Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen jetzt zur neunten Frage, das ist die Frage des Herrn Abgeordneten Meyer in der Drucksache 5/4950. Bitte, Herr Abgeordneter Meyer.
Der momentan genutzte kommunale Kindergarten von Bad Liebenstein erfüllt die Brandschutzkriterien nicht und darf so nicht weiter betrieben werden. Der Stadtrat von Bad Liebenstein 2008 beschloss deshalb, den Kindergarten in ein stark sanierungsbedürftiges Gebäude aus DDR-Zeiten im denkmalge
schützten Ensemble des historischen Kurparks zu verlegen. Allerdings erfüllt dieses Gebäude wegen des fehlenden zweiten Fluchtweges ebenfalls die Brandschutzbedingungen momentan nicht. Zudem sollen für den Kindergarten die Räume im dritten Stock unter dem mangelhaft wärmegedämmten Dach genutzt werden, die für eine Nutzung als Büroräume bei sommerlicher Sonneneinstrahlung ungeeignet sind. Für dieses Vorhaben seien laut Zeitungsberichten 1,45 Mio. € eingeplant, von denen erst ein Teil verbaut wurde. Um die Bezugsfertigkeit herzustellen, sei noch mindestens die Hälfte der Planungssumme zu investieren. Zur Finanzierung habe die Stadt einen neuen Kredit in Form einer Bedarfszuweisung vom Land beantragt.
1. In welcher Höhe sind für den kommunalen Kindergarten Bad Liebenstein Zuweisungen vom Land beantragt?
2. Unter welchen Voraussetzungen können Bedarfszuweisungen für bauliche Maßnahmen an der Kindertagesstätte in Bad Liebenstein bewilligt werden?
3. Ist die Frage, ob es kostengünstigere Alternativen für den Standort des Kindergartens im Einzugsbereich Bad Liebensteins gibt, Gegenstand dieser Prüfung?
4. Wie beurteilt die Landesregierung aus bau-, denkmalschutz- und betreuungsfachlicher Sicht die Unterbringung eines Kindergartens im dritten Stock eines Gebäudes im historischen Kurparkensemble unter einem mangelhaft wärmegedämmten Dach ohne die Möglichkeit einer Fahrstuhlnutzung?
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Meyer wie folgt:
Zu Frage 1: Der Thüringer Landesregierung liegt kein Antrag auf Bedarfszuweisung für den Umbau des Gebäudes zum kommunalen Kindergarten vor. Die Stadt Bad Liebenstein hat beim Thüringer Finanzministerium einen Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz gestellt.
Zu Frage 2: Die Gewährung von Bedarfszuweisungen für konkrete investive Maßnahmen ist ab dem Jahr 2012 nicht mehr zulässig. Die Tatbestände, für die die Gewährung einer Bedarfszuweisung in Be
Zu Frage 4: Es handelt sich um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung. Am 17. November 2008 beschloss der Stadtrat die Verlagerung des Kindergartens vom Schulweg in das Gebäude im Kurpark (Esplanade 7). Die Immobilie umfasst inklusive Dachgeschoss vier Etagen. Die untere Etage wird für medizinische Zwecke fremdgenutzt. In den darüber liegenden Etagen sollen für die Kindertageseinrichtung ein Sport- und Kneipp-Bereich in der 2. Etage, ein Krippenbereich in der 3. Etage und ein Bereich für Kinder ab drei Jahren in der 4. Etage im Dachgeschoss entstehen. Alle vier Etagen sind nach den uns bekannten Informationen über Treppen und einen Fahrstuhl erreichbar. Nach Auffassung der Landesregierung ist es nicht ausgeschlossen, dass nach entsprechenden Umbaumaßnahmen die gesetzlichen Anforderungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erfüllt sein werden. Über die Erteilung der Betriebserlaubnis kann aber erst nach Fertigstellung des geplanten Baus abschließend entschieden werden.
Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär Prof. Merten. Gibt es den Wunsch auf eine Nachfrage? Das ist nicht der Fall. Wir kommen dann zur Frage der Frau Abgeordneten Dr. Kaschuba in der Drucksache 5/4951.
In diesem Jahr findet in Gotha zum 22sten Mal der Antirassistische und antifaschistische Ratschlag Thüringen statt. Verschiedene Initiativen, Organisationen, Gewerkschaften und Parteien organisieren dieses landesweite Treffen, um im Rahmen zahlreicher Workshops und Debattenbeiträge die notwendige Auseinandersetzung mit Rassismus, Antisemitismus und Neonazismus in der heutigen Gesellschaft zu stärken. Der seit 1991 am ersten Novemberwochenende an wechselnden Orten in Thüringen stattfindende Ratschlag erinnert gleichzeitig an die Pogromnacht vom 9. November 1938. Nachdem in den vergangenen Jahren mehrfach der Ratschlag in Schulen stattfinden konnte, lehnte der Landrat des Landkreises Gotha eine Nutzung einer Schule für den Antirassistischen und antifaschistischen Ratschlag ab. Begründet wurde die Ablehnung mit einem aus dem Thüringer Schulgesetz abzuleitenden fehlenden Ermessen, da das Gesetz die Nutzung von Schulgebäuden für derartige Veranstaltungen in Anwendung des § 56 Nr. 3 Satz 1 Thüringer Schulgesetz ausschließe.
1. Schließt die gesetzlich vorgeschriebene parteipolitische Neutralitätspflicht grundsätzlich das Durchführen von Veranstaltungen an Schulen durch Dritte mit einem aktuell gesellschaftspolitischen Inhalt aus und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Führt die Mitarbeit einer politischen Partei bzw. wie im vorliegenden Fall mehrerer Parteien in einem breiten Bündnis zur gesetzlich begründeten Unmöglichkeit der Nutzung von Schulgebäuden für Veranstaltungen mit einem aktuell gesellschaftspolitischen Inhalt und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
3. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Landrates des Landkreises Gotha, wonach die Ablehnung der Nutzung eines Schulgebäudes im Falle des 22. Antirassistischen und antifaschistischen Ratschlags ohne Ermessen gewesen sei und wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung?
4. Wird die Thüringer Landesregierung den geschilderten Sachverhalt zum Anlass nehmen, Schulträger über den Regelungsinhalt des § 56 Thüringer Schulgesetz klarstellend zu informieren und wenn nein, warum nicht?
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Kaschuba wie folgt:
Zu Frage 1: § 56 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Schulgesetz schließt Werbung für politische Parteien und Gruppierungen in den Schulen grundsätzlich aus. Damit sind jedoch nicht jegliche Veranstaltungen durch Dritte mit aktuell gesellschaftspolitischem Inhalt ausgeschlossen. Diese sind nach § 56 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz genehmigungsfähig. Die hier in Rede stehende Nutzung des Schulgebäudes fällt nicht in den Anwendungsbereich des Thüringer Schulgesetzes, da die geplante Veranstaltung außerhalb der Unterrichtszeit stattfindet und sich nicht an die Schulgemeinde als Teilnehmer richtet. Über eine solche Nutzung des Schulgebäudes entscheidet der Landkreis als Eigentümer; hier ist zu beachten, dass der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Zu Frage 2: Nein. Die Mitarbeit einer politischen Partei oder mehrerer Parteien bedingt nicht zwangsläufig die Unmöglichkeit der Nutzung des Schulgebäudes für Veranstaltungen mit aktuell gesellschaftspolitischem Inhalt. Zur Begründung verweise ich auf meine Ausführungen in Antwort 1.
Zu Frage 3: Der Eigentümer hat zu beachten, dass Veranstaltungen, die sich im Rahmen des konkludenten Widmungszweckes bewegen, nach den Grundsätzen der Artikel 3 und 21 Grundgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Parteiengesetz zuzulassen sind. Durch eine Widmungsänderung kann der Eigentümer der Liegenschaft deren Zweckbestimmung einschränken.
Zu Frage 4: Die Landesregierung geht davon aus, dass mit der Beantwortung dieser Anfrage die Sachlage klargestellt ist.
Danke. Es gibt nicht den Wunsch auf eine Zusatzfrage. Vielen Dank. Wir kommen zur Frage des Herrn Abgeordneten Kalich in der Drucksache 5/ 4952. Bitte, Herr Abgeordneter Kalich.
Durch die Veröffentlichung der Studie des PestelInstitutes zum Sozialen Wohnungsbau ist dargelegt worden, dass in der Bundesrepublik 4 Millionen Sozialwohnungen fehlen und dass die Anzahl dieser stetig abnimmt. Allein für den Freistaat Thüringen weist die Studie auf, dass dem derzeitigen Bestand von rund 55.000 Wohnungen ein Bedarf von 93.000 Wohnungen gegenübersteht.
1. Wie viele Wohnungen stehen nach Ansicht der Landesregierung in Thüringen derzeit gemäß dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung tatsächlich zur Verfügung?
2. Wie hat sich die Zahl der Wohnungen in Thüringen, die dem Wohnraumförderungsgesetz entsprechen, in den letzten 20 Jahren entwickelt?
3. Wie vielen Personen konnten in den Jahren 2010, 2011 und bislang in 2012 trotz Anspruch keine Wohnung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vermittelt werden?
4. Wie hoch ist die Durchschnittsmiete aller nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen in Thüringen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Herr Minister Carius, bitte.
Frau Präsidentin, Herr Abgeordneter Kalich, meine sehr verehrten Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Mit Stand zum 31. Dezember 2011 waren im Freistaat Thüringen ca. 46.000 Wohnungen belegungsgebunden. Diese Zahl bezieht sich sowohl auf die vermieteten als auch auf die nicht vermieteten Wohnungen.
Zu Frage 2: In der Kürze der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnte lediglich die Entwicklung im Zeitraum 2005 bis 2011 ermittelt werden. Danach ist in diesem Zeitabschnitt eine abnehmende Tendenz bei der Zahl der belegungsgebundenen Wohnungen zu verzeichnen. Betrug diese im Jahr 2005 noch ca. 62.600, so waren es, wie ich bereits ausgeführt hatte, zum Stichtag 31.12.2011 noch ca. 46.000 Wohnungen. Grund für den Rückgang ist der Umstand, dass in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung zur Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West von Bund und Land eine besonders intensive soziale Wohnraumförderung erfolgte. Die damit verbundene zeitlich befristete Belegungsbindung - in der Regel zwischen 10 und 15 Jahren - läuft schrittweise aus.
Zu Frage 3: Ein Anspruch auf die Gewährung einer Wohnung nach dem Wohnraumfördergesetz besteht nicht. Sollte die Frage dahin gehend zu verstehen sein, wie viele Wohnberechtigungsscheine ausgestellt wurden und wie viele Sozialwohnberechtigte dadurch eine Sozialwohnung gemietet haben, ist festzustellen, dass eine Ermittlung dieser Zahlen durch Abfrage der zuständigen Stellen in der Kürze der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war.
Zu Frage 4: Eine allgemein gültige Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen gefördertem Neubau und gefördert modernisierten Wohnungen. Daraus ergibt sich für den Zeitraum 2004 bis 2011 für den Wohnungsneubau eine Durchschnittsmiete von 5,40 €/m². Was die Durchschnittsmiete bei modernisierten Wohnungen angeht, konnte in der Kürze der Zeit keine belastbare Erhebung durchgeführt werden.