Es gibt ein Ergebnis zur Abstimmung zur Ziffer 3 des Antrags der Fraktion der CDU mit der Drucksachennummer 6/2004. Es wurden 85 Stimmen abgegeben. Mit Ja stimmten 41, mit Nein 44. Es gab keine Enthaltungen (namentliche Abstimmung siehe Anlage 1). Damit ist dieser Antrag abgelehnt.
Es gibt jetzt noch die Abstimmung zu Ziffer 4 des Antrags in Drucksache 6/2004. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus der Fraktion der CDU, des Abgeordneten Gentele und des Abgeordneten Reinholz. Die Gegenstimmen bitte. Gegenstimmen aus den Reihen der Koalitionsfraktionen und der AfD-Fraktion. Damit ist dieser Antrag abgelehnt. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt. Vereinbarungsgemäß treten wir jetzt in eine 30-minütige Mittagspause ein. Die Sitzung wird um 14.15 Uhr fortgesetzt. Es geht weiter mit der Fragestunde.
Die erste Anfrage für den heutigen Tag stellt Herr Abgeordneter Zippel, CDU-Fraktion in der Drucksache Nr. 6/2277.
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ermöglicht dem Landesgesetzgeber seit Februar 2016, die Vergabe von Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Organisationen „vergaberechtsfrei“ auszugestalten. Als gemeinnützige Organisationen gelten dabei insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
1. Gilt nach Ansicht der Landesregierung ein gewerblicher Anbieter von Rettungsdienstleistungen als „gemeinnützige Organisation“ im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, wenn dieser Anbieter personell in Einheiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 und 7 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mitwirkt?
2. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, das Thüringer Rettungsdienstgesetz dem novellierten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzupassen und dabei den Begriff „gemeinnützige Organisationen“ zu definieren bzw. die betreffenden Organisationen explizit zu benennen?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zippel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt – da die beiden Fragen eng miteinander zusammenhängen, würde ich sie auch gemeinsam beantworten: Mit dem am 18.04.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts hat der Bund im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die neuen EU-Vergaberichtlinien eins zu eins in nationales Vergaberecht umgesetzt. Dabei wurde unter anderem in § 107 Abs. 1 Nummer 4 GWB die Ausnahmebestimmung des Artikel 10 Buchstabe h der überarbeiteten Auftragsvergaberichtlinie 214/24/EU sowie des Artikel 10 Abs. 8 Buchstabe g der neuen Konzessionsrichtlinie der Europäischen Union übernommen. Danach gelten die Auftragsvergaberichtlinie und die Konzessionsrichtlinie nicht für Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und für bestimmte Rettungsdienstleistungen im Rahmen der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Die EU-Richtlinien enthalten selbst keine Definition der Begriffe „gemeinnützige Organisation“ oder „Vereinigung“. Aus den Erwägungsgründen geht insoweit lediglich hervor, dass die Auftragsvergabebzw. Konzessionsrichtlinie nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten sollte, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in den Richtlinien festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Zieht man allerdings ergänzend die in der englischsprachigen Textfassung verwendete Formulierung „non-profit organisations or associations“ heran, so wird deutlich, dass damit der EURichtliniengeber im sachlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Zivil- und Katastrophenschutzes offenbar Organisationen oder Vereinigungen ohne Erwerbszweck meint. Daher wurde auf Bundesebene klargestellt, dass gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nummer 4 GWB insbesondere die Hilfsorganisationen sind, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass dies insbesondere die Hilfsorganisationen sind, die etwa im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes anerkannt sind, wie
zum Beispiel in Deutschland der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter Unfallhilfe und der Malteser Hilfsdienst. Vor diesem Hintergrund geht die Landesregierung davon aus, dass ein gewerblicher Anbieter rettungsdienstlicher Leistungen nicht als gemeinnützige Organisation im Sinne des § 107 Abs. 1 Nummer 4 GWB gilt, selbst wenn er neben dem Rettungsdienst personell in den Sanitäts- und Betreuungseinheiten des Katastrophenschutzes mitwirken sollte. Aufgrund der Klarstellung in § 107 Abs. 1 Nummer 4 GWB und der entsprechenden Gesetzesbegründung ist bereits auf der Ebene des Bundesrechts hinreichend geklärt, welche Organisationen als gemeinnützig in diesem Sinne anzusehen sind. Insofern sehe ich auf der landesgesetzlichen Ebene keinen weitergehenden Regelungsbedarf. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister. Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur Anfrage vom Abgeordneten Worm, CDU-Fraktion, Drucksache 6/2285.
Verfahrensstand der geplanten Eingemeindung der Gemeinden Nahetal-Waldau und St. Kilian in die Stadt Schleusingen
Die Gemeinden Nahetal-Waldau und St. Kilian sowie die Stadt Schleusingen haben am 10. März 2016 einen übereinstimmenden Beschluss gefasst, wonach die freiwillige Fusion der genannten Kommunen angestrebt wird. Nach meinem Kenntnisstand gibt es vonseiten der Landesregierung die Überlegung, die Ortsteile der Gemeinde St. Kilian, Hirschbach und Altendambach sowie den zum Landkreis Hildburghausen gehörenden Teil des Gewerbegebiets Friedberg der Stadt Suhl zuzuordnen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu dem oben genannten Fusionsantrag vor und in welchem Verfahrensstand befindet sich das Vorhaben zum gegenwärtigen Zeitpunkt?
2. Gibt es seitens der Landesregierung Überlegungen, dem oben genannten Beschluss vom 10. März 2016 nicht zu entsprechen und falls ja, wie begründet die Landesregierung dies?
Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr verehrter Herr Abgeordneter Worm, Ihre Mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt: Die oben genannten Gemeinden befassen sich seit Längerem mit Überlegungen zu einem Zusammenschluss und haben hierzu auch vorbereitende Gespräche geführt. Das ist mir auch bekannt. Mit Schreiben vom 22. März 2016 übersandte das Landratsamt Hildburghausen als örtlich zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den Antrag auf Auflösung der Gemeinden St. Kilian und Nahetal-Waldau und deren Eingliederung in die Stadt Schleusingen. Die Landesregierung wird den Antrag nach Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes – was jetzt auch unmittelbar bevorsteht – zur Durchführung der Gebietsreform nach den Maßstäben dieses Gesetzes prüfen und bewerten. Bei der Angelegenheit werden natürlich auch künftige Kreisgrenzen und die Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Gemeinden zu berücksichtigen sein.
Ich kann vielleicht noch ergänzend darauf hinweisen, dass das Landratsamt Hildburghausen diesen Antrag in seinem Schreiben vom 22. März befürwortet. Die prognostizierte Einwohnerzahl der vergrößerten Stadt Schleusingen würde durch die Eingliederung auch unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung im Jahr 2035 bei 10.040 Einwohnern liegen. Das sind die Rahmendaten, die ich im Moment nennen kann. Alles Weitere wird dann in Zukunft entschieden werden müssen.
Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur Anfrage von Herrn Abgeordneten Dr. Voigt, CDU-Fraktion, in Drucksache 6/ 2286.
Medienberichten zufolge ist der Geschäftsführer der Messe Erfurt GmbH und Arena Erfurt GmbH von seinen Aufgaben in beiden Gesellschaften entbunden worden. Als Grund wurde ein überzogenes Spesenbudget genannt.
1. Welche Umstände haben zur sofortigen Beendigung des Amts als Geschäftsführer der Messe Erfurt GmbH geführt?
2. Warum hat das Thüringer Wirtschaftsministerium nicht sofort nach Bekanntwerden des überhöhten Spesenaufkommens rechtlich reagiert, sondern
3. Welche zusätzlichen Kosten entstanden bzw. entstehen der Messe Erfurt GmbH für die Beistellung des Controllers zur Überprüfung des Spesenbudgets und für die gegebenenfalls zu zahlende Geschäftsführervergütung bis zum regulären Vertragsende?
4. Welche Maßnahmen wird das Thüringer Wirtschaftsministerium bezüglich des als Grund bisher genannten überzogenen Spesenbudgets einleiten (zum Beispiel Schadensersatzansprüche geltend machen, Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder außerordentliche Kündigung) ?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Voigt beantworte ich namens der Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Aufsichtsrat der Messe Erfurt GmbH und der bisherige Geschäftsführer der Messe Erfurt GmbH haben sich einvernehmlich auf eine sofortige Beendigung des Amts geeinigt. Darüber hinausgehende Äußerungen können in einer öffentlichen Sitzung des Thüringer Landtags aus Rechtsgründen nicht getätigt werden.
Zu Frage 2: Ich verweise grundsätzlich auf meine Antwort zu Frage 1, füge hinzu, ein Controller wurde dem Geschäftsführer nicht zur Seite gestellt.
Zu Frage 3: Zu den Kosten für einen Controller verweise ich auf meine Antwort zu Frage 2. Zu Vergütungsfragen können in einer öffentlichen Sitzung des Thüringer Landtags aus Rechtsgründen keine Äußerungen getätigt werden.
Zweitens: Wie hoch beziffern Sie die Kosten, die zwischen dem Auflösen des Vertrags und der Wiedereinsetzung mit einem Nachfolger entstanden
Zu Ihrer zweiten Frage verweise ich noch einmal auf meine Antwort, dass wir über diesen Komplex, der sicherlich auch etwas mit den Vergütungsfragen zu tun hat, in öffentlicher Sitzung aus Rechtsgründen nicht antworten können.
Zu Ihrer ersten Frage: Wir werden unverzüglich die Stelle des Geschäftsführers der Messe Erfurt GmbH wieder besetzen, aller Voraussicht nach wird das noch in diesem Jahr erfolgen, möglicherweise im III. Quartal.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Vielen Dank, Herr Minister. Wir kommen zur nächsten Anfrage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Emde, die Drucksache ist 6/2288. Übernimmt das vielleicht jemand aus den Reihen der CDU-Fraktion? Ansonsten schieben wir die ein Stückchen.