Protocol of the Session on April 30, 2015

Danke.

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Keller, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Lukasch, die Mündliche Anfrage beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Wie viele Anträge für die Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemarkung der Gemeinde Heukewalde sind der Landesregierung bislang bekannt? Der oberen Landesplanungsbehörde liegen derzeit keine Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. auch keine direkten Anfragen auf raumordnerische Vorprüfungen von Windenergieanlagen in der Gemarkung Heukewalde vor.

Zu Frage 2: Wie wird angesichts der gerichtlichen Annullierung mit dem Regionalplan verfahren? Nach dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2014 und der nachfolgenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2015 ist der Regionalplan Ostthüringen unwirksam, sobald er Vorranggebiete Windenergie

festlegt und vorsieht, dass außerhalb dieser Vorranggebiete Windenergie raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig sind. Damit entfaltet der Regionalplan Ostthüringen nicht mehr die ihm eigentlich landesplanerisch zugedachte Steuerungswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch für raumbedeutsame Windenergieanlagen. Nunmehr greift die Privilegierung der Errichtung von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch. Als privilegierte Vorhaben sind Windenergieanlagen zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Prüfung dieser Tatbestände erfolgt für alle Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe größer 50 Meter im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Zurzeit aktuell gibt es auch gar keine anderen Größenordnungen als die über 50 Meter. Zuständig für diese Verfahren sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden.

Die gerichtliche Annullierung der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie im Regionalplan Ostthüringen führt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zu keiner Änderung der Vorgehensweise im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens. Belange der Raumordnung werden – wie bisher – in diese Verfahren durch die Beteiligung der oberen Landesplanungsbehörde als Träger öffentlicher Belange eingestellt. Dies geschieht in der Regel durch eine raumordnerische Vorprüfung vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren. Dabei erfolgt die raumordnerische Bewertung als Einzelfallprüfung unter Zugrundelegung der räumlich und sachlich betroffenen Ziele und Grundsätze der Landes- und Regionalplanung „Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025“, Regionalplan Ostthüringen betreffend.

Maßstab der Bewertung bildet dabei insbesondere der Grundsatz G5.2.10 des LEP 25, wonach in Thüringen der Ausbau der Windenergienutzung den landschaftsgebundenen, naturräumlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten Rechnung tragen soll.

Zu Frage 3: Gibt es einen ministeriellen Erlass? Nein, eine solche verwaltungsinterne Weisung würde den Genehmigungsanspruch des Antragstellers unberührt lassen.

Zu Frage 4, also, wenn Nein: Ein derartiger Erlass ist auch nicht vorgesehen. Planerisch ungeordneter Wildwuchs lässt sich in geeigneter Weise durch das Instrument der Untersagung nach § 14 Bundesraumordnungsgesetz verhindern. Die Untersagung der Genehmigungserteilung im Einzelfall für bis zu drei Jahre setzt voraus, dass sich ein Regionalplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die beabsichtigten Windenergieanlagen die Verwirklichung der im Regionalplan vorgesehenen Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren wür

den. Eine Untersagung kommt also dann in Betracht, wenn die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen den Entwurf eines Regionalplans bzw. eines sachlichen Teilplans Windenergie beschlossen hat. Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft wird – wie angekündigt – jede fachliche Hilfe gewährleisten, um die vorhandene Regelungslücke so schnell wie möglich zu schließen. Auch die schon veröffentlichte Präferenzstudie zu Windenergie, die im Netz steht, soll dazu eine erste Arbeitshilfe leisten. Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Nachfragen sehe ich nicht, herzlichen Dank. Die nächste Frage stellt Frau Abgeordnete Müller, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 6/436.

Ja, vielen Dank.

Straßenbauvorhaben Bundesstraße (B) 62

Am 1. August 2014 gab das ehemalige Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr in der Medieninformation 201/2014 die Nachricht heraus, dass der Bund für zwei Projekte in Thüringen, die B 90n und die B 62, grünes Licht gegeben habe. Beide Maßnahmen sind Bestandteil des Bundeshaushalts.

Am 15. Dezember 2014 wurde durch das Straßenbauamt Südwestthüringen Zella-Mehlis der Auftrag für das erste Brückenbauwerk, Leimbachtalbrücke, erteilt. In den Planfeststellungsunterlagen der B 62 Umgehung Bad Salzungen, 4. Bauabschnitt ist auf Seite 19, Nummer 8.2 eine Bauzeit von zwei Jahren genannt. Darüber hinaus heißt es in Nummer 8.1, dass „der Bau der B 62 neu (ab Bau- km 9+715)“ in einem Zuge erfolgen soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird nach Kenntnis der Landesregierung die oben genannte Bauzeit eingehalten oder ist mit einer späteren Fertigstellung der Maßnahme zu rechnen, und wenn ja, voraussichtlich zu welchem Termin?

2. Wenn die geplante Bauzeit von zwei Jahren nicht eingehalten werden kann, welche Ursachen liegen der Verlängerung der Bauzeit zugrunde?

3. Wird die Bauzeit nicht eingehalten, warum lagen die Erkenntnisse, die zur Verlängerung der Bauzeit führen, nicht während der Erarbeitung der Planfeststellungsunterlagen und zum Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens vor?

4. Entspricht der oben genannte „Bau der B 62 neu in einem Zuge“ dem heutigen Sachstand, und falls nein, welche neuen Erkenntnisse, die während der Planung und des Planfeststellungsverfahrens nicht

(Ministerin Keller)

vorlagen, zwingen zu einer Änderung der Vorgehensweise?

Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Keller.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Müller, ich beantworte Ihre Frage für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Wird nach Kenntnis der Landesregierung die oben genannte Bauzeit eingehalten oder ist mit einer späteren Fertigstellung zu rechnen? Die Verkehrsfreigabe der Straße ist nach jetzigem Stand bis Ende 2018 vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die notwendigen finanziellen Mittel des Bundes auch in den Folgejahren im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Die finanziellen Rahmenbedingungen werden mit den jährlichen Haushaltsplänen entsprechend definiert.

Zu Frage 2: Wenn die geplante Bauzeit von zwei Jahren nicht eingehalten werden kann, welche Ursachen liegen der Verlängerung der Bauzeit zugrunde? Generell ist zu sagen, dass die Festlegung der Bauzeit nicht zum Regelungsinhalt der Planfeststellung gehört. Die Aussagen über die geplante Bauzeit in den Planfeststellungsunterlagen stellen nur eine Grobschätzung dar, die informativen Charakter hat. Erst in der dem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden Ausführungsplanung wird die Bauausführung im Detail unter Beachtung technologischer und finanzieller Randbedingungen sowie der Auflagen aus dem Planfeststellungsverfahren geplant werden. Das bauzeitbestimmende Bauwerk ist die Leimbachtalbrücke. Durch den vorgezogenen Bau des Brückenbauwerks kann der Erdstofftransport durch die Ortslagen und die daraus resultierende Belastung der Anwohner vermieden werden. Mit dem Streckenbau kann deshalb erst nach Fertigstellung des Brückenbauwerks auch begonnen werden, sodass sich hieraus eine etwas längere Bauzeit für die Straßenbaumaßnahme ergibt.

Zu Ihrer Frage 3: Wird die Bauzeit nicht eingehalten, warum lagen die Erkenntnisse, die zur Verlängerung der Bauzeit führen, nicht während der Erarbeitung der Planfeststellungsunterlagen und zum Zeitpunkt der Planfeststellung vor? Ich verweise auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 entsprechend.

Zu Ihrer Frage 4: Entspricht der oben genannte „Bau der B 62 neu in einem Zuge“ dem heutigen Sachstand, und falls nein, welche Erkenntnisse, die während der Planung und des Planfeststellungsverfahrens nicht vorlagen, zwingen zu einer Änderung der Vorgehensweise? Der Bau in einem Zuge beinhaltet, dass die Bauarbeiten kontinuierlich ohne län

gere Unterbrechung bis zum Abschluss der Maßnahme fortgesetzt werden. Das entspricht dem heutigen Sachstand.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur nächsten Frage, die Drucksache 6/439, Herr Abgeordneter Malsch, CDU-Fraktion.

Doppelabsicherung der Thüringer Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz

In der 11. Plenarsitzung am 27. März 2015 haben der Thüringer Ministerpräsident Bodo Ramelow und die Thüringer Ministerin für Bildung, Jugend und Sport, Dr. Birgit Klaubert, angekündigt, zum Ende des Monats ihre Abgeordnetenmandate niederzulegen. Damit wurden die öffentlichen Ankündigungen der Regierungskoalition zur Trennung von Regierungsamt und Abgeordnetenmandat erfüllt.

Bei Ministerin Siegesmund steht die Erfüllung der öffentlichen Ankündigung noch aus. Die Ankündigung wird durch einen Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/Die Grünen Thüringen vom 29. November 2014 in Apolda zusätzlich untermauert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Beabsichtigt Ministerin Siegesmund die öffentliche Ankündigung zur Trennung von Amt und Mandat zu vollziehen, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt?

2. Ist der Landesregierung bekannt, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt die sechsjährige Wartezeit gemäß § 13 des Thüringer Abgeordnetengesetzes für den Anspruch auf Altersentschädigung von Ministerin Siegesmund erfüllt ist?

3. Welche konkreten Aufgaben erfordern zwingend die Beibehaltung des Mandats bis zu dem nach Frage 1 bestimmten Zeitpunkt?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Malsch, Ihre Mündliche Anfrage beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ja, Frau Abgeordnete Siegesmund wird ihr Landtagsmandat spätestens ein Jahr nach Übernahme des Ministeramts niederlegen.

(Abg. Müller)

Zu Frage 2: Der Vollzug des Thüringer Abgeordnetengesetzes obliegt der Verwaltung des Landtags.

Zu Frage 3: Frau Siegesmund ist eine frei gewählte Abgeordnete. Sie erfüllt seit ihrer Wahl in den 6. Thüringer Landtag alle mit diesem Mandat übertragenen Rechte und Pflichten.

Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Herr Malsch, bitte.

Die Frage besteht darin, warum es ein Jahr dauert bis zur Abgabe des Mandats, da Frau Ministerin Siegesmund in der OTZ im Januar verkündet hat, dass es bestimmt nicht so lange dauern wird und dass ein geeigneter Nachfolger bereits zur Verfügung steht.

Herr Staatssekretär.

Es liegt vollständig im Ermessen der Abgeordneten Siegesmund, wann sie ihr Mandat niederlegt. Sie haben ja dankenswerterweise die Beschlüsse der Grünen-Landesdelegiertenkonferenz ausführlich studiert. In diesem Beschluss ist von einer Frist von einem Jahr nach Übernahme des Ministeramts die Rede und sie wird diesem Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz natürlich Folge leisten.

Eine weitere Nachfrage? Herr Malsch.

Zeugt das Verhalten der Ministerin davon, dass sie sich nicht in ihrem Amt gesichert fühlt und das Abgeordnetenmandat beibehalten muss oder um ihre Absicherung nach § 13 des Abgeordnetengesetzes zu erhalten?

Über die Motive der Abgeordneten Siegesmund liegen mir keine Informationen vor. Sehr geehrter Herr Abgeordneter Malsch, sollten Sie in irgendeiner noch fernen Zukunft einmal in die Lage kommen, gleichzeitig Ministeramt und Abgeordnetenmandat innezuhaben, dann wird Ihnen vielleicht deutlich werden, dass es – neben der von Ihnen mit der Frage suggerierten trivialen Implikation – auch noch andere Dinge gibt, die da eventuell eine Rolle spielen könnten.