Und wenn er dann angerufen wird – und das so weit zum Titel Ihrer Aktuellen Stunde –, dann ist das auch keine Klage in dem Sinne, sondern es ist eine sogenannte vorbeugende abstrakte Normenkontrolle. Das Gericht hat hier ein umfassendes Prüfrecht, meine Damen und Herren. Das waren im Übrigen auch die gleichen Gründe – und da war ich selber mit dabei –, als – das muss im Jahr 2010 gewesen sein – die Landesregierung überlegt hat, wie sie mit dem Volksbegehren gegen das Kommunalabgabengesetz umgeht. Aus den gleichen Gründen, die ich hier vorgetragen habe, ist die damalige Regierung Lieberknecht zu der richtigen Entscheidung gekommen, dieses Volksbegehren dem Gericht zur Prüfung vorzulegen. Genau das tut diese Landesregierung. Es ist geradezu – wie wir dem Kommentar entnehmen konnten – ihre Pflicht, dies zu tun. So viel zu den Fakten, lieber Kollege Fiedler. Ich weiß, Sie haben mit Expertenmeinungen, wie gesagt, so Ihre Probleme.
Wenn es darum geht, dass Sie jetzt Angst haben, das Finanztabu könnte das Ganze kippen, das hätten Sie auch anders haben können. 2012 hat die SPD-Fraktion der damaligen Koalition vorgeschlagen, diese Regelung in Artikel 82 Abs. 2 nicht abzuschaffen, liebe Kollegen der Linken, sondern zu präzisieren. Dann hätten wir vielleicht heute das Problem nicht. Aber das wollten Sie damals auch nicht. Ich habe den Antrag hier, den können Sie gern noch mal nachlesen.
Meine Damen und Herren, eine gewisse Janusköpfigkeit in Ihren Aussagen kann ich hier schon erkennen. Insofern danke ich der Landesregierung, dass sie das tut, wozu sie verpflichtet ist, nämlich dieses Volksbegehren dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Besucher am Livestream! Als ich letzte Woche die Schlagzeile „Lauinger sieht mit dem Volksbegehren Verfassung verletzt“ in der „Thüringer Allgemeine“ las, war ich, ehrlich gesagt, schon etwas sprachlos, sprachlos, weil auch ich Unterschriften gesammelt habe gegen diese geplante Reform bei Freunden, Familien, Bekannten und auf der Straße. Die Begründung, dass der Gesetzentwurf aus dem Volksbegehren wesentlich und auf Dauer in die Haushaltsplanung des Parlaments eingreife, kann plausibel widerlegt werden. Ja, der Freistaat würde 150 Millionen Euro einsparen, wenn wir diese Reform stoppen. Artikel 82 Abs. 2 in unserer Verfassung ist als sogenanntes Schutzorgan eingerichtet, um mögliche Gesetze, die in die Haushaltsplanung eingreifen würden, nicht zu stoppen, um die Finanzierung des Freistaats zu sichern und nicht zu gefährden. Aber hier werden 150 Millionen Euro eingespart, also greift hier Artikel 82 Abs. 2 nicht, weil kein Geld ausgegeben, sondern eingespart werden soll.
Der sogenannte Finanzvorbehalt bleibt also unberührt. Sicher, es ist ein legitimes Mittel einer Landesregierung, das Verfassungsgericht anzurufen. Aber vor dem geschichtlichen Hintergrund aus vergangenen Legislaturperioden, als die Landesregierung bzw. das Verfassungsgericht zweimal ein solches Volksbegehren stoppte, sollten Sie – und da spreche ich gerade die Linken und die Grünen an – nicht die gleichen Fehler machen wie die vorherigen Regierungen. Vergessen Sie bitte nicht Ihre Ideale. Mehr Bürgerbeteiligung stand gerade bei den Linken und den Grünen immer ganz oben auf ihrer Agenda. Und nun? Wir alle sind gespannt, wie Weimar entscheidet – zulässig oder nicht.
Sehr geehrte Damen und Herren, mehr als 40.000 Unterschriften wurden gesammelt. Was will man den Bürgerinnen und Bürgern jetzt sagen? „Ja, wir verklagen euch“ oder: „Ja, wir möchten ja mehr Demokratie, aber jetzt gerade bei diesem Vorhaben nicht.“ Zwei Bürgerinnen haben im Büro angerufen, weil sie Angst hatten, sie werden jetzt auch ver
klagt, nur, weil sie eine Unterschrift im Wahlkreisbüro gegen die Reform abgaben. Ein falsches Signal, was zu Angst und noch mehr Politikverdrossenheit führt und den Wähler auch zur AfD treibt. Immer die gleichen Worte: Die da oben entscheiden ständig über uns hinweg. Wollen Sie das so stehen lassen?
Übrigens, in unserer Verfassung gibt es noch eine Möglichkeit, das Volk bei diesem Vorhaben entscheiden zu lassen. Der Artikel 81 Abs. 2 sagt Folgendes aus: „Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.“ Lassen Sie doch das Volk entscheiden bei einer solch wichtigen Reform. Und wenn Bürgerinnen und Bürger merken, dass sie wahrgenommen werden, dann haben wir als Politiker auch wieder mit mehr Akzeptanz in der Bevölkerung zu rechnen. Ignorieren Sie nicht Tausende Unterschriften gegen diese Gebietsreform. Denken Sie noch einmal darüber nach! Danke.
Danke schön. Weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten liegen mir nicht vor, sodass ich der Landesregierung, Herrn Minister Lauinger, das Wort erteile.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Gentele, glauben Sie nicht alles, was in der Zeitung steht. Das gilt auch für diesen Satz, den Sie da gelesen haben.
Der Verein Selbstverwaltung für Thüringen e. V. hat am 15. August 2016 beim Präsidenten des Thüringer Landtags nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid den Beginn der Sammlungsfrist für den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens angezeigt. Von diesem Tag an hatten die Initiatoren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sechs Wochen Zeit, die notwendigen 5.000 Unterschriften zu sammeln. Die Sammlungsfrist ist nun abgelaufen. Die Initiatoren werden die gesammelten Unterschriften nun dem zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales übergeben, das die Unterschriften über die Landkreise und kreisfreien Städte zur Prüfung an die einzelnen Meldebehörden geben wird. Die Meldebehörden ihrerseits werden danach die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für jede Gemeinde feststellen und das Ergebnis unverzüglich dem Landtag zuleiten. Der Präsident des Thüringer Landtags wird sodann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Ergebnisse aus den Meldebehörden über den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens gegen das Vor
schaltgesetz entscheiden. Er wird die Unterschriftsbögen, die Berichte der Meldebehörden und nicht zuletzt den Gegenstand des Volksbegehrens prüfen. Er wird seine Entscheidung sodann den Vertrauenspersonen sowie der Landesregierung zustellen und sie Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, bekannt geben. Dies ist der Verlauf der Dinge. Und der Respekt vor dem Amt des Präsidenten und seiner Entscheidung gebietet es, dass wir alle – alle! – diese Entscheidung zunächst abwarten. Dann, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist die Landesregierung in der Pflicht. Der schon mehrfach zitierte Artikel 82 Abs. 3 Satz 2 unserer Verfassung legt klar und eindeutig fest – ich zitiere ihn noch mal an dieser Stelle –: Die Landesregierung hat den Verfassungsgerichtshof anzurufen, wenn sie „die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben“ hält „oder das Volksbegehren [...] mit höherrangigem Recht nicht vereinbar“ ist. Es ist also keine Ermessensfrage und schon gar keine Frage oder Entscheidung nach politischem Gutdünken. Jede Landesregierung, gleich welcher politischen Ausrichtung, stünde in dieser Pflicht, sich in dieser Frage tatsächlich zu positionieren.
Die Landesregierung hat also den Verfassungsauftrag, Zulässigkeit und Vereinbarkeit des Volksbegehrens mit höherrangigem Recht zu hinterfragen und gegebenenfalls den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Dies wurde übrigens nicht zuletzt in den Beratungen des von Herrn Höhn auch schon erwähnten Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses deutlich zum Ausdruck gebracht. Ein Blick in diese Aufzeichnungen dieses Ausschusses würde manchem hier guttun,
wenn er entweder aus Unwissenheit oder wider besseres Wissen der Landesregierung politisch motiviertes Handeln unterstellt. Sinn und Zweck dieser umfassenden und uneingeschränkten Prüfungspflicht haben die Mütter unserer Verfassung nämlich sehr wohl und sehr gut durchdacht. Niemandem – und auch darauf hat Herr Höhn hingewiesen, nicht dem Souverän, nicht der Legislative, nicht der Exekutive und auch nicht den engagierten Bürgerinnen und Bürgern – soll zugemutet werden, den mit einem Volksbegehren verbundenen Aufwand und die entsprechenden Kosten zu tragen, ohne zuvor eine Entscheidung der höchsten Richterinnen und Richter unseres Freistaats schwarz auf weiß vor sich liegen zu haben, ob das beantragte Volksbegehren verfassungsgemäß ist oder nicht.
Diesem Verfassungsauftrag hat sich diese Landesregierung zu stellen und sie muss dies dann nach unserer Verfassung auch schnell tun, nämlich innerhalb eines Monats, wie es § 12 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgeran
trag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt. Sie wird dabei an dieser Stelle zu prüfen haben, ob das Volksbegehren, wie es Artikel 82 Abs. 3 vorgibt, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Prüfungsmaßstab – und das wissen Sie alle – ist dabei zuvörderst die Verfassung selbst. Denn Sie alle, meine sehr geehrten Damen und Herren, wissen, dass nach Artikel 82 Abs. 2 unserer Verfassung Volksbegehren zum Landeshaushalt unzulässig sind, und viele engagierte Bürgerinnen und Bürger unseres Landes haben genau wegen dieser Verfassungsbestimmung in der Vergangenheit erleben müssen, dass ihr bürgerschaftliches Engagement zum Scheitern verurteilt war. Artikel 82 Abs. 2 der Thüringer Verfassung verbietet nach seiner Auslegung durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht nur Volksbegehren, die den Landeshaushalt unmittelbar betreffen, sondern auch solche, die nur mittelbar Auswirkungen auf das Budget unseres Landes haben. Und mittelbare Auswirkungen auf das Budget unseres Landes haben alle Volksbegehren, die den Landeshaushalt nicht nur geringfügig tangieren.
Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang eine längere Passage aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 19. September 2001 zitieren, denn mit diesem Zitat wird, glaube ich, deutlich, welches enge Korsett der Thüringer Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung der Landesregierung gibt. In diesem Urteil heißt es: „Würde das Budgetrecht, mit dem auch die Haushaltsverantwortung verbunden ist, plebiszitären Elementen geöffnet werden, so bestünde die Gefahr, dass durch solche Eingriffe die politische Führungsund Funktionsfähigkeit sowohl des Parlaments als auch der Exekutive [...] Schaden leidet. Nur ein umfassender Schutz des parlamentarischen Gesetzgebungsrechts sichert die Allgemeinwohlorientierung der finanzwirksamen Gesetzgebung. Denn wesentlich stärker als bei den Parlamentariern“ – so zumindest die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs – „besteht bei den (durch das Abstim- mungsgeheimnis gedeckten) Teilnehmern eines Plebiszits die Gefahr der Selbstbedienung. Es wird jeder Stimmbürger ein Volksbegehren danach prüfen, ob es seine Interessen fördert und die Entscheidung, zur Abstimmungsurne zu gehen, wird nicht unmaßgeblich vom Ergebnis dieser Prüfung abhängen. Dagegen“ – und das ist ein Blick, den das Verfassungsgericht auf das Parlament wirft, worauf das Parlament, glaube ich, stolz sein kann – „schafft der besondere verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten, der ihn als Vertreter aller Bürger bestellt, ihn von Weisungen befreit und nur seinem Gewissen verantwortlich macht [...], eine Distanz zwischen Eigeninteresse und Mandatspflichten. Diese Distanz des Parlamentsmitglieds zu populären und eigensüchtigen Interessen ist eine rechtsethische Leistung, die in allen Landesverfas
Jetzt kann man an dieser Stelle natürlich auch Kritik an dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs äußern und an dem Bild, das an dieser Stelle von Bürgerbegehren gezeichnet wird. Aber diese Landesregierung kann diese Rechtsprechung nicht ignorieren und sagen, diese Rechtsprechung gefällt der Landesregierung nicht. Das ist derzeit die gängige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und daran müssen wir uns orientieren. Allein an diesen Maßstäben, den Vorgaben der Verfassung und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wird die Landesregierung auch das beabsichtigte Volksbegehren messen. Allein die Antwort auf die Frage, ob dieses Volksbegehren den Landeshaushalt mehr als nur geringfügig tangieren wird, ob es finanzwirksam wäre, wenn das Vorschaltgesetz gekippt wird, bestimmt das weitere Vorgehen der Landesregierung.
Eine Bemerkung zu Ihnen, Herr Gentele: Die Tatsache, dass durch das Vorschaltgesetz 155 Millionen Euro oder 150 Millionen Euro oder was auch immer eingespart werden würden, ist nach der Rechtsprechung eben kein Argument. Es ist allein die Frage: Hat es Auswirkungen – in welche Richtung auch immer? Lassen Sie mich auch sagen und das auch noch mal in Ihre Richtung: Entgegen manch anderer Verlautbarung durch die Medien hat es bisher keine Entscheidung der Landesregierung gegeben. Nur nach dem Ablauf der Sammlung, dem möglichen Ablauf des Volksbegehrens und der Entscheidung des Landtagspräsidenten wird es eine solche Entscheidung geben.
Zum Schluss lassen Sie mich eine persönliche Einschätzung abgeben. Die Vorgaben unserer Verfassung für Bürgerbeteiligung sind restriktiv. Das Finanztabu des Artikels 82 Abs. 2 der Thüringer Verfassung und die darauf basierende Rechtsprechung unseres Verfassungsgerichtshofs sind in der jetzigen Form, das sage ich ausdrücklich, Bremsklötze für mehr Bürgerbeteiligung.
Wer daran etwas ändern will, muss über die Novellierung dieses Finanztabus reden. Das, das wissen wir alle, geht in dieser parlamentarischen Demokratie, wo Verfassungsänderungen nur mit Zweidrittelmehrheit möglich sind, nur mit Ihnen, mit der Oppositionsfraktion.
Ganz zum Schluss lassen Sie mich sagen: Ich bin zu so einer Debatte gern bereit und bin gern bereit, mit Ihnen darüber zu diskutieren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Nein, es ist keine Zeit mehr übrig, sodass ich den ersten Teil schließe und den zweiten Teil der Aktuellen Stunde aufrufe
b) Aktuelle Stunde auf Antrag der Fraktion DIE LINKE zum Thema: „Reformnotwendigkeit der Erbschaftsteuer und Stand der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern“ Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags - Drucksache 6/2691
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, seit 1906 gibt es eine deutschlandweite Erbschaftsteuer. Seitdem wird sie gelegentlich reformiert: 1919, 1922, 1955, 1974 und 2008. Interessant ist an dieser Stelle die Reform von 1919. Wer mehr als 1 Million Mark geerbt hatte und selbst schon mindestens 100.000 Mark besaß, musste 90 Prozent Erbschaftsteuer zahlen. Das war so eine Art Bedürfnisprüfung, wie sie das Bundesverfassungsgericht aktuell vom Gesetzgeber verlangt, und es war ein hoher Steuersatz für Superreiche.
Jetzt sind wir 100 Jahre und einige Steuerreformen weiter und Deutschland hat bei der Erbschaftsteuer Zustände wie im Feudalismus. Milliarden von Euro werden minderjährigen Kindern vererbt oder geschenkt, die selbst nichts von diesem Vermögen erarbeitet haben. Sie sind eben als Multimillionäre geboren. Die Zementierung solcher Vermögensverhältnisse wird auch noch staatlich unterstützt. Für die größten Vermögen gibt es Steuerbefreiungen in Größenordnungen bis hin zur völligen Steuerfreiheit und die Kleinen müssen zahlen.
In der DIW-Wochenzeitschrift 36/2016 in einem Artikel zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2011 bis 2014 war beschrieben: 144 Milliarden steuerfreie Unternehmensübertragungen, davon steuerfreie Unternehmensübertragungen im Wert von 37 Milliarden Euro an Minderjährige, davon 30 Milliarden Euro an 90 Kinder unter 14 Jahren. Das sind im Durchschnitt 327 Millionen Euro pro Kind unter 14 Jahren, meine Damen und Herren.
Diese Ungerechtigkeit zu beenden, hat uns das Bundesverfassungsgericht aufgetragen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat es einige Teile des Erbschaft- und Steuergesetzes für verfassungswid
rig erklärt. Das Gesetz muss geändert werden, weil es gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, in dem bekanntlich steht: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Der aktuelle Kompromiss enthält nun immer noch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, insbesondere für große Betriebsvermögen. Ich behaupte, dass auch dieser neue Entwurf gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“