Es liegen mir keine weiteren Wortmeldungen vor. Das stimmt schon wieder nicht mehr. Liebe Kolleginnen und Kollegen, überlegt es euch doch rechtzeitig. Herr Kollege Dittes, Sie haben das Wort. Habe ich bei der CDU-Fraktion was übersehen?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, vor allem aber auch liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! Ich bin hier nicht nach vorne getreten, um die Debatte über Tourismusförderung fortzuführen, sondern, weil es eine Möglichkeit geben muss, Informationen, die hier als scheinbare Tatsachen dargestellt werden, gegenüber der Öffentlichkeit richtigzustellen, weil es nicht sein kann und, ich glaube, auch nicht durch uns zugelassen werden kann, dass Abgeordnete dieses öffentliche Podium nutzen, um Lügen zu verbreiten.
Dass diejenigen, die diese Lügen verbreiten, schon alleine Angst haben und so reagieren, wenn man nur ankündigt, diese richtigzustellen, ist schon eine Offenbarung für sich.
Aber ich will es deutlich sagen: Wenn Herr Brandner zum wiederholten Mal für die AfD die Junge Gemeinde Stadtmitte in Jena diskreditiert, kriminalisiert und als eine nicht mit den Werten dieser Gesellschaft zu vereinbarende Institution charakterisiert und sich dabei angeblich auf ein Dokument der Landesregierung bezieht, dann sollte man tatsächlich auch dieses Dokument der Landesregierung einmal zur Kenntnis nehmen und zumindest auch der Öffentlichkeit bekannt machen, damit nicht im Raum stehen bleibt, dass von dort durch Menschen, die sich dort sehr sozial, sehr politisch und sehr gesellschaftlich engagieren, Straftaten in – wie er sagte – hundertfacher Zahl ausgeübt werden.
Es ist die Anfrage von Frau Muhsal, die die Landesregierung beantwortete in Drucksache 6/3958, die auch zum Ausdruck bringt, dass es überhaupt keinen Zusammenhang gibt mit durch das AfV zu überwachenden politischen Spektren und der JGStadtmitte in Jena, sondern darauf verweist, dass es dort auch Engagierte gibt, die sich im Rahmen des Landesprogramms tatsächlich auch mit Veranstaltungen den gesellschaftlichen Debatten stellen. Aber in der Frage ist natürlich auch aufgeführt, dass es Straftaten im Zusammenhang mit Veranstaltungen seit dem Jahr 2015 gegeben hat, unter
und da möchte ich, weil der Herr Brandner diese Straftaten der Jungen Gemeinde zugerechnet hat, dann auch deutlich zum Ausdruck bringen und zitiere die Landesregierung: „Eine Kausalität zwischen der Jungen Gemeinde Stadtmitte und den aufgeführten Straftaten ist eben nicht zu unterstellen.“ Herr Heym, wenn Sie es nicht ertragen können, dass solche Lügen, die von der AfD hier verbreitet werden, auch zum Schutz von betroffenen Menschen von
diesem Podium aus richtiggestellt werden, dann stellen Sie sich an die Seite derer, die diese Lügen verbreiten. Herzlichen Dank.
Wir kommen zu den Abstimmungen. Zunächst stimmen wir über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU in der Drucksache 6/4009 ab. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus der CDU-Fraktion. Die Gegenstimmen, bitte. Die Gegenstimmen aus den Reihen der Koalitionsfraktionen. Die Enthaltungen bitte. Enthaltungen aus den Reihen der AfD und vom Abgeordneten Gentele. Damit ist dieser Änderungsantrag abgelehnt.
Wir stimmen direkt über die Nummer II des Antrags der Fraktion der CDU in der Drucksache 6/2284 ab. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Zustimmung kommt aus den Reihen der CDU-Fraktion. Die Gegenstimmen, bitte. Gegenstimmen aus den Reihen der Koalitionsfraktionen. Enthaltungen? Enthaltungen von der AfD und vom Abgeordneten Gentele. Damit ist dieser Antrag abgelehnt.
Damit kommen wir jetzt zur Abstimmung über den Alternativantrag der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 6/ 2741. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Koalitionsfraktionen. Die Gegenstimmen, bitte. Gegenstimmen aus den Reihen der CDU-Fraktion und der AfDFraktion. Enthaltungen? 1 Enthaltung vom Abgeordneten Gentele. Damit ist dieser Antrag angenommen.
Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und vereinbarungsgemäß rufe ich auf den Tagesordnungspunkt 18 d
Für die Einführung verbindlicher Pflegepersonalschlüssel in Thüringer Pflegeheimen und Krankenhäusern Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/3968
Gibt es den Wunsch nach einer Begründung zu diesem Antrag? Das kann ich nicht erkennen. Die Landesregierung erstattet einen Sofortbericht zu Nummer I des Antrags und dazu erteile ich Frau Staatssekretärin Feierabend das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Zu dem Antrag der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen möchte ich wie folgt Sofortbericht geben:
Die erste Ziffer lässt sich in die Schwerpunkte zum Pflegepersonal in der Altenpflege und zur Krankenpflege teilen. Lassen Sie mich deshalb entsprechend der Antragssystematik mit dem Bericht der Personalsituation in der Altenpflege beginnen. Nach den aktuell verfügbaren Erhebungen des Thüringer Landesamts für Statistik zum 31.12.2015 leben im Freistaat Thüringen etwa 94.280 Pflegebedürftige. Davon werden 47.743 Pflegebedürftige von ambulanten Pflegediensten zu Hause und in stationären Einrichtungen versorgt. Dabei sind in den 432 ambulanten und 457 stationären Einrichtungen insgesamt 30.108 Personen beschäftigt, davon 10.805 Personen in ambulanten und 19.303 Personen in stationären Einrichtungen. Zu weiteren Einzelheiten wie Anteil der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, Alter, Geschlecht und Berufsabschlüssen wird auf den statistischen Bericht des Thüringer Landesamts für Statistik „Ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen in Thüringen am 15.12.2015“ verwiesen.
Allerdings gibt es keine statistischen Erhebungen in Thüringen, wie sich die in der Pflege Beschäftigten auf die einzelnen Einsatzbereiche – zum Beispiel Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft – verteilen. Die Zahl der Pflegebedürftigen wird künftig aufgrund der demografischen Entwicklung stark zunehmen. Darüber hinaus haben mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz nun auch mehr Menschen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Wenn mehr Pflegebedürftige mehr Leistung erhalten, muss auch mehr qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen, um die Qualität der Versorgung
aufrechterhalten zu können. Um sicherzustellen, dass Pflegebedürftige mit gleichem Pflegegrad künftig deutschlandweit auch im gleichen Umfang versorgt werden, bedarf es verbindlicher Personalrichtwerte, die das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Betreuungspflege- und Fachkräftepersonal sowie pflegebedürftigen Bewohnern festlegen.
Im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ist zwischen Regelungen auf Bundes- und auf Landesebene zu unterscheiden. Der Bundesgesetzgeber hat bislang im SGB XI – Soziale Pflegeversicherung – nur wenige, unbestimmte Festlegungen zum Personal in der stationären Einrichtung der Altenpflege getroffen. Nach § 71 SGB XI ist die ständige Vorhaltung einer verantwortlichen Pflegefachkraft verpflichtend. Der Bundesgesetzgeber macht darüber hinaus keine konkreten Vorgaben zur Personalbemessung in den Einrichtungen. Allerdings regelt § 75 SGB XI, dass die Vertragspartner auf Landesebene in Rahmenverträgen entweder landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs bzw. zur Bemessung der Pflegezeiten oder landesweite Personalrichtwerte vereinbaren müssen. Die Personalrichtwerte können als Bandbreiten vereinbart werden und sollen bei teiloder vollstationärer Pflege wenigstens das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte in Vollzeitäquivalenten – unterteilt nach Pflegegrad – sowie den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflegeund Betreuungspersonal umfassen. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass bei der Vereinbarung der Verfahren auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen sind.
Die sehr allgemein gehaltenen Vorgaben des Bundesgesetzgebers werden in den Ländern so umgesetzt, dass die Vertragspartner zumindest bislang in keinem Bundesland landesweite Verfahren zur Ermittlung des Pflegebedarfs bzw. zur Bemessung der Pflegezeiten vereinbart haben. Dagegen beinhalten die bestehenden Rahmenverträge – außer in Thüringen – Personalrichtwerte. Die Personalrichtwerte regeln gemäß § 75 SGB XI je nach Pflegestufe bzw. Pflegegrad die Anzahl des Personals für Pflege und soziale Betreuung im Verhältnis zu den Bewohnerinnen und Bewohnern. Diese Werte können fest oder als Bandbreiten festgelegt werden. Die Richtwerte unterscheiden sich je nach Bundesland. Nachlesbar sind die einzelnen Werte in einer Sonderauswertung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen, dargestellt unter anderem in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Personalbemessung in der stationären und ambu
Aufgrund eines fehlenden einheitlichen Bemessungsverfahrens sind die Werte untereinander allerdings nicht vergleichbar. Nach rund 20-jähriger Laufzeit sollen nunmehr die Rahmenverträge in Thüringen neu verhandelt werden. Dabei sind die Vertragspartner nun wohl auch offen für die Festlegung von Personalrichtwerten. Derzeit laufen in Thüringen Rahmenvertragsverhandlungen für den Bereich der teilstationären Pflege. Es sind bereits konkrete Personalrichtwerte in der Diskussion. Darauf aufbauend soll der Rahmenvertrag im Bereich der vollstationären Pflege neu verhandelt werden. Auch dieser Vertrag soll künftig Personalrichtwerte enthalten.
Mangels rahmenvertraglicher Regelungen ist die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen in Thüringen derzeit einzelvertraglich in den Versorgungsverträgen bzw. den Pflegesatzvereinbarungen geregelt. Eine qualitativ und quantitativ belastbare Personalausstattung ist ein wesentlicher Baustein für eine gute Qualität in der Pflege. Zudem wird mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und dem neuen Begutachtungsinstrument die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Auch der Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat auf die Bedeutung der Personalbemessung im Kontext der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hingewiesen. Ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren, um den Personalbedarf in den Pflegeeinrichtungen nach einheitlichen Grundsätzen qualitativ und quantitativ zu bestimmen, liegt unter Berücksichtigung dieser neuen Ausrichtung bisher nicht vor. Daher werden die Vertragsparteien nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, das ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, kommunale Spitzenverbände auf Bundesebene, Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtung auf Bundesebene unter Beteiligung weiterer Akteure zur Entwicklung und Erprobung eines solchen Verfahrens bis zum 30. Juni 2020 verpflichtet. So geregelt im § 113 c SGB XI. Dabei sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und die neuen Pflegegrade ebenso zu berücksichtigen wie bereits vorliegende Untersuchungen und Erkenntnisse unter anderem zu Anforderungs- und Qualifikationsprofilen in der Pflege. Die Regelung bezieht sich sowohl auf stationäre als auch auf ambulante Pflegeeinrichtungen. Die Entwicklung und Erprobung eines einheitlichen Personalbemessungsverfahrens ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sicherzustellen. An der Entwicklung und Erprobung des Verfahrens wirken der medizinische Dienst des Spitzenverbandes, der Bund der Kran
kenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherungen e. V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene beratend mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe Pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 SGB XI mit. Ein einheitliches Personalbemessungssystem ist auch die Grundlage für die Festlegung verbindlicher Personalrichtwerte. Diese haben aus meiner Sicht folgende Vorteile: gleiche Leistungen für die Pflegebedürftigen eines Pflegegrades deutschlandweit im Hinblick auf den Betreuungsumfang, dadurch auch Angleichung der Lebensverhältnisse in den Regionen, Planungssicherheit für Einrichtungsträger, bessere Planbarkeit des Personalvolumens, was vorzuhalten ist, Planungssicherheit für die Kostenträger, Vereinfachung der Prüfung der Personalausstattung der Einrichtungen durch die Prüfbehörden und gegebenenfalls die Verbesserung der Pflegequalität – siehe auch das Gutachten der Hochschule Fulda dazu, „Gesetzliche Personalbemessung in der stationären Altenpflege“ aus Februar 2016. Auch die vom damaligen Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie bei Prognos in Auftrag gegebene Studie „Fachkräftesicherung durch gute Arbeit, Rahmenbedingungen und Zukunftsperspektiven in der Pflege in Thüringen“ empfiehlt die Einführung verbindlicher Personalschlüssel in der Altenpflege. Zur Begründung heißt es, ich darf zitieren: „Aus Sorge vor einem schleichenden Dumpingwettbewerb in der Sozialwirtschaft auf Kosten der Pflegekräfte wird vorgeschlagen, verbindliche und anforderungsgerechte Standards zu definieren, die verhindern sollen, dass der Wettbewerb zu Personaleinsparungen bei gleichzeitig steigender Arbeitslast führt. Die Einführung eines verbindlichen Pflegeschlüssels in Thüringen (entsprechend den Re- gelungen in den Vergleichsländern) soll damit einen Mindestpersonaleinsatz für jede zu pflegende Person sicherstellen.“
Nachdem ich ausführlich auf die Situation des Pflegepersonals im Bereich der Altenpflege eingegangen bin, möchte ich nun zum Stand in der Krankenpflege berichten.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Verbesserung der Personalsituation in der Krankenpflege beschäftigt uns als Hausleitung des Thüringer Gesundheitsministeriums von Beginn an. In zahlreichen Gesprächen mit Pflegenden versuchen wir, uns ein umfassendes Bild über deren Lage und die Situation in den Krankenhäusern zu verschaffen. Die Initiative auf Bundesebene, insbesondere die Ergebnisse der Beratung der Expertenkommission „Pflegepersonal im Krankenhaus“, wurden mit Interesse zur Kenntnis genommen und wir würdigen sie als Schritte in die richtige Richtung. Es sind Ansätze, die das Thema punktuell angehen, aber nicht den großen Wurf darstellen. Den Antrag des
Saarlandes, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden soll, für alle Pflegebereiche Personalmindestanhaltszahlen zu entwickeln und die entsprechenden Kosten in der Kalkulation entsprechend abzubilden, haben wir unterstützt. Ebenso hat meine Ministerin als eine der Ersten zusammen mit dem Ministerpräsidenten Bodo Ramelow den von ver.di initiierten mitteldeutschen Appell für mehr Krankenhauspersonal unterzeichnet. So freue ich mich ganz besonders über die Initiative der drei Koalitionsfraktionen für die Einführung verbindlicher Personalpflegeschlüssel in Thüringer Pflegeheimen und Krankenhäusern, die wir heute hier beraten.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, auch für Aussagen über die Personalausstattung der Thüringer Krankenhäuser sind wir auf die Daten des Thüringer Landesamts für Statistik angewiesen. Hier ist für das Pflegepersonal festzuhalten, dass wir im Jahr 2005 mit 10.076 Personen den Tiefpunkt hatten, die Zahlen seitdem aber kontinuierlich ansteigend waren und wir 2015 sogar knapp 1.300 Personen mehr in der Krankenpflege beschäftigt hatten, als das noch 1994 der Fall war. Insofern gilt für Thüringen nicht, was die Bertelsmann Stiftung im „Faktencheck Gesundheit“ herausgearbeitet hat, dass es nämlich im Bundestrend 2015 3,4 Prozent Pflegekräfte weniger gab als 2000.
Aber diese Zahlen besagen zunächst wenig. So wissen wir nicht, wie viele dieser Pflegekräfte Vollzeit und wie viele Teilzeit arbeiten, und wir haben auch keinerlei Aussagen über die Arbeitsverdichtung der Pflegenden an den Krankenhausbetten. Das Pflegepersonal ist, auch wenn das merkwürdig klingen mag, kein Parameter der Krankenhausplanung. Deshalb sind die Krankenhäuser nicht verpflichtet, uns hier Angaben zu liefern. Ich bin jedoch fest davon überzeugt, dass die Landeskrankenhausgesellschaft uns hier unterstützen wird und wir einen Fragenkatalog erarbeiten werden, sodass ich hier einen entsprechenden Bericht abgeben kann.
Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einige Ausführungen zu Ziffer II des Antrags machen: Hier wird die Landesregierung zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen aufgefordert. Wie bereits erläutert, können landesweite Personalrichtwerte im Altenpflegebereich nur von den Rahmenvertragspartnern gemäß § 75 SGB XI gemeinsam festgelegt werden. Vertragspartner insoweit sind die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die Vereinigung der Träger der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragsparteien am Vertragsabschluss
zu beteiligen. Das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist also einer von mehreren Vertragspartnern und kann seine Position innerhalb der Rahmenvertragsverhandlungen deutlich machen.
Zur Bundesratsinitiative zur Einführung verbindlicher Personalschlüssel in den Krankenhäusern habe ich bereits über die Initiative des Saarlandes berichtet.