Protocol of the Session on June 19, 2015

Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat das Thüringer Landesverwaltungsamt mit einer E-Mail vom 25. März 2015 über die geplante Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes informiert und um Weiterleitung an die Erziehungsgeldstellen gebeten. Das hat das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 26. März 2015 auch getan. Die Erziehungsgeldstellen haben diesen Hinweis erhalten, weil die Information über geplante Gesetzesänderungen oder -aufhebungen zu den selbstverständlichen Aufgaben der Fachaufsicht gehört. Im Übrigen wird diese Information auch benötigt, um bei der Beratungstätigkeit Berücksichtigung zu finden.

Zu Frage 2: Die Erziehungsgeldstellen wurden über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt informiert. Sie wurden darüber informiert, dass sich der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren befindet und erstens der Sozialausschuss des Landtags in Kürze ein Anhörungsverfahren einleiten werde, zweitens das Gesetz voraussichtlich im Mai/Juni 2015 vom Landtag verabschiedet und im Juni 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wird, drittens das Gesetz und die Durchführungsverordnung voraussichtlich zum 1. Juli 2015 aufgehoben werden, viertens das Gesetz und die Durchführungsverordnung für die Kinder, die vor dem 1. Juli 2014 geboren oder bei der berechtigten Person aufgenommen wurden, weiter anzuwenden sind, diese Kinder also grundsätzlich einen Anspruch auf Thüringer Erziehungsgeld haben, und fünftens Kinder, die nach dem 1. Juli 2014 geboren oder bei berechtigten Personen aufgenommen wurden, grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Thüringer Erziehungsgeld haben, und sechstens Bescheide, die bis zum 30. Juni 2015 erlassen wurden, nicht zu widerrufen sind. Darüber hinaus wurden die Erziehungsgeldstellen darauf hingewiesen, dass bis zur Aufhebung des Gesetzes und der Verordnung diese in der bekannten Form weiter gelten.

Zu Frage 3: Im Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist in den letzten Wochen lediglich eine Anfrage einer Erziehungsgeldstelle bekannt geworden, die sich auf die Ausgabe und Bearbeitung von Anträgen bezieht.

Zu Frage 4: Dies ist bereits mit Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 28. Mai 2015 geschehen. Diesem Schreiben ging wiederum eine E-Mail des zuständigen Ministeriums vom 27. Mai 2015 voran.

Es gibt eine Nachfrage der Abgeordneten Meißner.

(Abg. Meißner)

Warum ist denn nicht schon viel früher eine Richtigstellung dieser Informationen erfolgt? Denn am 11.05.2015 haben bereits die Koalitionsfraktionen vorausgegeben, dass es einen Änderungsantrag gibt, um das Erziehungsgeld um ein Jahr zu verlängern. Warum ist diese Information erst am 28. Mai den Erziehungsgeldstellen mitgeteilt worden, wenn das so üblich ist?

Das ist sofort erfolgt, als dem zuständigen Ministerium das auch tatsächlich gesichert zugegangen war.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht, sodass wir zur Anfrage der Abgeordneten Holzapfel in der Drucksache 6/643 kommen, vorgetragen von Frau Abgeordneter Tasch.

Evaluierung des Seniorenmitwirkungsgesetzes

Der Anteil von Senioren an der Gesamtbevölkerung wächst zunehmend. Auch im Alter können und wollen viele Menschen sich verantwortungsvoll in die Gesellschaft einbringen und sich aktiv und nachhaltig am sozialen Leben beteiligen. Mit dem Seniorenmitwirkungsgesetz von 2012 hat der Freistaat die Rahmenbedingungen für eine aktive Teilhabe von älteren Menschen geschaffen. Tatsächlich ist eine weitgehend positive Entwicklung zu verzeichnen; vieles bleibt aber verbesserungswürdig.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Zeitraum ist eine Evaluierung des Seniorenmitwirkungsgesetzes geplant?

2. Wie und von welcher Institution soll diese Erhebung durchgeführt werden?

3. Inwieweit sollen die Seniorenorganisationen an der Evaluierung mitwirken?

4. Wann wird die Landesregierung dem Thüringer Landtag von den Ergebnissen der Evaluierung berichten können?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Frau Staatssekretärin Feierabend, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregie

rung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Holzapfel wie folgt:

Zu Frage 1: Im Rahmen des Vorhabens Novellierung des Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetzes im Arbeitsprogramm der Landesregierung für die 6. Wahlperiode soll ab 2016 mittels einer externen Evaluation eine Wirksamkeitsprüfung des bestehenden Gesetzes erfolgen.

Zu Frage 2: Die Entscheidung dazu wurde noch nicht getroffen.

Zu Frage 3: Auf Landesebene ist der Landesseniorenrat eingebunden. Der Landesseniorenrat hat mit den ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten und kommunalen Seniorenvertretern bereits einen Diskussionsprozess zu den bisherigen Erfahrungen mit dem Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetz angestoßen und sammelt Anregungen für die Stärkung der Mitwirkungsrechte der Senioren und Seniorinnen auf kommunaler und Landesebene.

Zu Frage 4: In der zweiten Hälfte der Legislaturperiode wird die Landesregierung den Landtag über die Evaluierung informieren. Herzlichen Dank.

Es gibt eine Nachfrage der Abgeordneten Meißner.

Sind denn auch die kommunalen Spitzenverbände in diesen Prozess einbezogen genauso wie die Landesseniorenvertretung und andere?

Wie ich zu Frage 1 beantwortet habe, wird das im Jahr 2016 erfolgen und dann werden natürlich auch die kommunalen Spitzenverbände einbezogen werden.

Vielen Dank. Weitere Fragen sehe ich nicht, sodass wir zur Anfrage des Abgeordneten Wirkner in der Drucksache 6/644 kommen. Herr Wirkner, Sie haben das Wort.

Kosten des Bildungsfreistellungsgesetzes

Mit einer möglichen Einführung des Bildungsfreistellungsgesetzes in Thüringen entstehen nicht nur den Unternehmen, sondern dem Freistaat Thüringen sowie den Kommunen Kosten für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie hoch ist die Gesamtanzahl der Anspruchsberechtigten nach dem Bildungsfreistellungsgesetz

auf Landes- bzw. auf kommunaler Ebene (bitte je- weils getrennt aufschlüsseln)?

2. Wie hoch prognostiziert die Landesregierung die kalkulatorischen Kosten für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ihrer Landesbediensteten für ein gesamtes Kalenderjahr?

3. Wie hoch prognostiziert die Landesregierung die kalkulatorischen Kosten für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub von Beschäftigten auf kommunaler Ebene für ein gesamtes Kalenderjahr?

4. Welche Weiterbildungsmöglichkeiten stehen den Beamten und Beschäftigten des Landes bzw. der Kommunen bereits nach den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen zur Verfügung?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Frau Staatssekretärin Ohler, bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Wirkner, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wirkner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Gemäß der Erfassung des Thüringer Landesamts für Statistik mit Stand vom 10. Juni 2015 beschäftigt das Land Thüringen aktuell 61.703 Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind es 35.494 und bei den Landkreisen 14.266 Beschäftigte.

Zu Frage 2: Diese Frage lässt sich aus heutiger Sicht nicht konkret beantworten. Konkrete Zahlen wird die im Gesetz verankerte Evaluation liefern. Die Auswirkungen des Gesetzes sind von mehreren Faktoren abhängig, die sich gegenseitig beeinflussen. Zunächst ist nicht absehbar, wie hoch die Inanspruchnahme sein wird. In den Ländern mit einem entsprechenden Gesetz liegen sie zwischen 0,3 und 1,5 Prozent. Es lässt sich ferner nicht abschätzen, in welchem Umfang die Beschäftigten ihren Anspruch wahrnehmen. Minimal können sie zwei bis maximal fünf Tage Bildungsurlaub in Anspruch nehmen. Zudem könnte der Freistaat wie jeder andere Arbeitgeber von den Ablehnungsgründen in § 6 Gebrauch machen. Erfahrungswerte aus anderen Ländern liegen hierzu nicht vor. Der Freistaat hält für seine Beschäftigten ein umfangreiches Fortbildungsangebot im Jahresfortbildungsprogramm und externe Fortbildungen vor. Ein Teil dieser Angebote wird nach § 5 des Gesetzentwurfs aufgrund arbeitsweltbezogener oder gesellschaftspolitischer Bezüge auf den Anspruch anrechenbar sein. In welchem Umfang die Anrechnung erfolgen wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Letztlich ist

nicht absehbar, wie viele Beschäftigte Angebote nach dem Bildungsfreistellungsgesetz, die sie selbst finanzieren müssen, neben dem vom Freistaat Thüringen finanzierten Jahresfortbildungsprogramm in Anspruch nehmen werden.

Zu Frage 3: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Zu Frage 4: Nach dem Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten, dem Thüringer Laufbahngesetz, ist nach § 48 Abs. 1 die dienstliche Qualifizierung zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und zum Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten sowie für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Wie bereits in meiner Antwort zu Frage 2 ausgeführt, wird für die Beschäftigten des Landes ein umfangreiches Jahresfortbildungsprogramm vorgehalten und es sind in den Ressorts weitere Möglichkeiten interner und externer Fortbildungen gegeben. Weiterhin besteht für Beamte gemäß § 18 Thüringer Urlaubsverordnung in Verbindung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit, jährlich bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub zu beantragen, unter anderem für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen und an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen sowie für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter. Tarifbeschäftigten kann gemäß den Durchführungshinweisen des Thüringer Finanzministeriums zum Tarifvertrag der Länder in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Thüringer Urlaubsverordnung nach den gleichen Grundsätzen wie Beamten Arbeitsbefreiung gewährt werden.

Vielen Dank. Nachfragen sehe ich nicht, sodass wir zur Anfrage des Abgeordneten Walk in der Drucksache 6/686 kommen. Herr Walk.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Kollegen und Kolleginnen!

Verlegung der Landesstraße 1023 in Berka/Werra?

Die Landesstraße 1023 führt durch den Ortskern der Stadt Berka/Werra. Bereits seit 1991 existieren Planungen, die Straße innerhalb der Ortslage zu verlegen. Schon 2007 wurden private Gebäude zurückgebaut, um das Baufeld freizumachen; 2008 wurde der Schmutzwassersammler verlegt, um den unterirdischen Bauraum zu ordnen. Aktuell wird die Verlegung erforderlich, um die geplante Bebauung

(Abg. Wirkner)

eines Grundstücks „Am Markt“ zu ermöglichen. Die derzeitige Verkehrsbelastung, insbesondere durch den Schwerlastverkehr Richtung Heringen, verhindert die innerstädtische Entwicklung durch einen bauwilligen Investor.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der aktuelle Sachstand des Plangenehmigungsverfahrens für die genannte Maßnahme?