1. Aus welchen Gründen hat die Stadt Nordhausen bis dato keinen Bescheid über eine Bedarfszuweisung erhalten?
3. Wie schätzt die Landesregierung die Handlungsfähigkeit der Stadt Nordhausen ohne Erhalt von Bedarfszuweisungen ein?
4. Besteht aus Sicht der Landesregierung eine strukturelle und fiskalische Abhängigkeit des Landkreises von der Stadt Nordhausen und wenn ja, besteht aus Sicht der Landesregierung dann eine Prioritätensetzung für Bedarfszuweisungen an die Stadt Nordhausen, wenn nein, warum nicht?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mitteldorf beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Antwort zu Frage 1: Die zur Bearbeitung des Antrags der Stadt Nordhausen erforderlichen Unterlagen haben der Bewilligungsbehörde erst am 17. November 2015 vollständig vorgelegen.
zügig bearbeiten. Wegen der Antragshöhe ist auch eine Befassung des Beirats für kommunale Finanzen erforderlich.
Die Antwort zu Frage 3: Die Handlungsfähigkeit der Stadt Nordhausen ist unabhängig von der Gewährung einer Bedarfszuweisung gegeben. Für Kommunen ohne Haushalt gelten die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung nach § 10 des Thüringer Gesetzes für die kommunale Doppik bzw. nach § 61 der Thüringer Kommunalordnung.
Die Antwort zu Frage 4: Aus den gegebenen Verwaltungsstrukturen und der örtlichen Lage ergibt sich zwangsläufig eine strukturelle und fiskalische Wechselwirkung des Landkreises zu allen kreisangehörigen Gemeinden. Allein aus dieser Wechselwirkung ergibt sich aber weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Grund für die Bevorzugung der Stadt Nordhausen im Hinblick auf Bedarfszuweisungen.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Sie haben gesagt, dass dem Landesverwaltungsamt die Unterlagen erst am 17.11.2015 vorgelegen haben. Ich habe hier eine Chronologie, die etwas anderes sagt. Deswegen wäre meine Frage: Liegt das daran, dass die Kommunalaufsicht des Landkreises das erst am 17.11. übermittelt hat?
Und die zweite Frage wäre: Die Stadt Nordhausen bekommt Mittel aus dem Kulturlastenausgleich. Der Bescheid ist dafür eingegangen und da steht eindeutig drin, dass die Mittel nur gezahlt werden können, solange ein Haushalt bestätigt ist. Nun sind wir schon ziemlich spät im Jahr. Deswegen wäre die Frage: Meinen Sie, dass die Stadt Nordhausen die Mittel wieder zurückzahlen müsste, weil es in diesem Jahr nicht mehr zu einem genehmigten Haushalt kommen wird?
Ihre letztere Frage ist eine hypothetische Frage, die kann ich Ihnen so spontan hier nicht beantworten. Das bedürfte einer genaueren Prüfung, was das weitere Verfahren angeht. Und auch zu den Unterlagen habe ich gesagt, dass die am 17.11.2015 erst vollständig vorgelegen haben. Also in welcher zeitlichen Folge wann was geliefert und angefordert wurde, das weiß ich nicht, da stecke ich zu wenig im konkreten Sachverhalt.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Antragsschluss für Bedarfszuweisungen ist der 31.08. gewesen. Können Sie uns informieren, welche Unterlagen die Stadt Nordhausen nicht vorgelegt hatte, sodass diese erst am 17.11. vollständig waren, und weshalb die bearbeitende Behörde, also das Landesverwaltungsamt, nicht frühzeitig auf die unvollständigen Antragsunterlagen hingewiesen hat? Also die Frage: Wann hat denn die bearbeitende Behörde die Stadt Nordhausen darauf hingewiesen, dass ihr Antrag unvollständig ist?
Herr Kuschel, ich hatte es bereits gesagt. Also wann dort was von der Bewilligungsbehörde veranlasst wurde, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich kann Ihnen aber zuarbeiten, wann welche Unterlagen vorgelegt wurden.
Ich rufe die letzte Anfrage auf, die des Abgeordneten Kuschel, Fraktion Die Linke, in Drucksache 6/ 1328.
Am 24. Januar 2016 findet in Arnstadt ein Bürgerentscheid zur Abwahl des Bürgermeisters in Arnstadt statt. Im Amtsblatt für die Stadt Arnstadt Nr. 10/Jahrgang 25 vom 14. November 2015 findet sich auf der Titelseite eine durch den Bürgermeister der Stadt vorgenommene Mitteilung zur „Einleitung eines Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters der Stadt Arnstadt“. Neben der formellen Mitteilung zu Zeitpunkt und Ablauf des Bürgerentscheids nimmt der Bürgermeister auch inhaltlich Stellung. Die Mitteilung schließt wie folgt ab: „Ich werde auf jeden Fall weiterhin mit aller Kraft für eine Sanierung der städtischen Finanzen kämpfen. Dies ist die Voraussetzung dafür, auch für die Zukunft eine lebenswerte Stadt erhalten und entwickeln zu können. Ihr Alexander Dill, Bürgermeister.“ Zudem teilt der Bürgermeister mit, dass er bei der Kommunalaufsicht beantragt hat, das Abwahlverfahren nach dem Dezember durchzuführen. Die Kommunalaufsicht habe diesem Antrag entsprochen und den
Termin auf Sonntag, den 24. Januar 2016, festgesetzt. Als Bürgermeister ist Herr Dill kommunaler Wahlbeamter. Bereits die alte Landesregierung hatte in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Zusammenhang mit einer im örtlichen Amtsblatt vorgenommenen Stellungnahme des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach, Andreas Beyersdorf, gegen die Ziele des Bürgerentscheids zur Rekommunalisierung der Abfallwirtschaft im Ilm-Kreis dargestellt, dass bei Äußerungen in amtlicher Funktion das sogenannte Sachlichkeitsgebot zu beachten ist und dass das generell für alle amtlichen Äußerungen staatlicher und kommunaler Stellen gilt. Die nachgefragten Äußerungen waren mit diesen dargestellten Grundsätzen nicht vereinbar. Die Stadt Arnstadt unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.
1. Inwieweit wird mit der im Amtsblatt der Stadt Arnstadt Nr. 10 vom 14. November 2015 vorgenommenen Mitteilung des Bürgermeisters gegen das sogenannte Sachlichkeitsgebot und beamtenrechtliche Neutralitätsgebot bei Äußerungen in amtlicher Funktion verstoßen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn die nachgefragte Mitteilung des Bürgermeisters mit dem sogenannten Sachlichkeitsgebot und beamtenrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbar sein sollte?
3. Welche Maßnahmen werden möglicherweise durch die zuständige Rechtsaufsicht zu welchem Zeitpunkt ergriffen?
4. Warum ist der von dem Abwahlverfahren betroffene kommunale Wahlbeamte an der Organisation und Durchführung des Verfahrens immer noch persönlich beteiligt?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 zusammenfasse:
Der durch den Abgeordneten vorgetragene Sachverhalt ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erst mit der hier vorliegenden Mündlichen Anfrage bekannt geworden.
Die Beantwortung der Frage, inwieweit der Bürgermeister der Stadt Arnstadt als kommunaler Wahlbeamter gegen das ihm obliegende Neutralitäts- bzw. Sachlichkeitsgebot verstoßen hat, bedarf der ge
nauen Prüfung des konkreten Einzelfalls. Diese obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Ilm-Kreis und dauert nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamts zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch an. In diese Prüfung werden auch die Fragen nach den gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen einfließen.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, jetzt müssen Sie mir mal erklären, wie die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, die mit Herrn Dill, der persönlich beteiligt ist, den Termin des Bürgerentscheids festgesetzt hat, erst durch meine Anfrage über diesen Sachverhalt, an dem sie selbst beteiligt war, informiert wurde. Das müssen Sie mir jetzt mal aufklären.
Das kann ich Ihnen hier nicht erklären, das ist die Information, die mir vorliegt. Ich werde aber selbstverständlich die Landrätin anrufen und das bei ihr noch einmal erfragen.
Die Fragen konnten jetzt nicht beantwortet werden. Wie verfahren wir da weiter? Bekomme ich die Antworten von Ihnen, wenn sie vorliegen?
Gibt es da eine Deadline? Weil die Wahlperiode bis 2019 geht und eine Antwort nach dem 24. Januar 2016 wenig hilfreich wäre. Können Sie einen Termin benennen?
Also, Herr Staatssekretär hat jetzt zugesagt, Anfang Januar Herrn Kuschel die Anfrage zu beantworten.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt und auch die Plenarsitzung für heute. Die nächsten Plenarsitzungen finden am 16., 17. und 18. Dezember 2015 statt.