Bevor wir in die Mittagspause eintreten, habe ich noch zwei Mitteilungen: Zum einen ist mir aus den Reihen der Fraktion der AfD ein Tweet bekannt gemacht worden, wo ein Foto aus diesem Plenarsaal gepostet worden ist. Meine Damen und Herren Abgeordneten und auch auf den Regierungsbänken, ich mache noch einmal darauf aufmerksam, dass wir uns hier im Hohen Haus darauf verständigt hatten, genau solches nicht zu tun.
Die zweite Mitteilung noch einmal zur Wiederholung: In genau 10 Minuten, von jetzt an gerechnet, trifft sich im Raum 202 der Untersuchungsausschuss 6/2 zu einer außerplanmäßigen Sitzung. Wir treten in die Mittagspause ein bis 13.35 Uhr.
Los geht es mit einer Frage des Abgeordneten Herrgott, CDU-Fraktion, in der Drucksache 6/1267. Nun ist Herr Herrgott aber nicht da, dann machen wir weiter mit der nächsten Frage von Frau Abgeordneter Jung, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 6/1288.
Für die Umsetzung des Stadtbahnprogramms Stufe II in der Stadt Gera wurde aufgrund der Einordnung in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans ein Fördermittelbescheid des Bundes vom 5. Dezember 2012 bewilligt, der 75 Prozent (60 Prozent vom Bund und 15 Prozent vom Land) der notwendigen Ausgaben abgedeckt hätte (rund 51 Millionen Euro). Die Bewilligung dieser Fördermittel war Ergebnis eines standardisierten Bewertungsverfahrens, welches für das Gesamtprojekt der Stadtbahnlinie Stufe II, inklusive des Neubaus nach Langenberg, eine Förderung ermöglicht hätte.
1. Muss die Stadt Gera in dem Fall, dass das Stadtbahnprogramm nicht komplett vollendet wird, die schon geflossenen Fördermittel für die schon fertiggestellten Teilabschnitte des Stadtbahnprogramms Stufe II (Hinter der Mauer, Bieblach Ost – in Sum- me 4 Millionen Euro) an den Bund und das Land zurückzahlen, wenn ja, in welcher Größenordnung und wenn nein, warum nicht?
2. Wird der Bund im Falle der Nichtrealisierung aller im Bundesverkehrswegeplan (vordringlicher Be- darf) enthaltenen Einzelmaßnahmen Fördermittel vom Land zurückfordern? Wenn ja, in welcher Größenordnung und wenn nein, warum nicht?
3. Hat das Land rechtsverbindlich die Übernahme von 75 Prozent der notwendigen Instandsetzungsaufwendungen für die Straßenbahntrasse in der Wiesestraße und in Lusan der Stadt Gera zugesagt? Wenn ja, in welcher Größenordnung und wenn nein, warum nicht?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete Jung, die Mündliche Anfrage beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Nein. Die wichtigen für den öffentlichen Personennahverkehr erforderlichen Straßenbahnabschnitte Hinter der Mauer und Bieblach Ost wurden im Rahmen des ÖPNV-Investitionsprogramms des Landes mit 75 Prozent gefördert. Die hierfür erforderlichen 25 Prozent Eigenmittel konnten seitens der Geraer Verkehrsbetriebe bereitgestellt werden. Die Vorhaben wurden in den Jahren 2013 und 2014 realisiert und sind abgeschlossen. Eine Rückerstattung der Landesmittel ist nicht erforderlich.
Zu Frage 2: Das Stadtbahnprogramm Gera Stufe II ist nicht Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans, sondern des Bundesprogramms gemäß Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für Großvorhaben 2015 bis 2019. Nach Bekanntwerden der Insolvenz der Geraer Verkehrsbetriebe GmbH und der damit nicht mehr gesicherten Gesamtfinanzierung des Vorhabens Stadtbahnprogramm Gera Stufe II im Rahmen des GVFG-Bundesprogramms wurde das Vorhaben gestoppt. Die bereits bewilligten Mittel in Höhe von 780.000 Euro wurden an den Bund zurückerstattet. Die wichtigen Teilabschnitte Hinter der Mauer und Bieblach Ost konnten im Rahmen des ÖPNV-Investitionsprogramms des Landes gefördert werden.
Zu Frage 3: Nein. Eine rechtsverbindliche Zusage zur Förderung dieser Abschnitte kann nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, das heißt, die erforderlichen Eigenmittel vorhanden sind. Das ist gegenwärtig nicht der Fall.
Ich sehe keine Nachfragen. Vielen Dank, Frau Ministerin. Wir kommen noch einmal zurück zur Frage des Abgeordneten Herrgott in der Drucksache 6/ 1267. Bitte schön.
In § 7 – Einkommen und Vermögen – des Asylbewerberleistungsgesetzes wird geregelt, dass insofern Asylbewerber über Vermögen verfügen, dieses für die entsprechenden Kosten bei der Unterbringung in einer Einrichtung aufgewendet werden muss. Nach § 7 a des Asylbewerberleistungsgesetzes kann den Leistungsberechtigten eine Sicherheitsleistung abgefordert werden, welche „ohne vorherige Vollstreckungsanordnung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen“ kann. Des Weiteren erlaubt § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes den Landesregierungen bzw. deren obersten Landesbehörden Näheres zum Verfahren zu regeln.
1. Seit wann werden in Thüringen Bargeldkonfiszierungen in der aktuell angewandten Form bei Asylbewerbern durchgeführt?
2. Welcher Freibetrag, also der maximale Betrag an Bargeld, den ein Asylbewerber bei sich tragen darf, wurde durch die Landesregierung für Thüringen pro Person festgelegt?
3. Was geschieht nach der Konfiszierung mit dem Geld und wie bzw. durch wen wird dieses Geld verwaltet?
4. Durch welche konkrete Behörde oder Dienstleister erfolgt die Bargeldkonfiszierung, Echtheitsprüfung und Verwahrung des Bargeldes in der ersten Instanz in der Erstaufnahmeeinrichtung (bitte ge- trennt nach den jeweiligen Thüringer Aufnahmeein- richtungen aufführen)?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die bundesgesetzlichen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes kommen seit ihrer Einführung im Jahre 1993 auch in Thüringen zur Anwendung.
Zu Frage 2: Die Landesregierung hat hierzu keine Festlegung getroffen. Nach § 7 Abs. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist vom Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag von 200 Euro abzusetzen. Zudem bleiben Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Zu Frage 3: Das eingezogene Geld fließt nach der Sicherstellung in den Haushalt der Behörde, die die Sicherstellung durchgeführt hat, und gegebenenfalls Restbestände an die Behörde, in die der Flüchtling transferiert wurde.
Zu Frage 4: Die Sicherstellung erfolgt nach den Vorgaben des Thüringer Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetzes in den Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. nach einer Verteilung auf die Kommunen in den Landratsämtern und kreisfreien Städten durch Bedienstete der jeweiligen Vollstreckungsbehörde, die als Vollziehungsbeamte be
Sehr geehrter Herr Präsident, Herr Minister: Welche Instrumente stehen denn den Thüringer Behörden zur Verfügung, um zu prüfen, wieviel Bargeld ein Asylbewerber in den Einrichtungen tatsächlich bei sich trägt?
Diese erfolgen nach meinem Wissen zunächst auf freiwilliger Basis. Wenn es denn Widerstände gibt, müsste ich noch mal nachprüfen lassen, welche gesetzlichen Regelungen es dann gibt, auch zwangsweise zu durchsuchen und zu prüfen. Das werden wir Ihnen nachreichen.
Ja. Herr Minister, wie viel Bargeld wurde den Asylbewerbern und Flüchtlingen in Thüringen im Jahr 2015 bisher abgenommen?
Auf diese Nachfrage waren wir vorbereitet. Dass die kommt, hatte ich mir auch gedacht, deswegen habe ich mir das vorsorglich heraussuchen lassen.
Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamts wurden in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes im Jahre 2014 in mindestens elf Fällen in Höhe von etwa 7.000 Euro und im Jahre 2015 bisher in 35 Fällen in Höhe von rund 18.000 Euro Vermögen als Sicherheitsleistung eingezogen, also in 35 Fällen 18.000 Euro in diesem Jahr und im Jahr 2014 elf Fälle mit 7.000 Euro.
Weitere Nachfragen? Es geht doch nichts über eine vorsorgende Landesregierung. Herzlichen Dank, Herr Minister. Wir kommen zur nächsten Frage, eine von Herrn Abgeordneten Dr. Voigt, CDU-Fraktion, in der Drucksache 6/1289.