Zu Frage 1: Im Einzelplan 03 des Landeshaushalts 2016 waren bei den Kapiteln 12, 13 und 14 folgende Planstellen des Polizeivollzugsdienstes ausgewiesen: Einzelplan 03 Kapitel 12, Polizeibildungseinrichtungen: 144 Planstellen; Einzelplan 03 Kapitel 13, Landeskriminalamt: 486 Planstellen; und Einzelplan 03 Kapitel 14, Landespolizei: 5.654 Planstellen.
Zu Frage 2: Zum Stichtag 31.12.2016 waren von den vorgenannten Planstellen besetzt: Einzelplan 03 Kapitel 12, Polizeibildungseinrichtungen: 141; Einzelplan 03 Kapitel 13, Landeskriminalamt: 486; und Einzelplan 03 Kapitel 14, Landespolizei: 5.352.
Zu Frage 3: Die Organisations- und Dienstpostenpläne der Thüringer Polizei weisen mit Stand 31.12.2016 im Polizeivollzugsdienst 6.482 Dienstposten aus. Hiervon entfallen auf das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales 42 Dienstposten, die Landespolizeidirektion 150, das Bildungszentrum 130, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Polizei – 16 und das Landeskriminalamt 449 Dienstposten.
Zu Frage 4: Grundlage für die Berechnung der Personalausgaben ist das voraussichtliche Ist des Jahres, welches dem Jahr, in dem der Haushalt aufgestellt wird, vorangeht. Voraussehbare Auswirkungen durch zum Beispiel besoldungsrechtliche An
passungen werden hierbei entsprechend berücksichtigt. Eine Untergliederung der Bezüge der Beamten in die der Polizeivollzugsbeamten und die der übrigen Beamten erfolgt hierbei nicht.
Gibt es weitere Nachfragen? Vielen Dank, Herr Abgeordneter, und, Herr Staatssekretär, vielen Dank. Nun kommen wir zur Anfrage von Frau Abgeordneter Walsmann in der Drucksache 6/3309.
Abordnung des Abteilungsleiters Strafvollzug aus dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz in das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Laut einer Pressemitteilung der „Thüringer Allgemeine“ vom 17. Januar 2017 mit dem Titel „Neuer Posten trotz Ermittlungen“ wird der Leiter der Abteilung Strafvollzug im Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz kommissarisch mit der Leitung der Kommunalabteilung im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beauftragt. Gegen den Beamten ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Vorteilsnahme durch Inanspruchnahme von Leistungen in zwei Gefängniswerkstätten ohne angemessene Bezahlung.
1. Welches Mitglied der Landesregierung hat wann erstmals mit wem Gespräche über eine Versetzung oder Abordnung dieses Beamten in das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales geführt?
2. Welche Stellen in der Landesregierung sind seit wann mit möglichen disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen diesen Beamten befasst?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Herr Minister Lauinger, bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Walsmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Bei der Beratung hinsichtlich einer kabinettspflichtigen Personalangelegenheit, wie sie sich hier aus § 10 Abs. 3 Satz 2 Thüringer GGO ergibt, handelt es sich um eine Angelegenheit, die den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betrifft. Unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 der Thüringer Landesverfassung wird deshalb von einer Beantwortung dieser Frage an dieser Stelle abgesehen.
Zu Fragen 2 und 3: Der zentrale Grundsatz für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist das Legalitätsprinzip. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Disziplinargesetzes bestimmt hierzu, dass der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten hat, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Im Übrigen möchte ich darauf verweisen, dass in diesem Zusammenhang natürlich auch die Unschuldsvermutung gilt. Durch Angaben dazu, ob und seit wann disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den betroffenen Beamten geführt werden bzw. welchen Stand etwaige disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren haben, würden personenbezogene Daten übermittelt und der Öffentlichkeit preisgegeben, welche besonders schutzwürdig sind. Auch unter Berücksichtigung des der wirksamen Kontrolle der Landesregierung und der effektiven Gestaltung parlamentarischer Arbeit dienenden parlamentarischen Fragerechts besteht eine Befugnis zur Übermittlung entsprechender Daten nicht. Das hat zuletzt das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 5. März 2014, Aktenzeichen 2 EO 386/16, entschieden. Insofern sehe ich auch hier unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen von einer näheren Antwort ab.
Allerdings, das möchte ich auch noch mal betonen, sehr geehrte Frau Abgeordnete Walsmann, wissen Sie – habe ich auch schon so praktiziert –, ich bin auch weiterhin bereit, in einer vertraulichen Sitzung unseres gemeinsamen Ausschusses nähere Fragen zu diesen Ermittlungen zu beantworten.
Vielen Dank. Wir kommen zur Anfrage des Abgeordneten Kowalleck in der Drucksache 6/3312, die von Frau Kollegin Tasch vorgetragen wird.
unterstützt der Bund die Länder und Kommunen durch massive Finanzhilfen für den Ausbau sowie den Betrieb von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren. Denn seit dem 1. August 2013 hat jedes Kind mit dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege.
1. Wie viele Mittel stellt die Bundesregierung in den Jahren 2017 und 2018 für Thüringen im Rahmen dieses Investitionsprogramms bereit?
2. Wie hoch ist der thüringenweite Bedarf an Investitionsmitteln für den Ausbau von Kindertageseinrichtungen?
3. Ist seitens der Landesregierung eine Aufstockung der Bundesmittel aus Landesmitteln geplant? Wenn nein, aus welchen Gründen ist dies nicht geplant?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Frau Staatssekretärin Ohler, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kowalleck beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Für die dritte Förderperiode 2015 bis 2018 wurden vom Bund laut dem einschlägigen Gesetz rund 550 Millionen Euro bereitgestellt, wovon Thüringen 14.162.260 Euro erhält. Alle Mittel wurden bereits per Bescheid gebunden. Die Auszahlung erfolgt im laufenden Prozess, nicht in Jahresscheiben. Dennoch kann aus den vorliegenden Daten abgeleitet werden, dass für das Jahr 2017 5.664.900 Euro und für das Jahr 2018 2.575.000 Euro aus Bundesmitteln bereitstehen.
Zu Frage 2: Der tatsächliche thüringenweite Bedarf ist nicht bekannt. Generell kann jedoch gesagt werden, dass mit den Mitteln der ersten drei Förderperioden in Thüringen die Kapazität bei der Betreuung für Kinder unter drei Jahren wesentlich gesteigert werden konnte. Die Kinder werden aber auch älter und müssen danach ebenso adäquat in den Kindertageseinrichtungen betreut werden. Insoweit werden die nun angekündigten Mittel der vierten Förderperiode, die auch für Plätze ab vier Jahre bis zum Schuleintritt verwendbar sein sollen, sehr dringend benötigt.
Zu Frage 3: Nein, dies ist unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Situation nicht geplant.
Danke, Herr Präsident! Frau Staatssekretärin, ist es zutreffend, dass ergänzend zu diesen Mitteln das Land jährlich im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs den Kommunen eine Investitionspauschale für den Bereich Kinder in Höhe von 1.000 Euro zur Verfügung stellt, also noch mal rund 18 Millionen in jedem Jahr an investiven Mitteln für Kindertagesstätten zur Verfügung stehen?
Wir kommen zur Anfrage des Abgeordneten Tischner in der Drucksache 6/3313. Herr Abgeordneter Tischner, Sie haben das Wort.
Unsicherheit und Unzufriedenheit infolge der vorübergehenden Schließung der Grundschule Obergrochlitz an Greizer Schulen
Das Staatliche Schulamt Ostthüringen hat im Oktober 2016 den Landkreis Greiz als Schulträger informiert, dass die aktuelle Lehrersituation in der Grundschule „Bertolt Brecht“ Greiz-Obergrochlitz sehr kritisch sei, sodass die Absicherung des Unterrichts in den vier Klassenstufen nicht mehr gewährleistet werden kann. Zur kurzfristigen Lösung des Problems vereinbarten Schulamt und Schulträger, den Unterricht ab dem 1. November 2016 bis voraussichtlich Ende des ersten Schulhalbjahres für die Brecht-Grundschüler in der Grundschule „Johann Wolfgang Goethe“ in Greiz durchzuführen, um so den Unterrichtsausfall für die Kinder so weit wie möglich zu minimieren. Inzwischen häuft sich die Kritik über vielfachen Unterrichtsausfall, nicht fachgerecht vertretene Unterrichtsstunden und Betreuungsprobleme im Hort.
setzung der Stelle des Schulleiters an der Grundschule Obergrochlitz ab Beginn des zweiten Schulhalbjahres wieder abzusichern?