Vielen Dank, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Die wird durch Frau Abgeordnete Leukefeld, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 6/4353 gestellt.
In der Tageszeitung „Freies Wort“ war kürzlich erneut zu lesen, dass die Friedbergbahn zwischen Suhl und Schleusingen eine technische Besonderheit ist. Sie hat im steilsten Abschnitt mit 70,6 Promille die größte Neigung einer Normalspurstrecke in Deutschland. Nach der letzten fahrplanmäßigen Fahrt am 31. Mai 1997 und der endgültigen Betriebseinstellung 1999 ist aber auf den starken Bewuchs der Strecke hinzuweisen. Hier ist es nur den vielen ehrenamtlichen Helfern aus dem Verein Dampfbahnfreunde Mittlerer Rennsteig e. V. (Grup- pe IG Friedbergbahn) zu verdanken, dass die 15,8 Kilometer lange Eisenbahntrasse von Schleusingen über St. Kilian, Erlau und Hirschbach nach Suhl immer wieder freigelegt und damit nutzbar gehalten wird. Diese große Anstrengung geschieht auch mit dem Ziel, hier wieder einen touristischen Bahnbetrieb zu etablieren.
1. Welche Position bezieht die Landesregierung zur Reaktivierung und erneuten Inbetriebnahme der Friedbergbahn?
2. Welche Vorstellungen gibt es im Tourismuskonzept „Zukunft Thüringer Wald“ hinsichtlich der künftigen Erschließung und Vernetzung der Friedbergbahn?
3. Wie wurde bzw. wird der Verein Dampfbahnfreunde Mittlerer Rennsteig e. V., speziell auch die Gruppe Interessengemeinschaft Friedbergbahn, bei
4. Welchen Stellenwert hat ein Gesamtkonzept zum touristisch orientierten Schienenpersonenverkehr für Thüringen?
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete, die Frage 1 beantworte ich namens der Landesregierung, wie übrigens die anderen auch, folgendermaßen: Eine Reaktivierung bzw. ein Streckenbetrieb bedarf eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das eine Genehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz zum Betreiben der Strecke erwirbt. Ein entsprechender Antrag liegt nicht vor. Eine Bestellung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen ist angesichts der zu geringen Verkehrsnachfrage nicht vorgesehen.
Zu Frage 2: Eine solche Maßnahme ist derzeit nicht Teil des Projekts „Zukunft Thüringer Wald“, da sie im Rahmen des breiten Beteiligungsprozesses zur Maßnahmeerarbeitung nicht die entsprechende Gewichtung erhielt, was nicht bedeutet, sehr verehrte Frau Leukefeld, dass es nicht sehr wünschenswert wäre, hier zu einer anderen Lösung zu kommen, aber die Priorisierung, die nicht zuletzt auch etwas mit der Finanzierung zu tun hat, sieht im Projekt „Thüringer Wald“ eine andere Gewichtung vor. Sollten in der Zukunft die Kassen sprudeln und wir genügend Geld vorsehen können, dann wäre mir nichts lieber, als dass wir auch dieses Kleinod wieder in Gang setzen.
Zu Frage 3: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. Über die Dinge, die ich angesprochen habe, sind keine Unterstützungsmaßnahmen bekannt.
Zu Frage 4 – da geht es um das Gesamtkonzept zum touristisch orientierten Schienenpersonenverkehr, wenn ich es richtig verstehe, für ganz Thüringen –: Ein leistungsfähiger und effizienter Schienenpersonenverkehr kann sich nicht auf einzelne Zielgruppen ausrichten, sondern er muss die potenziellen und die tatsächlichen Fahrgäste in Summe im Blick behalten. Ein rein auf die Belange des Tourismus ausgerichteter Schienenpersonenverkehr wäre unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht darstellbar. Daher kann es für einen solchen Ansatz auch kein Konzept geben. Ich biete Ihnen aber sehr gern an, Frau Leukefeld, dass wir noch einmal ins Gespräch miteinander kommen, weil ich mir vorstellen könnte, dass Sie
unter Umständen etwas anderes gemeint haben, als aus Ihrer Frage herauszulesen ist, nämlich inwieweit der Schienenpersonennahverkehr insgesamt für den Tourismus wichtig ist. Darüber müssten wir uns dann gegebenenfalls noch mal austauschen.
So ein Austausch wäre sicherlich immer wünschenswert und ratsam. Ich will nur noch mal sagen: Ich würde schon unterscheiden zwischen Schienenpersonennahverkehr, der dann touristisch genutzt wird, und einem ausschließlichen touristischen Verkehr, der mit Sicherheit für diese Strecke Friedbergbahn gemeint ist. Denn ich glaube, für den Schienennahverkehr braucht man den eher nicht...
Ja, ich muss das aber erklären. Meine Frage ist: Kann man sich auch vorstellen, einen rein touristischen Schienenverkehr in einem begrenzten Umfang im Kontext mit Rennsteigbahn und Friedbergbahn vernetzt auf den Weg zu bringen?
Es ist immer besser, wenn verschiedene Gruppen von potenziellen oder tatsächlichen Fahrgästen da sind, weil dann der touristische Aspekt über eine Art Quer- oder Zusatzfinanzierung noch einmal besser zu finanzieren ist. Natürlich gibt es solche Einrichtungen. Noch einmal: Es ist eine Frage innerhalb des Projekts „Zukunft Thüringer Wald“, welche Prioritäten man dort angesichts der Finanzen, die vorhanden sind, setzt. Ich betone noch einmal: Sollte der Topf größer werden, bin ich der Erste, der diese wunderbare Bahn wieder in Gang setzen lässt. Vielen Dank.
Na, da sind wir doch guter Hoffnung bei uns in Thüringen. Wir kommen jetzt zur nächsten Fragestellung. Es ist Frau Abgeordnete Mühlbauer aus der SPD-Fraktion mit der Drucksache 6/4354.
Der Minister für Inneres und Kommunales äußerte in einer Pressemitteilung vom 20. August: „Wahlkampf ist kein Freifahrtschein für Lügen und Verdächtigungen. Wer seine demokratische Legitimation auf falsche Tatsachen gründen will, will auch den Wähler für dumm verkaufen.“ Er nahm in der Pressemitteilung auch auf eine schwarz-weiß gehaltene Werbekampagne der Rechtsanwälte Brandner und Pohl Bezug. Die Plakate zeigen die Namen der Abgebildeten sowie die Bezeichnung „Volksanwälte“ und den Hinweis auf eine Internetdomain. Der dort abgebildeten Internetadresse folgend stößt man auf eine Website, auf der sich beide Anwälte präsentieren. Die hier genannten Werbemittel geben keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine Kandidatenseite für den Bundestag handelt. Die Präsentation auf dieser Website stellt nach meiner Ansicht eine Werbung für die Rechtsanwaltstätigkeiten im Rahmen einer Sozietät oder Bürogemeinschaft dar.
1. Wie begründet die Landesregierung die oben genannten Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung mit Bezug auf die Werbekampagne der genannten Thüringer Rechtsanwälte?
2. Handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung bei der Plakat- und Internetwerbung der AfD für die „Volksanwälte“ gleichzeitig um eine Werbung für die Kanzleien der abgebildeten Rechtsanwälte aus Thüringen und wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung?
3. Beabsichtigt die Landesregierung in der Angelegenheit im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht mit der Anwaltskammer in Kontakt zu treten oder hat sie dies bereits getan und wenn ja, welche Konsequenzen sind gegebenenfalls zu ziehen?
4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Verwendung des Begriffs „Volksanwälte“ im Hinblick auf die Berufsordnung der Rechtsanwälte und darauf, dass es sich möglicherweise um den Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen handeln könnte?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mühlbauer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Antwort zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat in einer Presseinformation am 20.08.2017 festgestellt: „Wahlkampf ist kein Freifahrtschein für Lügen und Verdächtigun
gen. Wer seine demokratische Legitimation auf falsche Tatsachen gründen will, will auch den Wähler für dumm verkaufen“.
Dies bezog sich auf die aus der Luft gegriffene Behauptung des Abgeordneten Höcke in dessen Rede am 16.08.2017 in Gera, es gebe regelmäßige Wahlmanipulationen. Die Landesregierung bekräftigte ihre Überzeugung, dass zu einem demokratischen und transparenten Wahlkampf weder Lügen noch Verdächtigungen gehören. Die Landesregierung ist ferner der Ansicht, dass auch Manipulationen und irreführende Angaben etwa auf Wahlplakaten kein Teil eines fairen, demokratischen Wettstreits sind.
Die Antwort zu Frage 2: Rechtsanwälten ist es grundsätzlich erlaubt, für die eigenen Dienstleistungen zu werben. Maßgebliche reglementierende Vorschriften finden sich in § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung sowie ergänzend in den §§ 6 bis 10 der Berufsordnung der Rechtsanwälte. Nach § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung ist Rechtsanwälten Werbung nur erlaubt, soweit über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird und sie nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Nach Einschätzung der Landesregierung könnte die Verwendung des Wahlplakats gegen diese berufsrechtlichen Werteregelungen verstoßen. Zuständig für die Prüfung, Bewertung und gegebenenfalls Sanktionierung ist jedoch in Thüringen die Rechtsanwaltskammer.
Die Antwort zu Frage 3: Die Überwachung der anwaltlichen Berufspflichten obliegt der zuständigen, die Berufsaufsicht führenden Rechtsanwaltskammer, die dafür Sorge zu tragen hat, dass die Anwälte die ihnen obliegenden Berufspflichten beachten und erfüllen. Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungsorgane der Rechtsanwaltschaft. Die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern beschränkt sich gemäß § 62 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die den Rechtsanwaltskammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern ist damit eine bloße Rechtsaufsicht. Eine Fachaufsicht findet nicht statt. Die Landesregierung sieht keinen Anlass, rechtsaufsichtlich mit der Rechtsanwaltskammer in Kontakt zu treten. Auf die Antwort zu Frage 2 wird insoweit verwiesen.
Die Antwort zu Frage 4: Die Berufsbezeichnung „Volksanwalt“ kennt die deutsche Rechtsordnung im Unterschied zur Rechtslage in Österreich nicht. Die anwaltlichen Berufsregelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung beziehen sich auf den Beruf des Rechtsanwalts. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Verwendung des Begriffs „Volksanwälte“ in objektiver Hinsicht und in Abhän
gigkeit vom jeweiligen Kontext, in dem der Begriff genutzt wird, den Straftatbestand des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132 a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch erfüllen kann. Zur Prüfung des Anfangsverdachts einer Straftat ist allerdings die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft berufen.
Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann ist der nächste Fragesteller Herr Abgeordneter Henke von der AfD-Fraktion mit der Drucksache 6/4367.
Laut einem Lagebild des Bundeskriminalamts drohe durch Reichsbürger „äußerste Gewalt bis hin zu terroristischen Aktionen“.
1. Welche konkreten Anhaltspunkte und Erkenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich der Gefahr von Terroranschlägen durch Reichsbürger in oder aus Thüringen vor?
2. Welche konkreten Anhaltspunkte und Erkenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich der Gefahr von Terroranschlägen durch rechtsextremistische Vereinigungen und Personenzusammenschlüsse in oder aus Thüringen vor?