Gewährleistung noch überholt werden, ist nicht absehbar, ob sie für die Dauer der mit der Zuwendung auferlegten Bindungsfrist von zehn Jahren auch noch eingesetzt werden können. Mit dieser bisher geübten Förderpraxis wurden bislang nur positive Erfahrungen gemacht. Letztlich sollte nicht vergessen werden, dass moderne, zeitgemäße Technik sowohl Motivation für das Ehrenamt als auch Ausdruck dessen Wertschätzung ist.
Zu Frage 4: Es ist beabsichtigt, die geltende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe unter anderem hinsichtlich einer Anpassung der Festbeträge für Feuerwehrfahrzeuge an die aktuelle Preisentwicklung auf dem Markt anzupassen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Staatssekretär, für die Beantwortung der Fragen. Inwieweit sieht denn die Landesregierung die Anmietung von Feuerwehrtechnik wie im Fall von Gräfenthal als eine vertretbare Lösung an?
Die Anmietung von Feuerwehrtechnik – mir ist nicht bekannt, dass so etwas förderfähig wäre. Ich habe schon darauf hingewiesen, dass es möglich ist, mit anderen Gemeinden eine Zusammenarbeit einzugehen. Unbedingte Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Hilfsfristen bei den anderen Gemeinden eingehalten werden können. Wenn Sie da einen konkreten Beispielfall jetzt vor Augen haben, würde ich Sie bitten, mir den einfach mal mitzuteilen, damit das geprüft werden kann.
Ja, danke, Herr Präsident. Sie hatten schon das Thema „Bedarfszuweisungen“ in der Beantwortung erwähnt. Inwieweit hat denn die Stadt Gräfenthal die Möglichkeit einer Kreditaufnahme für dieses Feuerwehrfahrzeug bzw. einer gezielten Bedarfszuweisung für die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs?
Die Kreditaufnahme hängt von der haushalterischen Situation der Gemeinde ab. Wenn das genehmigungsfähig ist, dürfte dem nichts im Weg stehen. Ich vermute aber, dass hier haushalterische Schwierigkeiten da sind, sonst hätte die Gemeinde, was ihre Pflicht ist, schon vor längerer Zeit so ein Fahrzeug angeschafft. Das ist kein Ereignis, was von heute auf morgen eintritt, sondern man weiß eigentlich, wann Fahrzeuge in diesem Bereich außer Dienst gestellt und neu beschafft werden müssen. Zu den konkreten Förderungen kann ich nur sagen: Die Gemeinde muss es prüfen und einen entsprechenden Antrag dann beim Landesverwaltungsamt stellen, dann wird es dort geprüft und beschieden werden. Wir haben selbstverständlich auch ein großes Interesse daran, dass die Gemeinde die notwendige Technik beschaffen kann. Wir werden das auch unterstützen, aber nur im Rahmen des gesetzlich Möglichen.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Die nächste Anfrage in der Drucksache 6/487 kommt von Herrn Abgeordneten Krumpe, AfD-Fraktion.
Die Landesregierung plant eine Verdreifachung der Stromerzeugung aus Windenergie. 2040 soll der Freistaat Thüringen seinen Stromverbrauch komplett aus erneuerbaren Energien decken. Stromerzeugung aus Windkraft ist nicht grundlastfähig und führt zu einer sporadischen Stromeinspeisung in die Netze.
1. Mit welcher Speichertechnik will die Landesregierung im Falle von Wetterlagen, bei denen die Stromeinspeisung durch Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen nicht gewährleistet werden kann, die Grundlast sichern?
2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass durch Errichtung von Pumpspeicher- und Druckluftkraftwerken eine dauerhafte Sicherung der Grundlast ohne Zukauf von Strom aus konventionellen Kraftwerken gewährleistet werden kann, und wie begründet die Landesregierung ihre jeweilige Auffassung?
3. Sofern Frage 2 bejaht wird, wie viele Pumpspeicher- und Druckluftkraftwerke wären notwendig, um die Grundlast in Thüringen zu sichern?
4. Ist in der geplanten Verdreifachung der für die Windkraftnutzung verfügbaren Landesfläche von 0,3 auf 1 Prozent bereits der Flächenverbrauch für den notwendigen Netzanschluss einschließlich der Zuwegungen für den Bau der Anlagen, begehbare Flächen für Erdkabel, zusätzliche Freileitungsschneisen für 20-kV- und 110-kV-Stromleitungen, Umspannwerke, Transformatoren sowie Energiespeicher wie Pumpspeicher oder Druckluftspeicher inbegriffen?
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Krumpe, die Mündliche Anfrage beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz natürlich zuallererst einmal Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen. Diese sorgen unter den von der Politik gesetzten Rahmenbedingungen für den Ausgleich von Stromangebot und Stromnachfrage. Regulierungsaufgaben in diesem Zusammenhang obliegen der Bundesnetzagentur und den Regulierungsbehörden der Länder. Die Länder sind in den Planungen zur Sicherung der Grundlast in keiner Weise initiativ. Aus Sicht der Landesregierung stehen zur Deckung der Nachfrage neben Wind und Photovoltaik weitere erneuerbare Energieträger wie zum Beispiel Biomasse sowie verschiedene Speichertechnologien zur Verfügung. Dazu gehören natürlich auch Pumpspeicherwerke ebenso wie neue Technologien, zum Beispiel Power to Gas, an deren Erforschung sich Thüringen seit Langem aktiv beteiligt.
Ich würde die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantworten: Pumpspeicher- und langfristig auch Druckluftkraftwerke können neben den erneuerbaren Energien und weiteren Speichertechnologien ein Baustein sein, um die Grundlast zu sichern. Speichertechnologien der unterschiedlichsten Art haben darüber hinaus im Rahmen der Sicherung der Systemstabilität unterschiedliche aus ihren jeweils spezifischen Eigenschaften resultierende Aufgaben, die vom Ausgleich von Aufkommensenken oder -spitzen bis hin zum Neustart zum Beispiel nach Systemausfällen bei der sogenannten Schwarzstartfähigkeit reichen.
Zu Frage 4: Das Ziel der Landesregierung besteht in der geplanten – wie Sie es auch richtig gesagt haben – Verdreifachung der für die Windkraftnutzung zur Verfügung stehenden Landesfläche von rund 0,3, wie es in den bisher geltenden Regional
plänen vorgesehen war, auf etwa 1 Prozent. Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf das Flächenvolumen vorhandener und noch auszuweisender Windvorranggebiete in den Regionalplänen mit der Eigenschaft von Eignungsgebieten im Rahmen der regionalen Entwicklungspläne.
Herr Staatssekretär Möller, habe ich Sie richtig verstanden, dass es Aufgabe der Bundesnetzagentur ist, Ideen aufzuzeigen, wie die Landesregierung bis 2040 vollständig aus erneuerbaren Energien den Energiebedarf decken kann?
Es war von Ihnen gefragt worden, mit welcher Speichertechnik will die Landesregierung im Fall von Wetterlagen usw. – die Landesregierung sieht da nicht die Aufgabe, Speichertechnik zu betreiben, sondern es ist in erster Linie Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen, an der Stelle initiativ zu werden und eben diesen Ausgleich von Stromangebot und Stromnachfrage zu organisieren, und die Politik setzt Rahmenbedingungen dafür. Das hat sie ja mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zum Beispiel gemacht und dort auch natürlich bestimmte Entwicklungen angeregt. Aber die Umsetzung obliegt nicht der Landesregierung, sondern den Energieversorgungsunternehmen.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Die nächste Frage trägt Herr Abgeordneter Henke von der AfD-Fraktion in der Drucksache 6/489 vor.
Den Forderungen des Thüringischen Landkreistags 2014 (vergleiche Forderungen des Thüringischen Landkreistags 2014, Seite 19) habe ich entnommen, dass es seit 2013 eine Verschlüsselung wich
tiger Aufgabenbereiche (Hartz IV, Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen, Sozialhilfelasten- ausgleich und Familienleistungsausgleich) beim Kommunalen Finanzausgleich gibt.
2. Plant die Landesregierung die Abschaffung der Verschlüsselung, um für eine erhöhte Transparenz beim Kommunalen Finanzausgleich zu sorgen?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Henke beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Vor der Systemumstellung im Kommunalen Finanzausgleich ab dem Jahr 2013 wurde ein großer Teil der Mittel der Finanzausgleichsmasse völlig unabhängig von der Finanzkraft verteilt. Im Rahmen der Reform des Kommunalen Finanzausgleichs wurden die Zuweisungen für die Bereiche SGB II und SGB XII in die Schlüsselmasse für die Kreisaufgaben überführt. Ziel der Reform der kommunalen Finanzbeziehungen war, durch stärkere Berücksichtigung der eigenen kommunalen finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen, insbesondere der eigenen Steuern, den Finanzausgleich verteilungsgerechter zu gestalten. Damit wurde eine Empfehlung des Gutachtens des Niedersächsischen Instituts für Wirtschaftsforschung zur Überprüfung des Kommunalen Finanzausgleichs im Freistaat Thüringen aus dem Jahr 2012 aufgegriffen, die vorsah, künftig verschiedene besondere Ergänzungszuweisungen in die Schlüsselmasse zu integrieren und damit finanzkraftabhängig auszureichen. Finanzschwache Kommunen profitieren von dieser größeren Umverteilungswirkung. Um dennoch neben der Finanzkraft auch die unterschiedlichen Belastungen im Sozialbereich zu berücksichtigen, wurde ein Soziallastenansatz im Schlüsselzuweisungssystem eingeführt. Dieser beinhaltete, dass neben der Finanzkraft und den Einwohnern seither auch die Bedarfsgemeinschaften und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen entscheidend für die Höhe der Schlüsselzuweisungen sind.
Ein weiterer Grund für die Verschlüsselung ist auch in der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu finden. Wird wie im vorliegenden Fall auf einzelne zweckgebundene und selbstverwaltungsbeeinträchtigende Zuweisungen zuguns
ten allgemeiner frei verfügbarer Zuweisungsmittel der einzelnen Kommunen verzichtet, werden die Eigenverantwortung und die Selbstverwaltung der einzelnen Kommunen gestärkt. Der Verzicht auf Zweckbindung bedeutet mehr Flexibilität für die kommunalen Haushalte. Mit dem Wegfall verschiedener Zuweisungsstränge wird zudem noch ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung bei Land und Kommunen geleistet.
Zu Frage 2: Die Überlegungen zur Novellierung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sind noch nicht abgeschlossen.