3. Welche positiven und negativen Effekte verbindet die Landesregierung mit dem hypothetischen Verfahren, die beantworteten Prüffragen als Anlage zu einem Gesetzentwurf der Landesregierung dem Parlament mitzuteilen?
4. Wenn ein Gesetzentwurf der Landesregierung dem Landtag zugeleitet wird, dann hat die Landesregierung ihre interne Meinungsbildung abgeschlossen. Wie begründet die Landesregierung dann mit Blick auf ihre Antwort zu Frage 2 der Mündlichen Anfrage in Drucksache 6/2212 in der 53. Plenarsitzung am 23. Juni 2016, dass der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung verfassungsrechtlich immer noch geschützt ist, wenn es sich um Fragen nach den Auswirkungen eines Gesetzentwurfs zum Beispiel auf die Bürger, die Kommunen und die Verwaltung, die Wirtschaft, die Umwelt und die Finanzen handelt und diese von Mitgliedern des Landtags im Rahmen ihres verfassungsrechtlich geschützten Fragerechts gestellt werden?
Es antwortet für die Landesregierung die Staatskanzlei. Ich gebe das Wort dem Staatsminister Prof. Dr. Hoff.
Sehr geehrter Herr Abgeordneter, zu Frage 1 antworte ich wie folgt: Im Wesentlichen dürften die Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung inhaltlich übereinstimmen. Der für eine abschließende Antwort notwendige, sehr umfangreiche Abgleich von über 50 Kleinen Anfragen mit zahlreichen Einzelfragen konnte in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bedauerlicherweise nicht gewährleistet werden.
Zu Frage 2: Die wesentlichen Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung, die auch den wesentlichen Inhalten der Prüffragen entsprechen, finden sich bei Gesetzentwürfen der Landesregierung im Vorblatt sowie in der Gesetzesbegründung wieder, wenn auch in anderer Form.
Zu den Fragen 3 und 4 antworte ich: Verbunden zur Frage des Umgangs mit den Prüffragen findet derzeit innerhalb der Landesregierung ein Meinungsbildungsprozess statt, der auch die mit den Fragen aufgeworfenen rechtlichen Aspekte des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung umfasst. Dieser Meinungsbildungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Vor- und Nachteile für den Landtag kann ich Ihnen deshalb derzeit auch noch nicht abschließend darstellen.
Damit kommen wir zur dritten Mündlichen Anfrage in der Drucksache 6/4645. Fragesteller ist Abgeordneter Kuschel, Fraktion Die Linke.
Rechtsgrundlage für eine sogenannte Kostenzuschusserklärung für eine Baumaßnahme „Kanalbau für Schmutzwasser“ in der Gemeinde Gerterode (Landkreis Eichsfeld)
Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme „Kanalbau für Schmutzwasser“ in der Gemeinde Gerterode, Landkreis Eichsfeld, in der Karl-Marx-Straße durch den Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ hat dieser im Hinblick auf einen höheren Aufwand Zahlungsinformationen an von der Maßnahme betroffene Grundstückseigentümer versandt. Begründet wird dies damit, dass der Verband über das öffentliche Interesse hinaus bauen müsste. Dafür gäbe es die Möglichkeit einer Sondervereinbarung in Form einer Kostenzuschusserklärung. Eine Rechtsgrundlage wird hierfür nicht genannt, es wird lediglich angemerkt, dass das Vorgehen rechtskonform sei. Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ unterliegt der Rechtaufsicht des Landes.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der Baumaßnahme „Kanalbau für Schmutzwasser“ in der Karl-Marx-Straße der Gemeinde Gerterode erfolgt die Erstellung einer Kostenzuschusserklärung für einen höheren Aufwand für von der Maßnahme betroffene Grundstückseigentümer durch den Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“?
2. Welche Rechtsfolgen entstehen nach Auffassung der Landesregierung warum für betroffene Grundstückseigentümer bei Nichtunterzeichnung dieser Kostenzuschusserklärung?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Nach Mitteilung des Wasser- und Abwasserzweckverbands „Eichsfelder Kessel“ wurden in drei Einzelfällen sogenannte Kostenzuschusserklärungen auf vertraglicher Grundlage angeboten. Öffentlichrechtliche Verträge sind in § 54 ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Ziel dieser Vereinbarung war, dass die Errichtung einer Hebeanlage für diese Grundstücke mithilfe einer technisch anderen, aufwendigeren Lösung des Wasser- und Abwasserzweckverbands „Eichsfelder Kessel“ vermieden werden kann. Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ hat den drei betreffenden Eigentümern angeboten, diese kostenintensivere Lösung umzusetzen, wenn hierfür über eine vertragliche Vereinbarung der Mehraufwand des Verbandes abgegolten wird. Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Eichsfeld ist die Vorgehensweise des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ bekannt und sie sieht keinen Grund zur Beanstandung.
Die Antwort auf die Frage 2: Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ hat den drei Grundstückseigentümern die Möglichkeit eingeräumt, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wie die Grundstücksentwässerungsanlage technisch umgesetzt werden soll. Die Pflicht des Verbandes, die Grundstücksanschlüsse rechtskonform herbeizuführen, bleibt davon unberührt, also unabhängig davon, ob diese Möglichkeit von den Grundstückseigentümern genutzt wird oder nicht.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, es ist so, wenn die Vereinbarung nicht unterschrieben wird, werden die Grundstücke infolge des Anschluss- und Benutzungszwangs, den der Zweckverband ausgesprochen hat, an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen. Habe ich damit die Antwort 2 richtig interpretiert?
Sie müssen angeschlossen und das Abwasser muss ordnungsgemäß, das heißt, entsprechend der Entwässerungssatzung, entsorgt werden. Ja.
Wir kommen dann zur vierten Frage. Fragesteller ist Abgeordneter Worm von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/4659.
Bereits seit einigen Jahren werden die deutlichen Überpopulationen des Schwarzwildes als ernstes Problem wahrgenommen. Während in der Vergangenheit der Fokus dabei primär auf der Bedeutung als Schadfaktor im Rahmen der Agrarwirtschaft lag, rücken jüngst die Probleme in den Siedlungsbereichen in den Mittelpunkt der Diskussion.
Mit den bisherigen Mitteln der Ansitzjagd und Drückjagd sind die Bestände erkennbar nicht erfolgreich einzudämmen.
1. Wie haben sich die Schwarzwildbestände und die Flurschäden durch Schwarzwild in Thüringen und im Vergleich dazu in den Landkreisen Sonneberg und Hildburghausen in den letzten drei Jahren entwickelt?
3. Welche Maßnahmen wurden in den vergangenen Jahren zur Kontrolle und Regulierung der Schwarzwildbestände – auch in befriedeten Gebieten – unternommen, um Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum durch Wildschweine gering zu halten?
4. Mit welchen zeitnahen Konzepten und sonstigen Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung, Wildschäden zu reduzieren?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Dr. Sühl.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Worm beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Aussagen zum Schwarzwildbestand können nur indirekt über die Schwarzwildstrecke getroffen werden. In den letzten drei Jahren wurden in Thüringen folgende Schwarzwildstrecken erzielt. Zur Erläuterung: Die Strecke des Schwarzwildes beinhaltet die Anzahl der erlegten und verendet aufgefundenen Wildschweine. Im Jagdjahr 2014/ 2015 betrug die Strecke in Thüringen 25.831, im Jahr 2015/2016 31.232 und im Jagdjahr 2016/2017 31.052. Im Landkreis Hildburghausen im Jagdjahr 2014/2015 1.192, im Jahr 2015/2016 1.588, im Jagdjahr 2016/2017 1.392. Im Landkreis Sonneberg betrug sie im Jagdjahr 2014/2015 267, im Jahr 2015/2016 510 und im Jagdjahr 2016/2017 376. Zu den Flurschäden liegen der Landesregierung keine konkreten Angaben vor.
Zu Frage 2: Wildschäden hängen einerseits von der Stärke und den Störungen einer Wildtierpopulation ab sowie andererseits vom Maß des Menschen, mit dem ein Geschehen in der Natur als Schaden bewertet wird. Die Zunahme der Schwarzwildpopulation in Deutschland und Europa wird insbesondere durch folgenden Faktorenkomplex beeinflusst:
a) durch die Überlebensstrategie des Schwarzwildes als sogenannter R-Stratege mit hohen Vermehrungsraten, Allesfresser, sehr wehrhaft,
c) durch ein hohes Nahrungsangebot und fehlende Engpässe, häufige Baumasten, Anbauen energiereicher Agrarprodukte, unsachgemäße Kirrung und Fütterung,
d) durch ein hohes Deckungsangebot in strukturreichen Mischwäldern in großen landwirtschaftlichen Schlägen,
e) durch nicht fachgerechte Bejagung, durch Revieregoismen bedingt, uneinheitliche Bejagungsintensität, Freigabebeschränkungen, Fehlabschuss führender Bachen, Vergrämen des Wildes und Verschieben des Schadgeschehens zum Nachbarn,
f) durch das Fehlen natürlicher Regulationsmechanismen für Schwarzwild, keine Fressfeinde und starke Konkurrenten, kaum Lebensraumbegrenzungen, Ausbleiben von Seuchen durch Umsetzung der Vorschriften des Tierseuchenrechts,
g) durch mangelnde Kommunikation der klassischen Landnutzer, geringes Wissen und fehlende Informationen, Schuldzuweisungen, Streit anstatt gemeinsamen Handelns,
h) durch die sich ändernde Einstellung von Teilen der urbanisierten Bevölkerung zur klassischen Landnutzung, mangelnde Akzeptanz der Land- und Forstwirtschaft sowie der Jagdausübung als Eigentumsrechte, unzulässiges Füttern von Wild, unzulässiger Umgang mit Abfällen.