Protocol of the Session on September 1, 2016

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin. Bitte schön.

Erst mal herzlichen Dank. Ich habe nur eine kleine Nachfrage. Sie haben zu Punkt 4 gesagt, das DRK und, ich glaube, auch der ASB, sind dort beide mit der Leistungserbringung beauftragt. Haben beide Träger oder insbesondere das DRK eine abgeschlossene Leistungsvereinbarung? Das wäre meine Frage.

Nach meinem Wissensstand ist es so, dass es zwischen Landesverwaltungsamt und DRK Vereinbarungen gibt, welcher Umfang der Tätigkeiten durch das DRK wahrzunehmen ist.

Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Vielen Dank, Herr Minister. Wir kommen zur nächsten Frage in der Drucksache 6/2561 und sie wird durch Herrn Abgeordneten Gentele gestellt.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Mündliche Anfrage ist:

Situation in der Feuerwehr in Kahla

Nach dem Fragesteller vorliegenden Informationen hat sich die personelle Situation innerhalb der Feuerwehr Kahla geändert. So wird berichtet, die Ernennung des bisherigen Stadtbrandmeisters sei

rechtswidrig gewesen. Vielmehr sei der Stadtbrandmeister durch Wahl zu bestimmen. Der gegenwärtige Stadtbrandmeister war hauptamtlich bei der Stadt Kahla tätig; sowohl im Ordnungsamt als auch für die Feuerwehr mit Aufgaben eines Stadtbrandmeisters. Infolge der Wahl gehen die Aufgaben des Stadtbrandmeisters auf den nunmehr ehrenamtlich tätigen Amtsinhaber über. Die Stadt Kahla unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

lch frage die Landesregierung:

1. Welche Voraussetzungen für einen hauptamtlichen Stadtbrandmeister in einer Gemeinde/Stadt müssen vorliegen?

2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Ernennung des bisherigen Stadtbrandmeisters rechtswidrig gewesen ist und wie begründet sie ihre Auffassung?

3. Weshalb wurden seit diesem Zeitpunkt keine Maßnahmen zur Personalentwicklung getroffen, obgleich dies mehrfach gegenüber den Aufsichtsbehörden geäußert wurde?

4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu, eine hauptamtliche Stelle, die es seit über 26 Jahren bei der Stadt Kahla gibt, wegfallen zu lassen, und sieht die Landesregierung weiteren Handlungsbedarf seitens der Stadt Kahla, um die mit Aufgaben eines Stadtbrandmeisters versehene Stelle zu halten?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gentele beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gemäß § 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sind die Gemeinden Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Gemeinden in der Größenordnung von Kahla mit seinen rund 7.000 Einwohnern können im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst darüber entscheiden, ob der Orts- bzw. Stadtbrandmeister haupt- oder ehrenamtlich tätig sein soll.

Eine entsprechende Regelung, die auch alternativ beide Optionen beinhalten kann, wird in der Feuerwehrsatzung der jeweiligen Kommune getroffen. In der Satzung der Stadt Kahla über die Freiwillige

(Minister Lauinger)

Feuerwehr der Stadt Kahla vom 10. Oktober 2013 sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen in § 15 Abs. 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes beide Möglichkeiten eröffnet. Eine Kommune in der Größe der Stadt Kahla kann im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung auch einen Wechsel von einer hauptamtlichen zu einer ehrenamtlichen Aufgabenwahrnehmung oder umgekehrt vornehmen.

Für den Fall, dass die Stadt Kahla sich für eine hauptamtliche Wahrnehmung der Aufgaben des Stadtbrandmeisters entscheidet, hat sie die Regelung des § 18 Abs. 1 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung zu beachten. Danach müssen die hauptamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehren mindestens die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. Da der Stadtbrandmeister immer Mitglied der Einsatzabteilung ist, muss er, wenn er hauptamtlich tätig ist, auch die Befähigung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. Der hauptamtliche Ortsbrandmeister wird nach § 15 Abs. 2 Satz 4 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom Bürgermeister bestellt.

Zu Frage 2: Nach hiesigem Kenntnisstand verfügt der bisherige hauptamtliche Stadtbrandmeister nicht über die notwendige Qualifikation für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.

Zu Frage 3: Das Landratsamt des Saale-HolzlandKreises als zuständige Aufsichtsbehörde stand wegen der fehlenden Qualifikationen des Stadtbrandmeisters seit dessen Bestellung im Jahr 2012 im Kontakt mit der Stadt Kahla. Seitens der Stadt wurde zunächst die Absicht mitgeteilt, den zum hauptamtlichen Stadtbrandmeister berufenen Mitarbeiter nachzuqualifizieren. Auf Aufforderung der Kommunalaufsicht, die notwendigen Schritte zur Qualifizierung einzuleiten, teilte die Stadt Kahla der Kommunalaufsicht mit, die Ausbildung des bestellten Stadtbrandmeisters für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nicht finanzieren zu können. Nach weiteren Gesprächen hat sich die Stadt Kahla nunmehr entschieden, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes einen ehrenamtlichen Stadtbrandmeister wählen zu lassen.

Zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, entscheidet die Stadt Kahla im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis darüber, ob die Stelle des Stadtbrandmeisters haupt- oder ehrenamtlich besetzt wird. Es ist rechtlich zulässig, auch nach einer längeren Phase der Hauptamtlichkeit der Aufgabenwahrnehmung diese zukünftig ehrenamtlich wahrnehmen zu lassen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Ich sehe keine Nachfragen. Vielen Dank, Herr Staatssekretär.

Auf vielfachen Wunsch eines einzelnen Abgeordneten und in Absprache mit dem zuständigen Ministerium ziehe ich jetzt eine Frage vor. Fragesteller ist Herr Dr. Voigt, CDU-Fraktion. Die Frage trägt die Drucksachennummer 6/2584.

Herr Präsident, recht herzlichen Dank.

Ausfall von klassenübergreifenden Projekten im Rahmen „Lernen am anderen Ort“ am Ernst-AbbeGymnasium Jena

Vor einigen Wochen wurden die Bestimmungen für Klassenfahrten und Wandertage neu geregelt. Bei der Erstellung der sogenannten Prioritätenlisten für das Schuljahr 2016/2017 wurde explizit darauf hingewiesen, dass für klassenübergreifende Veranstaltungen noch eine Präzisierung erfolgt und diese Maßnahmen explizit nicht mit aufzuführen seien. Bislang gab es eine solche Präzisierung jedoch nicht.

Klassenübergreifende Projekte im Rahmen „Lernen am anderen Ort“ gehören seit über 20 Jahren zum Schulprofil des Ernst-Abbe-Gymnasiums Jena. Dazu gehören unter anderem Skilager, Chorlager, Fahrradtouren, Austauschfahrten zu Partnerschulen im Ausland und vieles mehr. Bisher trugen Schüler und Lehrer die Kosten für diese Aktivitäten selbst. Zum Entsetzen der Schüler, Eltern und Lehrer finden die klassenübergreifenden Aktivitäten nun nicht mehr statt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann und wie können die Thüringer Schulen klassenübergreifende Maßnahmen wie Chorlager, Skilager, Fahrradtouren oder Austauschfahrten zu Partnerschulen im Ausland beantragen?

2. Wird für diese Maßnahmen noch eine Präzisierung des Antragsverfahrens erfolgen und wenn ja, wann und in welcher Form?

3. Wie bewertet die Landesregierung, dass diese Maßnahmen ausfallen werden, wenn kurzfristig keine Präzisierung erfolgt und damit langjährige Traditionen an den Schulen zerstört werden?

4. Welche Möglichkeiten gibt es, dass das jahrgangsübergreifende Skilager der 8. bis 12. Klassen am Ernst-Abbe-Gymnasium, welches bisher unterstützend in die Sportnote einging, trotzdem stattfinden kann?

(Staatssekretär Götze)

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.

Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Voigt beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Maßnahmen, an denen nur eine Auswahl von Schülerinnen und Schülern auf freiwilliger Basis teilnimmt, können jederzeit beim zuständigen Schulamt beantragt werden. Sobald eine Lehrkraft aus dienstlicher Veranlassung an einer solchen Maßnahme teilnimmt, handelt es sich wie bei einer Klassenfahrt oder einem Wandertag um eine Dienstreise. Die Freigabe der Haushaltsmittel erfolgt hier durch das Schulamt im Zuge der Dienstreisebeantragung im Rahmen des dem Schulamt für Reisekosten der Lehrkräfte insgesamt zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Demzufolge beantragen die betreffenden Lehrkräfte die Dienstreise beim Schulleiter oder der Schulleiterin für Inlandsfahrten oder beim staatlichen Schulamt für Auslandsfahrten. Die Genehmigung kann – vorbehaltlich anderer dienstreiserechtlicher Voraussetzungen – nur dann erteilt werden, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Einschätzung, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, obliegt dem Schulamt. Für Schülerbegegnungen im Rahmen von internationalen Schul- und Projektpartnerschaften erfolgt die Beantragung und Genehmigung von Auslandsfahrten im Rahmen dieser Partnerschaften wie bisher auch beim zuständigen staatlichen Schulamt. Bei Vorliegen der fachlich-pädagogischen Genehmigungsfähigkeit werden im jeweiligen Haushaltsjahr die erforderlichen Haushaltsmittel für die Erstattung der Auslagen für die Dienstreisen der Begleitlehrkräfte durch das TMBJS bereitgestellt. Entsprechende Hinweise sind auf der Internetseite des TMBJS veröffentlicht. Sie unterliegen einer regelmäßigen Aktualisierung. Die Schulleitungen wurden bzw. werden – acht Veranstaltungen fanden bereits statt, ein oder zwei finden heute noch statt – in Informationsveranstaltungen zu Beginn des Schuljahrs 2016/2017 über diese Verfahren informiert und konnten bzw. können sich dort mit den anwesenden Vertreterinnen und Vertretern des TMBJS austauschen.

Zu Frage 2: Nein, dies ist nicht vorgesehen. Weitergehende Regelungen zu Maßnahmen des „Lernens am anderen Ort“, an denen nur eine Auswahl von Schülern auf freiwilliger Basis teilnimmt, werden vom TMBJS derzeit nicht geplant. Die Beantragung von Dienstreisen im Rahmen der genannten klassenübergreifenden Aktivitäten erfolgt analog dem normalen Antragsverfahren für Dienstreisen. In den erwähnten Informationsveranstaltungen ist das

auch so mit den Schulleitungen besprochen worden. Das heißt, es wird keine weitere schriftliche Präzisierung geben, sondern es wurde mündlich darüber unterrichtet.

Zu Frage 3: Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind für Maßnahmen des „Lernens am anderen Ort“ einzusetzen, die allen Schülerinnen und Schülern zugutekommen und keine Schülerinnen und Schüler ausgrenzen. Wandertage und Klassenfahrten sind Maßnahmen des „Lernens am anderen Ort“, an denen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse/eines Kurses verpflichtend teilnehmen. Das entspricht dem Bildungsauftrag für die Thüringer Schulen. Deswegen wurden alle zum 30. April 2016 für das Schuljahr 2016/2017 von den Schulen angemeldeten Klassenfahrten freigegeben. Soweit darüber hinaus Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können auch Maßnahmen des „Lernens am anderen Ort“, an denen nur eine Auswahl von Schülerinnen und Schülern auf freiwilliger Basis teilnimmt, finanziert werden. Neben dem üblichen Verfahren zur Beantragung einer Dienstreise im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme, wo auch eine Prüfung des Vorhandenseins von Haushaltsmitteln erfolgt, wird ein weiteres Genehmigungsverfahren speziell für diese Maßnahmen nicht für notwendig erachtet, siehe auch Antwort zu Frage 2. Dem TMBJS sind traditionelle Schülerfahrten, insbesondere zu regional bedeutsamen, historischen und kulturellen Städten wichtig. Für wintersportliche Aktivitäten sollten regionale Wintersportangebote von den Thüringer Schulen genutzt werden. Eine Fahrt nur ausgewählter Schülerinnen und Schüler beispielsweise nach Österreich bewerten wir nicht unbedingt als profilbildend für eine Thüringer Schule. Das TMBJS unterstützt gern die Traditionspflege des Ernst-Abbe-Gymnasiums Jena, die wohl durchaus mit dem Namensgeber in Verbindung stehen sollte. Es ist davon auszugehen, dass die Orientierung auf „MINT“ eher ein besonderes Profil gibt als ein Skilager für ausgewählte Schülerinnen und Schüler außerhalb von Thüringen in Österreich.

Zu Frage 4: Soweit die Prüfung im Schulamt ergibt, dass die zur Finanzierung der Reisekostenvergütung der begleitenden Lehrkräfte notwendigen Haushaltsmittel nicht vorhanden sind, kann diese Maßnahme als Dienstreise der Lehrkräfte nicht genehmigt werden, sind sie vorhanden, ist dies möglich. Alternativ kann das Skilager, da es sich um eine freiwillige traditionelle Veranstaltung handelt, außerhalb der Schulzeit stattfinden. Für die gegebenenfalls daran teilnehmenden Lehrkräfte würde es sich dann aber nicht um eine dienstlich veranlasste Maßnahme handeln. Wintersport, dazu zählen auch Schulskikurse, ist alternativ verbindlicher Bestandteil des Lehrplans Sport Gymnasium aus 2016, des Lehrplans Regelschule Sport in der Erprobungsfassung von 2012 sowie des Lehrplans Sport der

Grundschulen aus 2010. Dabei können die Schulskikurse sowohl innerhalb des aktuellen Stundenplans als auch in Kursen, Projekten bzw. als Skilehrgang geplant werden. Entsprechend dem Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und den Zielen des Kurses empfiehlt sich die Auswahl des Skigebiets. So ist für Anfänger des Alpin- und Skifahrens sowie für Anfänger und Fortgeschrittene im Skilanglauf bei Vorliegen der entsprechenden Schneesicherheit ein Mittelgebirge durchaus eine überlegenswerte Alternative.

(Zwischenruf Abg. Emde, CDU: Was träu- men Sie eigentlich nachts so?)

Wie bitte?

(Zwischenruf Abg. Emde, CDU: Das war nur eine Anmerkung!)

Einen Sportnote besteht generell immer aus Teilnoten der einzelnen verbindlichen und alternativ verbindlichen sowie obligatorischen – für die Regelschule – bzw. schulintern ergänzend verbindlichen – für das Gymnasium – Lernbereiche. Kann ein Skilager aufgrund fehlender Rahmenbedingungen nicht stattfinden, weil hier keine Klasse oder Lerngruppe in engerem Sinne oder eine nur geringe Anzahl an Schülern am Skilager teilnehmen, kann für diesen einzelnen Lernbereich auch keine Benotung erfolgen. Sollte die Schule dagegen zum Beispiel eine obligatorische Projektwoche Sport – auch jahrgangsübergreifend – organisieren, bei der die Schüler Einwahlmöglichkeiten in verschiedene sportliche Lernbereiche, unter anderem auch in ein alpines Skilager, haben, ist eine Benotung möglich, da alle Schülerinnen und Schüler in die Projektwoche einbezogen sind. Für diese auf das Projekt beschränkten festen Lerngruppen ist auch die Form des „Lernens am anderen Ort“ – und dazu gehören Klassenfahrten – möglich. Die Beantragung als Klassenfahrt kann demnach erfolgen. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller. Bitte schön, Herr Dr. Voigt.