Protocol of the Session on November 18, 2011

Ja, eine Nachfrage. Sie haben jetzt neun Kreise aufgezählt, die die abgesenkte Pauschale bekommen. Das ist - wenn ich das richtig rechne - mindestens die Hälfte der Landkreise, die noch Gemeinschaftsunterkünfte unterhalten. Glauben Sie nicht, dass dies das falsche Instrument ist? Wie sollen denn diese Landkreise mit der halbierten Pauschale eine angemessene Flüchtlingsbetreuung herstellen, wenn sie noch weniger finanzielle Mittel haben?

Ich denke, umgekehrt wird ein Schuh daraus. Nach der Erstattungsverordnung bekommen die Landkreise, die diese Sozialbetreuung in der von der Verordnung vorgegebenen Weise durchführen, mehr. Wir hoffen natürlich, dass dieses finanzielle Angebot auch angenommen wird. Darüber hinaus gibt es die Verpflichtung aus der Verordnung, und es wird Aufgabe des Landesverwaltungsamts sein, im Wege der Fachaufsicht darauf zu achten, darauf zu pochen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird.

Es scheint keine Zusatzfrage mehr zu geben. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur dritten Frage des heutigen Tages. Diese wird gestellt von der Frau Abgeordneten Leukefeld, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/3519. Es antwortet für die Landesregierung wieder das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder. Bitte, Frau Abgeordnete.

Danke, Frau Vorsitzende.

Selbständigkeit und hauptamtlicher Bürgermeister in Oberhof

Die Stadt Oberhof hat den Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen erhalten, zur Bürgermeisterwahl am 22. April 2012 einen ehrenamtlichen Bürgermeister zu wählen. Damit gäbe es in der Stadt Oberhof keinen hauptamtlichen Bürgermeister mehr. Ein entsprechendes Gesetz dazu gibt es nicht, aber in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist festgelegt, dass eine Angliederung an eine benachbarte Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft vorgesehen ist, wenn eine Kommune über einen längeren Zeitraum nicht mehr als 3.000 Einwohner zählt. Allerdings sind in begründeten Einzelfällen auch Ausnahmen einschließlich der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters zugelassen. So weist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Weimar aus dem Jahr 2010 in der Urteilsbegründung auf folgendes hin, ich zitiere: „Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3 000 Einwohnern kann gemäß § 28 ThürKO ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche inhaltlichen und zeitlichen Vorstellungen hat die Landesregierung, um das Problem der Verwaltungsstruktur der Stadt Oberhof zu lösen?

2. Unter welchen Bedingungen kann der Freistaat Thüringen eine Ausnahmegenehmigung zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Oberhof am 22. April 2012 erteilen?

3. Liegt aus Sicht der Landesregierung für Oberhof ein solcher Ausnahmetatbestand vor?

4. Wie wird sich die Landesregierung positionieren, wenn der Stadtrat von Zella-Mehlis einer Eingemeindung der Stadt Oberhof keine Zustimmung erteilt und welchen Stellenwert hat die kommunale Selbstverwaltung in diesem Zusammenhang?

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Herr Staatssekretär, bitte.

(Staatssekretär Rieder)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach den Vorgaben des § 46 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung hat die Stadt Oberhof die Verpflichtung, bis zum Ende des Jahres 2012 eine Entscheidung zu ihrer künftigen Verwaltungsstruktur zu treffen. Andernfalls erfolgt eine Zuordnung durch den Gesetzgeber. In seiner Sitzung am 22. September 2011 hat der Stadtrat von Oberhof beschlossen, dass er beabsichtigt, dem An- oder Zusammenschluss an eine größere kommunale Struktur bzw. mit einer größeren kommunalen Struktur zuzustimmen, sofern das vom Kabinett beschlossene Handlungskonzept umgesetzt und damit sichergestellt ist, dass Oberhof als Sport- und Tourismusstandort hieraus kein Nachteil erwächst. Der Bürgermeister wurde beauftragt, weiterhin Gespräche mit den angrenzenden Gebietskörperschaften über die Eingliederung Oberhofs bzw. zur Änderung ihrer Verwaltungsstruktur zu führen und die Ergebnisse dem Stadtrat vorzulegen. Die Landesregierung wird die Stadt Oberhof in diesem Prozess weiterhin unterstützen.

Zu Frage 2: Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Thüringer Kommunalordnung ist der Bürgermeister in Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern Ehrenbeamter, das heißt, ehrenamtlicher Bürgermeister. Abweichend von diesem Grundsatz kann das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Rechtsaufsichtsbehörde nach der Vorschrift, die ich eben zitiert habe, auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn ein begründeter Einzelfall vorliegt. Sinn der Ausnahmeregelung zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern ist es, in besonderen Fällen Ausnahmen zu ermöglichen, um etwaigen Besonderheiten in den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Hierbei muss es sich um örtliche Besonderheiten handeln, die die Beschäftigung eines hauptamtlichen Bürgermeisters ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen. Welche Voraussetzungen über den entsprechenden Antrag der betreffenden Gemeinde hinaus vorliegen müssen, damit ein begründeter Einzelfall angenommen werden kann, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Bei der Prüfung und Entscheidung eines Antrags auf Zulassung einer Ausnahme ist die Rechtsauffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2010 zum Fall der Gemeinde Dorndorf lässt einen restriktiven Prüfungsmaßstab erkennen. Ausschlaggebend in diesem Zusammenhang sind Mehroder Andersbelastungen, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführten Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren

Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann.

Zu Frage 3: Die Stadt Oberhof hat bei der örtlich zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde des Landratsamts Schmalkalden-Meiningen einen Antrag auf Zulassung der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die nächste Amtszeit eingereicht. Das Landratsamt hat diesen Antrag zunächst nachrichtlich dem Landesverwaltungsamt zugeleitet. Die Stellungnahme des Landratsamts zu dem Antrag der Stadt Oberhof liegt dem Landesverwaltungsamt noch nicht vor. Die Beurteilung der Frage, ob in der Gemeinde Oberhof die Voraussetzungen für einen begründeten Einzelfall vorliegen, die die Zulassung einer Ausnahme nach § 28 rechtfertigen würden, bleibt der Prüfung und Entscheidung des zuständigen Landesverwaltungsamts vorbehalten.

Zu Frage 4: Die Landesregierung räumt bislang der Verbesserung kommunaler Strukturen auf freiwilliger Grundlage den Vorrang ein. Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung sollen ab dem Jahr 2013 durch den Gesetzgeber Zuordnungen von Gemeinden und Städten erfolgen, die die erforderliche Mindesteinwohnerzahl von 3.000 Einwohnern in dem gesetzlich definierten Zeitraum noch immer unterschreiten. Im Übrigen ist das oberste Ziel jeder Neugliederungsmaßnahme die Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft der Kommunen zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt noch eine Zusatzfrage der Fragestellerin.

Ja, eine Frage. Sie haben gesagt, das Landesverwaltungsamt entscheidet letztendlich über die Ausnahmeregelung. Muss die Stadt Oberhof auch einen Antrag an das Landesverwaltungsamt stellen oder reicht sozusagen die nachrichtlich vom Landratsamt gestellte Anfrage an das Landesverwaltungsamt, was die Positionierung betrifft?

Ich nehme gern dazu Stellung. Der Antrag wird noch offiziell an das Landesverwaltungsamt weitergegeben. Allerdings ist es Aufgabe des Kreises, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Zweite Zusatzfrage.

Herr Staatssekretär, ich habe nur noch eine Nachfrage zu dem, was Sie zuletzt gesagt haben. Frei

willigkeit hat Vorrang und ab 2013 - wenn das also nicht freiwillig geschehen ist - kann es dann diese gesetzliche Zuordnung geben. Nun steht aber in dem Handlungskonzept für die Stadt Oberhof, dass die Voraussetzung für die Umsetzung des Handlungskonzeptes die Aufgabe der Selbstständigkeit der Stadt Oberhof ist. Dreht sich das nicht im Kreis? Wie sehen Sie das? Das eine kann erst realisiert werden, wenn das andere umgesetzt ist.

Das dreht sich nicht im Kreis, sondern das ist die Reihenfolge. Wir sind in der Phase der Freiwilligkeit. Die Stadt Oberhof ist aufgefordert, aufgerufen, sich Partner zu suchen. Sie sagt, sie ist dazu vom Grundsatz her bereit, will aber gesichert wissen, dass der Wintersportstandort in bisheriger Weise erhalten bleibt und natürlich auch darüber hinaus eine Zukunft hat.

Vielen Dank, es gibt eine Zusatzfrage aus den Reihen der Abgeordneten. Herr Abgeordneter Kuschel bitte.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär Rieder, bis wann muss denn das Landesverwaltungsamt eine abschließende Entscheidung treffen, damit am 22. April dann auch in Oberhof eine entsprechende Wahl stattfinden kann? Es müssen ja bestimmte Fristen eingehalten werden, möglicherweise muss sogar noch die Hauptsatzung der Stadt Oberhof geändert werden. Bis wann muss das Landesverwaltungsamt abschließend eine Entscheidung getroffen haben?

Ich gehe davon aus, dass das Landesverwaltungsamt zügig entscheidet, wenn der Antrag da ist, wegen der Fristen, die Sie gerade angesprochen haben. Wenn ich es recht in der Erinnerung habe, ist die Frist, die auf jeden Fall eingehalten werden muss, eine Frist von 60 Tagen.

Eine zweite Zusatzfrage, bitte.

Sollte Oberhof nur noch einen ehrenamtlichen Bürgermeister haben, dann muss ja nach § 33 Thüringer Kommunalordnung ein sogenannter geschäftsleitender Beamter eingestellt werden, der die Verwaltung führt. Der wird mindestens in der Besoldungsgruppe 14 vergütet. Welche finanziellen Effekte ergeben sich also, wenn die Stadt Oberhof

keinen hauptamtlichen Bürgermeister mehr hat, aber dafür einen geschäftsleitenden Beamten, der in der gleichen Besoldungsgruppe ist wie der jetzige Bürgermeister?

Die Frage ist hypothetisch. Warten wir, bis es soweit ist.

Vielen Dank. Damit hat sich der Fragenkatalog erschöpft. Wir kommen jetzt zur vierten Frage. Die Frage stammt von Herrn Abgeordneten Meyer für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/3520 und wird gestellt von der Frau Abgeordneten Schubert.

Verwendung der EFRE-Mittel

Laut EU-Verordnung Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung werden Mittel sowohl vom Bund als auch von den Ländern operationalisiert. Die Verwendung der Bundesmittel findet in Abstimmung mit den Bundesländern statt. Seit 2009 eröffnet die Verordnung Nr. 397/2009 in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau die Möglichkeit, 4 Prozent der Mittel für die Energetische Sanierung von Gebäuden einzusetzen. Einem Vorschlag der EU entsprechend, sollen in der kommenden Förderperiode 60 Prozent der EFRE-Mittel für Energieeffizienz und Erneuerbare Energien eingesetzt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen im Rahmen der EFRE-Bundesprogramme in der aktuellen Förderperiode betrafen und betreffen Thüringen, welche Mittel wurden und werden hierzu jeweils ausgereicht?

2. Welche Energieeffizienzergebnisse wurden und werden nach Einschätzung der Landesregierung in der aktuellen Förderperiode mit EFRE-Mitteln erreicht?

3. Wie steht die Landesregierung zur Initiative der EU, in der Förderperiode 2014 bis 2020 60 Prozent der Mittel für die Erreichung von Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien zu verwenden?

4. Plant die Landesregierung für diese oder die kommende Förderperiode die Änderung oder Auflegung eines Operationellen Programms zur Erreichung von Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien mit Hilfe von EFRE-Mitteln?

(Abg. Leukefeld)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Schubert. Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Frau Staatssekretärin Eich-Born.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meyer, gestellt von der Abgeordneten Schubert, beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: In der aktuellen Förderperiode wird ein Bundesprogramm aus dem EFRE gefördert. Das Bundesprogramm Verkehr ist mit EFRE-Mitteln in Höhe von 1,52 Mrd. € ausgestattet. Damit sollen besonders geeignete Projekte aus dem Bundesverkehrswegeplan in den Konvergenzregionen beschleunigt realisiert werden. Thüringen setzt seinen Anteil aus dem EFRE Bundesprogramm Verkehrsinfrastruktur in Höhe von 239,3 Mio. € für die Neubaustrecke der Deutschen Bahn, dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit 8.1 zwischen dem bayerischen Ebensfeld und Erfurt ein.

Zu Frage 2: Ein Monitoringsystem für die Ermittlung von Energieeffizienzeffekten existiert in diesem Rahmen nicht. Aus diesem Grund liegen der Landesregierung keine Daten zu konkreten Energieeffizienzergebnissen vor. Die Landesregierung geht jedoch davon aus, dass durch die Förderung der Erneuerung von Produktionsstätten und Anlagen in Wirtschaftsunternehmen und insbesondere auch durch die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung nicht unerhebliche Effekte hinsichtlich einer Energieeffizienzsteigerung erzielt wurden und werden. Aus diesem Grund hat Thüringen der nachhaltigen Stadtentwicklung bereits in der laufenden Strukturfondsperiode einen eigenen Förderschwerpunkt eingeräumt. Zukünftig wird es noch stärker darauf ankommen, diese Herangehensweise auf eine ganzheitliche integrative Betrachtung von Stadtquartieren bzw. der Stadt oder Gemeinde als Ganzes auszuweiten und dabei die im Rahmen des bisherigen Stadtumbauprozesses gemachten Erfahrungen zu nutzen. Das Thema Energieeffizienzsteigerung sollte dabei als echtes Querschnittsthema verstanden werden, das sowohl in den Bereichen Forschung und Entwicklung als auch bei der Unternehmensförderung Beachtung findet. Die Landesregierung begrüßt daher den Ansatz der EU-Kommission zur Verstärkung des Einsatzes des EFRE für Energieeffizienzsteigerung.

Zu Frage 3: Im Verordnungsentwurf schlägt die Europäische Kommission vor, mindestens 20 Prozent der insgesamt zur Verfügung stehenden EFRE-Mittel auf nationaler Ebene zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emission in allen Branchen der Wirtschaft einzusetzen. In

den Übergangsregionen wie Thüringen, die nicht mehr unter das Ziel Konvergenz fallen, sollen mindestens 60 Prozent der Mittel zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft sowie für die Erreichung folgender thematischer Ziele eingesetzt werden: Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen. Damit wird deutlich, dass die Mittel nicht ausschließlich für das Ziel Energieeffizienz und erneuerbare Energien, sondern insgesamt für die Erreichung der genannten strategischen Ziele eingesetzt werden sollen. Übergeordnete Zielsetzung des EFRE ist es nach wie vor, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der EU beizutragen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen auszugleichen. Aufgrund der Struktur und der Leistungsfähigkeit der Thüringer Wirtschaft wird der Freistaat auch weiterhin darauf angewiesen sein, Forschung, Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Städte und Kommunen im Infrastrukturbereich direkt zu unterstützen. Dabei haben die Verbesserung der Energieeffizienz und der Einsatz erneuerbarer Energien für die Landesregierung eine hohe Priorität.

Zu Frage 4: Die Landesregierung hat nicht die Absicht, das Operationelle EFRE-Programm der aktuellen Förderperiode dahin gehend zu ändern, dass zusätzliche Handlungsfelder oder Maßnahmenbereiche für die Erreichung von Energieeffizienz oder den Einsatz erneuerbarer Energien implementiert werden. Die Planungen für die Operationellen Programme der Förderperiode 2014 bis 2020 werden voraussichtlich erst im nächsten Jahr beginnen. Aus diesem Grund kann ich hierzu zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Auskunft erteilen.

Vielen Dank. Es gibt eine Zusatzfrage. Bitte, Frau Abgeordnete Schubert.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Sie haben eben ausgeführt, dass es bisher kein Monitoring gibt, weil es kein Operationelles Programm speziell für den Bereich Energieeffizienz gibt. Inwiefern sieht die Landesregierung die Bedeutung für ein Monitoring dann zukünftig bzw. inwieweit wird sie ein solches Monitoring einführen, auch um hinsichtlich der Klimaziele klar abrechenbare Leistungen vorweisen zu können?