Damit gibt es keine weiteren Wortmeldungen mehr. Wie schon von der Ministerin richtig gesagt, abgestimmt wird direkt über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 6/6061 in zweiter Beratung. Wer für die Annahme dieses Gesetzentwurfs ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der CDU. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Das ist niemand. Wer enthält sich? Das sind Stimmen aus der AfD-Fraktion. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung über diesen Gesetzentwurf. Wer für die endgültige Annahme ist, den bitte ich, durch Erheben von den Plätzen das Ja zu bekunden. Das sind wiederum die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der CDU. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Das ist niemand. Wer enthält sich? Das sind drei AfD-Abgeordnete. Damit ist der Gesetzentwurf auch in der Schlussabstimmung angenommen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Architektenund Ingenieurkammergesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6289 ERSTE BERATUNG
Wird von der Landesregierung das Wort zur Begründung dieses Gesetzentwurfs gewünscht? Das ist nicht der Fall, dann kann ich unmittelbar die Aussprache eröffnen. Frau Becker.
Ich würde die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten beantragen. Aber jetzt kommt auch Frau Ministerin.
Wir sind beim Tagesordnungspunkt 11 und jetzt erfolgt noch mal die Frage an Frau Ministerin Keller, ob zur Einbringung der Änderungen des Thüringer Architektenund Ingenieurkammergesetzes die Landesregierung ein paar Worte verlieren möchte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die sogenannte EUDatenschutz-Grundverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, entgegenstehendes oder gleichlautendes Recht zu ändern bzw. aufzuheben. Die Umsetzung der EU-Verordnung ist im Wesentlichen durch das bereits beschlossene Thüringer DatenschutzAnpassungsund -Umsetzungsgesetz EU vom 6. Juni 2018 erfolgt. Die diesbezüglich noch erforderlichen Änderungen des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sollen in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren erfolgen, da sich aus der bisherigen Anwendung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes weiterer Klarstellungsund Änderungsbedarf ergeben hat.
Da wir vermeiden wollten, die Tätigkeit der Kammern, aber auch der Architekten und Ingenieure durch zu viele Änderungen des entsprechenden Gesetzes zu erschweren, sollen die Änderungen in einem Gesetzgebungsverfahren zusammengefasst werden. Neben der Anpassung an die DatenschutzGrundverordnung und mehreren redaktionellen Klarstellungen sieht der Gesetzentwurf Änderungen bei der Prüfung der Gleichwertigkeit in anderen Staaten erworbener Berufsqualifikationen vor. Es soll unter anderem sichergestellt werden, dass nicht nur die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse berücksichtigt wird, sondern auch die danach erworbene Berufserfahrung. Das sind wir nicht nur unseren Architekten, sondern vor allem auch unseren Bauherren schuldig.
Weiter wollen wir das Verfahren der Genehmigung von Kammersatzungen dadurch beschleunigen, dass auf die Vorlage der Sitzungsniederschrift verzichtet wird. Dadurch gewinnt die Kammer mehrere Wochen, in denen die Satzungen früher in Kraft treten können. Als weiteren Schritt der Deregulierung wollen wir auf Vorgaben verzichten, wie die Kammern ihre Satzungen bekannt zu geben haben. Das sollen die Kammern in eigener Verantwortung regeln, die dadurch auch auf erforderliche Anpassungen sehr viel schneller reagieren können. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich eröffne die Aussprache. Aus den Reihen der Abgeordneten liegt eine Wortmeldung vom Abgeordneten Rietschel von der Fraktion der AfD vor.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kollegen, Zuschauer auf der Tribüne, zu diesem Thema: Mein Vorgänger Stephan Brandner hatte Ihnen vor knapp zwei Jahren schon prophezeit, dass Sie dieses Gesetz werden nachbessern müssen. Und da sind wir nun. Irgendwie haben Sie kein Glück mit Gesetzen, die die freien Berufe betreffen. Das liegt vielleicht auch daran, dass Sie es generell nicht so mit den freien Berufen haben. Sie wollen Erfahrungen und Erkenntnisse berücksichtigen sowie redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vornehmen. Schlimm genug, dass Sie das müssen, noch schlimmer, dass ganz offenbar die bei der Verabschiedung der Novellierung dieses Gesetzes unbeachteten Einwände vieler Betroffener nicht dazugehören. Über die genauen Inhalte Ihrer Änderungen wird im Ausschuss zu reden sein. Bitte sorgen Sie dafür, dass dort Fachleute gehört werden. Ich danke Ihnen.
Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht. Es war Überweisung an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten beantragt. Weitere Ausschussüberweisungen sind nicht beantragt. Wer dieser Ausschussüberweisung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Gibt es Enthaltungen? Beides nicht, damit ist die Überweisung an diesen Ausschuss beschlossen und ich schließe auch diesen Tagesordnungspunkt.
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6293 ERSTE BERATUNG
Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Das ist der Fall. Frau Finanzministerin, ich erteile Ihnen das Wort.
Danke schön. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, das Sparkassenwesen in Thüringen mit seinen 16 kommunalen Sparkassen hat sich bewährt. Es gibt auch keinen grundlegenden Änderungsbedarf in Bezug auf das Thüringer Sparkassengesetz.
So soll das Thüringer Sparkassengesetz insbesondere an den aktuellen EU-Banken-Rechtsrahmen angepasst werden. Durch das einheitliche europäische Bankenaufsichtssystem wurden viele Regelungen, die früher durch Bundesgesetze getroffen wurden, durch entsprechende EU-Regelungen ersetzt. Die Verweise und Begrifflichkeiten im Thüringer Sparkassengesetz sollen entsprechend aktualisiert werden. Diese Änderungen sind im Ergebnis rein technischer Natur.
Weiterhin wurde zwischenzeitlich die Ruhestandsgrenze für Landesbeamte auf 67 Jahre angehoben. Dies soll in § 16 Abs. 1 Thüringer Sparkassengesetz für die Sparkassenvorstände nachgezeichnet werden. Im Einklang mit den Regelungen im Thüringer Aufbaubankgesetz soll in § 24 Abs. 8 eine spezifische Verschwiegenheitspflicht für die bei der Aufsichtsbehörde tätigen Personen in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden. Dies dient der Klarstellung. Weiterhin soll § 29 Thüringer Sparkassengesetz zu den sogenannten Restitutionssparkassen aufgehoben werden. Hier hatte der Landesgesetzgeber 1994 prophylaktisch eine Regelung für eventuelle Restitutionsansprüche kreisangehöriger Städte und Gemeinden geschaffen, die bis 1952 Träger von Sparkassen waren, um bei eventuellen gerichtlich festgestellten Wiederherstellungsansprüchen reagieren zu können. Zur Anwendung kam diese Regelung jedoch nie. Daneben sollen einzelne weitere Änderungen aus klarstellenden und systematischen Gründen erfolgen.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, schließlich soll durch das Änderungsgesetz insbesondere die Selbstverwaltung der Sparkassen durch eine vertiefte Einbindung des Sparkassen- und Giroverbands Hessen-Thüringen gestärkt werden. Dafür soll dem Verband bei der Ausgestaltung des sogenannten Sparkassengeschäftsrechts künftig eine gestaltende Rolle zugewiesen werden. Hierzu soll in § 25 Abs. 2 durch das Einfügen der Sätze 5 und 6 die Möglichkeit eingeräumt werden, dass sich die Sparkassenverordnung auf Rahmenregelungen beschränkt, deren nähere Ausgestaltung dem Sparkassenverband übertragen wird. Das heißt, dass sich das Finanzministerium als Verordnungsgeber künftig in diesem Bereich auf Rahmenregelungen beschränken kann. Detailregelungen, zum Beispiel welche konkreten Derivate die Sparkassen nutzen dürfen und welche Grenzen sie dabei gegebenenfalls einhalten müssen, sollen künftig vom Sparkassenverband festgelegt werden.
Diese Bereiche sind zum Teil von Schnelllebigkeit geprägt, sodass es fraglich erscheint, inwieweit das Land als Regelungsgeber damit hinterherkäme, den Thüringer Sparkassen einen konkurrenzfähigen Handlungsspielraum einzuräumen. Der Verband kann hier deutlich agiler reagieren, weil er mit den Marktgegebenheiten vertraut ist. Wir können auch fest davon ausgehen, dass der Verband hier
In Hessen und Thüringen sind die Sparkassen zudem durch das Verbundprinzip sogar noch enger gekoppelt. Der Verband unterhält ein aufwendiges Risikotransparenzsystem und überwacht die Risikolage der Sparkassen. Mit der Übertragung von Regelungsbefugnissen auf den Verband folgt Thüringen im Übrigen einem allgemeinen Modernisierungstrend. Immer weniger Bundesländer regeln das Sparkassengeschäftsrecht selbst.
Die Übertragung an den Verband bietet darüber hinaus die Möglichkeit, das Geschäftsrecht der Sparkassen in Hessen und Thüringen weiter aneinander anzunähern und damit das Verbundkonzept weiter zu stärken. Sowohl der Verband als auch die kommunalen Spitzenverbände begrüßen grundsätzlich die Änderungen. Grundsätzliche Bedenken wurden nicht vorgetragen.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die vorgeschlagenen Änderungen sind sinnvoll und dem Sparkassenwesen in Thüringen förderlich. Weiterhin stärken sie die Selbstverwaltung. Daher gilt es, diesen Gesetzentwurf zu unterstützen. Herzlichen Dank.
Ich eröffne die Beratung und erteile als erstem Redner Abgeordneten Kuschel, Fraktion Die Linke, das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die demokratischen Fraktionen in diesem Haus stellen die kommunale Trägerschaft der Sparkasse nicht infrage, im Gegensatz zur AfD, die den Weg zur Privatisierung der Sparkassen öffnet. Ich darf in dem Zusammenhang an den damaligen Antrag der AfD erinnern, wo sie unmittelbar in das laufende Geschäft der Sparkassen eingreifen wollte und damit billigend in Kauf nehmen wollte, dass sie die Verständigung zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik zur Sicherung des kommunalen Bestands der Sparkassen in der Bundesrepublik gefährdet hätte.
Aber alle anderen Fraktionen hier haben bei allen Debatten in den letzten Jahren immer wieder erklärt bei allem Novellierungs- und Änderungsbedarf: Die kommunale Trägerschaft der Sparkassen wird nicht infrage gestellt.
Das ist auch für uns ganz wichtig. Wir wissen, das ist eine Besonderheit in der Europäischen Union, dass die Sparkassen noch bei uns in kommunaler Trägerschaft sind. In Österreich benutzen sie zwar das gleiche Logo, aber sind nicht mehr in kommunaler Trägerschaft.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Sparkassen waren zudem ein stabilisierender Faktor oder sind es auch immer noch in unserem mehrteiligen Banken- und Finanzsystem und ohne die Sparkassen wäre die Bundesrepublik als Ganzes und insbesondere auch Thüringen nicht so mit mehreren „blauen Augen“ und Flecken durch die jüngste Finanz- und Wirtschaftskrise hinweggekommen. Wir wissen auch, im Sparkassenverbund mit Hessen und der davon getragenen Landesbank Hessen-Thüringen hatte man weitestgehend nur geringe Verluste zu erleiden, weil wir eben einen Rechtsrahmen haben, der sowohl der Landesbank als auch den Sparkassen untersagt, risikoreiche Bank- und Finanzgeschäfte einzugehen. Dieser Weg hat sich als richtig herausgestellt. Insofern knüpft der jetzt vorliegende Gesetzentwurf hier an diese Grundsätze an, dass nämlich Sparkassen in allererster Linie einen örtlichen Versorgungsauftrag haben und keinen Auftrag der Gewinnmaximierung für die Träger oder wie auch immer. Das unterstützen wir.
Meine Damen und Herren, der Zeitpunkt der Gesetzesnovelle kam für uns etwas überraschend. Das gestehen wir. Wir haben im Vorfeld keine Debatte wahrgenommen, weder von der kommunalen Seite noch vom Sparkassen- und Giroverband. Die Ministerin hat gesagt, dass es da auch zumindest vonseiten des Sparkassen- und Giroverbandes keinerlei Einwendungen gab. Insofern begründet das vielleicht die relative Ruhe. Denn bei anderen Gesetzgebungsverfahren ist eher eine öffentliche Debatte begleitend zu einem Gesetzentwurf wahrnehmbar. Das ist hier nicht der Fall.
Der Anlass, um das noch mal stichpunktartig zu sagen, ist also die Harmonisierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts, die Klarstellung und Änderung von Ausschlussgründen, was die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats betrifft. Das hat also nicht so sehr eine Wirkung auf die Kunden und wird von denen sicherlich auch wenig wahrgenommen. Es ist aber natürlich für die Träger, die Landkreise, kreisfreien Städte oder die Zweckverbände von Bedeutung, weil sie die Verwaltungsräte benennen – zumindest einen Teil – und dann auch zu entscheiden haben, ob jemand möglicherweise Ausschließungsgründe für das Berufungsverhältnis hat.
Dann geht es um die Deregulierung und Stärkung von Selbstverwaltung. Das ist natürlich für uns als Linke auch immer ein Spannungsfeld zur Ausprägung von öffentlicher Kontrolle und Steuerung.
Wenn natürlich mehr auf den Sparkassen- und Giroverband übertragen wird, was Zuständigkeiten von Detailregelungen betrifft, müssen wir immer darauf achten, dass das nicht zulasten von Transparenz und von Einflussnahme der entsprechenden Träger geht. Ansonsten hat sich diese Selbstverwaltung bewährt und wird von uns deshalb auch unterstützt.
Es geht um die Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder und um die Definition der zulässigen Geschäfte. Das sind alles Dinge, die eher die innere Verfasstheit der Sparkassen betrifft.
Wir gestehen als Linke, dass wir seit Jahren immer wieder einen Novellierungsbedarf gesehen haben, der die Außenwirkung von Sparkassen betrifft. Wir werden in der parlamentarischen Befassung mit diesem Gesetzentwurf auf unsere Koalitionspartner diesbezüglich noch mal zugehen und dabei prüfen und diskutieren und gemeinsam entscheiden, ob wir den einen oder anderen Punkt, der für uns als Linke von Bedeutung ist, im Gesetz mit aufgreifen, oder ob wir sagen, dazu führen wir erst eine weitere öffentliche Debatte und verschieben das auf einen späteren Zeitpunkt.
Ich will einige dieser Punkte, die für uns von Bedeutung sind, benennen: Es geht tatsächlich um die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, wo wir der Überzeugung sind, dass dort die jetzige Zusammensetzung überprüft, diskutiert und weiterentwickelt werden muss. Es geht dort klar um ein höheres Maß an Öffentlichkeit.
Es betrifft das Verhältnis zwischen Vorstand, Verwaltungsrat und Träger. Sie wissen, der Träger hat de facto keinen Durchgriff auf den Vorstand. Die Vorstände werden vom Verwaltungsrat entlastet und der Träger entlastet nur den Verwaltungsrat, hat aber keinen unmittelbaren Einfluss auf den Vorstand. Auch da muss man mal prüfen und diskutieren, inwieweit dieses Verhältnis anders geregelt sein kann.
Und es geht um die Frage, ob wir den öffentlichen Auftrag noch mal konkretisieren müssen und zwar mit Blick auf den Rechtsanspruch auf Girokonto. Wir wissen, es gibt eine Bevölkerungsgruppe, die zunehmend Probleme hat, ein Girokonto bei einer normalen Bank zu bekommen, weil sie nicht als leistungsfähig gilt. Bisher hat das bei den Sparkassen weitestgehend immer funktioniert, aber uns liegen auch einzelne Informationen vor, dass selbst bei einer Sparkasse nicht mehr jeder ein Girokonto oder ein sogenanntes P-Konto bekommt. Da jeder Mensch unabhängig von seiner sozialen Stellung Zugang zu Finanzdienstleistungen braucht und ohne Konto heutzutage im Grunde genommen nur noch eingeschränkt am Zahlungsverkehr teilnehmen kann, auch weil der Barverkehr immer weiter an Bedeutung verliert, sind wir der Überzeugung,
Einen letzten Punkt möchte ich ansprechen. Den kennen alle, die kommunal verwurzelt sind: Es geht um die Verwendung der Jahresüberschüsse. Da gab es schon Veränderungen. Früher war das mal an eine Mindestgröße des Eigenkapitals gebunden, jetzt kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands über 75 Prozent des Jahresgewinns eine freie Entscheidung treffen, 25 Prozent sind immer der Sicherheitsrücklage zuzuführen. Das wird bei den Sparkassen ganz unterschiedlich gehändelt. Es gibt Ausschüttungen an den Träger bzw. die Träger bei Zweckverbandssparkassen, aber es gibt auch Sparkassen, die noch nie an ihren Träger ausgeschüttet haben, obwohl Jahresüberschüsse erzielt wurden und alle Voraussetzungen von Basel III, was zum Beispiel die Höhe des Eigenkapitals mit 8 Prozent, gemessen an der Bilanzsumme, betrifft, erfüllt sind. Dazu wollen wir eine Debatte führen, ob dort nicht ein ausgewogeneres Verhältnis herangezogen werden kann, weil wir der Überzeugung sind, die Träger, also die Landkreise und kreisfreien Städte, haften, wenn etwas bei der Sparkasse schiefgeht.