willentlich mit dem MfS kooperiert habe. Dieser Feststellung wurde von dem betroffenen Abgeordneten und – besonders deutlich – von seiner Vertrauensperson widersprochen. Zur Begründung bezog Letzterer sich dabei auf die ihm vorliegenden, in großen Teilen ungeschwärzten Unterlagen, die der betroffene Abgeordnete im Rahmen seiner eigenen Antragstellung beim damals zuständigen Bundesbeauftragten im Jahr 2020 gegen Entgelt ausgehändigt bekommen habe. Zudem verwies die Vertrauensperson auf seiner Ansicht nach bestehende Fehler in dem Auskunftsbericht. Zum einen stimme

die Angabe zur Konfession nicht und zum anderen sei der betroffene Abgeordnete auch nicht Mitglied in der SED gewesen.

Unter Heranziehung der dem betroffenen Abgeordneten vorliegenden und von ihm der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen, kommt der Sachverständige auch in seiner zweiten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2023 zu dem Ergebnis, dass die bisherigen Feststellungen zu seiner Einordnung als IM durch die vom betroffenen Abgeordneten beigebrachten Unterlagen weiter fort gelten und begründet dies wie folgt: Aus den Unterlagen gehe deutlich eine inoffizielle Kooperation mit dem MfS hervor. Dies zeige sich zum einen darin, dass das MfS eine Akte zum betroffenen Abgeordneten anlegte mit dem Ziel, ihn als IM werben zu wollen. Aus diesem Grund wurde der betroffene Abgeordnete als IM-Vorlauf bzw. Vorlauf-IM bezeichnet und aus dem Sicherungsvorgang ausgetragen.

Die Unterlagen enthalten ferner einen Bericht über die Begegnung zwischen einem Mitarbeiter des MfS und dem betroffenen Abgeordneten. Der Bericht endet mit „gezeichnet Quelle“, was darauf schließen lässt, dass es sich dabei um eine Tonbandabschrift handele. Da das Dokument in der Ich-Form abgefasst worden sei, sei von der Annahme auszugehen, dass es sich hierbei um Äußerungen des betroffenen Abgeordneten handele. Nach Ansicht des Sachverständigen könne bereits dieser Bericht als belastbarer Hinweis darauf gewertet werden, dass der betroffene Abgeordnete schon während seiner Zeit, als er Kandidat für die

(Präsidentin Pommer)

inoffizielle Mitarbeit war, personenzentrierte Auskünfte zu Dritten abgab, die über das dienstliche Verhalten weit hinausgingen.

Der Sachverständige führte in seiner zweiten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme ferner aus, dass die Zeit als Vorlauf-IM tatsächlich in dem Moment, an dem von seiner Werbung als IM auszugehen sei, mithin am 17. Dezember 1986, endete. Die Kooperation des betroffenen Abgeordneten mit dem MfS erfolgte nach Ansicht des Sachverständigen spätestens ab 29. Mai 1985 und sei zumindest bis zum 5. Juli 1988 als nachgewiesen anzusehen. Da der zu „Klaus“ angelegte Vorgang nicht archiviert wurde, könne davon ausgegangen werden, dass diese Kooperation offenkundig bis zur Auflösung der MfS-Bezirksverwaltung Gera im Dezember 1989 bestand.

Eine inoffizielle Kooperation zeige auch der Auskunftsbericht vom 23. Dezember 1986, in dem es heißt, dass die Zusammenarbeit des IM „Klaus“ mit dem MfS auf der positiven Gesamteinstellung der Quelle und der Einsicht in die Notwendigkeit beruhe. Aus dem vorgenannten Dokument gehe ferner hervor, dass mit ihm ein konspiratives Verbindungswesen vereinbart worden sei, wonach er während der Arbeitszeit im Interhotel Gera vom MfS von 1986 an kontaktiert werden könne. Zudem sei eine telefonische wechselseitige Erreichbarkeit gegeben gewesen. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter des MfS dem IM „Klaus“ nicht bekannt gewesen sei, sei eine Lösung vereinbart gewesen. Diese lautete: „Tischbestellung auf den Namen ‚Klaus‘“.

Einen weiteren wesentlichen Beleg für eine Kooperation zwischen dem betroffenen Abgeordneten mit dem MfS sieht der Sachverständige in dem Einleitungsbericht des MfS vom 5. Juli 1988 gegen einen Mitarbeiter des Interhotels Gera. In der Operativen Personenkontrolle – abgekürzt: OPK – mit dem Namen „Meister II“ war IM „Klaus“ einer von insgesamt fünf IM, die für die operativen Aktivitäten eingeplant waren. Der IM „Klaus“ sollte hierbei eine Aussprache mit der OPK-Person über deren Zukunftspläne sowie deren eigene Vorstellungen ihrer weiteren Entwicklung im Interhotel Gera führen.

Gemäß vorliegendem Zwischenbericht vom 1. November 1988 führte IM „Klaus“ diese Aussprache tatsächlich durch und ging hierbei nicht nur auf dienstliche Belange ein, sondern eruierte auch die Frage, ob die OPK-Person die Deutsche Demokratische Republik verlassen wolle. Zwar lag der hier in Rede stehende Zwischenbericht zur OPK „Meister II“ der Kommission bereits vor, jedoch hatte diese eine Kopie von dem damaligen Bundesbeauftragten erhalten, die deutlich mehr geschwärzte Textpassagen enthielt.

Aus der nunmehr durch den betroffenen Abgeordneten übermittelten Fassung der Unterlagen zu OPK „Meister II“ machte der Sachverständige Folgendes deutlich: Es könne ein weitreichender Einblick in die von IM „Klaus“ seinerzeit ausgehende Information gewonnen werden. Aus den vorliegenden Unterlagen folge, dass IM „Klaus“ auch private Familienverhältnisse gegenüber dem MfS zu einem der hier anonymen Dritten für mitteilenswert erachtet habe. Hier sei auch die Tatsache zu bedenken, dass das Ergebnis zur OPK-Person

„Meister II“ zwar freundlich gezeichnet sei, jedoch habe man mit einer Informationspreisgabe keinen Einfluss auf deren Verwendung durch das MfS gehabt. So konnten etwa positive Schilderungen dazu führen, die jeweilige Person auf operative Nutzbarkeit zu prüfen, um diese gegebenenfalls als inoffizielle Mitarbeiter des MfS zu rekrutieren.

Mit Blick auf die Kostenpflichtigkeit von Auskünften und Mitteilungen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu dem betroffenen Abgeordneten als Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz führt der Sachverständige aus, dass das Bundesarchiv den betroffenen Abgeordneten als IM ansehe und daher ihn betreffende Unterlagen nur kostenpflichtig einsehbar seien. Mit Aushändigung der Unterlagen und der damit einhergehenden Begleichung der Rechnung durch den betroffenen Abgeordneten habe er den Feststellungen des Bundesarchivs zumindest nicht widersprochen.

(Präsidentin Pommer)

Im Rahmen der mündlichen Erörterung der zweiten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme gemeinsam mit dem betroffenen Abgeordneten in der 10. Sitzung der Kommission am 29. März 2023 ging der Sachverständige insbesondere auf Nachfolgendes näher ein: Er verwies auf den sogenannten Sicherungsvorgang, in dem der betroffene Abgeordnete verzeichnet gewesen ist. Ein Sicherungsvorgang bezog sich nie auf einzelne Personen, sondern auf Personengruppen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder gesellschaftlichen Stellung vorbeugend zu sichern und aufzuklären waren. Dies sei zunächst typisch für Mitarbeiter eines Interhotels gewesen. Dieser Umstand hatte bis zum 8. März 1985 Bestand. Dann wurde zu dem betroffenen Abgeordneten jedoch ein IM-Vorlauf angelegt. Das würde bedeuten, es habe die Absicht gegeben, den betroffenen Abgeordneten als IM zu werben. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei ein IM-Vorlauf nicht angelegt worden, wenn es eine ausschließlich dienstliche Beziehung gewesen wäre. Es hätte ein anderes Verfahren gegeben, wenn es ein rein dienstlicher Kontakt gewesen wäre. Im Dezember 1986 sei dieser Vorgang dann zu einem IM-Vorgang angehoben worden.

In diesem Zusammenhang ging der Sachverständige zudem auf den OPK-Bericht „Meister II“ ein, aus dem eine Positivzeichnung von dem Betroffenen hervorgehe. Insoweit würde dieses Dokument die Schilderung des betroffenen Abgeordneten bestätigen, zumindest in diesem konkreten Fall keine negativen Informationen über seine Mitarbeiter an das MfS gegeben zu haben. Aus dem Dokument ginge aber auch hervor, dass außerhalb des Dienstlichen sehr private Informationen mitgeteilt wurden. Als weiterführende Maßnahmen sei sodann „Prüfung auf operative Nutzbarkeit“ vermerkt worden. Der Sachverständige führte dazu aus, dass das Zeugnis, das der OPK-Person „Meister II“ ausgestellt wurde, so positiv gewesen sei, dass man überlegt habe, mit ihm zusammenarbeiten zu wollen. Mithin könnte nach Ansicht des Sachverständigen dem betroffenen Abgeordneten auch eine Tipp-Funktion zugeschrieben werden.

Nach Einschätzung des Sachverständigen habe das MfS den betroffenen Abgeordneten als IM angesehen. Diesem sei auch bewusst gewesen, dass die ihn regelmäßig aufsuchende Person vom MfS sei. Allein unter Heranziehung der beiden vorliegenden Dokumente „Meister II“ und dem Bericht des Führungsoffiziers F. vom 30. Mai 1985 für den Zeitraum 1985 bis 1989 lasse sich nach Ansicht des Sachverständigen erkennen, dass der betroffene Abgeordnete bereit war, Informationen zu liefern.

Zu den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen wird auf die dem Bericht als Anlagen beigefügten gutachterlichen Stellungnahmen vom 22. Februar 2022, 6. Juni 2022 und 28. Februar 2023 verwiesen.

(3) Einlassungen des betroffenen Abgeordneten. Der betroffene Abgeordnete hat sich im Verlauf der Beratungen mehrfach mündlich – am 7. September 2021, am 23. Juni 2022, am 29. März 2023 und am 14. Juni 2023 – sowie schriftlich am 13. August 2021 und am 4. Februar 2023 eingelassen. Er gab an, am 21. Juni 2020 durch die Medien erfahren zu haben, dass es eine Akte über ihn als „IM Klaus“ gebe. Im Vorfeld habe er nach eigener Auskunft im Jahr 1995 oder 1996 eine Unterlageneinsicht beantragt, welche wenige Seiten mit Aussagen von Mitarbeitern seiner Abteilung, zu seiner Person und Äußerungen zu bestimmten Sachverhalten enthielt. Aufgrund der Medienberichte habe er sich sodann an die für die Unterlagen zuständigen Stellen in Berlin, Erfurt und Gera gewandt. Dass er die Übermittlung der Unterlagen im Jahr 2020 habe bezahlen müssen, weil es sich um Unterlagen aus einer Mitarbeiterakte nach § 16 Stasi-Unterlagen-Gesetz gehandelt habe, die Beschränkungen unterliegt und kostenpflichtig ist, sei ihm nicht bewusst gewesen. Die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Unterlagen habe er Herrn Haschke übergeben, der daraufhin eine Stellungnahme erstellt habe. Die von dem betroffenen Abgeordneten erwähnte Stellungnahme des Herrn Haschke im August 2020 kam zu dem Ergebnis, dass nach Begutachtung aller beim damaligen Bundesbeauftragten vorhandenen Unterlagen der betroffene Abgeordnete zu keiner Zeit als IM (Präsidentin Pommer)

für das MfS tätig gewesen sei. Alle vorliegenden Unterlagen stammten aus der IM-Vorlaufakte. Bei dieser Akte würde es sich um die Vorlaufakte eines IM-Kandidaten handeln, die immer ohne Kenntnis des IM-Kandidaten angelegt worden seien. Auch die Behauptung, das MfS führte mit dem betroffenen Abgeordneten Gespräche, würde nicht der Wahrheit entsprechen. Alle Gespräche bezüglich des den Ausreiseantrag stellenden Ehepaars seien Gespräche mit Kollegen und Mitarbeitern des Hotels gewesen. Er habe nicht wissen können, dass darunter Kollegen waren, die für das MfS als Offiziere im besonderen Einsatz agierten.

Im Rahmen seiner mündlichen Einlassungen berichtete der betroffene Abgeordnete von seiner Arbeit im Interhotel Gera, die er dort in den 1970er-Jahren begann und im Zuge derer er in den 1980er-Jahren die Position des Gastronomischen Direktors innehatte. Er sei bereits zu Beginn auf die Herren von der Staatssicherheit innerhalb des Hotels aufmerksam gemacht worden. Sein Kontakt zu den Vorgenannten habe neben dem Austausch von alltäglichen Höflichkeiten sowie bei gelegentlichen gemeinsamen Mittagessen auch darin bestanden, die Herren mit Informationen wie der Nummer des gebuchten Zimmers oder des reservierten Tisches für den Oberbürgermeister von Bremen zu versorgen. Der betroffene Abgeordnete führte aus, dass dies zu seinen beruflichen Interaktionen gehört habe und er dem nicht habe entkommen können. Ferner sei sein Verhältnis zum Direktor des Interhotels sehr gut und eng gewesen. Dass dieser Offizier im besonderen Einsatz gewesen sei, sei ihm erst im Jahr 2020 zur Kenntnis gelangt. Des Weiteren führte der betroffene Abgeordnete aus, katholisch erzogen worden und entgegen des Eintrags im verfilmten Auskunftsbericht kein Mitglied der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands gewesen zu sein. Hinsichtlich des Amtlichen Vorblatts eines Ermittlungsprotokolls, auf dem seine SED-Parteizugehörigkeit vermerkt ist, gab der betroffene Abgeordnete an, dass im Jahr 1988 oder 1989 ein Ermittlungsverfahren gegen die gesamte Hotelleitung, mithin Direktor, Technischer Direktor, Küchendirektor, Gastronomischer Direktor und Empfangsdirektor, eingeleitet worden sei. Dieses Stück Papier würde aus der Eröffnung des Verfahrens stammen. Die darin enthaltenen Daten wären von seinem Personalausweis abgeschrieben worden. Er selbst habe keine Angaben zu seiner Person gemacht und das Dokument lediglich unterschrieben, ohne es noch einmal zu kontrollieren. Die Vernehmung habe elf Stunden gedauert. Es habe sich um eine außerordentliche Situation gehandelt, in der er psychisch enorm angespannt gewesen sei. Im Anschluss an die Vernehmung habe er noch drei Tage in Untersuchungshaft der Polizei gesessen, um zu verhindern, dass er den Direktor aus Berlin über die Ermittlungen informiere. Die Ermittlungen seien letztendlich eingestellt worden. Darüber hinaus könne er sich nicht vorstellen, dass es keine Unterlagen von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands gebe, wenn er dort Mitglied gewesen wäre.

Im Hinblick auf den Bericht des Führungsoffiziers F. vom 30. Mai 1985 führte der betroffene Abgeordnete aus, dass dabei der Ausreiseantrag zweier verheirateter Angestellter thematisiert worden sei. Die beiden Mitarbeiter des MfS seien mittags irgendwann zu ihm in das Büro gekommen und hätten zu diesem Sachverhalt mit ihm gesprochen. Sie seien immer gekommen, wenn ein Mitarbeiter einen Ausreiseantrag gestellt habe, und hätten gefragt, ob das vorhersehbar bzw. absehbar gewesen wäre, dass die Person diesen Schritt gehen würde. Dabei wurden auch Fragen zur charakterlichen Einschätzung gestellt, ob die Mitarbeiter zum Beispiel fleißig, pünktlich oder zuverlässig seien. Die Mitarbeiter des MfS wären täglich im Haus gewesen. Sie hätten ein eigenes Büro gehabt und seien in allen Abteilungen des Hotels präsent gewesen. Wenn sie zu ihm gekommen seien und ihn irgendetwas gefragt hätten, was seine Mitarbeiter oder seine Abteilung anging, dann habe er nie darüber nachgedacht, dass das für irgendjemanden irgendwelche Konsequenzen haben würde, wobei er immer darauf geachtet habe, dass er keinen seiner Mitarbeiter in irgendeiner Form belaste. Er habe immer versucht, schützend die Hand über seine Mitarbeiter zu halten, weil er gewusst habe, dass die Herren für das MfS tätig seien.

(Präsidentin Pommer)

Hinsichtlich des OPK-Berichts „Meister II“ gab der betroffene Abgeordnete an, sich nicht erinnern zu können, um welche Person es sich dabei gehandelt habe. Es sei jedoch üblich gewesen, mit Mitarbeitern, die ausoder weitergebildet wurden und die einen Meisterabschluss gemacht hätten, regelmäßig Personalgespräche zu führen. Diese Gespräche hätten immer mit der Personalabteilung und mit dem Abteilungsleiter/Restaurantleiter stattgefunden und seien unter dem Gesichtspunkt geführt worden, welche Perspektiven der Mitarbeiter nach dem Abschluss der Ausbildung im Haus gehabt habe. Ausweislich des Dokuments hätten mehrere Mitarbeiter des Hotels ebenfalls Decknamen vom MfS gehabt. Er selbst habe keine Kenntnis von anderen Mitarbeitern gehabt, die Decknamen hatten. Die Informationen, die Herr F. erhalten habe, könnten auch von den anderen Mitarbeitern gekommen sein. Er könne sich zumindest nicht daran erinnern, mit Führungsoffizier F. ein Gespräch über den OPK-Vorgang „Meister II“ geführt zu haben.

III. des Berichts – Bewertung

1. Vorprüfung

Die Kommission hat auf der Grundlage des § 42 i Abs. 6 Satz 2 Thüringer Abgeordnetengesetz die Aufgabe, die jeweilige Einzelfallprüfung durchzuführen und im Ergebnis die Feststellung zu treffen, ob eine Tätigkeit nach § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz als erwiesen anzusehen ist. Gemäß § 6 Abs. 4 Stasi-UnterlagenGesetz sind Mitarbeiter des Staatssicherheitsdiensts hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter. Nach Ziffer 2 sind inoffizielle Mitarbeiter Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben.

Die Kommissionsmitglieder haben sich eingehend mit der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Regelungen des § 42 i Abs. 6 Satz 2 Thüringer Abgeordnetengesetz auseinandergesetzt und die Frage erörtert, ob das Sich-bereit-Erklären zur Tätigkeit als IM im Sinne des § 6 Abs. 4 Nummer 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz eine Tätigkeit für das MfS ist, mithin das bloße Sich-bereit-Erklären bereits die Tätigkeit ist, oder ob von einer Tätigkeit nur im Falle einer darüber hinausgehenden, aktiven Zusammenarbeit ausgegangen werden könne. Nach intensiver Befassung mit dieser Fragestellung wurde der Beschluss gefasst, dass eine Tätigkeit als IM im Sinne des § 42 i Abs. 6 Satz 2 Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nummer 2

Stasi-Unterlagen-Gesetz vorliegt, wenn der Betroffene sich bereiterklärt hat und dieser Erklärung weitere Aktivitäten gefolgt sind. Der aktive Gehalt seines weiteren Verhaltens ist mithin maßgeblich.

Dieser Beschluss fußt insbesondere auf den folgenden Argumenten: Gemäß § 42 i Abs. 1 Thüringer Abgeordnetengesetz werden Mitglieder des Thüringer Landtags auf eine inoffizielle Tätigkeit für das MfS im Sinne von § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz überprüft. Die hier verwendete Begrifflichkeit unterscheidet sich von dem Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz, der auf die Mitarbeiter abstellt und lediglich eine Begriffsdefinition der hauptamtlichen Mitarbeiter und der inoffiziellen Mitarbeiter vornimmt. Ein inoffizieller Mitarbeiter ist gemäß § 6 Abs. 4 Nummer 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz eine Person, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt hat. Die in der Regelung des § 42 i Abs. 1 Thüringer Abgeordnetengesetz verwendete Kombination der Begriffe „inoffizielle Tätigkeit“ findet sich im Stasi-Unterlagen-Gesetz so nicht. Dieser Unterschied zwischen der Begriffsdefinition im Stasi-Unterlagen-Gesetz und der auf eine Tätigkeit abstellenden Regelung im Thüringer Abgeordnetengesetz lässt darauf schließen, dass es nicht nur auf die Eigenschaft als IM ankommt, sondern auch auf ein Tätigwerden als IM. Denn wenn aufgrund der Wirkintensität der Tätigkeit eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Unwertgehalt seines Wirkens bereits durch die Feststellung seines Dienstverhältnisses indiziert ist, muss konsequenterweise ein aktives Tätigwerden des IM als Voraussetzung für das Vorliegen eines zumindest annähernd vergleich

(Präsidentin Pommer)

baren Unwertgehalts seines Wirkens angenommen werden. Andernfalls würde der inoffizielle schlechter als der hauptamtliche Mitarbeiter behandelt werden.

Auf der Grundlage der systematischen Auslegung, wonach die systematische Stellung der Norm im Gefüge des Gesamtgesetzes oder eines Rechtsgebiets zu betrachten ist, nahmen die Mitglieder der Kommission insbesondere die Regelungen des § 42 i Abs. 6 und 7 Thüringer Abgeordnetengesetz in den Blick. Läge bereits dann eine Tätigkeit im Sinne der vorgenannten Normen vor, wenn die betreffende Person eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, stellten sich die Kommissionsmitglieder die Frage, was gemäß § 42 i Abs. 7 Satz 4 Thüringer Abgeordnetengesetz Gegenstand der Beurteilung der Tätigkeit sein könnte. Diese Überlegung legt nahe, dass in dem Sich-bereit-Erklären nicht die tatbestandsmäßig geforderte Tätigkeit gesehen und dieses Sich-bereit-Erklären nicht zum alleinigen Beurteilungsgegenstand deklariert werden kann. Es kommt – den Rechtsgedanken der Einheit der Rechtsordnung zugrunde legend – vielmehr darauf an, dass eine zusätzliche Aktivität, wie beispielsweise die Lieferung von Informationen, vorliegt. Dieser Vorgang kann – mit Blick auf das Leid der Opfer der SED-Diktatur – dann gemäß § 42i Abs. 7 Satz 4 Thüringer Abgeordnetengesetz beurteilt werden. Dieses Ergebnis entspricht dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung. Artikel 96 Abs. 2 der Thüringer Verfassung setzt für die Annahme einer widerlegbaren Vermutung der Ungeeignetheit für den öffentlichen Dienst eine aktive Tätigkeit für das MfS erkennbar

voraus. Diese Parallelwertung ist mit Rücksicht auf die hervorgehobene Bedeutung des freien Mandats verfassungsrechtlich geboten und wurde demgemäß berücksichtigt. Diese hervorgehobene Bedeutung des freien Mandats hat in der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine entscheidende Rolle gespielt. Die Verfassungsgerichte haben verdeutlicht, dass Eingriffe in das freie Mandat auf Grund eines Überprüfungsverfahrens nur unter hohen Hürden möglich sind.

Angesichts dessen ist es nicht nur vertretbar, sondern sogar geboten, eine verfassungskonforme Auslegung des Wortlauts dahingehend vorzunehmen, dass von einer Tätigkeit nur im Falle einer über das Sich-bereitErklären hinausgehenden Aktivität ausgegangen werden kann. Denn nach Abwägung aller Interessen – vorliegend der Transparenz, der Würdigung des Leids der Opfer der SED-Diktatur sowie des Schutzes des freien Mandats – stellt das bloße Sich-bereit-Erklären keine Handlung dar, die einen Erfolgsunwert begründet. Denn dadurch wurde nicht zwingend eine Person in Gefahr gebracht oder ihr Leid zugefügt.

2. Erwiesene Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter nach § 42 i Abs. 6 Satz 2 Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nummer 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz: Die Kommission hatte die Fragestellung zu prüfen, ob eine Tätigkeit nach Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nummer 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz als erwiesen anzusehen ist. Gemäß § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz sind Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter. Nach Ziffer 2 sind inoffizielle Mitarbeiter Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. Ein Sich-bereit-Erklären kann schriftlich und mündlich, aber auch konkludent erfolgen, wobei lediglich eine Willensentscheidung erforderlich ist (BT-Drs. 12/723, Begründung zu § 4 zu Abs. 5). Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn auf Anforderung des Staatssicherheitsdienstes tatsächlich Informationen geliefert worden sind und somit weitere Aktivitäten vorliegen würden.

Zwar liegt der Kommission keine Verpflichtungserklärung des betroffenen Abgeordneten vor, er hat jedoch ausweislich der Unterlagen des Bundesarchivs und seiner eigenen Einlassung tatsächlich Informationen über seine Mitarbeiter an das MfS weitergegeben, die zumindest teilweise den dienstlichen Rahmen überstiegen haben und private Informationen enthielten. Der betroffene Abgeordnete hat sich somit durch die Lieferung von Informationen konkludent zu der Zusammenarbeit mit dem MfS bereit erklärt.

(Präsidentin Pommer)

Nach dem Beschluss der Kommission ist eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des § 42i Abs. 6 Satz 2 Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nummer 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz nur dann gegeben, wenn der betroffene Abgeordnete sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt hat und dieser Erklärung weitere Aktivitäten gefolgt sind. Wie bereits bei dem Tatbestandsmerkmal Sich-bereit-Erklären ausgeführt, hat der betroffene Abgeordnete nachweislich Informationen an Mitarbeiter des MfS weitergegeben. Der betroffene Abgeordnete hat sich durch seine Handlungen sowohl zu einer Zusammenarbeit mit dem MfS bereit erklärt als auch eine darüber hinausgehende Aktivität vollzogen.

Die Tätigkeit nach § 42 i Abs. 6 Satz 2 Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nummer 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz muss aber als erwiesen anzusehen sein. Mangels spezialgesetzlicher Kommentarliteratur wird auf die Kommentierung zu den strafrechtlichen Verfahrensvorschriften abgestellt, da beide Verfahren auf gleichen prozessualen Grundsätzen beruhen. Gemäß der Kommentarliteratur zur Strafprozessordnung ist von der Erwiesenheit dann auszugehen, wenn man von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Haupttatsache überzeugt ist, mithin keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.

Die Kommission stützt ihre Entscheidung hinsichtlich der Erwiesenheit der Tätigkeit nach § 42 e Abs. 6 Satz 2 Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz insbesondere auf die folgenden Aspekte:

Der damalige Bundesbeauftragte stellte abschließend fest, dass aufgrund der Karteikarteikartenerfassung der Angaben im Auskunftsbericht und der vorliegenden Berichte nicht gesagt werden könne, in welchem Umfang und in welcher Intensität der betroffene Abgeordnete für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig gewesen sei. Mithin ist nach Einschätzung des damaligen Bundesbeauftragten aufgrund der Aktenlage insoweit nicht zweifelhaft, ob, sondern lediglich in welchem Umfang der betroffene Abgeordnete für das MfS tätig geworden ist. Dieser Auffassung stimmten die Kommissionsmitglieder zu.

Dieser Auffassung steht die Einschätzung des Herrn Haschke in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2020 nicht entgegen, denn dessen Feststellungen beruhten einzig auf der IM-Vorlaufakte des betroffenen Abgeordneten, was die Vermutung zulässt, dass Herrn Haschke nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt

wurden. Der damalige Bundesbeauftragte wies darauf hin, dass eine Übermittlung von Auskünften und Mitteilungen an Mitarbeiter im Sinne von § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz gemäß des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Besonderen Gebührenordnung der Beauftragten der Bunderegierung für Kultur und Medien kostenpflichtig sei. Dass der betroffene Abgeordnete nach diesem ausdrücklichen Hinweis die kostenpflichtige Übermittlung seiner Mitarbeiterakte beantragte, ist nach gesicherter Auffassung der Kommission ein deutlicher Beleg für das Wissen des betroffenen Abgeordneten um seine Tätereigenschaft. Auch die Ausführungen des Sachverständigen bestätigen diese Sichtweise.

Die Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen zeichnet für die Kommission das Bild, dass das MfS mit dem betroffenen Abgeordneten ein konspiratives Verbindungswesen vereinbart hat. Dies ist als deutlicher Hinweis darauf zu werten, dass dieser über die dienstlichen Kontakte hinaus mit dem Staatsicherheitsdienst der DDR zusammengearbeitet hat und daher als inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR tätig geworden ist.

Für die Vereinbarung eines konspirativen Verbindungswesens sprechen folgende Fakten: Es wurde ein Deckname festgelegt, zudem wurden Telefonnummern ausgetauscht und damit eine wechselseitige telefonische Erreichbarkeit sichergestellt. Ferner ist eine Losung – hier: „Tischbestellung auf den Namen ‚Klaus‘“ – für Treffen auf der Arbeitsstätte des betroffenen Abgeordneten, dem Interhotel Gera, festgelegt worden.

(Präsidentin Pommer)