Protocol of the Session on September 26, 2019

Ich hätte eine Nachfrage, Frau Präsidentin.

Ja, bitte.

Danke schön. Herr Staatssekretär Götze, wenn ich Ihre Ausführungen zu Frage 2 – welche Dienststellen – richtig verstanden habe, haben Sie gesagt, einsatzübergreifend wurde ausgestattet. Bedeutet das, dass es alle Dienststellen betrifft oder dass Sie das jetzt nicht aus den Unterlagen herauslesen können, welche Dienststellen da ausgestattet wurden?

Im Wesentlichen dürften alle Dienststellen betroffen sein. Dort, wo wir den Einsatz- und Streifendienst vorhalten, wurden zum Beispiel die Schutzwesten modernisiert, stehen den Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung. Wenn Sie das gern noch konkreter hätten, muss ich Ihnen die Nachfrage schriftlich beantworten, was ich gern tun will.

Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Nächster Fragesteller wäre eigentlich Kollege Dittes. Übernimmt jemand die Frage?

(Zuruf Abg. Mitteldorf, DIE LINKE: Ja!)

Ja. Dann bitte schön, Frau Mitteldorf.

Beförderungen bei der Thüringer Polizei

In der 129. Kabinettsitzung am 5. Dezember 2017 wurde beschlossen, Abstand von einem einheitlichen Beförderungskontingent für die unterschiedlichen Ressorts zu nehmen und die Beförderungsmöglichkeiten flexibler zu gestalten.

Ich – also Steffen Dittes – frage die Landesregierung:

1. Wie viele Bedienstete der Thüringer Polizei wurden jeweils 2018 und 2019 befördert – bitte getrennt darstellen nach Jahren und Gesamtzahl sowie Untergliederung in Landespolizei und Landeskriminalamt (LKA)?

2. Welche Beförderungsquoten wurden bei der Thüringer Polizei jeweils 2018 und 2019 erreicht – bitte getrennt darstellen nach Jahren und Gesamtzahl sowie Untergliederung in Landespolizei und LKA?

3. Wie stellen sich die in Frage 2 genannten Beförderungsquoten für die gesamte Thüringer Polizei getrennt nach Polizeivollzugsdienst und Verwaltung dar – bitte jeweils nach den Jahren 2018 und 2019 darstellen?

4. Wie hoch ist die Zahl der gegenwärtigen Konkurrentenstreitverfahren, aufgrund derer wie viele Beförderungen bislang nicht vollzogen werden konnten?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze. Ich hatte Ihnen die Drucksachennummer

(Staatssekretär Götze)

noch nicht bekannt gegeben: Das ist die Drucksache 6/7761. Bitte, Herr Staatssekretär.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dittes beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Antwort zu Frage 1: In der Thüringer Polizei wurde in den Jahren 2018 und 2019 die folgende Anzahl Bediensteter befördert: In der Landespolizei wurden im Jahr 2018 585 Beförderungen vorgenommen, im Jahr 2019 484; im Landeskriminalamt im Jahr 2018 41, im Jahr 2019 64; in den Bildungseinrichtungen im Jahr 2018 19, im Jahr 2019 18; im Innenministerium bezogen auf den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2018 3 und im Jahr 2019 3. Das macht gesamt im Jahr 2018 648 Beförderungen aus und im Jahr 2019 569.

Die Antwort zu Frage 2: Mit den vorgenannten Beförderungen wurden folgende Beförderungsquoten erreicht: in der Landespolizei im Jahr 2018 10,62 Prozent, im Jahr 2019 8,9 Prozent; im Landeskriminalamt im Jahr 2018 8,7 Prozent, im Jahr 2019 13,53 Prozent; in den Bildungseinrichtungen im Jahr 2018 10,56 Prozent, im Jahr 2019 9,94 Prozent; im Innenministerium wieder nur bezogen auf den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2018 7,5 Prozent und im Jahr 2019 7,32 Prozent. Das macht gesamt im Jahr 2018 10,46 Prozent und im Jahr 2019 9,28 Prozent.

Die Antwort zu Frage 3: Getrennt nach Polizeivollzugsdienst und Verwaltung stellen sich die Beförderungsquoten wie folgt dar: in der Landespolizei im Jahr 2018 im Polizeivollzugsdienst 10,60 Prozent, in der Verwaltung 11,26 Prozent, im Jahr 2019 im Polizeivollzugsdienst 8,88 Prozent, in der Verwaltung 9,40 Prozent; im Landeskriminalamt im Jahr 2018 8,73 Prozent, in der Verwaltung 5,55 Prozent, im Jahr 2019 Polizeivollzugsdienst 13,76 Prozent, in der Verwaltung 10,81 Prozent; in den Bildungseinrichtungen im Jahr 2018 im Polizeivollzugsdienst 10,89 Prozent, in der Verwaltung 8,33 Prozent, im Jahr 2019 im Polizeivollzugsdienst 10,83 Prozent und in der Verwaltung 4,17 Prozent. Im Thüringer Innenministerium ist nur der Polizeivollzugsdienst betroffen. Im Jahr 2018 waren das 7,5 Prozent und im Jahr 2019 7,32 Prozent, macht gesamt im Jahr 2018 10,45 Prozent im Polizeivollzugsdienst, in der Verwaltung 10,30 Prozent, im Jahr 2019 Polizeivollzugsdienst 9,28 Prozent und Verwaltung 9,15 Prozent.

Die Antwort zu Frage 4: Gegenwärtig sind folgende Konkurrentenstreitverfahren anhängig: Aus dem

Jahr 2018 sind es vier Verfahren, in deren Folge sechs Beförderungen nicht vollzogen werden konnten. Aus dem Jahr 2019 sind es acht Verfahren, in deren Folge 54 Beförderungen noch nicht vollzogen werden konnten.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Herr Kollege Kräuter, bitte.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die doch erfreulichen Zahlen, was die Beförderungsquoten anbetrifft im Verhältnis zu den letzten Jahren. Mich interessiert der Umstand, wie viele Polizeivollzugsbeamte – getrennt nach den in der Anfrage genannten Bereichen – höherwertige Dienstposten innehaben, ohne dass sie befördert worden sind?

Das kann ich Ihnen aus dem Kopf nicht beantworten, Herr Kräuter.

Dann würde ich um Nachreichung bitten.

Ich werde Ihnen eine schriftliche Antwort zukommen lassen.

Eine weitere Nachfrage hat Kollegin Berninger, bitte.

Herr Götze, mich interessiert noch zur Antwort auf die Frage 4, ob Sie die Konkurrentenklagen auch den einzelnen Bereichen – LKA, Landespolizei – zuordnen können.

Das ist machbar, ja. Auch dazu bekommen Sie eine schriftliche Antwort.

(Zuruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Danke!)

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann ist die nächste Fragestellerin Frau Abgeordnete Holbe von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/7762. Bitte, Frau Holbe.

(Vizepräsidentin Marx)

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. Meine Mündliche Anfrage an die Landesregierung zum Thema „Verwendung von Kreistagsfraktionsmitteln außerhalb der Fraktionsarbeit“:

Die Fraktionen der Kreistage in Thüringen erhalten zweckgebunden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Mittel aus den jeweiligen Kreishaushalten. Diese Gelder dienen schwerpunktmäßig der Geschäftsführung, der Finanzierung der Arbeitskoordination sowie der Mitwirkung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in den Kreistagen und deren Fraktionen bzw. Ausschüssen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es statthaft, wenn Parteien und/oder Wählervereinigungen diese Fraktionsgelder außerhalb der oben beschriebenen Einschränkungen einsetzen, zum Beispiel als Spenden an gemeinnützige Vereine?

2. Falls ja, welche Voraussetzungen müssen dann zur Verwendung dieser Mittel vorab erbracht worden sein – Beschlüsse, Vereinbarungen oder anderweitige Dinge?

Für die Landesregierung antwortet erneut das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Holbe zur Verwendung von Kreistagsfraktionsmitteln außerhalb der Fraktionsarbeit beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort zu Frage 1: Gemäß § 104 Thüringer Kommunalordnung können sich Kreistagsmitglieder zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die jeweilige Geschäftsordnung der Landkreise. Die Thüringer Kommunalordnung enthält keine gesonderten Bestimmungen zur Fraktionsfinanzierung.

Es ist aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in Rechtsprechung und Literatur als Ausfluss der kommunalen Finanzhoheit allgemein anerkannt, dass kommunale Fraktionstätigkeit mit öffentlichen kommunalen Haushaltsmitteln finanziert werden darf. Fraktionsmittel sind jedoch haushaltsrechtlich keine Zuschüsse, sondern allgemeine

Haushaltsmittel, die den Fraktionen in ihrer Eigenschaft als Teile des Hauptorgans Kreistag zur Verfügung gestellt werden. Ihre Bewirtschaftung unterliegt daher den allgemeinen für öffentliche Mittel geltenden rechtlichen Bindungen. Fraktionsbezogene Gelder aus kommunalen Haushaltsmitteln dürfen daher nur gewährt werden, wenn sie von der Aufgabenzuständigkeit der Landkreise gedeckt sind. Gemäß § 86 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung steht den Landkreisen die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind oder Gesetze etwas anderes bestimmen.

Da Fraktionen einen ergänzenden Charakter in der kommunalen Vertretungskörperschaft wahrnehmen, dürfen mit der Fraktionsfinanzierung auch nicht die kommunalgesetzlichen Zuständigkeitsverteilungen bzw. Verantwortlichkeiten des Kreistags sowie des Landrats bzw. der Landrätin unterlaufen werden. Hieraus folgt, dass die Mittel für die Fraktionsarbeit nur für die Wahrnehmung von organschaftlichen Aufgaben der Fraktionen gewährt werden dürfen und einer entsprechenden Zweckbindung unterliegen. Gewährungsfähig sind nur die tatsächlich geleisteten oder konkret beabsichtigten Aufwendungen der Fraktionen zur Koordinierung ihrer Arbeit in der Vertretung. Soweit daher fraktionsbezogene kommunale Haushaltsmittel zum Einsatz von Aufwendungen dienen, die dem einzelnen Mitglied der Vertretung entstehen oder die bereits durch die persönliche Aufwandsentschädigung gemäß § 13 Thüringer Kommunalordnung abgegolten sind, käme dies einer doppelten Entschädigung gleich und wäre daher unzulässig. Darüber hinaus dürfen die Mittel auch nicht zu einer verfassungswidrigen verdeckten Parteienfinanzierung führen. Unvereinbar mit der Wahrnehmung von organschaftlichen Aufgaben der Fraktionen sind damit auch alleinige Ausgaben zur Durchführung von geselligen Veranstaltungen sowie Spenden.

Der Landkreis hat im Zuge seiner Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die zweckentsprechende Mittelverwendung zu prüfen. Er hat festzustellen, ob die Mittel durch die Fraktionen bestimmungsgemäß für die zulässigen Zwecke nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet worden sind. Politische Entscheidungen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben sind dabei nicht Gegenstand der Prüfung. Werden Verstöße festgestellt, sind die nicht oder nicht bestimmungsgemäß verwendeten Mittel von der betreffenden Fraktion zurückzufordern oder mit künftigen Mittelgewährungen zu verrechnen. So viel zur Antwort auf die Frage 1.

Die Antwort zu Frage 2 lautet wie folgt: Da eine zweckwidrige Verwendung von aus kommunalen Haushaltsmitteln finanzierten Fraktionszuwendungen in der vorhergehenden Antwort zu Frage 1 als unzulässig angesehen wird, entfällt eine Antwort zu Frage 2. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es eine Nachfrage? Frau Kollegin Holbe.

Danke, Frau Präsidentin. Nur noch mal ganz konkret, Sie haben ja gesagt, dass es nicht möglich ist, Parteien und Vereine zu finanzieren. Jetzt frage ich noch mal konkret: Gemeinnützige Vereine, ich denke, das schließt sich nach Ihren Ausführungen ebenfalls aus?

Nach den Ausführungen ist das ebenfalls ausgeschlossen, ja.