3. Wie können die im Dienstleistungsbereich des Thüringer Landesrechenzentrums (TLRZ) möglicherweise bestehenden informationstechnischen Grenzen bzw. Herausforderungen bei der Errichtung von Teleheimarbeitsplätzen, alternierenden Telearbeitsplätzen und mobilen Telearbeitsplätzen überwunden bzw. gemeistert werden?
4. Welche Auswirkungen hätte, wie aktuell vom Bundesarbeitsminister gefordert, ein gesetzlich verbriefter Anspruch auf Telearbeit auf die Funktionsfähigkeit der Landesverwaltung in Thüringen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Krumpe beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Antwort zu Frage 1 lautet: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand gibt es noch keine Bestrebungen, Langzeitkonten bzw. Lebensarbeitszeitkonten
einzuführen. In einem Ressort wird derzeit anhand eines Einzelfalls geprüft, ob zukünftig von dieser Form der Arbeitszeitgestaltung Gebrauch gemacht werden soll.
Die Antwort zu Frage 2: Seit Februar 2018 wurden insgesamt 154 entsprechende Arbeitsplätze eingerichtet. Es handelt sich mit Ausnahme eines Teleheimarbeitsplatzes, bei dem der Beschäftigte vollumfänglich von zu Hause aus tätig wird, ausschließlich um alternierende Telearbeitsplätze. Dabei erbringen die Beschäftigten ihre Arbeitszeit sowohl in der Dienststelle als auch zu Hause.
Im Einzelnen wurden von den obersten Landesbehörden folgende Angaben übermittelt: In der Thüringer Staatskanzlei wurden 19 Telearbeitsplätze eingerichtet, im nachgeordneten Bereich existiert kein Telearbeitsplatz. Im Finanzministerium wurden zehn Telearbeitsplätze eingerichtet, im nachgeordneten Bereich 40 Telearbeitsplätze. Im TMUEN einschließlich nachgeordnetem Bereich wurden sechs Telearbeitsplätze eingerichtet. Im TMBJS wurden sechs Telearbeitsplätze eingerichtet, im nachgeordneten Bereich wurde kein Telearbeitsplatz eingerichtet. Im TMWWDG wurden 14 Telearbeitsplätze eingerichtet, eine umfassende Abfrage des nachgeordneten Bereichs des Wirtschaftsministeriums, also Hochschulen etc., war in der Kürze der für die Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, deshalb können hierzu keine Angaben gemacht werden. Im TMIL wurden sechs Telearbeitsplätze eingerichtet, im nachgeordneten Bereich neun Telearbeitsplätze. Im TMASGFF wurden drei Telearbeitsplätze eingerichtet, im nachgeordneten Bereich 14 Telearbeitsplätze. Im TMIK wurde ein Telearbeitsplatz eingerichtet, im nachgeordneten Bereich zehn Telearbeitsplätze. Und im TMMJV wurden zehn Telearbeitsplätze eingerichtet, im nachgeordneten Bereich sechs Telearbeitsplätze.
Die Antwort zu Frage 3: Durch das Landesrechenzentrum werden zentrale Dienste bereitgestellt, die auch zur Einrichtung und zum Betrieb von Teleheimarbeitsplätzen, alternierenden Telearbeitsplätzen und mobilen Telearbeitsplätzen erforderlich sind. Sollten diese Dienste zukünftig verstärkt in Anspruch genommen werden, sind die dafür eingesetzten Ressourcen entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht nur für das Landesrechenzentrum, sondern auch für die Ressorts und Behörden, in denen die jeweiligen Arbeitsplätze eingerichtet werden sollen.
Und die Antwort zu Frage 4: Die konkreten Auswirkungen eines eventuellen gesetzlichen Anspruchs auf Telearbeit lassen sich erst in Kenntnis der konkreten Bestimmungen und der damit verbundenen
Rahmenbedingungen seriös einschätzen. Bei dieser Einschätzung genügt es nicht, allein auf die erreichten Fortschritte im Bereich der Digitalisierung abzustellen. Neben der Frage der Geeignetheit von Aufgaben darf die Dienstleistungsfunktion der Verwaltung nicht außer Acht gelassen werden. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung angezeigt, um sowohl den Interessen der Dienststellen als auch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit als auch den Interessen der Bediensteten umfassend Rechnung tragen zu können.
Perfekt, ich danke. Zu Frage 1 würde mich mal interessieren, was denn aktuell dagegen spricht, Lebensarbeitszeitkonten einzuführen? Sie hatten ja ausgeführt, dass die Landesregierung aktuell keine Bestrebungen unternimmt.
Und zu Frage 3 haben Sie gesagt, dass bei einer Zunahme von Teleheimarbeitsplätzen das TLRZ Ressourcen anpassen müsste. Dazu würde mich mal interessieren, welche Ressourcen Sie da genau meinen. Sind das eher technische oder auch personelle Ressourcen?
Um mit der Antwort zu der letzten Frage zu beginnen: Das betrifft sowohl die technischen als auch die personellen Ressourcen, ohne dass ich Ihnen die genau beziffern kann. Die Antwort zu Frage 1 muss ich Ihnen leider schuldig bleiben, weil ich nicht weiß, ob in den einzelnen Ressorts überhaupt bestimmte Bedarfe angemeldet wurden. Soweit mir bekannt ist, gibt es diesen einen Fall: Man prüft, ob ein Langzeitarbeitskonto eingerichtet werden kann und welche Auswirkungen das sowohl für die Dienststelle als auch für den Bediensteten hat. Darüber hinaus gehe ich nicht davon aus, dass es grundsätzliche Bedenken gibt. Weitere Auskünfte kann ich Ihnen dazu vom Pult nicht geben.
Das würde wiederum eine umfangreiche Abfrage in der Landesverwaltung erfordern und ich hätte die Bitte, dass Sie hierzu eine schriftliche Anfrage stellen.
Ja, vielen Dank. Habe ich Sie richtig verstanden, Herr Staatssekretär, dass es aus Sicht der Landesregierung zur Einrichtung von Lebenszeitarbeitskonten keine rechtlichen Bedenken gibt?
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Frage des Abgeordneten Kuschel, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 6/6800. Bitte schön, Herr Abgeordneter Kuschel.
Beräumung des Schnees auf den Gehwegen in der Gemeinde Neustadt am Rennsteig nun doch nicht mehr erforderlich?
Der Winterdienst in der Gemeinde Neustadt am Rennsteig war bereits Gegenstand der Antwort der Landesregierung in Drucksache 6/5480 auf meine
Kleine Anfrage. Die Landesregierung führte in ihrer Antwort zu Frage 4 aus, dass dem Gebietsingenieur des Straßenbauamts bei einer Streckenkontrolle am 19. Dezember 2017 aufgefallen sei, dass die erforderlichen Durchfahrtsbreiten auf den Landesstraßen 1137 und 1143 in Neustadt am Rennsteig nicht mehr gegeben waren. Ursache sei die nicht erfolgte Beseitigung der Schneemassen am Fahrbahnrand, verbunden mit nicht mehr funktionierenden Gehwegen gewesen. Der Gebietsingenieur forderte die Gemeinde schließlich dazu auf, mit der Beseitigung der Schneemassen am Fahrbahnrand zu beginnen, um der für den Winterdienst in Zuständigkeit der Gemeinde liegenden Verkehrssicherheitspflicht nachzukommen. Nach mir vorliegenden Kenntnissen hat das zuständige Straßenbauamt nunmehr seine damals vorgenommene Einschätzung hinsichtlich der Beseitigung des Schnees geändert und besteht nicht mehr auf die Beräumung des Fahrbahnrands und der Gehwege.
1. Ist es zutreffend, dass das zuständige Straßenbauamt entgegen seiner im Jahr 2017 geäußerten Einschätzung hinsichtlich der Beseitigung des Schnees in der Gemeinde Neustadt am Rennsteig nunmehr nicht mehr auf die vollständige Beräumung des Fahrbahnrands und der Gehwege besteht und wenn ja, mit welcher Begründung erfolgte diese geänderte Einschätzung des Straßenbauamts?
2. Wie wird mit der geänderten Einschätzung eine beeinträchtigungslose Durchfahrt für Personenkraftwagen und Lastkraftwagen durch die Gemeinde Neustadt am Rennsteig gewährleistet?
3. In welcher Form, mit welchem Inhalt hat sich das zuständige Straßenbauamt wann im Zusammenhang mit der Absicherung des Winterdienstes in der Ortslage an die Gemeinde Neustadt am Rennsteig – bis 31. Dezember 2018 – bzw. an die Landgemeinde Großbreitenbach – ab 1. Januar 2019 – in der Wintersaison 2018/2019 gewandt?
Ich habe die Fragen 1 bis 4 zusammengefasst, weil sie im Sachzusammenhang stehen. Deshalb möchte ich diese Fragen wie folgt beantworten:
Nach § 49 Thüringer Straßengesetz obliegt der Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslagen auf allen Straßen, also auch auf Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, den Gemeinden. Das Räumen und Streuen dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit der Gefahrenabwehr. Gemäß § 49 Abs. 4 Thüringer Straßengesetz haben die Gemeinden im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Wie die Gemeinden den Winterdienst durchführen, bleibt ihnen im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen.
Die in der Frage geschilderte Annahme trifft nicht zu. Aufgrund seiner Höhenlage ist die Ortslage Neustadt am Rennsteig im Winter regelmäßig von reichlichen Schneefällen betroffen. Im Zuge der regelmäßigen Streckenkontrolle wurde vom Landesamt für Bau und Verkehr, Region Mittelthüringen, am 30. Januar 2019 festgestellt, dass die erforderlichen Durchfahrtsbreiten auf der L 1137, 1143, 2052 in der Ortslage Neustadt am Rennsteig nicht mehr gegeben sind. Mit E-Mail vom selben Tag wurde die Landgemeinde Großbreitenbach entsprechend informiert und gebeten, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und Maßnahmen zu ergreifen, damit die erforderlichen Durchfahrtsbreiten wiederhergestellt werden.
Danke schön, Frau Ministerin. Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage. Das ist die des Abgeordneten Kießling, AfD-Fraktion, in der Drucksache 6/6811. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Im März 2018 wurde in Vorbereitung der Gebietsreform ein Vertrag über den Zusammenschluss zu einer Landgemeinde Großbreitenbach zwischen der Stadt Großbreitenbach und den Gemeinden Altenfeld, Böhlen, Friedersdorf, Gillersdorf, Herschdorf, Neustadt am Rennsteig, Wildenspring und Katzhütte unterzeichnet. Mit der Verabschiedung des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 am 13. Dezember 2018 wurde die Bildung einer neuen Landgemeinde Großbreitenbach ohne die Gemeinde Katzhütte beschlossen. Die Gemeinde Katzhütte wurde der neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ zugeordnet. Nun aber möchten der Bürgermeister der Gemeinde Katzhütte sowie der Wahlkreisabgeordnete des Ilmkreises der Fraktion Die Linke eine Gesetzesänderung ins Parlament bringen, die die Gemeinde Katzhütte in die Landgemeinde Großbreitenbach überführt. Hierzu wurde in Katzhütte eine Bürgerbefragung durchgeführt.