Protocol of the Session on June 2, 2017

3. Wenn nein, wie hätte vorgegangen werden müssen?

4. Welche Schritte hat die Landesregierung nach Bekanntwerden der Vorwürfe durch das Härtefallersuchen unternommen, um die Vorgehensweise zu überprüfen, und mit welchem Ergebnis?

Herr Minister Lauinger, Sie können für die Landesregierung wieder antworten.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche

Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort auf Frage 1: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als Unterbringungsbehörden berechtigt, die Modalitäten des Zusammenlebens in einer Gemeinschaftsunterkunft etwa durch Hausordnung zu regeln. Im Rahmen dieser Hausordnung ist es auch zulässig, die Voraussetzungen für ein Betreten der Räume durch Dritte näher zu bestimmen. Das betrifft insbesondere Notsituationen wie Havarien oder wenn Gefahren für einzelne Personen oder die Allgemeinheit abzuwehren sind.

Die Fragen 2 und 3 würde ich aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantworten: Nach einer Mitteilung des Landkreises Greiz wurde die betreffende Familie mehrfach erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung einer Satellitenanlage aufgefordert. Dem ist sie nicht nachgekommen. Ob die in der Anfrage geschilderten Umstände, wie etwa die Abwesenheit der Eltern bei der Beseitigung der Satellitenanlage und die fehlende Ankündigung des Betretens der Räumlichkeiten, tatsächlich vorlagen, konnte bislang nicht geklärt werden. Eine Bewertung des in der Anfrage geschilderten Vorgehens kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden.

Antwort auf Frage 4: Die Mitglieder der Härtefallkommission sind weder berechtigt noch verpflichtet, im Rahmen des Härtefallverfahrens erlangte Kenntnisse fachaufsichtlich zu überprüfen. Daher bestand aus den von mir geschilderten Gründen auch keine Veranlassung, die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen.

Eine weitere Nachfrage der Abgeordneten Berninger.

Herr Minister, also ich habe verstanden, was Sie sagten, aber ich kann es nicht nachvollziehen. Das sind doch erhebliche Vorwürfe, die da im Rahmen dieses Härtefallverfahrens auf den Tisch gekommen sind, und Mitglied der Härtefallkommission ist ja die Staatssekretärin, glaube ich, als Vorsitzende, jetzt Staatssekretär. Und wenn solche gravierenden Vorwürfe, da geht es ja um Kindeswohlgefährdung – meines Erachtens – zutage treten, ist dann das Ministerium nicht automatisch von Amts wegen in der Pflicht, das zu überprüfen?

Also meines Wissens ist die Staatssekretärin gerade nicht Mitglied der Härtefallkommission, sondern sie leitet nur die Sitzungen.

(Minister Lauinger)

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Sie steht in der Verordnung als Vorsitzende!)

Das könnte ich ja noch mal überprüfen, aber ich kann Ihnen nicht mehr sagen, als ich zu dieser Frage bereits geantwortet habe.

Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht, sodass wir nun zur Anfrage des Abgeordneten Dittes in der Drucksache 6/3978 kommen, die von Frau Berninger vorgetragen wird.

Danke schön.

Umgang mit einer in der Gemeinschaftsunterkunft Weida untergebrachten Familie

Nach Informationen des Fragestellers wurden am 11. Juli 2016 zwei minderjährige 16- und 17-jährige Kinder der Familie B. während der Abwesenheit der Eltern – der Vater begleitete zu diesem Zeitpunkt einen Sohn zu einem Arztbesuch im Krankenhaus in Greiz, die Mutter begleitete die gerade durch einen in der Gemeinschaftsunterkunft Beschäftigten verletzten Kinder, 11-jähriger Sohn und 20-jährige Tochter, zur Behandlung ins Krankenhaus – von zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisverwaltung aufgefordert, alle Habseligkeiten der Familie zusammenzupacken und damit in eine Gemeinschaftsunterkunft in einen anderen Ort, nach GreizPohlitz, umzuziehen. Mit einem Taxi wurden sie dorthin gefahren, ohne ihre Eltern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Durch welche Vorschriften ist die Rechtmäßigkeit des Handelns/dieser Vorgehensweise der Verwaltung gedeckt?

2. Wie wird die Notwendigkeit begründet, dass diese Familie nach dem Umzug aus einer Wohnung in Zeulenroda in die Gemeinschaftsunterkunft in Weida erneut umziehen musste?

3. Wie wird der Vorgang seitens der Landesregierung oder des Landesverwaltungsamts untersucht, nachdem die Vorwürfe zu dem Vorgehen bereits im Wege eines Härtefallersuchens bekannt wurden?

4. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Überprüfung des Vorgehens?

Herr Minister, Sie können für die Landesregierung bitte antworten.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dittes beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort auf Frage 1: Zur Frage der Änderung der Unterbringung innerhalb eines Landkreises habe ich bereits im Rahmen der Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Berninger grundsätzlich Stellung genommen. Hierauf nehme ich Bezug. Ob die in der Anfrage geschilderten Umstände, wie etwa die Aufforderung zum Umzug in Abwesenheit der Eltern und das Verbringen der 16- und 17-jährigen Kinder in einem Taxi in eine andere GU, ohne die Eltern, tatsächlich sich so zugetragen habe, konnte bisher nicht geklärt werden. Eine Bewertung des in der Anfrage geschilderten Vorgehens kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. In den Akten des Landkreises Greiz befinden sich keine Hinweise auf die geschilderten Umstände.

Antwort auf Frage 2: Nach Angaben des Landkreises Greiz ist es in der Gemeinschaftsunterkunft weiter zu verbalen und tätlichen Übergriffen von Familienmitgliedern auf den Heimleiter sowie eine Sozialbetreuerin in der Gemeinschaftsunterkunft gekommen. Aus Gründen der Deeskalation und Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit in der Gemeinschaftsunterkunft sei die Familie daher in die Gemeinschaftsunterkunft in Greiz-Pohlitz verlegt worden.

Antworten auf Fragen 3 und 4: Die Mitglieder der Härtefallkommission sind weder berechtigt noch verpflichtet, im Rahmen des Härtefallverfahrens erlangte Kenntnisse fachaufsichtlich zu überprüfen, daher bestand auch in dem Fall keine Veranlassung, die Vorwürfe zu überprüfen.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht, sodass ich für Herrn Minister Lauinger die letzte Anfrage aufrufe, eine der Abgeordneten Lehmann in der Drucksache 6/3980. Ich vermute, Frau Mühlbauer oder Herr Hey trägt sie vor? Bitte, Herr Hey.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Strafanzeige und Ermittlungsverfahren gegen einen in einer Flüchtlingsunterkunft Beschäftigten

Nach Informationen der Fragestellerin wurde durch einen Hausangestellten in einer Flüchtlingsunterkunft im Landkreis Greiz während der beabsichtigten Entfernung technischer Geräte aus Wohnräumen in der Unterkunft – in Abwesenheit der Eltern der anwesenden Kinder – ein elfjähriger Junge in Bedrängnis gebracht, geschlagen und so verletzt,

(Minister Lauinger)

dass er ebenso wie seine 20-jährige Schwester, die den Jungen aus dem Griff des Mannes befreien wollte und dabei ebenfalls geschlagen und verletzt wurde, im Krankenhaus behandelt werden musste. Gegen den Beschäftigten wurde Anzeige erstattet. Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der aktuelle Stand des Ermittlungsverfahrens?

2. Wie wird sichergestellt, dass die Geschädigten bzw. deren Sorgeberechtigte oder Eltern ihr Recht auf Teilnahme (zum Beispiel als Nebenklägerin) am Verfahren nach § 406 i Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) wahrnehmen können?

3. Wie wird sichergestellt, dass die Geschädigten gegebenenfalls nach Maßgabe des § 155 a StPO das Recht auf Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs geltend machen können?

Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Lauinger.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Lehmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort auf Frage 1: Die Ermittlungen wegen des in der Mündlichen Anfrage geschilderten Vorfalls dauern noch an. Im Hinblick darauf können derzeit keine weiteren Auskünfte erteilt werden.

Antwort auf Frage 2: Die Geschädigten sind bereits anwaltlich vertreten. Insoweit ist auch sichergestellt, dass die Geschädigten oder deren Sorgeberechtigte bzw. Eltern ihr Recht auf Teilnahme am Verfahren, zum Bespiel als Nebenkläger wahrnehmen können.

Antwort auf Frage 3: Durch die anwaltliche Vertretung der Geschädigten ist ebenfalls auch sichergestellt, dass die Geschädigten ihre Interessen bei der Prüfung, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen ist, angemessen geltend machen können.

Es gibt eine weitere Anfrage von Frau Abgeordneter Skibbe.

Sie sagten gerade, dass die Geschädigten ihr anwaltliches Recht vertreten bekommen. Diese halten sich aber nicht mehr in Deutschland auf, sondern sind abgeschoben worden. Ist auch da dieses Recht sichergestellt?

Ich gehe mal davon aus, dass die anwaltliche Vertretung weiterbesteht, könnte aber natürlich noch mal überprüfen, ob das auch tatsächlich so ist.

Vielen Dank. Weitere Nachfragen – doch eine Nachfrage der Abgeordneten Berninger, Herr Minister, Sie sind noch nicht entlassen.

Was passiert denn, wenn dem nicht so ist, also wenn die dann tatsächlich nicht mehr anwaltlich vertreten sind? Dann erlischt ihr Recht auf Beteiligung?

Die Frage einer anwaltlichen Vertretung ist das Verhältnis der Betroffenen zum Anwalt. Ich kann jetzt von diesem Pult aus nicht sagen, ob aus welchen Gründen auch immer sie das anwaltliche Verhältnis beendet haben. Wenn das so wäre, könnte ich nichts tun. Aber das muss – ich weiß das nicht. Ich weiß nicht, ob das Mandatsverhältnis des Anwalts zu seinen Mandanten weiterbesteht. Grundsätzlich kann natürlich auch ein Mandant, der sich nicht in Deutschland aufhält, ein Mandatsverhältnis zu einem Rechtsanwalt hier haben.

Gut. Weitere Fragen gibt es nicht. Herzlichen Dank, Herr Minister, für die Gestaltung der Fragestunde bis hierher. Jetzt kommt die letzte Anfrage des Abgeordneten Gentele in der Drucksache 6/3985. Bitte, Herr Gentele.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Einsätze mit Herbiziden in der Stadt Kahla