Jetzt noch abschließend zu weiteren Maßnahmen im Landkreis Altenburger Land: Außer den bereits genannten sind noch Gemeinschaftsmaßnahmen in der Gemeinde Saara – beispielsweise Beteiligung der TLUG bei einer Maßnahme der Gemeinde – sowie eine Hochwasserschutzmaßnahme in Nobitz in Planung. Bei beiden Maßnahmen wird derzeit die
Variantenuntersuchung durchgeführt. Hier bleiben unter anderem die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung abzuwarten.
Frau Präsidentin, mit Ihrer Erlaubnis zwei Nachfragen. Der Frage 1 würde ich gern ein Lob voranschieben. Ich möchte ausdrücklich die TLUG für ihre Arbeit in Windischleuba loben für die eben genannte Kommunikation, die dort wirklich gut erfolgte. Die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern dort war immer sehr hervorragend und auch die Bürgersprechstunden waren dort immer von einer sehr angenehmen, informativen Atmosphäre geprägt.
Die erste Frage auch im direkten Bezug darauf: In Wilchwitz hat sich jetzt eine Bürgerinitiative gegründet, die aber offensichtlich das Gefühl hat, dort nicht ganz so informiert zu sein. Mich würde jetzt interessieren: Inwieweit ist der Landesregierung diese Bürgerinitiative bekannt? Gab es da schon Kontakte? Gab es da Kontaktaufnahmen vonseiten der Bürger an die Landesregierung? Und wenn ja, was war schon Inhalt in dieser Auseinandersetzung?
Die Frage Nummer 2: Sie sprachen noch von Maßnahmen in Nobitz und Saara. Mich würde interessieren, wie dort aktuell der Zeithorizont noch aussieht.
Erst mal vielen Dank für das Lob, was ich gern den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TLUG ausrichte. Jede einzelne der 400 Hochwasserschutzmaßnahmen, wo die TLUG beteiligt ist, ist anders. Jedes Mal sind unterschiedliche Voraussetzungen da. Das heißt, man hat durchaus hier viel Engagement und natürlich neben den Planungsgrundsätzen auch Kreativität an den Tag zu legen, um das gut hinzubekommen. Von daher richte ich das gern aus.
Zu Ihrem Punkt „BI Wilchwitz“: Wir fahren und praktizieren Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung sehr eng. Wenn ich an Eisenach beispielsweise denke, dort gibt es eine ganz enge Zusammenarbeit, oder in Rositz, um mal wieder in den Ostthüringer Raum zurückzukommen, ohne die Bürgerinitiative wären wir noch gar nicht da, wo wir sind. Mir liegt jetzt im Augenblick – wenn ich in meinem Gedächtnis krame – keine Kontaktaufnahme der BI Wilchwitz mit der Hausspitze vor, was nicht ausschließt, dass sie sich bereits an die Fachleute bei uns gewandt hat. Da würde ich gern nachfragen. Selbstverständlich würde man sich dann auch mit denjenigen verständigen.
Und zu Ihrer Nachfrage zu Saara und Nobitz: Wir führen hier die Variantenuntersuchung durch. Das heißt, das ist die Vorstufe zu allen Planungsverfahren. Es wird am Ende eine Auswahl von Szenarien geben, was das Beste für Saara und Nobitz ist, dann muss die Auswahl getroffen werden, dann geht man in entsprechende Planungsverfahren. Da frage ich noch mal nach, wann die Variantenuntersuchung abgeschlossen sein wird, um Ihnen einen Zeithorizont geben zu können. Diese Information würde ich gern nachreichen.
Vielen Dank. Die nächste Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Becker von der SPD-Fraktion mit der Drucksache 6/5713.
Vom 13. März bis zum 21. April 2017 lag ein Verordnungsverfahren für das neue Naturschutzgebiet „Winkelberg“ im Landkreis Nordhausen öffentlich aus. Ziel des Verfahrens ist bzw. war, das FFH-Gebiet „Rüdigsdorfer Schweiz – Harzfelder Holz – Hasenwinkel“ bis September 2017 vollständig als Naturschutzgebiet auszuweisen.
2. Wann ist mit der endgültigen Unterschutzstellung des Naturschutzgebiets „Winkelberg“ in der Rüdigsdorfer Schweiz zu rechnen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Frau Ministerin Siegesmund.
Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Becker beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Nach aktuellem Kenntnisstand ist das Verfahren zur Ausweisung des Winkelberges als Naturschutzgebiet insofern abgeschlossen, als dass ein Entwurf der entsprechenden Verordnung dem Präsidenten des Landesverwaltungsamts im November 2017 vorgelegt wurde.
Zu Frage 2: Es obliegt dem Präsidenten des Landesverwaltungsamts, die entsprechende Verordnung zu zeichnen und deren Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger zu veranlassen. In einem Schreiben meinerseits an den Präsidenten habe ich
um Auskunft gebeten, wann mit der Bekanntmachung zu rechnen ist, und habe Ihre Mündliche Anfrage zum Anlass genommen, mich an der Stelle selbst noch mal zu erkundigen.
Wenn der Präsident mir geantwortet hat, dann werde ich selbstverständlich die Abgeordneten des Umweltausschusses sehr gern informieren.
Die nächste Frage stellt Herr Abgeordneter Bühl von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/5724. Bitte.
Aufgrund eines Umzugs einer alleinerziehenden Mutter innerhalb Jenas soll das Kind nicht wie ursprünglich beabsichtigt die Nordschule in Jena besuchen, sondern die Westschule. Die Westschule ist von der neuen Wohnung fußläufig erreichbar, was für die alleinerziehende Mutter einen erheblichen Vorteil brächte. Bei einem Gesprächstermin mit der Schulleiterin der Westschule wurde der Mutter jedoch mitgeteilt, dass es derzeit keine freien Plätze an der Schule gäbe. Das liege auch daran, dass pro Klasse drei Plätze für Kinder von Asylsuchenden frei gehalten werden müssten.
1. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden an der Westschule in Jena offenbar Plätze für Kinder von Asylsuchenden frei gehalten?
2. Gibt es einen Anspruch von Eltern auf Einschulung ihres Kindes an der nächstgelegenen Grundschule?
3. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, das Kind dennoch an der Westschule in Jena einzuschulen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Eine Weisung an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Stadt Jena, Plätze in Schulen für Kinder von Asylsuchenden frei zu halten, gibt es seitens der Schulaufsicht nicht. Hierfür gäbe es auch keine rechtliche Grundlage.
Zu Frage 2: Grundsätzlich erfüllt ein Grundschüler seine Schulpflicht in der örtlich zuständigen Schule. Das ist die Schule, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liegt. Die Schulträger können für mehrere Grundschulen einen gemeinsamen Schulbezirk festlegen, dann sind alle Schulen im gemeinsamen Schulbezirk die örtlich zuständigen Schulen. In der Stadt Jena existiert ein gemeinsamer Schulbezirk für alle staatlichen Grundschulen. Für den Fall, dass es für eine Schule mehr Anmeldungen als Plätze gibt, findet ein Auswahlverfahren statt. Nach diesem Verfahren werden zuerst Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Jena aufgenommen. Soweit hier bereits Anmeldungen über die Kapazität hinaus erfolgt sind, werden die Plätze zuerst an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, dann an Geschwisterkinder sowie an Kinder, welche schulspezifische Kriterien erfüllen, und erst danach an die anderen Schüler mit Wohnsitz in Jena mittels Losverfahren vergeben. Letztlich haben Kinder, deren Wohnsitz in einem gemeinsamen Schulbezirk liegt, einen Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren und auf die Beschulung an der Schule, in deren Auswahlverfahren das Kind zum Zug gekommen ist.
Zu Frage 3: Der Landesregierung ist der aufgeführte Sachverhalt nicht bekannt. Die Schulen verfahren wie in der Antwort auf die zweite Frage beschrieben. Vielleicht, sehr geehrter Herr Bühl, wäre es möglich, dass Sie sich noch mal an die Kindesmutter wenden und sie bitten, sich direkt mit der Schule in Verbindung zu setzen, wobei Sie ja gesagt haben, dass sie das schon getan hat. Zu den drei frei zu haltenden Plätzen müssten wir wahrscheinlich noch mal unsererseits nachhören, also zu Ihrer Information, dass die Schulleiterin das gesagt hat, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.
Förderschullehrerinnen und -lehrer, die im Gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen eingesetzt werden, berichten zunehmend davon, dass sie an diesen Schulen erkrankte Lehrer vertreten müssen. Ihre eigentliche Aufgabe, die Absicherung des Gemeinsamen Unterrichts und die Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf komme dadurch zu kurz.
1. In welchem Umfang und auf welcher Rechtsgrundlage können Förderschullehrer, die an allgemeinen Schulen im Gemeinsamen Unterricht tätig sind, für Vertretungsstunden an den allgemeinen Schulen eingesetzt werden?
2. Verfügt die Landesregierung über Erkenntnisse, in welchem Umfang Förderschullehrer, die an allgemeinen Schulen im Gemeinsamen Unterricht tätig sind, Vertretungsstunden an den allgemeinen Schulen leisten?
3. Falls Frage 2 mit Ja beantwortet wird, wie haben sich diese Zahlen in den letzten fünf Jahren entwickelt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Förderschullehrer können, wie andere Lehrer auch, im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung für Vertretungsstunden eingesetzt werden. Um ihrer grundständigen, fachbezogenen Ausbildung und ihrem vorgesehenen Einsatz gerecht zu werden, gibt es unter anderem in der jeweiligen Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahres und der Handreichung für den Gemeinsamen Unterricht Vorgaben für den Einsatz von Förderschullehrern. Diese Regelungen geben insbesondere die Zuständigkeit für die Anordnung von Mehrarbeit im Gemeinsamen Unterricht vor. Werden die Lehrer im Förderzentrum und im Gemeinsamen Unterricht eingesetzt, ist die Schulleitung des Förderzentrums für die Anordnung von Mehrarbeit zuständig. Soweit die Lehrkraft mit ihrem vollen Beschäftigungs
umfang im Gemeinsamen Unterricht an einer Schule tätig ist, liegt die Zuständigkeit für die Anordnung bei der Schulleitung der Schule, an der die Lehrkraft im Gemeinsamen Unterricht tätig ist. Im Hinblick auf den Umfang gelten keine gesonderten Vorschriften, es verbleibt bei den allgemeinen dienstrechtlichen Regelungen.