Protocol of the Session on June 21, 2018

Fragestunde

Ich rufe die Mündlichen Anfragen auf und bitte die Abgeordneten, ihre Fragen vorzutragen. Die erste Fragestellerin ist Frau Holbe. Frau Kollegin Holbe, ich darf Ihnen das Wort zu Ihrer Frage in der Drucksache 6/5760 geben. Bitte.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine Mündliche Anfrage:

Anerkennung der Lehrtätigkeit an privater Berufsschule durch staatliche Berufsschule

Nach meinem Kenntnisstand orientiert sich die private Berufsschule an den Lehrplänen der staatlichen Berufsschulen. Private Schulen legen jedoch meist besonderen Wert auf individuelle Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler und sind freier in der Gestaltung des Unterrichts (pädagogi- sche Schwerpunkte, Unterrichtsfächer, Lehrmetho- den). Dennoch müssen elementare Schulfächer unterrichtet werden, diese entsprechen den Lehrplänen an staatlichen Schulen. Außerdem muss durch die private Einrichtung sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, die Abschlussprüfung des angestrebten Schulabschlusses zu bestehen, sowohl in der Hauptschule, bei Mittlerer Reife, Gymnasium und Berufsschule.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird eine langjährige Lehrtätigkeit – zum Beispiel mindestens zehn Jahre – an einer privaten Berufsschule beim Wechsel der Lehrkraft an eine staatliche Berufsschule anerkannt? Falls nein, welche Gründe sprechen dagegen?

2. Welche Möglichkeiten gibt es, die Anerkennung der Tätigkeit an einer privaten Berufsschule durch die staatliche Berufsschule zu erlangen?

3. Ist es nach Auffassung der Landesregierung rechtens, wenn eine Lehrkraft an der privaten Berufsschule zwei Fächer unterrichtet hat, eines davon jedoch an der staatlichen Berufsschule nicht gelehrt wird, und diese Lehrkraft in der Besoldung dann mit einem Ein-Fach-Lehrer gleichgesetzt wird, und wie begründet sie das?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Holbe beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Ihren Fragen 1 und 2: Das Verfahren bei Neueinstellungen in den Thüringer Schuldienst richtet sich nach der Richtlinie „Einstellung in den Thüringer Schuldienst“. Bewerben kann sich jeder, wenn er oder sie die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Thüringer Schuldienst erfüllt. Das heißt, dass sich der Lehrer oder die Lehrerin, die zuvor an einer Schule in freier Trägerschaft tätig war, dem Einstellungsverfahren unterziehen muss. Die Einstellungsentscheidungen werden anhand der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin getroffen. In diesem Zusammenhang wird auch die berufliche Erfahrung berücksichtigt. Inwieweit dann eine Einstellung erfolgt, hängt von den verfügbaren Stellen und dem Personalbedarf der Schulen ab.

Zu Frage 3: Diese Frage kann ich Ihnen, ohne den konkreten Sachverhalt zu kennen, nicht verlässlich beantworten. Ich möchte der betroffenen Lehrkraft anbieten, sich an mein Haus zu wenden. In Kenntnis des konkreten Sachverhalts ist eine Beratung möglich.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen?

(Zuruf Abg. Holbe, CDU: Nein, danke schön!)

Das sehe ich nicht. Dann schließe ich die erste Frage ab und wir kommen zur zweiten Frage. Der Kollege Kuschel ist nicht da. Die Frage übernimmt auch keiner? Dann machen wir jetzt weiter mit der Frage 3. Ich rufe auf die dritte Frage. Der Fragesteller ist Herr Abgeordneter Gentele. Die Frage ist abgedruckt in der Drucksache 6/5777. Ich darf Sie bitten, Ihre Frage zu verlesen.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Geplanter Schrägaufzug auf der Leuchtenburg – nachgefragt

Aus der Antwort zu der Kleinen Anfrage in Drucksache 6/2444 geht hervor, dass auf Grundlage der Richtlinie des Freistaats Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Richtlinie) eine Investitionszusicherung für einen geplanten Schrägaufzug auf die Leuchtenburg besteht.

Ich frage die Landesregierung:

(Vizepräsidentin Marx)

1. Liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Baugenehmigung für die im Jahr 2014 geplante Investition in einen Schrägaufzug vor und wenn ja, in welcher Höhe und mit welchem Eigenanteil wurde die Förderung genehmigt (Angaben bitte in Euro)?

2. Wie begründet die Landesregierung die Zusicherung nach § 38 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit der GRW-Richtlinie, wenn gemäß GRW-Richtlinie Maßnahmen zur Sanierung, Instandsetzung, Um- und Ausbau kulturhistorischer Gebäude wie Schlösser, Burgen oder Museen von der Förderung ausgeschlossen sind?

3. Wie viele Besucher wurden nach Kenntnis der Landesregierung im Zeitraum von 2016 bis 2017 im Museum Porzellanwelten jährlich tatsächlich gezählt?

4. Wie hoch ist der Anteil der Besucher in den Jahren 2016/2017, die aufgrund von Sonderregelungen/Sonderaktionen kostenfrei die Porzellanwelten besuchten?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Frau Staatssekretärin Kerst, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gentele wie folgt:

Zu Frage 1: Nein, zum jetzigen Zeitpunkt liegt keine Baugenehmigung für das in Rede stehende Bauvorhaben vor.

Zu Frage 2: Es ist grundsätzlich richtig, dass gemäß der GRW-Richtlinie Sanierung, Instandsetzung, Um- und Ausbau kulturhistorischer Gebäude wie Schlösser, Burgen und Museen von der Förderung ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme von dieser Regel ist im Rahmen der GRW-Förderung jedoch dann möglich, wenn das Fördervorhaben einen unmittelbaren Bezug zur lokalen Wirtschaft hat. Dies ist im Fall der Porzellanwelten Leuchtenburg offenkundig gegeben. Ziel war die Etablierung des Zentrums für Thüringer Porzellan auf der Leuchtenburg. Zentraler Bestandteil war dabei die Errichtung einer Dauerausstellung „Porzellanwelten Leuchtenburg“, die Porzellan nicht im Rahmen einer klassischen Vitrinenpräsentation zeigt, sondern Porzellan beweglich, spürbar und zum Anfassen inszeniert. Durch die unmittelbare Nähe zum traditionellen Thüringer Porzellanindustriestandort Kahla, zur Porzellanstraße und durch die verkehrsgünstige zentrale Lage bot sich die Leuchtenburg für eine derartige Ausstellung an.

Zu Frage 3: Nach Kenntnis der Landesregierung wurden im Zeitraum 2016 bis 2017 149.354 Besucher im Museum Porzellanwelten gezählt, davon im Jahr 2016 71.658 Besucher, im Jahr 2017 77.696 Besucher.

Zu Frage 4: Hierzu verfügt die Landesregierung über keine Kenntnis.

Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter Krumpe, bitte.

Frau Staatssekretärin, herzlichen Dank für die Ausführungen. Ich hätte eine Nachfrage. War die Förderung des Bauvorhabens abhängig von einer bestimmten Anzahl von Besuchern und wenn ja, welche Vorgaben waren zu erfüllen?

Hierzu kann ich Ihnen aktuell keine konkrete Antwort geben. Die würde ich Ihnen entsprechend nachliefern.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Ich rufe dann die Frage 4 vom Kollegen Abgeordneten Krumpe in der Drucksache 6/5809 auf. Bitte schön.

Herzlichen Dank.

Baustopp des Parkplatzes in Seitenroda seit mehr als zwei Jahren

Seit mehr als zwei Jahren sind an dem Bauvorhaben des am Fuße der Leuchtenburg hangabwärts gelegenen Parkplatzes keine nennenswerten Fortschritte etwa in der Herstellung der ungeteerten Zusatzparkflächen oder der Baumbepflanzung zu verzeichnen. Auch ein verkehrstechnisch dringend notwendiger Zebrastreifen zur sicheren Überquerung der Straße vor dem Kreisverkehr fehlt nun schon seit Inbetriebnahme.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe führt die Landesregierung an, die für den Stillstand des Parkplatzbaus an einem bedeutenden kulturhistorischen Gebäude wie der Leuchtenburg verantwortlich sind?

2. Unter welchen Nebenbestimmungen und Auflagen wurde die Baugenehmigung für den Parkplatzbau erteilt?

(Abg. Gentele)

3. Gibt es seitens der zuständigen bauaufsichtlichen Behörde Termine oder Fristen, welche einen Fertigstellungstermin des Parkplatzes terminieren?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Ministerin Keller.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Krumpe beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Ihrer Frage 1: Für den Bau der Parkplätze an der Leuchtenburg wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Bauherrin ist die Stiftung Leuchtenburg, Bauaufsichtsbehörde das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises. Der Bebauungsplan sieht neben weiteren Parkplätzen auch einen temporären Ausweichparkplatz vor, der bei starkem Andrang genutzt werden kann und als Wiese erhalten bleiben soll. Abweichend von dem Bebauungsplan hat die Bauherrin begonnen, diesen Parkplatz durch Kiesaufschüttungen zu befestigen. Wegen der abweichenden Bauausführung hat das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis die Einstellung der Bauarbeiten verfügt, die Nutzung aber nicht untersagt.

Zu Ihrer Frage 2: Nach der Auflage 1 der vom Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises erteilten Baugenehmigung ist mit dem für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung zuständigen Zweckverband eine entsprechende Erschließungsvereinbarung zu treffen. Die Auflage 2 enthält Vorgaben zur Ausbildung des Drosselschachts, des Regenrückhaltebeckens und zur Zuwegung zum Regenrückhaltebecken. Weitere Nebenbestimmungen enthält die Baugenehmigung nicht.

Zu Ihrer Frage 3: Die Baugenehmigung enthält keine Befristung. Sie erlischt nach § 72 Abs. 1 Thüringer Bauordnung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.