Protocol of the Session on September 13, 2019

4. Wie können insbesondere Privateigentümer und ehrenamtlich tätige Vereine, die im Besitz von Einzelteichen bzw. Teichanlagen sind, im Hinblick auf die zu erbringenden Gutachten und weiteren Unterlagen entlastet werden?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Gestatten Sie mir zunächst mal ein paar Vorbemerkungen. Nach einer landläufigen Definition ist ein Teich ein künstlich angelegtes kleines Stillgewässer, meist mit einem Zufluss und/oder Ablauf. In der Regel wird ein fließendes Gewässer, Bach oder Wassergraben gestaut und durch Ausbildung eines Erdbeckens ein Stauvolumen geschaffen. Sofern es sich bei dem Teich nach der obigen Definition um ein Bauwerk handelt, gelten die üblichen bautechnischen Anforderungen an das Dammbauwerk, die Absperreinrichtungen usw. Wie bei jedem anderen Bauwerk geht es hierbei um die Standfestigkeit der Anlage und darum, dass von ihr keine Gefahr für die Benutzer oder für die Umgebung ausgeht. § 24 Thüringer Wassergesetz schreibt hierzu explizit vor: Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Und dieses „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ ist ein bisschen ein Schlüsselbegriff. Darunter versteht man technische Regeln oder Verfahrensweisen, die in der Praxis allgemein bekannt sind, sich aufgrund der damit gemachten Erfahrungen bewährt haben. Sofern einschlägige und aktuelle technische Regeln bzw. DIN-Normen vorliegen, sind das wichtige Fundstellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik für einen bestimmten Bereich näher auslegen bzw. beschreiben. Einen unmittelbaren Rechtscharakter entfalten solche technischen Normen jedoch regelmäßig schon allein wegen ihres Empfehlungscharakters nicht.

Mit der „Thüringer Technische Anleitung Stauanlagen“, der sogenannten ThürTA-Stau, aus dem Jahr 2004 hat das damalige Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt die aus Sicht der obersten Wasserbehörde zu der damaligen Zeit bestehenden technischen Regelungen zusammenge

fasst und dargestellt. Ziel war gemäß den Eingangsbemerkungen dieser ThürTA-Stau, den Behörden und den Stauanlagenunternehmern die Anwendung des bestehenden Regelwerks zu erleichtern und die vorhandenen Differenzen zwischen den Regelwerken auszuräumen. Diese Zusammenstellung ist jedoch inhaltlich veraltet und aktuell zur näheren Konkretisierung der technischen Regeln nicht mehr geeignet. Die für Teiche, also kleinere Stauanlagen, geltenden technischen Regeln sind damit aus der geltenden DIN, die schon benannt worden ist, DIN 19700 Stauanlagen, und dem etwas neueren Merkblatt DWA-M 522 „Kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken“ fallkonkret abzuleiten. Diese anerkannten Regeln der Technik sind praktisch immer konkret abzuleiten und dabei geben eben DIN und DWA-Merkblatt oder andere Dinge dafür Hinweise, aber sind nicht unmittelbar geltendes Recht. Im Übrigen gilt bei allen behördlichen Entscheidungen der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu Frage 1, wie viele Stauanlagen es gibt, die der DIN 19700 unterfallen: Zur Anzahl aller Stauanlagen in Thüringen wird keine Erhebung durchgeführt. Die Gesamtzahl der Stauanlagen, die der Stauanlagenaufsicht gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 6 Thüringer Wassergesetz durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau, Naturschutz unterliegen, beträgt derzeit 215. Ausweislich ihres Kapitels 1 „Anwendungsbereich“ gilt die DIN 19700 als technische Norm für alle Stauanlagen. Soweit die Frage auf eine rechtlich verbindliche Geltung abzielt, verweise ich noch mal auf die Vorbemerkung, also rechtlich verbindlich ist eine solche DIN nicht.

Zu Frage 2, was zu der neueren Einschätzung geführt hat: Noch mal: Mit Verweis auf die Vorbemerkung ergibt sich in rechtlicher Hinsicht keine neue Einschätzung. Soweit die Frage darauf abzielt, warum die technischen Vorgaben der ThürTA-Stau nicht mehr anwendbar sind, so hat insbesondere das Erscheinen des Merkblatts DWA-M 522 im Jahr 2015 deutlich gemacht, dass die ThürTA-Stau veraltet ist.

Zu Frage 3, ob es eine Untergrenze für Teiche gibt: Weder für Teiche noch für Stauanlagen existiert eine explizite Untergrenze. Begrenzungen finden sich lediglich im allgemeinen Gewässerbegriff nach § 1 Thüringer Wassergesetz, das heißt, ob ein Teich überhaupt ein Gewässer im Sinne des Wasserrechts ist und der Größenbegrenzung, ab der eine Stauanlage der Stauanlagenaufsicht des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau, Naturschutz unterliegt. Nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 Thüringer Wassergesetz ist dies ab einer Höhe des Absperrbauwerkes von 5 Metern oder einem Stauvolumen von

100.000 Kubikmetern der Fall. Das heißt, alles, was kleiner ist, unterliegt nicht der Stauanlagenaufsicht im TLUBN.

Zu Frage 4, wie Privateigentümer von solchen Anlagen im Hinblick auf die zu erbringenden Gutachten und weitere Unterlagen entlastet werden können: Da sind wir dran, ein Förderprogramm zu erarbeiten. Das ist geplant, aber ist noch nicht fertig. Insofern gibt es im Moment noch kein Förderprogramm, um private Eigentümer oder ehrenamtlich tätige Betreiber von solchen Stauanlagen zu bezuschussen.

Gibt es Nachfragen? Frau Henfling.

Vielen Dank für die Beantwortung. Soweit diese Anlagen im Bereich des Hochwasserschutzes eine Rolle spielen, haben denn diese Privateigentümer oder ehrenamtlichen Vereine die Möglichkeit, über den Hochwasserschutz Geld zu beantragen, oder muss das dann generell über die Kommunen laufen?

Hochwasserschutz ist eine freiwillige Aufgabe der Kommunen, wenn es sich um Gewässer zweiter Ordnung handelt, also Fließgewässer zweiter Ordnung. Dafür sind die Kommunen zuständig. Es gibt aber dafür auch Fördermittel. Da können 60 bis 80 Prozent gefördert werden. Wie das jetzt hier im konkreten Fall vielleicht aussieht, müsste man dann auch konkret prüfen.

Weitere Nachfragen? Die sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Schaft, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/7669.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Abgabe aus Liquiditätserlösen und Mitarbeiter/-innen-Beteiligung am UKJ

Werden im stationären Bereich des Universitätsklinikums von Professorinnen und Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärztinnen und -ärzte gemäß § 100 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz an den

(Staatssekretär Möller)

hieraus erzielten Einnahmen angemessen zu beteiligen. Gemäß § 100 Abs. 4 Thüringer Hochschulgesetz regelt das Universitätsklinikum die Höhe der abzuführenden Beiträge in einer Satzung. Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der jährliche Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe von 12.000 Euro überschreitet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche näheren Regelungen hat das Universitätsklinikum Jena gemäß § 100 Abs. 4 Satz 2 und 3 Thüringer Hochschulgesetz über die Abgaben und Abführungspflichten in seiner Satzung getroffen?

2. Wie hoch waren die Liquidationserlöse seit dem Jahr 2014 – bitte nach Jahresscheiben –?

3. Welche individuellen Höchstbeträge bei Liquidationserlösen wurden seit dem Jahr 2014 erzielt – auch hier nach Jahresscheiben –?

4. In welchem Umfang wurden die ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums an den erzielten Einnahmen angemessen beteiligt – auch hier bitte nach Jahresscheiben –?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Staatssekretär Hoppe.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Professorinnen und Professoren in leitender Funktion erbringen im Regelfall wahlärztliche Leistungen als Dienstaufgabe im Rahmen ihres Vertrags als Chefärztin bzw. Chefarzt. Die Fragen zielen allerdings auf den Ausnahmefall ab, bei dem Liquidationsberechtigte ihre Leistungen direkt gegenüber dem Patienten abrechnen dürfen. Im Übrigen gehen wir davon aus, dass mit den in der Überschrift genannten Liquiditätserlösen wohl Liquidationserlöse gemeint sind. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schaft für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Nach § 2 der Satzung des Universitätsklinikums Jena zur Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an Erlösen aus stationären wahlärztlichen Leistungen im Rahmen der Privatliquidation der Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben – Liquidationspool – sind die Abgaben gestaffelt zu entrichten, wobei der Nettoerlös auf Intervalle zu je 60.000 Euro abgebildet wird. Für Beträge aus dem ersten Intervall sind 10 Prozent, für Beträge aus dem zweiten Intervall 15 Prozent, für Beträge aus

dem dritten Intervall 20 Prozent und für alle jenseits des dritten Intervalls liegenden Beträge 25 Prozent der Nettoerlöse zu entrichten. Liegt der Nettoerlös unter 12.000 Euro, ist keine Abgabe zu entrichten.

Nach § 3 Abs. 1 der oben genannten Satzung erfolgt die Verteilung der individuellen Beträge an die begünstigten ärztlichen Mitarbeiter der Klinik nach Maßgabe des in der jeweiligen Fachabteilung gebildeten Verteilungsausschusses.

Nach § 4 der oben genannten Satzung werden folgende Verteilungskriterien zugrunde gelegt: individueller Anteil an der Leistungserbringung, also zum Beispiel Anzahl der Fälle, Anzahl und Schwierigkeitsgrad der Operationen, Erfahrungen, nachweisliche Leistungen im Fachgebiet, Spezialwissen, Spezialisierungen nach Weiterbildungsordnung Ärzte und/oder langjährige Erfahrungen in einem Spezialgebiet und schließlich Dauer der Betriebszugehörigkeit und der ausgeübten Tätigkeit.

Zu Frage 2: Die Liquidationserlöse betrugen im Jahr 2014 285.630,07 Euro, 2015 103.008,38 Euro, 2016 124.903,63 Euro, 2017 139.910,81 Euro und 2018 104.621,39 Euro.

Zu Frage 3: Die individuellen Höchstbeträge betrugen im Jahr 2014 202.038,45 Euro, 2015 83.618,24 Euro, 2016 108.326,33 Euro, 2017 127.729,77 Euro und 2018 94.559,21 Euro.

Zu Frage 4: Die ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums wurden an den erzielten Einnahmen im Jahr 2014 mit 13.505,77 Euro, 2015 mit 7.742,74 Euro, 2016 mit 11.448,95 Euro, 2017 mit 14.359 Euro und 2018 mit 9.384 Euro beteiligt. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Kräuter von der Fraktion Die Linke mit der Drucksache 6/7673. Bitte, Herr Kräuter.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Abs. 4 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung regelt, dass zum Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht nur der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft gehören. Nach einer Mitteilung der Gewerkschaft der Polizei vom 5. September 2019 zu einer Einsatzübung am und im Hauptbahnhof Erfurt im Mai 2019 waren auch Bedienstete der Thüringer

(Abg. Schaft)

Landespolizei und Bereitschaftspolizei Thüringen beteiligt, die in der Nachtzeit als „Opfer“ eingesetzt wurden. Während andere Bedienstete der gleichen Einheit als Absicherungskräfte eingesetzt wurden und eine Zulage für den „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ erhielten, erhielten nach dieser Berichterstattung Kolleginnen und Kollegen, die als „Opfer“ zum Einsatz kamen, keine derartige Zulage. Die Argumentation des Dienstherrn ziele darauf ab, dass die Polizeibeamtinnen und -beamten, die als Opferdarsteller zum Einsatz kamen, an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hätten. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat keine Zahlung von einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zur Folge. Eine solche Ungleichbehandlung würden Beschäftigte auch in anderen Bereichen der Thüringer Polizei erfahren, heißt es in der oben genannten Mitteilung weiter. So würden etwa Angehörige des Mobilen Einsatzkommandos beispielsweise wie alle Polizeibeamtinnen und -beamten stets „in Übung“ bleiben müssen. Dieser Bereich würde jedoch in Städten, live und mitten im Geschehen trainiert, besonders zu Abend- und Nachtzeiten, heißt es in der Berichterstattung weiter. Auch hier soll von „Aus- und Fortbildung“ die Rede sein und keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gezahlt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie begründet die Landesregierung die hier dargestellte unterschiedliche Behandlung von Zulagenzahlungen bei eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Freistaats Thüringen?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Novellierung der Zahlung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten im Zuge von Verwaltungsvereinfachung – gegebenenfalls Wegfall der Wechselschichtzulage und eine einheitliche Zahlung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten in Höhe von 4 Euro –?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kräuter beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Antwort zu Frage 1: § 3 Abs. 4 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung regelt den Ausschluss bestimmter dienstlicher Tätigkeit, die nicht

zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören. Danach ist unter anderem der Dienst während Übungen von der Gewährung der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ausgeschlossen. Diese Regelung entspricht den früheren Regelungen des Bundes und den derzeitigen Regelungen der meisten Länder. Der Ausschluss wurde damit begründet, dass sich der Dienst während Übungen vom normalen Dienst unterscheidet, da er im Außenverhältnis, zum Beispiel Polizei – Bürger, keine Wirkungen entfaltet. Auf Anregung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales wird im Thüringer Finanzministerium derzeit an einer Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung gearbeitet. Dabei soll der Ausschluss der Übungen von der Zulagenzahlung gestrichen werden, da die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten dem Ausgleich einer zeitlich begründeten besonderen Erschwernis dient. Die bisherige Rechtsauffassung soll insoweit aufgegeben werden.

Die Antwort zu Frage 2: Die Landesregierung ist einer Abschaffung der Schichtzulagen, einhergehend mit einer Erhöhung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, gegenüber aufgeschlossen. Eine Neuregelung ist auch mit Blick auf eine damit einhergehende Verwaltungsvereinfachung angezeigt. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Regelung wird das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seine Vorstellungen mit dem Thüringer Finanzministerium erörtern. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Verständnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage über die künftige Höhe der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten getroffen werden kann.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Herr Kräuter, bitte.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es einen Zeitplan, wann die angedachte Arbeit an der Verordnung beendet wird?