Protocol of the Session on September 21, 2012

Guten Morgen, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich begrüße Sie zu unserer heutigen Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße die Gäste auf der Zuschauertribüne und die Vertreterinnen und Vertreter der Medien.

Als Schriftführer hat neben mir Platz genommen Frau Abgeordnete Hennig. Die Rednerliste führt Frau Abgeordnete Holzapfel.

Es haben sich entschuldigt: Abgeordneter Günther, Abgeordneter Krauße, Abgeordneter von der Krone, Abgeordneter Kuschel, Abgeordneter Recknagel, Frau Ministerpräsidentin Lieberknecht, Herr Minister Reinholz, Frau Ministerin Walsmann, Herr Minister Matschie und Herr Minister Voß zeitweise.

Gibt es Anmerkungen zur Tagesordnung? Ja, bitte schön, Herr Emde.

Frau Präsidentin, ich möchte eine paar Verfahrensfragen beantragen für die Tagesordnung. Zunächst würde ich darum bitten, dass der Tagesordnungspunkt 12 „Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“ noch mal in zweiter Beratung aufgerufen wird. Hier wollen wir gern ohne Aussprache eine Überweisung an den Innenausschuss beantragen.

Zum anderen bitte ich darum, dass die Tagesordnungspunkte 21 a und b sowie der Tagesordnungspunkt 23 erst nach 13.00 Uhr aufgerufen werden mit der Begründung, dass der Herr Finanzminister beim Gemeinde- und Städtebund unterwegs ist und erst zu dieser Zeit zurückerwartet wird.

Danke schön. Gibt es weitere Anmerkungen zur Tagesordnung? Das sehe ich nicht. Dann würden wir wie folgt verfahren. Gibt es Übereinstimmung, dass wir den Tagesordnungspunkt 12 jetzt zu Beginn der Gesetze erneut aufrufen? Ich sehe, das ist der Fall.

Dann ist der nächste Antrag, den Tagesordnungspunkt 21 a und b und den Tagesordnungspunkt 23 erst nach 13.00 Uhr aufzurufen. Gibt es dazu gegenteilige Meinungen? Das sehe ich nicht. Dann würden wir so verfahren.

Ich rufe als Erstes zur erneuten Beratung auf den Tagesordnungspunkt 12

Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustel

lungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland sowie der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/4927 ZWEITE BERATUNG

Ich eröffne die Aussprache. Gibt es Wortmeldungen? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Gibt es Anträge? Es gibt den Antrag auf Überweisung an den Innenausschuss. Wer für den Innenausschuss ist, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das ist die Zustimmung bei den Fraktionen DIE LINKE, bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, CDU und FDP. Wer ist dagegen? Ich sehe keine Gegenstimmen. Enthaltungen? Keine Enthaltungen. Damit ist der Gesetzentwurf an den Innenausschuss überwiesen. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt 12.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 13

Thüringer Informationsfreiheitsgesetz Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/4986 ERSTE BERATUNG

Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Ja, bitte schön, Herr Innenminister Geibert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz ist bis zum 28. Dezember dieses Jahres befristet. Da die Landesregierung auch nach Ablauf dieses Datums einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähren will, der grundsätzlich nicht von eigener Betroffenheit oder der Geltendmachung eines rechtlichen oder berechtigten Interesses abhängig ist, bedarf es eines gesetzgeberischen Tätigwerdens. Die Landesregierung hat vor diesem Hintergrund den vorliegenden Gesetzentwurf eingebracht. Er beruht auf der Auswertung der zu dem Thema ergangenen Rechtsprechung in Bund und Ländern, den fachspezifischen Veröffentlichungen und vor allem den Ergebnissen der Evaluation des bisher bestehenden Gesetzes.

Die Ergebnisse der Evaluation, die den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 abdeckt, können Sie im Einzelnen dem Evaluationsbericht entnehmen. Dieser ist auch auf der In

ternetseite des Thüringer Innenministeriums abrufbar.

Der Gesetzentwurf enthält in Abkehr vom bisher geltenden Gesetz eine Vollregelung der Rechtsmaterie. Damit soll sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die auskunftsverpflichteten Stellen eine bessere Übersichtlichkeit und eine erhöhte Anwenderfreundlichkeit erzielt werden. Ausgehend von der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ist Ziel des Gesetzentwurfs der Landesregierung die Stärkung der Informationsfreiheitsrechte. Zu diesem Zweck wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Danach werden alle öffentlichen Stellen erfasst, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Unerheblich ist hierbei, ob sie in öffentlichrechtlicher oder in privatrechtlicher Form tätig werden. Bestehende Bereichsausnahmen für ganze Institutionen, deren Erforderlichkeit sich in der Praxis nicht bestätigt hat, werden aufgehoben. So werden auch Teilbereichsausnahmen und einzelne Ablehnungsgründe ersetzt, deren Umfang auf das erforderliche Maß begrenzt wird. Im Interesse der Rechtssicherheit und Anwenderfreundlichkeit wurden auch bestehende unbeschriebene Ablehnungsgründe aufgenommen, so etwa jener zum Schutz der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung des Landtags. Bereits bestehende Ablehnungsgründe wurden, soweit dies möglich war, konkretisiert.

Ein Beispiel hierfür bildet der Ablehnungsgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands. Hier wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einer näheren Konkretisierung in den Gesetzestext aufgenommen. Zur Vereinfachung der Rechtsanwendung erfolgte auch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verwaltungskosten. Bisher ist zur Ermittlung der Gebühren und Auslagen neben dem Thüringer Verwaltungskostengesetz und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung auch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes heranzuziehen.

Ziel der Neuregelung ist, dass in der zu erlassenden Verordnung die für das Informationsfreiheitsrecht speziell erforderlichen Bestimmungen abschließend geregelt werden. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass sich die Gebührenbemessung ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientiert. Eine Berücksichtung des mit der Antragstellung verfolgten Interesses würde nämlich dazu führen, dass der grundsätzlich begründungsfreie Antrag allein zum Zwecke der Kostenfestsetzung zu begründen wäre. Im Zusammenhang mit den Verwaltungskosten wurde auch eine Anregung der Verbraucherzentrale Thüringen zum Anlass genommen, eine Verpflichtung der öffentlichen Stellen dahin gehend aufzunehmen, dass sie auf Verlangen des Antragstellers mitzuteilen haben, welche Verwaltungskosten in Ansatz gebracht werden. Damit

soll verhindert werden, dass Anträge deshalb nicht gestellt werden, weil für die Antragsteller nicht vorhersehbar ist, welche Kosten mit der Antragsbearbeitung entstehen können. Im Interesse der Stärkung der Informationsfreiheit ist vorgesehen, dass künftig ein Antrag nicht prinzipiell abgelehnt wird, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Vielmehr ist in diesen Fällen, wie bei der Betroffenheit von personenbezogenen Daten bisher auch schon, eine Abwägung der Betroffeneninteressen vorzunehmen. Zum Schutz Dritter, nämlich derjenigen, deren personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Antrag betroffen sind, ist deren umfassende und gestaffelte Verfahrensbeteiligung vorgesehen.

Dem Ziel der Stärkung der Informationsfreiheit dient insbesondere auch die Einführung eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Wie auf Bundesebene und in den Ländern mit Informationsfreiheitsgesetzen soll die Funktion von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden. Damit wird eine bürgernahe Schlichtungsinstanz eingeführt, die neben die bestehenden formalen Rechtsmittel tritt. Zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger ist ein Verbot der Weiterverwendung von Informationen in Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Erhöhung der Transparenz von Verwaltungshandeln durch Information. Diese bildet in der Informationsgesellschaft zudem die Grundlage einer aktiven Teilhabe am politischen Geschehen. Davon abzugrenzen sind Bestrebungen zur Erlangung von Informationen, die allein oder überwiegend kommerziellen und gewerblichen Zwecken dienen. Bei der Verknüpfung von Einzelinformationen könnten Erkenntnisse gewonnen werden, die weit mehr als ein simpler Adresshandel die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen gefährden können. Aus diesem Grund bildet der Verstoß gegen das Verbot der Weiterverwendung mit Gewinnerzielungsabsicht auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, der mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden können soll.

Als Letztes möchte ich auf das zentrale Informationsregister eingehen. Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, ein solches einzurichten und alle zur Veröffentlichung geeigneten Informationen darin einzustellen. Damit nimmt Thüringen nach Bremen und als erstes Flächenland überhaupt die Herausforderungen an, die unter dem Begriff Open Data auf vielen Ebenen diskutiert werden. Um dieses Ziel optimal zu verwirklichen, das heißt, die schon bestehenden Informationsmöglichkeiten aufzugreifen und mit den sich entwickelten technischen Möglichkeiten zu verknüpfen, sollen die Einzelheiten in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Damit soll in Thüringen ein weiterer entscheidender Schritt zur proaktiven Information eingeleitet werden. Der hier gegebene Umriss stellt die wesentli

(Minister Geibert)

chen Eckpunkte des Gesetzentwurfs dar. Er bildet das Ergebnis des Abwägungsprozesses ab, der erforderlich ist, um den Zugang zu amtlichen Informationen zu erhalten und zu erweitern und gleichzeitig öffentliche und private Belange im erforderlichen Umfang zu schützen. Einzelheiten zu dem durch das Gesetz vorgegebenen Ausgleich dieser gegenläufigen Interessen sowie zu den weiteren Aspekten der Regelungsmaterie werden in den Ausschüssen noch näher betrachtet werden können. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU, SPD)

Vielen Dank, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. Als Erste hat Frau Abgeordnete Martina Renner von der Fraktion DIE LINKE das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Entstehung dieses Gesetzentwurfs hat die Öffentlichkeit wieder mal erneut an internen Koalitionsstreitigkeiten teilhaben lassen. Wenigstens hier hat Informationsfreiheit schon mal funktioniert, können wir sagen.

(Beifall DIE LINKE)

Aber das war sicherlich nicht Ihre Absicht. Ich sage mal, wir wollen alle Ihre Streitigkeiten auch gar nicht wissen.

Als im Jahr 2007 das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz durch die damalige CDU-Alleinregierung auf den Weg gebracht wurde, kommentierte die damalige SPD-Fraktion lakonisch: Bevor wir ein solches Gesetz, wie von Ihnen, meine Damen und Herren der CDU, vorgelegt, hier verabschieden, sollten wir lieber davon absehen. Das war auch damals unsere Meinung. Wir haben recht bekommen durch die Statistiken über die Inanspruchnahme des freien Zugangs zu Informationen auf Grundlage des bisher gültigen Verweisungsgesetzes. Diese Statistiken haben dieser damaligen Einschätzung recht gegeben. Es war also folgerichtig, dass sich die Regierungsfraktionen im Koalitionsvertrag darauf verständigt hatten, die Regelungen in dieser Legislatur zu evaluieren, zu novellieren und das Recht auf Informationsfreiheit zu stärken. Bis der Landtag einen Vorschlag dazu diskutieren konnte, mussten drei Jahre vergehen. Als die Fraktion DIE LINKE im März 2011 einen Vorschlag zur Neufassung des Informationsfreiheitsrechts hier in den Landtag einbrachte, kritisierten Abgeordnete der Regierungskoalition, dass wir Koalitionsvorhaben aufgreifen würden, um dann der Koalition Beine zu machen. Man möchte nicht daran denken, was passiert wäre, wenn wir damals keinen Entwurf eingebracht hätten - wahrscheinlich nichts.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Nichts.)

Das ist richtig. Wahrscheinlich hätte uns Ende dieses Jahres dann ein einfaches Entfristungsgesetz erreicht. Auch innerhalb der Koalition hat es Abgeordnete gegeben, die, sagen wir mal, vor der Sommerpause etwas unruhig geworden sind und schließlich einen eigenen Vorschlag unterbreiteten ganz im Sinne der Informationsfreiheit. Damit haben wir nun die Möglichkeit, zu prüfen, ob die im März 2011 erfolgte Ankündigung von Frau Marx, einen substantiierten Novellierungsentwurf des Gesetzes vorzulegen, mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf erfüllt ist.

(Zwischenruf Abg. Marx, SPD: Ja, ist er.)

Heute liegt dieser Gesetzentwurf endlich vor. Wenn wir den Referentenentwurf aus dem August danebenlegen, dann können wir leicht absehen, wer sich nicht wirklich durchsetzen konnte und wer in der Koalition das Sagen hat.

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Was Sie al- les wissen. Haben Sie ein paar Wanzen aus- gelegt oder was?)

Die „Thüringer Allgemeine“ schrieb dazu: „Die Hürden für Bürger, Auskünfte vom Staat zu erhalten, werden in Thüringen auch nach der Novellierung des Gesetzes relativ hoch liegen.“ Richtig, „Thüringer Allgemeine“.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wie unglaublich!)

Aber wir haben eine Chance. Wir als Parlament müssten souverän genug sein, mit Mehrheiten aus Liberalen, Linken, sozialdemokratisch Gesinnten, bürgerrechtlich Orientierten unsere Vorstellungen von einem transparenten Staat und seiner Verwaltung auch in Thüringen umzusetzen. Dazu haben wir dann in der weiteren Beratung Gelegenheit.

(Beifall DIE LINKE)

Ich muss in der ersten Lesung - und ich will es auch nicht unterlassen - zu den inhaltlichen Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs sprechen. Unstrittig ist, dass das nun vorgelegte Vollgesetz allemal besser ist als die bisherige Variante des einfachen Verweisungsgesetzes auf den Bund. Das ist so selbstverständlich, dass es eigentlich keiner weiteren Erwähnung bedarf. Unstrittig wurden einige Restriktionen des bisherigen Gesetzes behoben, so zum Beispiel die Eingrenzung der Anspruchsberechtigten. Auch bisherige Ausnahmen vom Informationszugang wurden gestrichen und modifiziert. An dieser Stelle will ich dann auch gleich einen Kritikpunkt benennen. Während sich die Fraktion DIE LINKE in ihrem Gesetzentwurf ganz bewusst entschieden hat, nicht von vornherein Bereiche vom freien Informationszugang auszuschließen, sondern ein stufenförmiges Verfahren einer inhaltlichen Prüfung eines bestehenden Informationsanspruchs zu

(Minister Geibert)

verankern, entscheidet sich die Landesregierung dazu bereits in § 2, Bereiche der öffentlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verwaltung zu beschreiben, für die der Informationsanspruch nicht bzw. nur eingeschränkt gilt.

Der Abgeordnete Kellner kritisierte an unserem Entwurf, an unserem Vorgehensvorschlag der Einbringung unseres Gesetzentwurfs, dass wir 11 Unterpunkte in Drei-Stufen-Kategorien für einen Ausschluss der Informationsfreiheit formuliert hatten und bezeichnete dies als keine Vereinfachung. Das ist schon richtig, es ist natürlich einfacher, ganze Bereiche grundsätzlich auszunehmen und nicht zu versuchen, ausschließlich die tatsächlich zu schützenden Kernbereiche öffentlicher wie privater Belange dem freien Zugang zu entziehen. Die Vorzüge eines Vollgesetzes gehen verloren, so meinen wir, wenn ganze Bereiche dem Zugang zu Informationen entzogen sind wie in § 2 Abs. 3 bis 8 und dann weitere Ausschlussgründe in §§ 7 und 8 formuliert werden und in § 9 weiterhin geregelt wird, dass die Informationsübermittlung unterbleibt, wenn „durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden“ und dann Ausschlussgründe vom Ausschluss formuliert werden. Unsere Einschätzung schließt sich daher der Quintessenz der „Thüringer Allgemeinen“ an, die Hürden bleiben relativ hoch.

Die Stärkung der Informationsfreiheitsrechte sieht anders aus. Dazu hätte die Möglichkeit bestanden, auch diese in diesem Gesetzentwurf zu verankern. Auch der uns bekannte Vorschlag der SPD-Fraktion vom Juli 2012 hatte sich zu einem anderen Weg durchgerungen. Wo sind diese Ideen eigentlich geblieben? Für die Fraktion DIE LINKE soll der freie Zugang zu in öffentlichen Stellen vorliegenden Informationen drei Funktionen erfüllen:

1. die Möglichkeit, jederzeit Kenntnis der zur eigenen Person gespeicherten Daten zu erlangen;

2. die Kontrolle des Verwaltungshandelns umschließen;

3. die Erhöhung der Akzeptanz von Behördenentscheidungen.

Die Verwirklichung dieser Ziele muss Ausgangspunkt von Regelungen sein und das schließt strukturell begründete Bereichsausnahmen von vornherein aus.

Da ich gerade das bestehende Spannungsfeld angesprochen habe, gleich eine Bemerkung noch zu § 12 des Gesetzentwurfs zum Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Zum Spannungsfeld zwischen Informationsanspruch einerseits und Schutz persönlicher Belange andererseits gehört natürlich auch die Frage der Ansiedlung der Funktion des Beauftragten für Informationsfreiheit, ob nun beim Datenschutzbeauftragten - die von Ihnen fa