Okay. Kann es sein, dass das staatliche Schulamt durchaus Einfluss darauf nimmt, wie Schulen Klassen bilden oder eben auch nicht bilden und Klassen auflösen?
Es kann dann sein, dass das Schulamt in Abstimmung mit dem Schulträger Einfluss nimmt, wenn der Unterricht nicht mehr abzusichern ist.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Weiteren Fragebedarf sehe ich nicht. Die nächste Anfrage kommt vom Herrn Abgeordneten Krumpe in der Drucksache 6/3128.
Am 1. Januar 2017 treten die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 in Kraft. Durch Artikel 20 dieses Gesetzes werden Regelungen zum vollständig automatisierten Erlass sowie zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf in das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aufgenommen. Danach können elektronische Verwaltungsakte künftig über sogenannte Behördenportale bekannt gegeben werden. Diese Portale werden seit den Anfängen von E-Government für die elektronische Kommunikation zwischen der Verwaltung einerseits sowie Bürgern und Unternehmen andererseits eingesetzt.
1. In welchem Stadium befindet sich die Anpassung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes im Rahmen der Simultangesetzgebung bezüglich der geplanten Neuregelung eines § 35 a?
2. Welche Relevanz hat das Thema eines vollautomatisierten Erlasses von Verwaltungsakten für die Effizienzsteigerungen in den Thüringer Kommunal
3. Existiert in Thüringen bereits ein Behördenportal für die elektronische Kommunikation zwischen der Verwaltung auf der einen und Bürgern und Unternehmen auf der anderen Seite, welches in der Ausgestaltung für den elektronischen Abruf von Bescheiden geeignet wäre und wenn ja, welche Authentifizierungsund Autorisierungstechnologien stehen aktuell zur Verfügung?
4. Gäbe es im allgemeinen Thüringer Verwaltungsverfahren Anwendungsfälle für einfache Masseverfahren, in denen der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten interessant werden könnte?
Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Krumpe beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wurden mit Blick auf die beabsichtigte wortlautgleiche Übernahme in das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz im sogenannten Simultangesetzgebungsverfahren bereits im Februar 2016 den Ressorts und der Thüringer Staatskanzlei zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben. Die Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens werden am 01.01.2017 in Kraft treten. Eine zeitnahe Übernahme der Regelung in das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz wird vorbereitet.
Zu Frage 2: Die Bestimmung zum ausschließlich vollautomatisierten Erlass von Verwaltungsakten in dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens neu eingeführten Absatz 4 des § 155 Abgabenordnung findet nach dessen Inkrafttreten am 01.01.2017 über einen Verweis des Thüringer Kommunalabgabengesetzes auch im Bereich der kommunalen Abgaben Anwendung. Inwieweit der dann mögliche vollautomatisierte Erlass zu Effizienzsteigerungen in den Thüringer Kommunalbehörden führen wird, darüber liegen der Landesregierung noch keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 3: Im Rahmen der Umsetzung der EGDienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG wurde im Jahr 2012 das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsdienstleistungen für alle Thüringer Behörden verbindlich eingeführt. Diese Plattform wurde weiterentwickelt, sodass neben der EG-Dienstleistungsrichtlinie unterliegenden Verwaltungsverfah
ren auch weitere Fachverfahren der Landes- und Kommunalverwaltung angebunden werden können. Die Authentifizierung über die Online-Ausweisfunktion, die Bereitstellung elektronischer Bezahlmöglichkeiten und die Nutzung des Systems für mobile Endgeräte sind konzipiert und befinden sich in der Umsetzung, sodass das Antragssystem für Verwaltungsleistungen als zukünftiges zentrales Behördenportal der Landesverwaltung dienen kann.
Zu Frage 4: Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht regelt selbst keine konkreten Anwendungsfälle. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz stellt verfahrensrechtliche Grundsätze und standardisierte Verfahren für eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen im Wege einer Angebotsgesetzgebung zur Verfügung.
Die konkreten Anwendungsfälle ergeben sich aus dem besonderen Verwaltungsrecht, welches die Regelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes nutzen oder auch hiervon abweichende besondere Regelungen treffen kann. Entsprechend ergeben sich auch die Anwendungsfälle für den vollautomatisierten Verwaltungsakt aus dem Fachrecht. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister. Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Worm, CDU-Fraktion, Drucksache 6/3132. Die Frage wird vorgetragen von Frau Abgeordneter Liebetrau.
Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) veröffentlicht seit 1991 in den „Lufthygienischen Jahresberichten“ die Werte der Schadstoffe aus dem Thüringer Immissionsnetzwerk. Neben den Luftschadstoffen werden auch meteorologische Daten erfasst sowie Staub und Ruß im Labor analysiert.
1. Wie haben sich in Thüringen die Konzentrationen von Schadstoffen in der Luft in den letzten zehn Jahren entwickelt?
2. Welche Maßnahmen wurden von der Landesregierung zur Verringerung der Schadstoffkonzentration in der Atemluft getroffen?
3. Welche Aussagen können zum Anteil, zur Entwicklung und zur Wirkung der Stoffe Blei, Kadmium, Nickel, Arsen, Strontium, Barium und Aluminium in der Atemluft in den rückliegenden zehn Jahren getroffen werden?
4. Wie schätzt die Landesregierung die unter Frage 3 genannten Stoffe hinsichtlich ihrer Toxizität in der Atemluft und ihrer Langzeitwirkung ein?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Worm beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1: In den letzten zehn Jahren ist eine Verbesserung der Luftqualität in Thüringen festzustellen, das gilt insbesondere für Feinstaub PM10, also Partikelgrößen kleiner 10 Mikrometer einschließlich Ruß, sowie Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid und auch Stickstoffdioxid. In den letzten zwei Jahren wurden noch in Mühlhausen und Weimar Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Sowohl der Jahresmittelgrenzwert für Feinstaub als auch der Stundenmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid werden ebenso wie die Grenzwerte für Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid in Thüringen flächendeckend eingehalten.
Bezüglich Feinstaub PM2,5, also kleiner als 2,5 Mikrometer, ist seit Beginn der Messungen im Jahr 2007 eine gleichbleibende, in den letzten Jahren leicht abfallende Tendenz zu beobachten. Der Grenzwert wird an den Messstationen in Thüringen deutlich unterschritten. Für Ozon ist ebenfalls eine etwa gleichbleibende Entwicklung zu belegen. Spitzenwerte waren nur in sommerlichen Hochdruckwetterlagen, zuletzt ausgeprägt im Jahr 2015, vorhanden. Die entsprechenden Messwerte sind im Internetangebot der TLUG veröffentlicht.
Zu Frage 2: In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG und der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung werden durch das dafür zuständige Thüringer Landesverwaltungsamt Luftreinhaltepläne aufgestellt, wenn in einem bestimmten Gebiet die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. In einem Luftreinhalteplan werden die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigung festgelegt. Die Maßnahmen setzen schwerpunktmäßig im Verkehrsbereich an, da die Grenz
wertüberschreitungen wesentlich durch die Verkehrsimmissionen verursacht werden und vor allem in stark verkehrsfrequentierten Bereichen mit ungünstigen Luftaustauschbedingungen auftreten. Konkrete Maßnahmen sind beispielsweise die Verbesserung des ÖPNV-Angebots, die Ausweitung des Rad- und Fußgängerverkehrs, die Verflüssigung des Verkehrs, Geschwindigkeitsreduzierungen, die Modernisierung des öffentlichen Fuhrparks, Ortsumgehungen und Umweltzonen. Die Auswahl der Maßnahmen muss auf die jeweilige Situation der betroffenen Stadt abgestimmt werden. Luftreinhaltepläne auf der Grundlage dieser genannten europarechtlichen Bestimmungen wurden seit dem Jahr 2005 für die Städte Erfurt, Weimar, Mühlhausen, Jena, Gera und Suhl aufgestellt und auch entsprechend bei Bedarf fortgeschrieben.
Zu Frage 3: Durch die TLUG wurden in den letzten zehn Jahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Stoffe Blei, Cadmium, Nickel und Arsen als Bestandteile des Feinstaubs PM10 und des Staubniederschlags untersucht. Die Luftbelastung bezüglich Blei, Arsen, Cadmium und Nickel ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten oder anderen Beurteilungswerten traten in den letzten Jahren mit einer Ausnahme nicht auf. Lediglich in Unterlockwitz kam es zu erhöhten Belastungen bei den Stoffen Arsen und Nickel im Staubniederschlag. Dahin gehend wurden im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Anlagenüberwachung entsprechend staubmindernde Maßnahmen eingeleitet. Im Jahr 2015 wurden die Immissionsgrenzwerte auch in Unterlockwitz erstmals vollständig eingehalten. Aufgrund der gesundheitlichen Wirkung von Blei, Cadmium, Nickel und Arsen erfolgt eine immissionsschutzrechtliche Reglementierung. Für Strontium, Barium und Aluminium sind keine Immissionsgrenzwerte oder andere immissionsbezogene Beurteilungswerte vorgegeben. Ergebnisse zu Barium, Strontium und Aluminium liegen daher für die vergangenen zehn Jahre nicht vor.
Zu Frage 4: Diese Stoffe treten in geringer bis sehr geringer Konzentration in der Umgebungsluft auf. Damit verbunden ist auch die Toxizität in der Atemluft als eher gering anzusehen. Grundsätzlich ist bei den genannten Stoffen zwischen den immissionsschutzrechtlich geregelten Luftschadstoffen Blei, Cadmium, Nickel und Arsen sowie den nicht geregelten Stoffen Strontium, Barium und Aluminium zu differenzieren. Die toxische Wirkung der erstgenannten vier Schadstoffe beziehungsweise deren Verbindungen ist teils kanzerogener, teils mutagener, also erbgutschädigender, oder auch teratogener, also fruchtschädigender Art. Toxische Effekte des Strontiums sind beim Menschen nicht bekannt. Lösliche Bariumverbindungen sind nur toxisch für aquatische Organismen. Der Eintrag über den Luftpfad spielt keine Rolle. Aluminiumverbindungen
können Hautirritationen auslösen. Weiterhin ist aus Tierstudien bekannt, dass das Nervensystem vor allem in Entwicklungsphasen empfindlich auf Aluminiumverbindungen reagiert. Der Luftpfad ist hier ebenfalls wie bei Barium nicht von Bedeutung.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Ich sehe keine Nachfragen. Dann kommen wir zur letzten Anfrage von Frau Abgeordneter Henfling, Bündnis 90/Die Grünen, in Drucksache 6/3133.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Broschüre „Wie erkenne ich extremistische und geheimdienstliche Aktivitäten? Eine Handreichung für Flüchtlingshelferinnen und -helfer“ im August 2016 veröffentlicht. In dieser Handreichung werden fünf thematische Schwerpunkte gesetzt: „Islamistische Aktivitäten mit Flüchtlingsbezug“, „Ausländerextremistische Aktivitäten mit Flüchtlingsbezug“, „Rechtsextremistische Aktivitäten mit Flüchtlingsbezug“, „Linksextremistische Aktivitäten mit Flüchtlingsbezug“ und „Geheimdienstliche Aktivitäten fremder Staaten mit Flüchtlingsbezug“.
In der Handreichung wird auch auf die Landesämter für Verfassungsschutz, also auch das Amt für Verfassungsschutz Thüringen, verwiesen.
2. Hat das Amt für Verfassungsschutz Thüringen ausgedruckte Broschüren dieser Handreichung erhalten und wenn ja, wie viele?
4. Wurde die Handreichung als ausgedruckte Broschüre beziehungsweise digital verteilt und weitergeleitet und wenn ja, an welche Institutionen, Organisationen und Vereine?