Der Auslöser meiner Anfrage vor zwei Jahren war, dass ein Wasserschutzgebiet in Hohengandern aufgegeben wurde und dass für die Mischung wegen dem Sulfatgehalt Wasser aus der Anlage in Arenshausen nach Hohengandern transportiert wurde. Damals hat sich das so angehört, als wäre das eine Übergangslösung. Bedeutet Ihre Antwort jetzt, dass auch langfristig über Arenshausen die Versorgung von Hohengandern gesichert ist?
Ich kann das jetzt nur für den Moment darstellen. Was die Zukunft angeht, würde ich Ihnen gern noch mal die Frage nachträglich beantworten.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen dann zur neunten Frage in der Drucksache 6/5697. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Tischner von der CDU-Fraktion. Bitte.
Vielen Dank. Ich komme der Bitte der Frau Staatssekretärin nach, mal wieder etwas zum Thema „Klassenfahrten“ zu fragen:
In der Ausgabe der „Thüringischen Landeszeitung“ vom 9. Mai 2018 erklärt der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport Helmut Holter, dass alle beantragten Klassenfahrten genehmigt werden. Zu
dem wurde ausgeführt, dass, wenn keine pädagogischen Gründe dagegen sprechen, auch Skilager, an denen Schüler freiwillig teilnehmen, genehmigt werden könnten. In Ziffer 1 Satz 7 Buchstaben a bis d der Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 22. Juni 2016 ist festgelegt, welche Veranstaltungen keine Wandertage sind, unter anderem Skilager und Chorlager, an denen nur ein Teil einer Klasse/eines Kurses teilnimmt. Für die unter Buchstaben a bis c genannten Veranstaltungen werden gemäß Ziffer 1 Satz 8 der Verwaltungsvorschrift vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium gegebenenfalls separate Hinweise und Bestimmungen gegeben.
1. Gelten Klassenfahrten im Sinne der Verwaltungsvorschrift auch als solche, wenn nur ein Teil von Schülern einer ganzen Klasse oder eines ganzen Kurses daran teilnehmen?
2. Können Schülerwettbewerbe, Sport- oder Chorlager im Sinne der Zusage des Thüringer Bildungsministers im Rahmen der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt und somit vom Freistaat finanziert werden?
3. Welchen Sinn und Zweck erfüllt das äußerst frühzeitige und formularreiche Genehmigungsverfahren von Klassenfahrten und Wandertagen im Rahmen des Lernens am anderen Ort, wenn alle Klassenfahrten nach Aussage des Thüringer Ministers für Bildung, Jugend und Sport genehmigt werden?
4. Welche separaten Hinweise hat die Landesregierung den Thüringer Schulen zu den unter Ziffer 1 Satz 7 Buchstaben a bis c genannten Veranstaltungen der Verwaltungsvorschrift mitgeteilt?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Gemäß Ziffer 1 Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift sind Klassenfahrten von Schülern einer ganzen Klasse oder eines ganzen Kurses verbindlich zu besuchende schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes. Veranstaltungen, an denen nur eine Auswahl von Schülern einer Klasse oder eines Kurses teilnehmen, sind keine Klassenfahrten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
Zu Frage 2: Die in Rede stehende Verwaltungsvorschrift bezieht sich ausschließlich auf Wandertage und Klassenfahrten. Schülerwettbewerbe, Chorlager oder Sportlager, die nur von bestimmten Schülergruppen wahrgenommen werden, sind davon nicht umfasst. Ich möchte auch noch einmal klarstellen, dass es sich, wenn im Zusammenhang mit der Verwaltungsvorschrift von Landesmitteln zur Finanzierung gesprochen wird, dabei ausschließlich um die Finanzierung der Reisekosten der Lehrkräfte handelt. Dass die vorab genannten Formate Schülerwettbewerbe, Sport- oder Chorlager nicht von der Verwaltungsvorschlag umfasst sind, heißt nicht, dass es in diesen Bereichen keine Finanzierungsmöglichkeiten gibt. Bei den Schülerwettbewerben werden die Kosten der Schüler aus dem Haushalt des TMBJS getragen. Nimmt nur eine bestimmte Schülergruppe an einem Sport- oder Chorlager teil, erfolgt die Prüfung des Vorhandenseins von Haushaltsmitteln für die Finanzierung der Reisekosten der begleitenden Lehrkräfte im Rahmen der Genehmigung der betreffenden Dienstreisen. Dabei gilt das Prinzip, dass auch diese Fahrten genehmigt werden sollen. Vorrang haben aber die schulischen Veranstaltungen nach der Verwaltungsvorschrift, also Klassenfahrten und Wandertage. Nehmen an einem Sportlager alle Schüler zum Beispiel einer Klasse teil und erfüllt die Fahrt einen pädagogischen Zweck – als Beispiel sei hier der Skikurs im Rahmen des Sportunterrichts benannt –, wird das Verfahren zur Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte nach der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift geregelt, da es sich dann um eine Klassenfahrt handelt.
Zu Frage 3: Zunächst bleibt festzustellen, dass ausschließlich Klassenfahrten frühzeitig und mit vorgegebenen Formularen anzumelden sind. Die zwei notwendigen Formulare enthalten lediglich die für die Einschätzung des Haushaltsmittelbedarfs erforderlichen Angaben. Das Verfahren bezieht sich ausschließlich auf Klassenfahrten, weil diese oft einer langfristigen Vorbereitung bedürfen. Unterkünfte und Transporte müssen oftmals Monate vor dem Termin der Klassenfahrt fest gebucht werden. Die hierfür notwendigen Verträge dürfen jedoch erst geschlossen werden, wenn dafür die zur Finanzierung der Reisekosten der Begleitlehrkräfte erforderlichen Haushaltsmittel freigegeben sind. Insofern bedarf es einer rechtzeitigen Anmeldung beim Schulamt. Mit der Mitteilung der Freigabe der Haushausmittel für Klassenfahrten zum 28. Februar eines Jahres liegen frühzeitig verbindliche Aussagen zu den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln für die Reisekostenerstattung der Begleitlehrkräfte der Schulen vor, sodass für das gesamte kommende Schuljahr schon Verträge geschlossen werden können. Damit wird den Schulen ein frühzeitiges Buchen ermöglicht. Bei den Wandertagen wurde aus Aufwands- und Praktikabilitätsgründen ein anderes Verfahren gewählt, da gegenüber den Klassenfahr
ten wesentlich geringere Reisekostenvergütungen für die Lehrkräfte anfallen. Hier erfolgt die Freigabe der Haushaltsmittel im Rahmen der Genehmigung der betreffenden Dienstreisen gemäß Thüringer Reisekostengesetz.
Zu Frage 4: Mein Haus stellt auf der Homepage FAQs zur Verwaltungsvorschrift bereit. Diese finden sich auf der gleichen Seite wie die Verwaltungsvorschrift.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Sie haben also eben jetzt doch noch mal unterschieden zwischen Klassenfahrten, an denen Schüler einer gesamten Klasse teilnehmen, und Klassenfahrten, an denen nur ein Teil aufgrund von Veranlagung teilnimmt. Das ist noch mal eine andere Feststellung, als das der Bildungsminister in der Öffentlichkeit getan hat. Deswegen meine Frage – Sie sagen, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können dann eventuell auch Skilager und Chorlager genehmigt werden, an denen nur ein Teil einer Klasse teilnimmt –: Welche Haushaltsmittel stehen in welchem Umfang in diesem und im nächsten Jahr für diese Fahrten zur Verfügung und in welchen Haushaltstiteln würden wir das finden?
Das ist der gleiche Haushaltstitel wie der Titel für die Klassenfahrten. Das heißt, die Mittel, die darin zur Verfügung stehen, stehen auch für die zusätzlichen Angebote zur Verfügung.
Hinsichtlich der Bewilligung dieser Fahrten wird in erster Linie geprüft, ob sie pädagogisch sinnvoll sind bzw. ob sie auch für alle Eltern finanzierbar sind. Es geht nicht darum zu sagen, in ein Skilager muss jetzt jemand mitfahren, der sportlich total unbegabt ist. Aber es ist schon Ziel, Kinder von Eltern, die nicht so finanzkräftig sind, nicht von Vornherein auszuschließen.
Wir wissen ja nun aus verschiedenen Anfragen, dass in dieser Haushaltsstelle 600.000 Euro mehr drin sind, als derzeit genehmigt wurden – Frau Finanzministerin hört mal bitte weg –. Diese 600.000 Euro würden für Skilager und Chorlager zur Verfügung stehen. Wie können die denn von den Schulen beantragt werden, da Sie gerade sagten, dass das Beantragungsverfahren nur für die in der Verwaltungsvorschrift genannten Klassenfahrten gilt, bei denen alle Schüler mitfahren. Wie läuft
Die werden ganz normal über Dienstreiseanträge beantragt. Die einen müssen das Formular ausfüllen, das wir schon besprochen hatten, und die anderen beantragen Dienstreisen, die dann genehmigt werden oder auch nicht. Aber in dem Fall steht ja erst mal genug Geld zur Verfügung.
Jetzt ist Ihr Fragerecht erschöpft, Herr Kollege Tischner, und wir kommen, wenn es keine weiteren Fragen aus dem Rund gibt, zur zehnten Frage. Fragesteller ist Abgeordneter Schaft, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/5705.
In der Nacht zum Mittwoch, dem 9. Mai 2018, versuchte die Ausländerbehörde des Ilm-Kreises, unterstützt durch Polizeikräfte, gegen 1.00 Uhr morgens, eine Asylsuchende aus Nigeria abzuschieben, die stationär in einem Krankenhaus in Arnstadt untergebracht war. Nach Informationen des Flüchtlingsnetzwerks Ilmenau verhinderte das Klinikpersonal die Abschiebung. Laut des Medienportals Thüringen24 bestätigte die Klinik den Vorgang inzwischen.
1. Inwieweit findet im Ilm-Kreis der sogenannte Abschiebeerlass der Landesregierung „Organisation und Durchführung von Abschiebungen“ Anwendung und welche Ausnahmen werden gegebenenfalls hinsichtlich dieses Abschiebeversuchs wie begründet?
2. Inwieweit wurde im geschilderten Fall die Vorgabe berücksichtigt, dass bei Vorliegen des Verdachts gesundheitlicher Einschränkungen im Vorfeld aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Untersuchung unter Ausstellung eines ärztlichen – gegebenenfalls amtsärztlichen – Gutachtens zur Feststellung der Reise- und gegebenenfalls Flugtauglichkeit erforderlich ist?
3. Welche Vorgaben, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlasse sind durch die Ausländerbehörden bei der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegebenenfalls mit Abweichungsmöglichkeiten zu beachten und wie sind Abweichungen
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Herr Staatssekretär von Ammon.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schaft beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Antwort auf Frage 1: Mit Erlass des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 25. Februar 2016 wurden den Ausländerbehörden Hinweise für den Vollzug von Abschiebungen an die Hand gegeben. Dieser Erlass gilt natürlich für alle Ausländerbehörden. Ich gehe davon aus, dass die Frage darauf abzielt, ob im geschilderten Fall die im Erlass vorgegebene Regelung, wonach von einer Abschiebung zwischen 21.00 Uhr und 5.30 Uhr des Folgetags abgesehen werden soll, zum Tragen kommt. Hierzu ist zu sagen, die im Erlass vorgenommene zeitliche Beschränkung gilt für Familien oder alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern. Die Betroffene ist nach eigenen Angaben Mutter von vier Kindern. Diese Kinder leben bei der Familie des Kindsvaters im Herkunftsland. Da die Betroffene sich also allein in Deutschland aufhält, findet diese Regelung des Erlasses im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Antwort auf Frage 2: Die Vorgaben wurden in vollem Umfang berücksichtigt. Die zuständige Ausländerbehörde hat sich im Vorfeld der geplanten Rückführung eng mit dem amtsärztlichen Dienst des Landkreises abgestimmt. Unter der Maßgabe, dass die geplante Überstellung unter Einbindung eines Arztes erfolgt, wurde die Reisefähigkeit bejaht.
Antwort auf Frage 3: Die Ausländerbehörden haben bei der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die bundesrechtlichen Regelungen, insbesondere das Aufenthaltsgesetz und die hierzu ergangenen Anwendungshinweise des Bundes zu beachten. Daneben sind auch die in der Handakte für die Thüringer Ausländerbehörden enthaltenen einschlägigen Erlasse für Thüringen zu beachten. Besondere Dokumentationspflichten bestehen insoweit nicht.
Ja, zwei Nachfragen. Die erste Frage: Gibt es denn hinsichtlich des ganz konkreten Falls hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei der Schwangerschaft für die konkret beteiligten Behörden konkrete Vorgaben, beispielsweise bei dem Vorliegen besonderer Diagnosen oder der stationären und medizinischen Behandlung?
Die zweite Frage, wenn ich die gleich anschließen darf: Wenn Sie zu Frage 2 sagen, dass der amtsärztliche Dienst mit eingebunden war, kann ich also davon ausgehen, dass der Amtsarzt hier entsprechend die Ausstellung des Gutachtens vorgenommen hat? Oder wenn nicht, welcher Arzt war das?
Zur ersten Frage: Es ist ganz klar, denke ich, dass Schwangere besonderen Schutzes bedürfen. Das gilt nicht nur wegen des Wohls der Mutter, das zu beachten ist, sondern natürlich auch wegen der gesundheitlichen Gefährdungen für das ungeborene Leben. Es gibt deswegen eine Vielzahl von Regelungen, die Schwangere besonders schützen. Die lehnen sich zum Teil an das Mutterschutzgesetz an, das heißt, in den Fristen, wie sie das Mutterschutzgesetz vorsieht, ist eine Abschiebung unzulässig. Davor in einem bestimmten Zeitraum gelten besondere Anforderungen. Das heißt, eine Abschiebung ist dann nur zulässig, wenn ein amtsärztliches Gutachten die Reisefähigkeit feststellt und gegebenenfalls ein Arzt die Reise begleitet. In dem Zeitraum davor – und das betrifft den konkreten Fall – waren diese Fristen noch nicht einschlägig. Hier gelten dann die allgemeinen Regelungen des Bundes, das heißt § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und § 60a Abs. 2 c. Danach bedarf es, um ein Abschiebungshindernis glaubhaft zu machen, eines sogenannten qualifizierten ärztlichen Attestes.
Zur zweiten Frage: Aufgrund der Fristen, die ich genannt habe, war im vorliegenden Fall nach den Vorgaben des Bundes kein amtsärztliches Attest notwendig, dass die Reisefähigkeit hätte bestätigen müssen. Es galten die allgemeinen Regelungen.