Protocol of the Session on December 13, 2017

Zu Frage 4: Das Einstellungsverfahren in den Schuldienst für das zweite Schulhalbjahr 2017/2018 beginnt jetzt im Dezember 2017. Grundlage hierfür sind die Richtlinien zur Einstellung in den Thüringer Schuldienst, also die Einstellungsrichtlinien vom

7. April 2017. Diese Einstellungsrichtlinien werden derzeit vom TMBJS überarbeitet. Entsprechend meiner Vorbemerkung ist vorgesehen, Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht über eine Lehramtsausbildung verfügen, in den Schuldienst einzustellen, sofern keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit grundständiger Lehrerausbildung zur Verfügung stehen. Eine Prognose, wie viele Seiteneinsteiger in den Schuldienst eingestellt werden, ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wenig möglich wie eine genauere Prognose zum Bedarf an Nachqualifizierungsangeboten. Wenn abzusehen ist, dass eine größere Gruppe von Seiteneinsteigern in den Studienseminaren nachqualifiziert werden muss und diese Ausbildung mit den derzeit vorhandenen Fachleitern nicht abgesichert werden kann, erfolgt über Interessenbekundungsverfahren die Gewinnung neuer Fachleiterinnen und Fachleiter.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Gibt es Zusatzfragen? Bitte schön, Herr Krumpe.

Herzlichen Dank. Ich hätte eine Nachfrage: Wie hoch ist denn das eingepreiste Budget in Ihrem Haushaltsentwurf, um die Qualifizierung von Seiteneinsteigern in jedem Fall sicherzustellen?

Wir haben derzeit kein zusätzliches Budget, denken aber, dass wir das aus den bestehenden Ressourcen leisten können.

Gibt es weitere Fragen? Das sehe ich nicht. Dann ist die nächste Fragestellerin Frau Abgeordnete Henfling, Bündnis 90/Die Grünen. Ihre Fragen finden Sie in der Drucksache 6/4773. Bitte, Frau Henfling.

Vielen Dank.

Kundgebung vor der ehemaligen Synagoge und dem jüdischen Friedhof in Gotha

Am Jahrestag der Reichspogromnacht am 9. November 2017 hielt eine Gruppe von extrem Rechten eine Kundgebung vor der ehemaligen Synagoge und dem jüdischen Friedhof in Gotha ab. Auf einem im Internet kursierenden Foto wird eine Gruppe mit einem Transparent mit der Aufschrift „Schluss mit dem Schuldkult“ gezeigt.

Die Synagoge brannte in der Reichspogromnacht vom 9. zum 10. November 1938 aus.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kenntnis besitzt die Landesregierung über die Anzahl der an der Kundgebung teilgenommenen Personen?

2. Welche Kenntnis besitzt die Landesregierung über die politische Zugehörigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, insbesondere im Hinblick einer Gruppen- oder Parteizugehörigkeit?

3. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass die Kundgebung mit einem geschichtsrevisionistischen Bezug am Jahrestag der Reichspogromnacht an Orten abgehalten wurde, die aus einer historischen Perspektive eine herausragende Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung und Vernichtung der Jüdinnen und Juden im Nationalsozialismus haben?

4. Hätte die zuständige Ordnungsbehörde die Möglichkeit der Untersagung der Kundgebung gehabt?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Herr Minister Maier, bitte.

Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Madeleine Henfling, Ihre Frage beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: An der Kundgebung am jüdischen Friedhof nahmen nach Erkenntnissen zwischen vier und sechs Personen und an der ehemaligen Synagoge zehn Personen teil.

(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Und zwei Krücken!)

Zu Frage 2: Der Anmelder ist als Rechtsextremist bekannt und steht in Verbindung mit dem neonazistischen „Bündnis Zukunft Landkreis Gotha“. Ebenso werden die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer diesem rechtsextremistischen Spektrum zugeordnet.

Aufgrund des Sachzusammenhangs beantworte ich Frage 3 und 4 zusammen: Es handelt sich bei dem Demonstrationsmotto „Schluss mit Schuldkult“ um einen Aspekt des im Rechtsextremismus zu beobachtenden Geschichtsrevisionismus, der in Bezug auf die nationalsozialistischen Verbrechen jedwede Verantwortung ablehnt und die Erinnerung daran als Mittel zur angeblichen Unterdrückung heutiger Generationen von Deutschen verunglimpft. Gleichwohl knüpft die Ermächtigung zur Einschränkung

der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit an eine Gefährdung von Rechtsgütern an, die aus konkreten Handlungen folgen. Gemessen an der Rechtslage und den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hatte die Versammlungsbehörde zu prüfen, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Artikel 8 Grundgesetz in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten. Die behördliche Gefahrenprognose bedarf konkreter, auf den zu erwartenden Verlauf der Demonstration bezogener Anhaltspunkte. Diese Schwelle der Annahme einer solchen Gefahr war nach Ansicht der Versammlungsbehörde vorliegend nicht erreicht. Durch die beiden Standkundgebungen war weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit erkennbar. Parolen wurden nicht gerufen, die Kundgebung wurde als stille Mahnwache durchgeführt. Das Versammlungsthema der beiden rechtsextremistischen Kundgebungen richtete sich nach Bewertung der Versammlungsbehörde gegen die Veranstaltung des Aktionsbündnisses gegen rechte Gewalt „Gotha ist bunt“.

Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit – Artikel 8 Grundgesetz – folgt indes, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Ein Versammlungsverbot kommt im Lichte des Versammlungsgrundrechts aus Artikel 8 Grundgesetz als letztes Mittel nur in Betracht, wenn die von der Versammlungsbehörde angeführten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch Beschränkungen im Wege von Auflagen in hinreichendem Maße verringert werden können. Eine örtliche und/oder zeitliche Verlegung war im Hinblick auf die Zielrichtung der Kundgebung als Gegenkundgebung zur Kundgebung des Aktionsbündnisses auch nicht geboten.

Ebenso war der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz im konkreten Fall nicht eröffnet. Die Kundgebungen fanden nicht an einem Ort statt, der in einer landesgesetzlichen Regelung als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung benannt wird, der an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewaltund Willkürherrschaft erinnert. Geht es um den Schutz von Orten, die an die nationalsozialistische Gewaltund Willkürherrschaft erinnern, so erscheint es derzeit rechtlich unbefriedigend, sich bei

(Abg. Henfling)

Versammlungsverboten oder Beauflagungen nur auf die öffentliche Ordnung stützen zu können.

Angesichts zahlreicher Orte in Thüringen, denen ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, ist es notwendig, auch für diese Orte neben den Gedenkstätten im Sinne des Versammlungsgesetzes bzw. im Sinne des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau Dora vom 10. Juni 2005 eine Regelung vorzusehen, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ein Einschreiten der Versammlungsbehörde erlaubt. In diesem Sinne wurden in den Entwurf des Thüringer Versammlungsgesetzes, der dem Thüringer Kabinett bereits erstmalig vorlag, Regelungen aufgenommen, die den Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus vor Versammlungen, die an symbolträchtigen, an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernden Tagen oder Orten stattfinden sollen, zukünftig besser gewährleisten sollen. Ein zweiter Kabinettsdurchgang ist derzeit für das erste Quartal 2018 beabsichtigt, um die notwendige rechtliche Klarstellung entsprechend implementieren zu können – wie bereits ausgeführt. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Zusatzfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Die Fragestellerin ist Kollegin König-Preuss, Fraktion Die Linke, in der Drucksachennummer 6/4774. Bitte schön, Frau Kollegin.

Danke schön, Frau Präsidentin.

Neonazistische Veranstaltungen in Thüringen im Jahr 2018

Für den 20. und 21. April 2018 kündigt der Versandhandel des Thüringer NPD-Landesvorsitzenden Thorsten Heise ein sogenanntes „Schild & Schwert Festival“ in Mitteldeutschland an. Beworben wird das Festival unter anderem mit Zeltplätzen direkt am Festivalgelände. Auf dem Festival sollen nach bisheriger Ankündigung unter anderem Vertreter der Parteien NPD und Die Rechte sprechen, dazu werden eine „Tätowierkunst Convention“ sowie eine Kampfkunstvorführung der neonazistischen Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ angekündigt, zu deren Veranstaltungen regelmäßig militante Vertreter der extrem rechten Szene unter anderem aus dem internationalen „Blood & Honour“-Netzwerk anreisen. Dazu sind bisher diverse Bands angekündigt, darunter „Oidoxie“, deren Mitglieder ebenso dem in Deutschland verbotenen „Blood & Honour“-Spektrum zugerech

net werden wie die Mitglieder der ebenfalls auftretenden Schweizer Band „Amok“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung bekannt, ob das „Schild & Schwert Festival“ für das Wochenende des 20. und 21. April 2018 in Thüringen angemeldet wurde und wenn ja, für welchen Ort, mit wie vielen Teilnehmern, unter welchem Motto und wurde es als politische Versammlung angemeldet?

2. Falls das „Schild & Schwert Festival“ in Thüringen angemeldet wurde, wie bewertet die Landesregierung dies und welche Maßnahmen ergreift sie, um gegebenenfalls die betroffene Kommune gegen die Veranstaltung zu unterstützen?

3. Liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse über für das Jahr 2018 geplante oder angemeldete Versammlungen und Veranstaltungen der rechten Szene in Thüringen vor und wenn ja, welche sind das?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, erneut Herr Minister Maier, bitte schön.

Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Abgeordnete KönigPreuss, Ihre Mündliche Anfrage beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach den bisherigen Erkenntnissen der Landesregierung ist das sogenannte „Schild & Schwert Festival“ am 20. und 21. April 2018 nicht in Thüringen angemeldet worden.

Zu Frage 2: Hierzu verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3: Für das Jahr 2018 sind bisher, mit Stand 12. Dezember 2017, folgende geplante Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene der Landesregierung für den Freistaat Thüringen bekannt und angemeldet: 3. Februar 2018: Aufzug des Thüringer Landesverbandes der Partei Die Rechte in Weimar unter dem Motto „Wir gedenken der Luftkriegstoten vom 9. Februar 1945 und anderer zerstörter Städte“; 1. Mai 2018: Aufzug des Thüringer Landesverbandes der NPD in Erfurt unter dem Motto „Soziale Gerechtigkeit für alle Deutschen. Die etablierte Politik macht Deutschland arm.“; 26. Mai 2018 und 2. Juni 2018: jeweils eine von zwei Angehörigen des rechtsextremistischen Spektrums als Privatpersonen angemeldete Versammlung mit Standkundgebung in Arnstadt unter dem Motto „Das Erfurter Kreuz – Nationale Plattform gegen Überfremdung und Linksfaschismus“; am 8. Juni und 9. Juni 2018 jeweils eine von einem

(Minister Maier)

Angehörigen des rechtsextremistischen Spektrums als Privatperson angemeldete Versammlung in Themar unter dem Motto „Tage der nationalen Bewegung. Musik und Redebeiträge für Deutschland“ und schließlich am 18. November 2018 ein von einem Angehörigen des rechtsextremistischen Spektrums als Privatperson angemeldeter Aufzug in Friedrichroda unter dem Motto „In Gedenken an die gefallenen deutschen Soldaten beider Weltkriege“.

Im Übrigen ist eine weitergehende Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen mit Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen nicht möglich. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

Gibt es Zusatzfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Die stammt vom Abgeordneten Herrn Kuschel von der Fraktion Die Linke, das ist die Drucksache 6/4785.

Danke, Frau Präsidentin.

Förderung des grundhaften Ausbaus der Hauptstraße in Zella-Mehlis als Hauptverkehrsstraße oder Haupterschließungsstraße?

Die Stadt Zella-Mehlis hat die Hauptstraße in der Stadt grundhaft ausbauen lassen. Die Maßnahme wurde im Jahr 2014 abgeschlossen. Grundlage bildete ein Beschluss des Stadtrats, die Hauptstraße als Hauptverkehrsstraße grundhaft auszubauen. Nach Informationen des Fragestellers erfolgt die Bescheidung im Rahmen der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die erfolgte Maßnahme nunmehr allerdings für den grundhaften Ausbau der Hauptstraße als Haupterschließungsstraße. Durch den Freistaat Thüringen erfolgte eine Förderung dieser Maßnahme. Die Stadt Zella-Mehlis unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung: