Lassen Sie mich kurz auf einige wenige Schwerpunkte eingehen. Wie bisher regeln wir nicht, was ein Architekt oder ein Ingenieur darf, sondern nur, wer diese Berufsbezeichnung führen darf. Grundlage der Titelführung ist ein einschlägiges Studium und bei den meisten Berufsgruppen eine sich daran anschließende Berufspraxis, die zur Eintragung in die Kammerlisten nachgewiesen werden muss. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass wir bei den Hochbauarchitekten aus europarechtlichen Gründen verlangen, dass die Berufspraxis unter Aufsicht eines Berufskollegen oder der Architektenkammer erworben wird, um dadurch eine bessere Vorbereitung auf die spätere selbstständige Tätigkeit zu erreichen. Das dient sowohl dem Berufsangehörigen als auch seinen späteren Auftraggebern. Wie im Anerkennungsgesetz sehen wir die Möglichkeit vor, dass Personen Ausgleichsmaßnahmen auferlegt werden, wenn die Kammern zum Ergebnis kommen, dass die ausländischen Berufsqualifikationen nicht gleichwertig sind. Anforderungen an Mindestinhalte des Studiums stellen wir einstweilen noch nicht. Wir werden das aber irgendwann nachholen müssen, um eine Grundlage zur Beurteilung dieser Gleichwertigkeit zu haben. Es ist daher vorgesehen, nach Abschluss der laufenden Gespräche zwischen der Wirtschafts- bzw. der Bauministerkonferenz, den Berufsverbänden und den Hochschulen über Mindeststudieninhalte in Abstimmung mit dem
Bemerkenswert ist, dass wir über die Verpflichtung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie hinaus nicht nur gleichwertige europäische Abschlüsse anerkennen, sondern den gleichen Mechanismus seit Jahren für jede im Ausland erworbene Berufsqualifikation vorsehen. Wie im Anerkennungsgesetz sehen wir einen Vorwarnmechanismus für den Fall vor, dass jemand mit gefälschten Nachweisen versucht, eine Eintragung in die Kammerlisten zu erreichen. Außerdem schaffen wir die Möglichkeit, dass sich Architekten und Ingenieure zu Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung zusammenschließen können. Diese Möglichkeit reduziert zwar auf der einen Seite das Berufsrisiko für die Angehörigen der Partnerschaft, bedeutet aber auf der anderen Seite auch eine Verringerung der Sicherheit für deren Auftraggeber. Das Risiko für die Auftragnehmer soll dadurch gemindert werden, dass wir eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung verlangen, die sich an den Regelungen für andere Berufsgruppen orientiert.
Ergänzend haben wir eine Vielzahl kleinerer Änderungen im Vergleich zum geltenden Gesetz vorgenommen, deren Darstellung hier sicher aber den Rahmen sprengen würde, die aber gleichwohl für die Kammern und die Berufsangehörigen von erheblicher Bedeutung sind. Ich denke, dass wir mit dem vorliegenden Entwurf eines Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Grundlage für ein modernes Berufsrecht geschaffen haben. Ich freue mich auf die anstehenden Ausschussberatungen. Vielen Dank.
Meine Damen und Herren, ich höre hier bei den letzten Themen immer nur „AfD“. Daran sieht man, sobald es um die Sachpolitik geht und sozialistische Politfantasien keine Rolle mehr spielen, hört man auch nichts mehr von links bis geradeaus zur SPD. Das bestätigt uns in unserer Auffassung.
Meine Damen und Herren, mit Erstaunen, aber gleichwohl gewisser Freude nehmen wir den Gesetzentwurf, Frau Keller, zur Kenntnis. Die Landesregierung schafft es tatsächlich endlich, wenn auch fast ein Jahr nach Auslaufen der Umsetzungsfrist der europäischen Richtlinie, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Da halten wir Ihnen zugute, dass es gleich sage und schreibe zwei Richtlinien waren, die Sie umzusetzen hatten, und halten wir Ihnen
weiter zugute, dass eine Richtlinie nochmals geändert wurde – Respekt, das nach fast einem Jahr Zeitverzug zu schaffen.
Ich sage Ihnen, ich bin überzeugt, dass allein unsere wenigen, aber hoch qualifizierten Fraktionsmitarbeiter das wesentlich schneller und besser hinbekommen hätten als Ihr aufgeblähter Beamtenapparat.
In dem Zusammenhang – einen Vertreter haben wir da – einen herzlichen Dank an unsere fleißigen Fraktionsmitarbeiter.
(Zwischenruf Keller, Ministerin für Infrastruk- tur und Landwirtschaft: Schon mal was von Beteiligung gehört?)
auch den durch uns bereits im Januar dieses Jahres eingebrachten Entwurf zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes übernommen haben oder übernehmen wollen. Dadurch sollten die Thüringer Architekten und Ingenieure nach unserem Wunsch schon im Januar die Möglichkeit bekommen, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu bilden. Nun endlich nehmen Sie das in Angriff. Sie scheinen es auch jetzt plötzlich für notwendig zu halten. Das sah noch vor einem Dreivierteljahr ganz anders aus. Sie sehen daran, meine Damen und Herren, die AfD weckt die schlafende Landesregierung auf und die AfD wirkt dann auch,
das nicht nur bei der CDU und ihrer plötzlichen grundsätzlichen Neuausrichtung am AfD-Grundsatzprogramm, wenn man auf die Volksabstimmungen abstellt, sondern es wirkt und weckt auch die Regierung und in der Regierung.
Dass alle Altparteienfraktionen unseren Gesetzentwurf noch im Januar abgelehnt haben, war von allen Altparteienfraktionen wirtschaftsfeindlich. Sie haben dadurch den Thüringer Architekten und Ingenieuren für eine weitere lange Zeit, und das Ende ist ja noch nicht absehbar, die Möglichkeit genommen, im Wettbewerb mit Berufskollegen in anderen Bundesländern gleiche Bedingungen vorzufinden. Warum Sie das gemacht haben und damit auch wirtschaftlich für die Ingenieure und Architekten einen erheblichen Schaden angerichtet haben, erklären Sie den Betroffenen vielleicht selber. Wir finden dafür keine vernünftige Begründung, außer der unvernünftigen, Ihrer üblichen ideologischen Verblendung, meine Damen und Herren.
Für die weiteren Inhalte Ihres Vorhabens haben Sie bereits Kritik geerntet. Ich verweise nur auf die ge
meinsame Erklärung der Thüringer Landesrektorenkonferenz vom 13. Juni dieses Jahres. Wir von der AfD werden die Einladung der Rektorenkonferenz aufgreifen und auf die angebotene Expertise zur Mitwirkung bei der Beratung des Gesetzentwurfs gern zurückkommen. Sie werden wahrscheinlich wieder so tun, als wenn Sie es sich anhören und dann ablehnen. Wir hören zu und werden danach unsere Politik richten und freuen uns auch deshalb ganz besonders auf diesen Gesetzentwurf im Ausschuss. Danke schön.
Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen vor. Es ist Ausschussüberweisung beantragt worden an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Zustimmungen aus allen Fraktionen des Hauses. Damit ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/2506 ERSTE BERATUNG
Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Minister Lauinger, Sie haben das Wort für die Landesregierung.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Vertreterversammlung und zum Vorstand des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Thüringen geändert werden. In der Vergangenheit sind diese Wahlen nach dem nur in der Wahlordnung vorgesehenen Regionalprinzip erfolgt. Um rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit dieses Wahlverfahrens zu beseitigen, wurde die Anwendung des Regionalprinzips im Jahr 2014 für die Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstands gesetzlich statuiert. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben dem Versorgungswerk ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, das Regionalprinzip in der Satzung festzulegen. Im Zuge einer weiteren Gesetzesänderung im Au
gust 2014 wurde die Vorschrift des § 4 ThürRAVG über die Zusammensetzung der Vertreterversammlung neu gefasst, dabei wurde jedoch die Regelung zur Satzungsänderung nicht übernommen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit soll das nun eingebrachte Gesetz gewährleisten, dass das Regionalprinzip in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte auch für die Wahlen der Vertreterversammlung festgelegt werden kann. Daneben soll mit Blick auf das Regionalprinzip für die Vorstandswahlen eine Öffnungsklausel zur Festlegung der Mitgliederzahl implementiert werden, sodass anstelle der bisher im Gesetz vorgeschriebenen Zahl von fünf Mitgliedern der Vorstand künftig aus sechs oder mehr Mitgliedern bestehen kann.
Dieser Anpassungsbedarf ist aufgrund einer mit dem Thüringer Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe, die Zusatzversorgungskasse sowie die Feuerwehrkasse neu eingeführten Festlegung entstanden.
In § 6 Abs. 4 ThürVAG ist für den Fall, dass die Geschäftsleitung einer beaufsichtigten Einrichtung ausschließlich ehrenamtlich besetzt ist, bestimmt, dass mindestens ein Mitglied des Geschäftsleitungsorgans die Geschäfte der beaufsichtigten, einer anderen beaufsichtigten oder einer vergleichbaren Einrichtung hauptberuflich führen muss. Dies kann auch der Geschäftsführer der beaufsichtigten Einrichtung sein, der das Tagesgeschäft leitet, ohne bisher selbst Mitglied des Geschäftsleitungsorgans zu sein. Wird jedoch der Geschäftsführer neben der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder zum weiteren Vorstandsmitglied ernannt, könnte an dem bisher praktizierten Regionalprinzip bei Beibehaltung der derzeit gesetzlich vorgesehenen Mitgliederzahl von fünf Mitgliedern nicht festgehalten werden. Denn anstelle der derzeit gesetzlich vorgegebenen Mitgliederzahl von fünf würde der Vorstand wegen der an das d’Hondt’sche Verfahren angelegten Sitzverteilung aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Änderung soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung und danke für Ihre Aufmerksamkeit. Vielen Dank.
Ich eröffne die Beratung zu dem Gesetzentwurf und das Wort hat Abgeordneter Brandner, Fraktion der AfD.
Ja, es geht hier Schlag auf Schlag, meine Damen und Herren, ich kann mich nur wiederholen: wieder Sachpolitik, wieder keine Altparteienwortmeldung. Es geht um nichts Ideologisches. AfD muss wieder Sachpolitik machen, dafür stehe ich jetzt wieder hier am Pult.
Meine Damen und Herren! Ja, Herr Scherer, außer Stöhnen kommt doch nichts. Sagen Sie doch was von hier vorne, was Vernünftiges zu der Geschichte.
Sie wissen das alle, die Partei Alternative für Deutschland – und die Fraktion selbstverständlich auch – setzt sich für Gesetze ein, die das regeln, was notwendig ist, und die es so regeln, dass es sinnvoll ist, und so erscheint es auch hier. Das erklärt eigentlich auch, warum Sie alle nichts sagen, weil Sie sich blamiert haben im August 2014.
Zum einen beseitigt der Gesetzentwurf ein sogenanntes redaktionelles Versehen. Herr Lauinger hat das so elegant beiseite gewischt und gesagt: Im August 2014 wurde da irgendetwas nicht übernommen. Da hat das Ministerium schlampig gearbeitet, copy and paste gemacht und irgendwie einen Teil des Gesetzes überschrieben, der drinbleiben sollte, meine Damen und Herren, und Sie alle von den Altparteien haben das nicht gemerkt. Sie haben wahrscheinlich – ich weiß nicht, wie viel Uhr das war – zugestimmt, das Ding durchgewunken. Also Sachpolitik bei Ihnen war damals wohl auch noch nicht so groß angesagt, genauso, wie es heute auch scheint.
Zum einen beseitigt also der Gesetzentwurf ein sogenanntes redaktionelles Versehen, also die Folge der Tatsache, dass bei der letzten Gesetzesänderung alle Altparteien nicht so richtig hingeschaut hatten, was der Grund wohl auch dafür ist, dass heute keiner was dazu sagt. Der Gesetzentwurf stellt also eine bereits schon einmal vorhandene Rechtslage, die gut war, wieder her. Es soll der in Selbstverwaltung verfassten Rechtsanwaltschaft wieder ermöglichen, ihre Vertreter nach dem bisher schon angewandten Regionalprinzip zu wählen. Dafür fehlte zuletzt „versehentlich“ – copy and paste – die gesetzliche Grundlage. Jetzt wird wieder Rechtsklarheit geschaffen und das Altparteien
Gleiches gilt auch für den zweiten Teil des Gesetzentwurfs. Eine zum 1. Januar 2017 in Kraft tretende Vorschrift im Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz macht es offenbar notwendig, dass der Vorstand des Versorgungswerks dann aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen muss, wenn das Regionalprinzip, Herr Lauinger hat dazu schon was gesagt, bei den Vorstandswahlen beibehalten werden soll. Durch den hier zur Beratung stehenden Entwurf soll also die Größe des Vorstands flexibilisiert werden. Alles Weitere, das finden wir auch gut, bleibt der Selbstverwaltung überlassen. Deshalb stimmen wir zunächst der Ausschussüberweisung und, da im Ausschuss wahrscheinlich nicht viel passieren wird, dann wohl letztlich auch dem Gesetzentwurf zu. Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, Thema ist das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte.