Protocol of the Session on May 31, 2012

(Beifall CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Es gibt eine Wortmeldung vom Abgeordneten Untermann, FDP-Fraktion. Bitte schön.

(Unruhe im Hause)

Frau Siegesmund, Sie hätten uns die ganze Debatte ersparen können. Wir könnten schon viel weiter sein, wenn Sie das eingehalten hätten, was Sie am Anfang Ihrer Rede gesagt haben; jeder sollte selbst bestimmen, was er möchte. Da ist eigentlich alles schon gesagt.

(Beifall DIE LINKE, FDP)

Wenn wir das jetzt machen, was Sie vorhaben, in Bierzelten usw. nicht mehr zu rauchen, dann wird draußen diese Raucherinsel auch verboten. Wen stört das, wenn draußen jemand raucht? Mich stört es nicht. Dabei müssen wir bleiben, das kann jeder selbst entscheiden. Die Raucher machen eigentlich nichts, was verboten ist, in Deutschland ist es nicht verboten. Wenn das so ist, dann ist das eine Diskriminierung für mich. Ihr Gesetz ist eine Diskriminierung, das wurde schon oft gesagt. Ich möchte einmal ein Beispiel sagen: Frau Lieberknecht raucht nicht, Herr Machnig raucht. Brauchen wir da ein Gesetz, um das festzustellen, dass sie sich nicht gegenseitig belästigen. Wir sind erwachsene Menschen und jeder kann entscheiden, was ist. Das kann doch nicht wahr sein hier.

(Beifall CDU, SPD, FDP)

Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Für die Regierung spricht, Herr Staatssekretär Dr. Schubert.

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Er will eine rauchen gehen.)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, vielleicht einmal zum Anfang, dass man mich da einordnen kann: Ich bin seit 22 Jahren Nichtraucher, war ein extremer Nichtraucher, aber seit dem Nichtraucherschutzgesetz vor fünf Jahren hat sich das ein bisschen gelegt. Das zeigt auch ein Stück weit, dass bei dem Thema doch eine gewisse Beruhigung eingetreten ist. Allerdings die Debatte heute zeigt mir, dass es doch da noch erheblichen Diskussionsbedarf gibt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf sieht eine wesentliche Verschärfung des Nichtraucherschutzes vor, das haben wir jetzt in der Debatte schon gehört. So soll u.a. das Rauchverbot auch in Festzelten, Spielcasinos, kleineren Gaststätten ohne abgetrennte Nebenräume gelten. Raucherräume sollen gänzlich entfallen, darüber hinaus soll das Bußgeld bis auf zu 1.000 € und im Wiederholungsfall auf 2.000 € angehoben werden. Der Gesetzentwurf ist das Ergebnis der in seiner Begründung dargelegten Überlegung, dass

(Abg. Kubitzki)

das Rauchen, auch das Passivrauchen, erhebliche gesundheitliche Gefahren mit sich bringt. Unbestritten sind auch gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Ausgesetztsein in Raucherräumen für Nichtraucher. Da will ich mal dahingestellt sein lassen, ob das nur ein Empfinden ist oder eine tatsächliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Dies ist wissenschaftlich nachgewiesen. Aus diesem Grund haben wir uns bereits im Jahr 2007 dazu entschlossen, zum Schutz der Nichtraucher, die dem Rauch u.a. in öffentlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Sporteinrichtungen ausgesetzt sind, ein umfassendes Rauchverbot einzuführen. In der Folgzeit ergingen zu den Regelungen in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder höchstrichterliche Entscheidungen. Geprüft wurde insbesondere die Frage, ob durch die Regelungen zum Rauchverbot die Grundrechte des Einzelnen unverhältnismäßig und unzulässig eingeschränkt werden. Neben dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit standen das Grundrecht auf freie Berufsausübung der Gastwirte und der Gleichheitsgrundsatz auf dem Prüfstand. Nach den höchstrichterlichen Entscheidungen sei die Verhängung eines strikten Rauchverbots ohne Ausnahmeregelung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Soweit ein Verbot in diesem Umfang nicht ausgesprochen werde, sei jedoch für die Kleinraumgastronomie unter bestimmter Maßgabe eine Ausnahme vom Rauchverbot vorzusehen.

Im Rahmen dieser Diskussion zum bestehenden Nichtraucherschutzgesetz wurde der Umfang des zu regelnden Rauchverbots von der Landesregierung umfassend geprüft. Wir sind uns alle darüber einig, dass es wünschenswert wäre, wenn sich alle Bürger zu den Nichtrauchern zählen könnten - na gut, Frau König vielleicht nicht -, vielleicht sind wir uns darüber einig, vielleicht doch nicht alle, aber die meisten.

(Heiterkeit DIE LINKE)

In diesem Falle bedarf es keines Nichtraucherschutzgesetzes. Natürlich werden wir von unserem Ministerium auch weiterhin vieles zur gesundheitlichen Aufklärung gerade bei Kindern und Jugendlichen beitragen, weil das das vorrangige Ziel ist. Auch wenn der Zustand, dass alle nicht mehr rauchen, ein wünschenswertes Ziel darstellt, dürfen wir jedoch nicht die Augen vor der Realität verschließen. Noch immer waren im Jahr 2011 etwa ein Viertel der Bevölkerung Deutschlands Raucher. Auch ihre Rechte dürfen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Es muss also ein Weg gefunden werden, beiden Gruppen unter Einhaltung der Entfaltungsmöglichkeiten gerecht zu werden.

Unter Berücksichtigung dieser Argumente wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung im Jahre 2007 umfassend geprüft. Der Landtag hat sich zum damaligen Zeitpunkt gegen ein striktes Rauchver

bot entschieden. Auch im Jahr 2010 gab es noch mal einige Veränderungen, die mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zusammenhingen. Ich glaube - und das ist die Meinung der Landesregierung -, die bisherige Regelung hat sich weitestgehend bewährt. Sie hat zu einer weitestgehenden Befriedung der widerstreitenden Interessen geführt. Größere Konflikte sind in Thüringen nicht bekannt, also auch in unserem Haus kenne ich keine - wie bei anderen Themen, zum Beispiel beim Thema Ladenöffnung großen Beschwerden.

Daher empfiehlt die Landesregierung, eine erhebliche Verschärfung des Rauchverbots und den Anspruch eines absoluten Rauchverbots abzulehnen. Auch wenn ein solcher Zustand aus gesundheitlichen Aspekten wünschenswert wäre und zu empfehlen ist, wird derzeit die Umsetzbarkeit dieser gesetzlichen Regelung nicht gesehen. Nichtraucher haben derzeit bereits in der bestehenden Rechtslage einen hohen Persönlichkeitsschutz. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Nichtraucherschutzgesetz sieht daher lediglich eine Entfristung vor und wird am 5. Juni im Kabinett behandelt. Anschließend erfolgt die Zuleitung an den Landtag, so dass wir das also rechtzeitig mit dem Ablauf der Frist am 31.12. im Landtag beraten können. Ich empfehle daher, den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

(Beifall CDU, SPD)

Vielen Dank. Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich schließe die Aussprache und wir kommen zum Antrag auf Ausschussüberweisung. Ich habe bisher einen Antrag gehört, sicherlich will die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch diese Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit unterstützen. Gibt es weitere Anträge zur Ausschussüberweisung? Das sehe ich nicht.

Dann stimmen wir über diesen Antrag ab. Wer dafür ist, dass der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit überwiesen wird, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das ist Zustimmung bei den Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? Die Gegenstimmen kommen aus den Fraktionen der SPD, der CDU und der FDP. Wer enthält sich? Ich sehe keine Enthaltungen. Damit ist die Ausschussüberweisung abgelehnt und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4

Thüringer Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheits

(Staatssekretär Dr. Schubert)

technik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/4450 ERSTE und ZWEITE BERATUNG

Folgender Hinweis: Der Landtag war bei der Feststellung der Tagesordnung übereingekommen, dieses Gesetz heute in erster und sofern keine Ausschussüberweisung beschlossen wird in zweiter Beratung zu behandeln. Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Ja. Bitte schön, Herr Staatssekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, das Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wurde am 15. Dezember 2011 in Berlin von den Regierungschefinnen und -chefs aller Bundesländer unterzeichnet. Es ist eine Ländervereinbarung, die Zuständigkeits- und Finanzfragen regelt und die der Zustimmung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft bedarf. In Thüringen ist dazu nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats die Zustimmung des Landtags erforderlich. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn alle gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugestimmt haben.

Mit dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird eine Forderung der Finanzministerkonferenz zur Schnittstellenbereinigung mit der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten umgesetzt. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vollzieht zurzeit Aufgaben der Länder im Bereich der aktiven Medizinprodukte. Diese Aufgaben sollen künftig bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten angesiedelt und damit eine Bündelung der Aufgaben im Bereich der Medizinprodukte bei einer Zentralstelle erreicht werden. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz und die Gesundheitsministerkonferenz haben diese Forderung befürwortet. Die Umsetzung erfolgt mit der Änderung der Staatsverträge beider Zentralstellen.

Darüber hinaus sollen bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik bestimmte Aufgaben der Länder bei der Marktüberwachung im Regelungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes zentrali

siert werden. Es handelt sich hierbei um die Übertragung originärer Aufgaben der Länder, die ansonsten entweder durch die jeweiligen Landesministerien oder durch die Vollzugsbehörden erledigt werden müssten. Die damit verbundenen Kosten könnten nicht durch Gebühren gedeckt werden und sind daher von allen Ländern anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel zu finanzieren. Für Thüringen entstehen Kosten von ca. 28.000 € im Jahr.

So soll sie koordinierende Aufgaben der für den Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörden der Länder erfüllen, die mit der Aufstellung von Marktüberwachungsprogrammen und deren Meldung an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten oder den Informationsaustausch für unsichere Produkte in Europa verbunden sind. Weiterhin soll sie für den Vollzug von Marktüberwachungsmaßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Einzelfall zuständig sein können, wenn von bestimmten Produkten die ernste Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik soll künftig auch die Arbeit der vom Bundesrat benannten EGRichtlinien-Vertreter sicherstellen, welche die Länder in nationalen und europäischen Gremien der einschlägigen Richtlinien in der Normung vertreten, die gewonnenen Erkenntnisse für die Länder aufbereiten und ihnen zur Verfügung stellen.

Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz, die Gesundheitsministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz haben dem Änderungsabkommen in der vorliegenden Fassung zugestimmt. Die Thüringer Landesregierung hat den Landtag mit Schreiben der Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chefin der Staatskanzlei am 5. Mai 2011 über den Entwurf des oben genannten Abkommens unterrichtet. Der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Unterrichtung in seiner 18. Sitzung am 12. Mai 2011 beraten und zur Kenntnis genommen. Danach kam dann die Unterzeichnung des Abkommens. Soweit die Ausführungen von mir zu dem vorliegenden Gesetzentwurf. Danke.

Vielen Dank. Die Fraktionen waren im Ältestenrat übereingekommen, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache zu behandeln. Ich schließe deswegen die erste Beratung und rufe die zweite Beratung zum Gesetzentwurf auf. Ich frage: Wünscht man hier die Aussprache? Das ist ebenfalls nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 5/4450 in zweiter Beratung.

Wer für diesen Gesetzentwurf ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Ich sehe die Zustimmung bei der FDP, der CDU, der SPD, BÜNDNIS 90/DIE

(Präsidentin Diezel)

GRÜNEN und den LINKEN. Wer ist gegen den Gesetzentwurf? Ich sehe keine Gegenstimmen. Wer enthält sich? Auch keine Enthaltungen. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung, und ich bitte Sie, das durch das Aufstehen zu bekunden. Wer ist für den Gesetzentwurf? Wer ist dagegen? Wer enthält sich? Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen. Vielen Dank.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 4 und rufe auf den Tagesordnungspunkt 5

Thüringer Ausführungsgesetz zur Anwendung der Konzessionsabgabenverordnung (ThürAFGKAV) Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/4458 ERSTE BERATUNG

Wünscht die Fraktion DIE LINKE das Wort zur Begründung? Ja, Herr Abgeordneter Hellmann. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste, „Thüringer Ausführungsgesetz zur Anwendung der Konzessionsabgabenverordnung“. Die Konzessionsabgabenverordnung regelt unter anderem die Höchstbeträge bei Konzessionsabgabe in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl. Für Thüringer Gemeinden gibt es gewisse Grenzwerte, die liegen bei 25.000 bzw. bei 100.000 Einwohnern. An diesen Grenzen ändern sich die Konzessionsabgaben. Bei 25.000 Einwohnern gehen sie um 20,5 Prozent nach oben und bei 100.000 Einwohnern um 25,2. Ursprünglich hätte diese Regelung einen Lenkungsmechanismus haben sollen. Das heißt, es war beabsichtigt, dass im ländlichen Raum Gasund Strompreise niedriger sein sollten als in den Städten. Das hat sich in der Vergangenheit so nicht durchgesetzt. Heute müssen wir feststellen, aufgrund des demographischen Wandels, aufgrund des Bevölkerungsrückgangs, den wir verzeichnen, kommen Kommunen in Verlegenheit, dass sie unter diese Grenzen rutschen und die Konzessionsabgaben absinken. Das sind doch erhebliche Beträge in den Städten, die dort mit diesem Problem zu kämpfen haben. Deswegen sind wir der Meinung, wir sollten diesem Problem begegnen, indem wir über das Landesamt für Statistik eine Zählweise anwenden, die diesen Bedingungen in Thüringen Rechnung trägt. In den §§ 1 bis 4, die wir angeführt haben, sind diese Möglichkeiten der Regelung angeführt. Wir bitten um Diskussion und Zustimmung. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Ich eröffne die Aussprache und als Erster spricht der Abgeordnete Kellner von der Fraktion der CDU. Ich sehe den Abgeordneten Kellner nicht. Dann spricht der Abgeordnete Hey von der SPD-Fraktion. Ich hoffe, er ist da? Ja.

Frau Präsidentin, vielen Dank. Liebe Kolleginnen und Kollegen der Fraktion DIE LINKE, der Gesetzentwurf, wie er hier gerade eingebracht und vorgetragen wurde und wenn man ihn sich mal durchliest, klingt erst mal ganz plausibel und ziemlich pfiffig, aber man prüft nach und stolpert

(Beifall DIE LINKE)

- einen kleinen Moment noch, Herr Kuschel, das ist wie bei den Duracell-Äffchen, aber man muss abwarten - über verfassungsrechtliche Dinge. Abweichend nämlich von der Grundregel, dass für die Gesetzgebung die Länder zuständig sind, kann auch der Bund das machen, das ist die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung. Wenn man mal nachschlägt, die Sachgebiete der konkurrierenden Gesetzgebung sind in Artikel 74 des Grundgesetzes genau aufgeführt. Da steht beispielsweise in 74 Abs. 1 Nr. 11 das Recht der Wirtschaft, also Bergbau, Industrie und Energiewirtschaft, das ist ja sehr wichtig, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen und so weiter und so fort. Das sind die Rechtsbereiche der konkurrierenden Gesetzgebung, hier kann der Bund eingreifen. Das bedeutet eigentlich, die Berechnungsgrundlagen bei der Konzessionsvergabe im Gas- und Strombereich, die hier ja auch in Rede stehen, hat der Bundesgesetzgeber einheitlich geregelt, und zwar abschließend in dem berühmten § 48 des Energiewirtschaftsgesetzes. Es gibt eine Konzessionsabgabeverordnung, diese berühmte KAV, die hier auch immer zitiert wird. Insoweit verfügt der Thüringer Gesetzgeber eigentlich über keine eigene Gestaltungskompetenz und kann eine Anrechnungsvorschrift im Bereich der Konzessionsabgaben, so zumindest wie es hier eingebracht wurde, überhaupt nicht regeln. Damit würde schon die Geschichte enden. Jetzt weiß ich aber - Herr Kuschel, ich gehe mal davon aus, dass Sie zu diesem Thema nachher auch noch reden werden -, dass Sie sagen, das ist alles ein bisschen nicht so innovativ Herr Hey, immer verweisen Sie auf verfassungsrechtliche Bedenken wie schon bei der Infrastrukturpauschale.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Ja, Sie drücken sich vor einer Aussage.)

(Präsidentin Diezel)

Deswegen will ich keinen verfassungsrechtlichen Diskurs mit Ihnen hier führen, sondern vielleicht dann doch mal etwas näher auf das Gesetz eingehen, das Sie hier vorgestellt haben. Auch da bin ich der Überzeugung, dass die Vorgaben, die die Fraktion DIE LINKE in ihrem Gesetzentwurf gemacht hat, dem zu regelnden Bereich im rechtlichen Sinne eigentlich nicht gerecht werden. Das heißt im Einzelnen, wenn wir nach § 1 der Konzessionsabgabenverordnung, also dieser KAV, strickt nach dem Gesetz gehen, dann ist auf die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde abzustellen, aber nicht auf die mögliche Hinzuziehung, wie Sie es vorschlagen, von Einwohnern einer erfüllenden Gemeinde. Das kennt das KAV gar nicht. Ja, es ist ja richtig, ich habe, glaube ich, gesagt, es klingt sehr innovativ, was Sie da machen, aber diese bundesrechtliche Vorgabe, Herr Kuschel, dafür kann ich nichts, Sie auch nicht, die werden wir damit jetzt nicht ändern können,

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Sie unterhalten Thüringen.)