Herr Präsident, meine Damen und Herren, wir haben schon mehrfach gehört, dass wir die Hochschulfinanzierung jährlich um 4 Prozent strukturell anheben. Das machen wir seit 2016 und mit dem heutigen Beschluss würden wir das auch für 2020 machen. Diese 4 Prozent Anhebung, was ja eine absolute Privilegierung für die Hochschulfinanzierung ist, hier heute zu kritisieren, das ist wirklich aberwitzig,
Wenn man sich das noch mal in Zahlen in Erinnerung ruft, dann haben wir 2015 die Grundfinanzierung in Höhe von 382 Millionen Euro gehabt. Jedes Jahr 4 Prozent on top bedeutet eine Steigerung absolut von über 82 Millionen Euro auf das Jahr 2020. Die Hochschulen haben dann eine Grundfinanzierung von über 465 Millionen Euro. Das muss man sich mal vor Ohren und vor Augen führen. Das ist eine Steigerung von über 20 Prozent – also ein Fünftel mehr an Grundfinanzierung. Wir sind deshalb sowohl der Finanzministerin als auch dem Thüringer Landtag extrem dankbar, dass wir diese hervorragenden finanziellen Voraussetzungen für unsere Hochschulen bekommen.
Wenn Sie bedauern, dass Herr Tiefensee heute nicht da ist, dann will ich ihn hier zitieren, um ihn auf diesem Weg ins Plenum zu bringen, indem ich aus der Einbringung des Entwurfs der Rahmenvereinbarung-IV-Verlängerung zitiere. Denn das, was Sie hier wiederholt kritisieren – wann soll denn die Rahmenvereinbarung V verabschiedet werden –, das hat er Ihnen hier schon vor rund vier Wochen beantwortet. Ich habe es Ihnen auch letzte Woche im Wissenschaftsausschuss rauf und runter erklärt. Es ist mir ein Rätsel, warum das nicht in den Kopf rein will. Ich zitiere Herrn Minister Tiefensee: „[U]m dann in die Diskussion zu gehen, wie wir eine Rahmenvereinbarung V gestalten. Das wird eine intensive Diskussion im Jahre 2019 mit Abschluss im Jahr 2019/2020.“
Also den Abschluss hier wird der Landtag irgendwann 2019/2020 machen, und zwar im Rahmen der neuen Legislaturperiode. So einfach kann Wissenschaftspolitik sein. Vielen Dank.
Ich sehe nun keine weiteren Wortmeldungen. Damit schließe ich die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung direkt über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft in der Drucksache 6/5845 zum Antrag der Landesregierung. Ich frage: Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? Aus der AfDFraktion. Enthaltungen? Aus der Unionsfraktion. Damit mit Mehrheit angenommen. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVollzG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/5827 ERSTE BERATUNG
Ich frage, ob die Landesregierung das Wort zur Begründung ergreifen möchte. Bitte, Herr Staatssekretär von Ammon, Sie haben das Wort für die Landesregierung.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung betrifft die Regelung und die nähere Ausgestaltung des Jugendarrestvollzugs in Thüringen. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Jugendgerichtsgesetzes wird die Straftat eines Jugendlichen bzw. eines Heranwachsenden bei Anwendung von Jugendstrafrecht mit sogenannten Zuchtmitteln geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichend und Jugendstrafe nicht geboten ist.
Der hier in Rede stehende Jugendarrest zählt zu den sogenannten Zuchtmitteln und kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests oder des Dauerarrests verhängt werden. Dabei beträgt der Dauerarrest als schärfste der drei Sanktionsformen mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.
Der Jugendarrest kommt weiterhin als Nichtbefolgungsarrest und neben der Jugendstrafe als sogenannter Warnschussarrest in Betracht. Der Jugendarrest ist ein kurzfristiger, rasch eingesetzter Freiheitsentzug mit erzieherischem Charakter, er ist aber keine Strafe. Der Vollzug des Jugendarrests soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Jugendarrestvollzug soll erzieherisch gestaltet werden und dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.
Diese komplexen Aufgaben können nur aufgrund einer durchdachten und ausgewogenen Regelungssystematik erfüllt werden. Dieser Vorgabe wird der vorliegende Gesetzentwurf gerecht. Er schafft die Grundlage für einen modernen Vollzug des Jugendarrests in Thüringen. Lassen Sie mich hierbei kurz die folgenden Aspekte hervorheben: Der Gesetzentwurf sieht im Regelfall eine Einzelunterbringung der Jugendlichen vor. Er stellt den das Jugendstrafrecht bestimmenden Erziehungsgedanken in den Vordergrund und sieht Maßnahmen vor, welche die
Arrestierten auf ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten und ohne Ordnungswidrigkeiten vorbereiten.
Mit dem Gesetzentwurf wird ein Schwerpunkt auf die Feststellung der aktuellen Probleme der Jugendlichen gelegt. Die Jugendlichen sollen zur Veränderung ihrer Einstellungen und ihres Verhaltens motiviert werden. Insbesondere soll ihre soziale Kompetenz verbessert werden. Weiterhin werden die Betroffenen an einen geregelten Tagesablauf und die Gestaltung einer strukturierten Freizeit herangeführt. Der Gesetzentwurf setzt hier einen Schwerpunkt auf den Sport – wohingegen eigene Fernsehgeräte und eigene Geräte der Informationsund Unterhaltungselektronik bewusst untersagt werden. Zudem sind Maßnahmen zur Verbesserung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung der Jugendlichen vorgesehen. Zudem bietet der Gesetzentwurf die Grundlage, die Jugendlichen in anschließende weitergehende Hilfen zu vermitteln.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, dass Jugendarrestanstalten mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Personal auszustatten sind. Dabei müssen die Bediensteten für die erzieherische Gestaltung des Jugendarrestvollzugs geeignet und qualifiziert sein.
Ich denke, dass die Jugendarrestanstalt in Arnstadt hervorragende Voraussetzungen zur Umsetzung der vorgenannten Vorgaben bietet. Sie befindet sich deutlich getrennt von der Jugendstrafanstalt in Arnstadt in einem separaten Gebäude mit 39 auf zwei Etagen verteilten Arrestplätzen. Die Einrichtung verfügt über einen Sportplatz und diverse Schulungs- und Freizeiträume, auch Dienst- und Besprechungszimmer sowie Funktionsräume sind in ausreichender Zahl vorhanden. Neben Arbeitseinsätzen für die Gemeinschaft und eine Vielzahl von Sport-, Freizeit- und Behandlungsangeboten werden durch eigene und auch durch externe Kräfte spezielle Gewaltpräventions- und Bildungsprogramme angeboten.
Der vorliegende Gesetzentwurf des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes enthält ein modernes und praktikables Regelungssystem. Er ist im Rahmen der Anhörung bei den beteiligten Institutionen, Verbänden, Gerichten und auch in der Verwaltung auf eine breite Zustimmung gestoßen. Dies gilt sowohl für das Ziel des Gesetzes als auch für die Regelungen im Einzelnen. Ich bitte daher um Ihre Unterstützung. Vielen Dank.
Vielen Dank. Damit eröffne ich die Beratung und als Erste hat Frau Abgeordnete Dr. Martin-Gehl für die Fraktion Die Linke das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream, bislang wird der Vollzug des Jugendarrests in Thüringen noch ausschließlich von § 90 Jugendgerichtsgesetz und von der Jugendarrestvollzugsverordnung, also durch Bundesrecht geregelt. Mit der Föderalismusreform ist jedoch die Gesetzgebungskompetenz für diese Materie Ländersache geworden.
Aber nicht nur aus dieser Zuständigkeitsverschiebung, sondern auch aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 31.05.2006 zum Jugendstrafvollzug entstand die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung auch zum Jugendarrestvollzug. Mit diesem Urteil wird nämlich unter anderem klargestellt, dass jegliche Eingriffe in Grundrechte von Strafgefangenen im Jugendstrafvollzug, also auch solche Eingriffe, die über den Freiheitsentzug hinausgehen, unter dem Gesetzesvorbehalt stehen und deshalb einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedürfen. Diese Rechtsgrundlage wurde für die Jugendlichen, die eine Jugendstrafe verbüßen, bereits im Jahre 2007 in eigener Länderzuständigkeit mit dem Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz geschaffen. Für den Jugendarrest, der ja keine Jugendstrafe, sondern – wie wir gehört haben – ein sogenanntes Zuchtmittel ist und dementsprechend Besonderheiten des Vollzugs aufweist, fehlt indes eine eigene gesetzliche Regelung des Landes Thüringen, die den auch hierfür geltenden Vorgaben des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird.
Diese Lücke schließt der vorliegende Gesetzentwurf. Zugleich eröffnet sich damit die Möglichkeit, im Zuge dieser Neuregelung den Vollzug des Jugendarrests positiv gestaltend auf eine moderne wissenschaftlich fundierte gesetzliche Grundlage zu stellen.
Der Jugendarrest, der als Dauerarrest, Freizeitarrest, Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest oder begleitend zu einer Jugendstrafe als sogenannter Warnschussarrest bis zu einer maximalen Dauer von vier Wochen verhängt werden kann, unterscheidet sich wesentlich von der härtesten Sanktion des Jugendstrafrechts, der Jugendstrafe. Dazu hat Herr Staatssekretär von Ammon bereits ausgeführt. Diesen Unterschied deutlich zu machen, ist elementarer Anspruch, der an das im Entwurf vorliegende Gesetz zum Vollzug des Jugendarrests zu stellen ist.
Eingedenk dieser Prämissen durchzieht der Erziehungsgedanke den Gesetzentwurf wie ein roter Faden. Er ist dabei nicht nur in § 4 Abs. 1 ausdrücklich als allgemeines Gebot des Arrestvollzugs ausgestaltet, sondern schon die Bestimmung des Vollzugsziels in § 2 verdeutlicht diesen Ansatz. Hier heißt es, dass der Arrestvollzug darauf ausgerichtet ist, den Arrestierten das begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und einen Beitrag dazu zu leisten, sie zu befähigen, künftig ein eigenverantwortliches Leben ohne Begehung von Straftaten zu führen. Zu Recht ist an dieser Stelle nur vom „Leisten eines Beitrags“ die Rede, denn es liegt auf der Hand, dass Erziehung längerer Zeiträume bedarf und man im Rahmen des Arrestvollzugs eben nur Anstöße geben kann.
Ich will auch nicht verhehlen, dass die Frage, ob Vollzug des Jugendarrests überhaupt eine erzieherische Wirkung entfalten kann, in der Fachwelt kontrovers diskutiert wird. Auch ich habe da so meine Zweifel. Gleichwohl sieht nun mal das Jugendgerichtsgesetz diese Sanktion vor und der Thüringer Gesetzgeber muss für einen effektiven, jugendgemäßen Vollzug Sorge tragen, das heißt, versuchen, das Mögliche und Machbare zu leisten, um dem Anliegen gerecht zu werden, erneuten Straftaten von Jugendlichen entgegenzuwirken. Ich bin der Auffassung, dass dies mit dem Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz gelingen kann und gelingen wird.
Ich nannte den Erziehungsgedanken in den Regelungen der §§ 2 und 4. Dieser Gedanke setzt sich fort in der Benennung konkreter Maßnahmen erzieherischer Gestaltung des Vollzugs in § 5, etwa die Heranführung der Arrestierten an einen geregelten Tagesablauf. Auch davon war schon die Rede. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch das Aufnahmeverfahren nach §§ 7 und 8. Es birgt aus meiner Sicht entscheidendes Potenzial für eine Weichenstellung, ob und wie es gelingt, die Arrestierten an die Angebote der Hilfestellung und Förderung heranzuführen. Die Ermittlung des konkreten Hilfebedarfs in jedem Einzelfall und die Aufstellung eines Erziehungs- und Förderplans unter breiter Einbeziehung aller Beteiligten nach § 8 lässt Parallelen zur Hilfeplanung aus dem Kinder- und Jugendhilferecht erkennen, die sich aus meiner Kenntnis in der Praxis recht gut bewährt hat und die sich entsprechend auch im Vollzug des Jugendarrestes bewähren wird. Wie effektiv diese Maßnahme sein wird, dürfte allerdings nicht zuletzt davon abhängen, wie das Entlassungsmanagement organisiert ist, also ob nach der Entlassung die im Jugendarrestvollzug geleistete Erziehungsarbeit ohne Unterbrechung fortgesetzt wird.
Die Regelungen der §§ 29 und 30, die sich insoweit nicht allein auf die Erstellung eines Schlussberichts beschränken, sondern eine Nachsorge vorsehen,
also die Arrestierten nicht einfach ihrem Schicksal überlassen, bieten dafür eine gute Grundlage. Ob allerdings die Vorgaben des Gesetzentwurfs hierfür ausreichend sind, um das angestrebte Erziehungsziel nach § 2 zu erreichen, wird zu diskutieren sein. Zur Diskussion dürfte auch die Frage stehen, ob es sinnvoll und im Sinne des beabsichtigten Erziehungsziels ist, den Arrestierten eine Mitwirkungspflicht aufzuerlegen, so wie das in § 3 Abs. 3 des Gesetzentwurfs vorgesehen ist.
Ich möchte insoweit das Augenmerk auf die von einer „Fachkommission Jugendarrest/Stationäres soziales Training“ im Jahr 2009 verabschiedeten Mindeststandards zum Jugendarrestvollzug lenken. Diese von Vertretern aus Wissenschaft, Justiz und Jugendarrestvollzug verfasste Studie spricht sich klar gegen eine Mitwirkungspflicht aus, vor allem weil sie zu unbestimmt, praktisch nicht umsetzbar und offen für Willkür sei, was verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Einige Bundesländer, so etwa Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, haben dieser Empfehlung folgend eine Mitwirkungspflicht in ihren Jugendarrestvollzugsgesetzen nicht festgelegt, sondern sie setzen stattdessen auf die gezielte Förderung der Bereitschaft zur Mitwirkung, also auf Freiwilligkeit.
Ich gehe davon aus, dass die genannte Studie auch in anderer Hinsicht Anstöße für die zu dem Gesetzentwurf im Ausschuss zu führende Debatte gibt, so etwa auch im Hinblick auf die verwendeten Bezeichnungen und Begriffe. Dass die Bezeichnung „Arrest“ historisch belastet ist, möchte ich hier nicht näher ausführen, das ist allenthalben bekannt. Die Fachkommission schlägt deshalb für den Vollzug des Jugendarrestes die Verwendung der Bezeichnung „Stationäres soziales Training“ vor, die eine positive spezialpräventive Ausrichtung signalisiert, wie es in der Studie heißt. Quasi Vorreiter für die Umsetzung dieser Idee ist das Jugendarrestvollzugsgesetz von Baden-Württemberg, das das soziale Training als tragendes Element und Schwerpunkt der pädagogischen Gestaltung des Arrestvollzugs definiert und aus meiner Sicht folgerichtig die Jugendarrestanstalten selbst als „Einrichtungen für soziales Training“ bezeichnet. Ich möchte diese ersten Überlegungen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf hiermit beenden und die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz beantragen. Ich erwarte dort eine interessante Debatte. Vielen Dank.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, seit 2006 haben die Länder die Regelungskompetenz auch für den Jugendarrestvollzug. Und weil es die fortgeltende Jugendarrestvollzugsordnung des Bundes gibt, haben bisher nur einige Länder, und diese auch erst in den letzten Jahren, von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht und ein Landesjugendarrestvollzugsgesetz erlassen. Auch wenn die geltende Arrestvollzugsordnung des Bundes bisher vom Bundesverfassungsgericht noch nicht infrage gestellt ist, sehe ich schon auch die Notwendigkeit, den Arrestvollzug dann doch landesgesetzlich zu regeln.
Im Grundsatz können wir als CDU-Fraktion mit den grundlegenden Regelungen des Gesetzes mitgehen. Insbesondere stimmen wir dem in § 2 formulierten Ziel des Arrests zu, auch wenn es etwas anders als in § 90 JGG formuliert ist. Auch den Grundsätzen der Vollzugsgestaltung können wir zustimmen; allerdings will ich darauf hinweisen, dass das Gesetz sehr viele Allgemeinplätze enthält und eine erfolgreiche Anwendung davon abhängen wird, ob diese auch sinnvoll ausgefüllt werden können.
Ich habe, damit Sie das sehen, wie das mit diesen Allgemeinplätzen ist, den Gesetzestext mit vorgenommen und will Ihnen als Beispiel mal nur den § 5 Absätze 1 bis 3 zur Kenntnis bringen. Da steht in Absatz 1: „Den Arrestierten ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Das Bewusstsein für den durch die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entstandenen Schaden soll geweckt und eine aktive Auseinandersetzung mit der Tat gefördert werden.“ In Absatz 2 steht dann: „Die erzieherische Gestaltung erfolgt insbesondere durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Zudem sind den Arrestierten sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte anderer zu vermitteln.“ Und dann kommt noch das i-Tüpfelchen in Absatz 3: „Einzelund Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, sowie auf die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.“ Das hört sich sehr gut an, sehr anspruchsvoll.
wie lange so ein Jugendarrest dauert. Ein Jugendarrest dauert im Höchstmaß einen Monat, es kann aber auch sein, dass da jemand nur zwei Wochen sitzt. Und wenn er in den zwei Wochen das alles beigebracht bekommen soll, was ich Ihnen eben vorgelesen habe, dann könnte das etwas schwierig werden.
Also ich gehe mal davon aus, dass wir sowieso alle für eine Überweisung der Gesetzesvorlage an den Ausschuss stimmen werden, sodass ich jetzt auf weitere Einzelbestimmungen des Gesetzes nicht mehr eingehen will. Aber ich will allgemein zu dem Gesetz noch etwas sagen und schon jetzt darauf hinweisen, dass die höchstens vier Wochen – oder der eine Monat – eines Arrests nicht mit zu viel Bürokratie überfrachtet werden dürfen. Wenn die Vollzugsbediensteten in erster Linie mit schriftlichen Darlegungen und der Fertigung von Plänen beschäftigt werden, dann kommt die Erziehung in zwei, drei oder vier Wochen auf jeden Fall zu kurz.
Nur mal ein Beispiel: So gibt es zu Beginn des Arrests gleich zwei Gespräche mit dem jeweiligen Jugendlichen, in denen vieles ermittelt werden soll und anschließend, wenn das dann ermittelt ist, nachdem auch der daraus resultierende Hilfebedarf durch die Bediensteten noch mal diskutiert worden ist, kommt alles in einem Erziehungs- und Förderplan zusammen. Der wird dann aufgeschrieben, das heißt, da sitzt wieder ein Justizbediensteter unter Umständen ein paar Stunden und überlegt sich, was er da schriftlich in einen sogenannten Vollzugsplan reinschreibt. Da ist der halbe Arrest schon vorbei, bis das alles fertig ist. In § 8 steht das Verfahren dazu drin, wie das aussehen soll. Das ist ein Paragraf, der ist ewig lang. Wenn man das alles wieder machen will und die Vollzugsbediensteten das machen und auch noch darüber diskutieren sollen, welche von den acht verschiedenen Maßnahmen, die man alle anwenden könnte, bei so einem Jugendlichen, der vielleicht zwei Wochen jetzt da im Jugendarrest ist, angebracht wären – also ich will es Ihnen nur mal sagen: Da steht zum Beispiel in Absatz 3 drin, was man da alles mit dem Jugendlichen machen könnte, das sind „Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und Integration“ – sicher ein hehres Ziel –, „Maßnahmen zur Gewalt- und Suchtprävention“ – auch schön –, „Maßnahmen zur lebenspraktischen und finanziellen Eigenständigkeit“ – da müsste er, glaube ich, schon einen größeren Kurs machen –, „Maßnahmen zur beruflichen und schulischen Entwicklung“ – Lesen und Schreiben in zwei Wochen, na ja –,