Wir sehen große verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Änderungswillen der LINKEN von 25 auf 30 Prozent bei der Abweichung zwischen Wahlkreisen zu gehen. Das scheint uns nicht vernünftig zu sein. Wir haben aber allerdings große Sympathie und die volle Zustimmung dafür, die Barrierefreiheit für jeden hier möglich zu machen, die Barrierefreiheit herzustellen.
Alle Menschen, auch Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, sollen an der Wahl am Wahlsonntag, an diesem demokratischen, gesellschaftlichen Handeln teilhaben können. Dazu brauchen wir natürlich Wahllokale, die barrierefrei sind.
Die Debatte, die man allerorts hört, sollen wir denn jetzt unsere wunderbaren historischen Rathäuser, die nicht barrierefrei sind, abreißen, nur um dieses Gesetz zu erfüllen,
ist eine vollkommen fehlgeleitete Debatte. In jeder Ortschaft werden sie einen barrierefreien Raum, einen barrierefreien Ort finden, um die Wahl durchzuführen. Dahin sollten wir alle Bürgerinnen und Bürger einladen, barrierefrei miteinander das zu tun, was eine moderne Gesellschaft im Verfassungsstaat tut, nämlich gemeinsam wählen zu gehen. Vielen Dank.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, meine Vorredner haben schon einiges dazu beigetragen. Ich stimme dem Kollegen Hey im Grundsatz zu. Ich möchte nur noch eine kurze Ergänzung dazu geben, dass man natürlich jetzt nicht in einem Gesetz alles lösen kann, weil es auch wirklich drängt. Deswegen, Herr Kuschel, Sie haben ordentlich berichtet - er ist gar nicht da, wo ist er denn jetzt, ich suche ihn schon mal. Also da lobe ich ihn einmal hier und das in wie vielen Jahren, dann ist er nicht da. Es ist doch die Höhe.
Ich will damit nur noch mal darauf hinweisen, dass wir wohl den Antrag der LINKEN ausgiebig besprochen haben. Wir haben uns wirklich mit den Dingen befasst und gesagt, das ist nicht praktikabel. Wo ich recht gebe, was wir, denke ich, durchaus weiter im Auge behalten müssen, ist die Barrierefreiheit. Das hat auch die Diskussion gezeigt. Aber es gab auch in der Diskussion die ganz klare Aussage, dass dem Landeswahlleiter - und der ist derjenige, der für alle Beschwerden und Ähnliches zuständig ist - noch nichts zur Kenntnis gekommen ist, dass es da Unstimmigkeiten gab. Auch das muss man einfach mal zur Kenntnis nehmen. Ich sage aber auch ausdrücklich, man muss die Sache weiter im Auge behalten. Ich weiß, dass die kommunale Selbstverwaltung dort sehr kreativ ist und nach allen Möglichkeiten auch die Räume nutzt, die ebenerdig sind, wo man entsprechend ranfahren kann. Ich denke, das ist eigentlich hier schon ganz klar.
Dann haben wir natürlich diese Änderung von Erststimme zu Wahlkreisstimme. Ich glaube, das leuchtet auch jedem ein. Deswegen, meine Damen und Herren - ich muss nicht alles dreimal wiederholen -, bitte ich um Zustimmung zu dem Änderungsantrag und bitte um Zustimmung zum Gesetz. Danke.
- ja, das ist nett -, Sie haben das ja beschrieben hinsichtlich unserer Vorstellung, dass das alles nicht praktikabel sei, aber, ich denke, Sie haben das Gesetz nicht vollkommen verworfen, so habe ich das Ihrem Redebeitrag hier entnommen. Da will ich mal ganz bei Ihnen sein, wenn wir es erreicht haben als Opposition, dass wir einen Anstoß oder eine Anregung gegeben haben für die Diskussion, eventuell bei der künftigen Gesetzgebung das alles zu berücksichtigen, dann haben wir unsere Rolle als Opposition zumindest heute erfüllt - insofern gern.
Auch bei Herrn Hey habe ich nicht eine grundsätzliche Ablehnung zur Kenntnis genommen. Er hat sich ein bisschen vergaloppiert, deswegen hat Herr Fiedler bestimmt auch gesagt, er ist nicht ganz bei Ihnen, was den Inhalt betraf. Der Spagat zum Kommunalwahlgesetz oder zur Kommunalwahlordnung ist ein bisschen dünn. Wenn Sie gesagt hätten, das Zeitfenster für das Landeswahlgesetz ist nun mal offen und deshalb müssen wir das in der heutigen Gesetzgebung beschließen, da kann man mitgehen, das wäre ein Argument gewesen, aber die Kommunalwahl ist dafür ein bisschen untauglich.
Auch die Diskussion, ich habe mir das noch einmal geben lassen, Herr Adams, als die Frage kam zu historischen Rathäusern. Ich habe mich heute bei meinem Wahlleiter in Sömmerda hinsichtlich Barrierefreiheit erkundigt. Wir haben die zu fast 95 Prozent gegeben. Es gibt wohl eine Einrichtung, wo das nicht ganz funktioniert. Aber auch wir haben in Sömmerda ein historisches Rathaus aus dem Jahr 1539, und auch dort ist die Barrierefreiheit gegeben. Insofern ist das kein Argument. Wir müssen keine alten Rathäuser abreißen, sondern mit ein bisschen gutem Willen und vielleicht dem einen oder anderen Euro, den man in die Hand nehmen müsste, kann man Barrierefreiheit herstellen. Da sind unsere Bürgermeister auch sehr weise, denke ich mal.
Meine Damen und Herren, wir befinden uns heute in der zweiten Lesung der fünften Änderung des Landeswahlgesetzes. Meine Fraktion hat diesen Änderungsantrag vorgelegt. Den Inhalt haben wir
nicht nur im Innenausschuss, sondern auch im Justizausschuss als mitberatendem Ausschuss schon diskutiert. Der Änderungsantrag knüpft an kritische Positionen an, die ich bereits hier an dieser Stelle schon in der ersten Lesung benannt habe. Das sind Änderungen, die es ermöglichen sollen, dass die Wahlkreiseinteilung angesichts anstehender Gebietsumstrukturierung durch Gemeindefusionen flexibler zu handhaben ist, damit natürlich auch Verwaltungszuordnungen und -gliederungen sowie Verschiebungen der Wahlkreisgröße auf Wahlen hin einfach besser zu berücksichtigen sind. Ich denke, diese Argumente bilden den Schwerpunkt unseres Änderungsantrags.
Meine Fraktion hält es nicht für zielführend - und die Diskussion hat es gezeigt und die Zuschriften haben uns das bewiesen -, wenn über die Köpfe der Bürger hinweg zukünftig Wahlkreisgrenzen mitten durch Kommunen gehen sollen, wie dies zum Beispiel in Weimar vorgesehen ist. Dort gab es ja massive Hinweise nicht nur in unsere Richtung, sondern auch hier an das Parlament bzw. an die Landesregierung, dass der Neuzuschnitt ein unmöglicher Schritt sei. Damit wird nicht nur aus der Sicht des Ortsteilrats Schöndorf, sondern der Wille der Bürgerinnen und Bürger ignoriert, dass dort Strukturen gewachsen sind, was uns immer in der Diskussion, wenn wir mal die Frage über Gebietsstrukturen erörtern, dass gewachsene Strukturen nicht zur Kenntnis genommen werden, Bürgerinteressen nicht zur Kenntnis genommen werden und hier Entscheidungen am grünen Tisch vorgenommen werden. Das, denke ich, sollte so nicht Bestand haben. Doch hier wächst nicht zusammen das sage ich auch ganz deutlich, um bei so einem gut zitierten Spruch zu bleiben -, was nicht zusammengehört. Die Anregungen, meine Damen und Herren, die aus dem Ortsteilrat Schöndorf von dem Ortsteilbürgermeister, von interessierten Bürgerinnen und Bürgern gekommen sind, sollten wir ernst nehmen, sollte die Landesregierung ernst nehmen und bei künftigen Gesetzesvorhaben durchaus berücksichtigen.
Innerhalb der Gemeindegrenzen, meine Damen und Herren, soll es ja in größeren Kommunen, wie zum Beispiel Erfurt, sehr wohl möglich sein, dass mehrere Wahlkreise gebildet werden. Nun mögen manche einwenden, dass doch die Abgeordneten Vertreterinnen und Vertreter der ganzen Bevölkerung seien. Aber wenn die Zuordnung bzw. der Bezug von Abgeordneten zu ihren Wahlkreisen so einfach mal ohne Bedeutung wäre, muss man natürlich die Frage stellen: Warum gibt es dann noch Wahlkreiskandidaten oder Direktmandate im Landtag?
deutung ist. Und wenn dem so ist, dann sollte die Einteilung eines Wahlkreises zumindest grundlegende Verwaltungseinheiten, die Gemeinden respektieren und diese nicht durchschneiden. Dass wegen des Grundsatzes der Vergleichbarkeit des Stimmgewichts der Wählerstimmen nicht immer jeder Landkreis unangetastet bleibt, denke ich, ist der Notwendigkeit geschuldet, diese beiden Interessen zum Ausgleich zu bringen. Das Argument der annähernden Spiegelbildlichkeit bzw. Widerspiegelung von regionalen Zugehörigkeiten bzw. regionalen Verwaltungszuordnungen ist im Übrigen keine exotische Erfindung von uns, meine Damen und Herren, sondern das gibt es seit Dezember 2011. Da gibt es den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg. Dort existiert eine Wahlanfechtungsklage, die ist anhängig. Bei der geht es genau um das anstehende Problem, wie ist durch Trennung von Kommunen durch Wahlkreisgrenzen mit Blick auf Wahlrechtsgrundsätze und Verfassung dieses zu bewerten. Zumal die Möglichkeit der Wahlkreisgestaltung in der Vergangenheit auch in anderen Bundesländern, die ebenfalls nicht von der Versuchung frei waren, den einflussreichen bzw. beratenden regierenden Parteien günstige Ausgangsbedingungen zu verschaffen, das ist auch kein Geheimnis. Man kann also gespannt sein, wie die oben genannte Wahlanfechtungsklage ausgeht.
Meine Damen und Herren, bei den Gemeindegrenzen verschärft der Vorschlag und die Vorgaben unseres Gesetzes die Systematik. Bei der Abweichung von Hundertzahlen - Herr Hey hat es ja benannt - der Wahlkreisgrößen vom Landesdurchschnitt treten unsere Vorschläge für eine gewisse Flexibilisierung ein, immer mit Blick auf die möglichst zeitnahe Widerspiegelung von Gebietsänderungen bei einer Landtagswahl. Hier verlangt das Gesetz bisher, dass bei einer Abweichung von mehr als 25 Prozent angepasst werden muss. Unser Vorschlag geht davon aus, aus dem „muss“ ein „sollen“ zu machen. Sollen heißt eben im Sprachgebrauch des Gesetzes, es muss bei solch einer Abweichung angepasst werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein besonderer Fall vorliegt, in dem andere schwerwiegende Interessen und Rechtsgüter es rechtfertigen, keine Anpassung vorzunehmen. Die möglichst zeitnahe Widerspiegelung von Gebietsänderungen im Wahlkreiszuschnitt und Wahlprozedere ist nach Ansicht meiner Fraktion ein solch schwerwiegendes Argument und Rechtsinteresse.
Meine Damen und Herren, eine weitere Stellschraube zur Verbesserung der Anpassungsmöglichkeit ist die Straffung der Zeitschiene. Dazu bestimmt der Änderungsantrag meiner Fraktion einen festen Termin, 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode, bis zu dem die Landesregierung den Wahltermin öffentlich bekannt geben muss. Danach erst können die Delegierten zu den Vertreterversamm
lungen zur Aufstellung der Kandidaten und ab dem 48. Monat die Kandidaten selbst bestimmt werden. Bis zur Bekanntgabe des Wahltermins werden Gebietsänderungen noch im Wahlkreiszuschnitt berücksichtigt, danach eben nicht mehr. Im bisher geltenden Gesetz ist das Stichdatum der Anfangstermin der Kandidatenaufstellung. Das erscheint meiner Fraktion folgerichtig und stimmig genug. Nach derzeitiger Gesetzeslage muss sich aber gleichzeitig die Wahlkreiseinteilung in der Zusammensetzung der Vertreterversammlung widerspiegeln.
Es kann also, meine Damen und Herren, nach derzeit geltendem Gesetz passieren, dass im 31. Monat - Herr Fiedler, Sie wollen ja nicht wieder kandidieren, vielleicht ist es für Sie nicht mehr interessant, deshalb sage ich es Ihnen trotzdem noch einmal - nach Beginn der Wahlperiode eine Vertreterversammlung bzw. Delegierte dazu bestimmt werden, dann im 33. Monat nach Beginn der Wahlperiode die Wahlkreiseinteilung geändert wird und dann ab dem 39. Monat nach Beginn der Wahlperiode aber für den neu eingeteilten Wahlkreis Kandidaten aufgestellt werden sollen. Herr Fiedler, eine komplizierte Materie, gebe ich ja gern zu, ich rege mich auch nicht auf, schaffen Sie nicht. Mit Blick auf die Uhr verkürze ich meinen Beitrag, meine Damen und Herren. Ich bedaure es aber grundsätzlich, dass Sie sich - der Diskussion haben Sie sich ja nicht verweigert - aber zumindest nicht dazu bekannt haben, durchaus hier benannte Unstimmigkeiten im Gesetz zu verändern. Wir werden mit Sicherheit nicht müde werden, zu gegebenem Anlass auch hier eine Anpassung wieder vorzuschlagen. Das, was bisher gilt, widerspricht jeglicher Vernunft. Ich denke, das, was wir vorgeschlagen haben, müsste bekannte Defizite ausräumen. Interessant scheint mir auch noch ein Aspekt, der noch nicht zum Tragen gekommen ist, es betrifft aber auch das Hohe Haus. Es gibt auch noch einen Vorschlag des Bundes der Steuerzahler Thüringen e.V. Sie kennen die Ideen nicht nur hinsichtlich der Neueinteilung der Wahlkreise 32 und 12, sondern da gibt es auch eine Forderung, indem die Abgeordnetender Einwohnerzahl angepasst werden soll mit Blick auf alle Flächenländer. Das hieße nach Vorschlag des Bundes der Steuerzahler Thüringen e.V. die Reduzierung der Abgeordneten um die Hälfte hier in diesem Haus.
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir beraten heute über die Änderungen zum Thüringer Landeswahlgesetz. Die vorgeschlagenen Änderungen beruhen zum einen auf den festgestellten Veränderungen der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen. Bei einer Abweichung von 25 Prozent der durchschnittlichen Bevölkerungszahl ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes eine Neueinteilung der Wahlkreise vorzunehmen. Diese Abweichungen liegen nach dem Bericht der Landesregierung in den Wahlkreisen 12, Schmalkalden-Meiningen I und 32, also Weimar, vor. Weiterhin sollen durch den vorliegenden Entwurf Anpassungen bzw. Angleichungen an das Bundeswahlgesetz vorgenommen werden, die aus meiner Sicht im Wesentlichen sinnvoll erscheinen. Der Gesetzentwurf enthält aber keine Lösung für das Problem des demographischen Wandels. In Zukunft wird es immer häufiger zu Neueinteilungen der Wahlkreise kommen müssen. Für diese Vorhersage, meine Damen und Herren, muss man wahrlich kein Hellseher sein.
Ich vermisse aber hier eine Reaktion oder Überlegungen im Gesetzentwurf, um auf diese Herausforderungen entsprechend zu reagieren. In einer Stellungnahme vom Bund der Steuerzahler e.V. wird die Zusammenlegung von Wahlkreisen und somit von einer Reduzierung der Abgeordneten angeregt. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass Thüringen die drittwenigsten Abgeordneten aller Flächenländer in der Bundesrepublik hat. Trotzdem, meine Damen und Herren, darf die Überlegung kein Tabu sein.
Wir müssen uns der Aufgabe des demographischen Wandels und der Haushaltslage in Thüringen stellen und dazu gehört auch, den Vorschlag des Bundes der Steuerzahler zu diskutieren.
Zum Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE möchte ich nur kurz Stellung nehmen. Ich finde es richtig, dass wir es Menschen mit Behinderung, so weit es möglich ist, ermöglichen, uneingeschränkt an den Wahlen teilzunehmen.
Das ist natürlich eine Selbstverständlichkeit, die auch schon meiner tiefsten liberalen Überzeugung entspricht. Das Problem ist aber, dass wir nicht etwas in das Gesetz hineinschreiben können, zu dem wir gar nicht in der entsprechenden Zeitspanne in der Lage sind. Ich möchte doch die etwas positiv
gefärbte Darstellung vom Kollegen Hauboldt nicht ganz mittragen, denn es gibt etliche Wahllokale, die eben nicht die Bedingungen erfüllen für Barrierefreiheit und die auch in der Zeit die Bedingungen für Barrierefreiheit nicht erfüllen können. Ich möchte darauf aufmerksam machen,