Protocol of the Session on December 18, 2009

Für die Landesregierung antwortet Innenminister Prof. Huber.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramelow beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gegenstand der Antwort meines Vorgängers auf eine entsprechende Mündliche Anfrage am 8. Mai 2003 im Landtag war nicht die Verwendung des Landeswappens durch die Thüringer CDU, sondern eine mit dem Landeswappen versehene Broschüre der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag. Während die Fraktionen als Teile des Verfassungsorgans Landtag das Landeswappen führen dürfen, sind Parteien Dritte im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen und daher zur Verwendung des Landeswappens nicht berechtigt. Auf diese unterschiedliche Rechtslage hat Herr Minister Trautvetter damals hingewiesen. Mit der Verwendung von Teilen des Landeswappens durch den CDU-Landesverband wurde das Thüringer Innenministerium erst im Rahmen der dieser Anfrage zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeit konfrontiert. Es handelte sich um eine Verfassungsbeschwerde vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof, ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren sowie ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar.

Zu Frage 2: Nicht jede Anlehnung an das Landeswappen ist verboten. So stellt die Landesregierung seit 2004 für jedermann ein Thüringensignet zur Verfügung, das auf der einen Seite eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Landeswappen aufweist, bei dem auf der anderen Seite die Unterschiede aber groß genug sind, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Da der Landesverband der CDU in seinem Logo nicht das Landeswappen in seiner Gesamtheit, sondern lediglich einen Teil des Landeswappens, nämlich den Löwen und das auch noch in abgewandelter Form, verwendet hat, war die Kernfrage, ob dieser Löwe so sehr mit dem Wappenlöwen übereinstimmt, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Zu dieser Frage gab es zunächst kein einheitliches Meinungsbild. Da sämtliche angestrengten Verfahren zugunsten des Freistaats Thüringen ausgingen, sind dem Steuerzahler keine Kosten entstanden.

Zu Frage 3: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landesverband der CDU Thüringen sich nicht an seine Unterlassungserklärung hält.

Es gibt eine oder zwei Nachfragen. Herr Abgeordneter Ramelow.

Sehr geehrter Herr Innenminister, wenn die Äußerungen Ihres verehrten Vorgängers sich auf die Fraktion und die Nutzung durch die Fraktion bezog, ändert sich ja nichts an dem Sinngehalt des Satzes, den ich vorgetragen habe. Ich frage Sie: Wie erklären Sie sich, dass Ihr verehrter Vorgänger dann als stellvertretender Landesvorsitzender der Partei, die die Nutzung dann doch wahrgenommen hat, vergessen hat, was er vorher im Plenarsaal für die Regierung erklärt hat? Also, wie erklären Sie sich die seltsame Zweiteilung in der Wahrnehmung einmal als Innenminister, wenn es um die Fraktion geht, und dann als stellvertretender Parteivorsitzender, dem nicht auffällt, dass man genau das Wappen benutzt?

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Ramelow, ich bin kein Psychologe,

(Beifall CDU)

so dass ich keine Erforschung der Vorgänge im Inneren meines Vorgängers vornehmen kann. Ich kann nur darauf hinweisen, dass der CDU-Landesverband das Thüringer Landeswappen, wie ich ja gesagt habe, nicht als solches geführt hat, sondern eine abgewandelte Form, bei der es nicht auf der Hand lag, dass dies mit dem Verbot der Verordnung tatsächlich kollidiert. Vermutlich hat das mein Vorgänger als hinreichend unterscheidungskräftig eingeschätzt.

Sie haben noch eine Frage?

Um einen Erkenntnisgewinn vor Weihnachten zu haben, werter Herr Innenminister, wenn Sie sich einmal kurz umdrehen würden: Handelt es sich hier um das Landeswappen oder - nein, nicht Frau Klaubert, dahinter der Löwe -

(Heiterkeit im Hause)

würde es sich hier in dem von Ihnen vorgetragenen Sinne um das Landeswappen handeln, das geschützt ist, oder ist das das Signier, das dann auch parteipolitisch benutzt werden darf?

Herr Abgeordneter Ramelow, das ist eine schwierige Frage. Im gewerblichen Rechtsschutz würde man eine Marktumfrage durchführen und die Be

völkerung fragen, ob sie eine Verwechslungsgefahr sieht oder nicht. Ich persönlich würde als Innenminister hier in diesem Verfassungsorgan davon ausgehen, dass es sich um das Landeswappen handelt.

Es gibt eine weitere Anfrage aus der Mitte des Hauses.

Herr Innenminister, wenn ich Sie richtig verstanden habe, in der Beantwortung der Frage 2 haben Sie gesagt, dass die Thüringer CDU eine abgewandelte Form des Landeswappens verwandt hat. Warum hat dann aber die CDU eine Unterlassungserklärung unterschrieben, wenn es denn nur eine abgewandelte Form war?

Herr Abgeordneter, vielleicht...

(Heiterkeit im Hause)

Auch da kann ich ja nur Motivforschung betreiben. Es gibt jedenfalls keinen Anlass zu weiteren parlamentarischen Anfragen mehr, weil selbst der entfernteste Zweifel durch diese Unterlassungserklärung ausgeschlossen ist und wir nicht mehr darüber streiten müssen, ob es eine zu große oder eine nicht groß genug ausgefallene Abweichung gibt.

Es gibt eine letzte Frage aus der Mitte des Hauses.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Innenminister, Sie haben auf die Beantwortung der Frage 3 festgestellt, dass die CDU wahrscheinlich nicht mehr einen Missbrauch oder wie auch immer gearteten Gebrauch dieses Landeswappens vorhat. Die Frage war aber, was droht ihr, wenn sie es tut? Können Sie das noch bitte beantworten?

Das kann ich gern tun. Normalerweise erbringt die Verwaltung Dienstleistungen für die Bürger, auch für die Parteien. Und wenn sie feststellt, dass Rechtsverstöße auftreten, weist sie die Betroffenen zunächst darauf hin. Wenn das nicht erfolgreich ist, wird eine förmliche Unterlassungserklärung, eine Verfügung, ein Verwaltungsakt erlassen. Der könnte in der letzten Eskalationsstufe sogar mit einem Buß

geld bewehrt sein.

(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Das ist aber sehr schön.)

Es gibt keine weiteren Fragen und ich bin beruhigt, dass es immer nur um das Landeswappen ging und nicht um meinen Einbau in das Landeswappen. Die nächste Mündliche Anfrage ist die des Abgeordneten Kubitzki, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/171. Auch hier wird wieder Prof. Dr. Huber antworten. Herr Kubitzki, Sie haben das Wort.

Haushaltssituation des Unstrut-Hainich-Kreises

Für die Inanspruchnahme der Mittel aus dem Konjunkturpaket II ist für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Gemeinden die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts zwingend vorgesehen. Der Landkreis Unstrut-Hainich ist aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, einen solchen Haushalt vorzulegen. Da die Mehrheit des Kreistages den Verkauf kommunalen Eigentums abgelehnt hat, ist der Unstrut-Hainich-Kreis ab Mitte Dezember 2009 nicht mehr zahlungsfähig. Dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde ist die Situation des Unstrut-Hainich-Kreises seit Langem bekannt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen hat bisher das Thüringer Landesverwaltungsamt zur Einflussnahme auf die Verbesserung der Haushaltssituation des Landkreises Unstrut-Hainich ergriffen und welche Auffassung hat die Landesregierung zum bisherigen Agieren des Thüringer Landesverwaltungsamtes gegenüber dem Landkreis?

2. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, damit dem Landkreis aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit geholfen werden kann, seine Pflichtaufgaben zu erfüllen?

3. Wie kann sichergestellt werden, dass die geplanten Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II im Unstrut-Hainich-Kreis verwirklicht werden können?

4. Ab wann ist eine Zwangsverwaltung für den Unstrut-Hainich-Kreis vorgesehen? Vizepräsident Gentzel:

Herr Innenminister.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitzki beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat in einer Vielzahl von Beratungen auf unterschiedlichen Ebenen den Landkreis unterstützt und Hinweise zur Lösung der Finanzsituation gegeben sowie entsprechende Auflagen verfügt. So wurde dem Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis z.B. mit Bescheid aufgegeben, dass er sein Haushaltssicherungskonzept grundlegend überarbeiten muss und dem Thüringer Landverwaltungsamt vorzulegen hat. In diesem Konzept sind das Ziel, der Zeitpunkt und die Strategie der Haushaltssicherung unter Berücksichtigung jedes Einzelplans umfassend darzustellen und nach jährlichen Etappenzielen zu gliedern. Des Weiteren hat das Landesverwaltungsamt dem Landkreis aufgegeben, monatlich einen Liquiditätsbericht und eine Liquiditätsplanung mit dem Stand des laufenden Monats und der Fortschreibung für zwei Folgemonate vorzulegen, aus dem der Kassenkreditstand zum Monatsende seine Entwicklung bis zum Jahresende und die seine Entwicklung beeinflussenden wesentlichen Faktoren hervorgehen. Die Bildung von Haushaltsresten wurde dem Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis grundsätzlich untersagt. Der Landkreis hat Minderausgaben bzw. Mehreinnahmen grundsätzlich zur Deckung des kumulierten SollFehlbetrags einzusetzen. Darüber hinaus hat der Landkreis dem Thüringer Landesverwaltungsamt einmal im Quartal eine Übersicht aller offenen Forderungen, bei denen die Zahlungsfrist um mehr als ein halbes Jahr überschritten wurde, vorzulegen und detailliert zu erläutern. Durch strenge Überwachung im Haushaltsvollzug konnte das Landesverwaltungsamt bisher sicherstellen, dass der Unstrut-HainichKreis seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen konnte. Die Landesregierung beurteilt die vom Thüringer Landesverwaltungsamt ergriffenen Maßnahmen als angemessen, stellt jedoch fest, dass der Landkreis die erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen nicht mit der nötigen Konsequenz ergreift und umsetzt.

Zu Frage 2: Die bisher durch das Landesverwaltungsamt verfügten Maßnahmen werden fortgeführt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wird rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen des Landkreises gegebenenfalls beanstanden und deren Aufhebung veranlassen. Kommt der Landkreis seinen gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben nicht nach, wird das Landesverwaltungsamt dies mithilfe von Anordnungen durchsetzen. Ultima Ratio der aufsichtlichen Tätigkeit ist die Einsetzung eines Beauftragten. Dies kommt in Betracht, wenn die Verwaltung der Kommune in erheb

lichem Umfang nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und die anderen Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nicht mehr ausreichen, die Gesetzmäßigkeiten der Verwaltung des Landkreises zu sichern.

Zu Frage 3: Der Landkreis ist zunächst selbst gefordert, die Voraussetzungen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen des Konjunkturpakets II zu ergreifen. Da im Rahmen des Konjunkturpakets erhebliche Ausgaben im Vermögenshaushalt anfallen, ist der Landkreis nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer Kommunalordnung verpflichtet, unverzüglich eine Nachtragshaushaltsatzung für das Jahr 2009 zu erlassen. Obwohl bereits Mittel in Höhe von 7,4 Mio. € bewilligt wurden, ist dies bisher nicht erfolgt. Zur Sicherung des Konjunkturpakets ist der Beschluss einer Haushaltssatzung für 2010 erforderlich. Der Landkreis hat es selbst in der Hand, dies baldmöglichst nachzuholen. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Maßnahmen nach den §§ 119 ff der Thüringer Kommunalordnung selbstverständlich auch die geplanten Vorhaben nach dem Konjunkturpaket II.

Zu Frage 4: Den Begriff der Zwangsverwaltung kennt die Kommunalordnung nicht. Als aufsichtliche Maßnahmen sind in der Kommunalordnung insbesondere die Beanstandung rechtswidriger Beschlüsse und Verwaltungsakte, die Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde und - darauf spielen Sie wahrscheinlich an - die Bestellung eines Beauftragten nach § 122 der Thüringer Kommunalordnung vorgesehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde zieht selbstverständlich alle diese Möglichkeiten in Betracht, soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Insoweit verweise ich auf meine Antwort zu Frage 2.

Danke, Herr Innenminister. Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Kubitzki.

Ich würde gleich von dem Recht Gebrauch machen, zwei Fragen zu stellen.

Die erste Frage ist: Es ist nun eindeutig, dass ab Mitte dieses Monats wirklich kein Geld da ist und dass keine Rechnung mehr - auch an Träger, die Pflichtleistungen erfüllen, gerade Sozialleistungen - gezahlt werden kann. Wie kann aus Ihrer Sicht dieser Zustand kurzfristig behoben werden?

Die zweite Frage: Jawohl, ich habe auf den Beauftragten angespielt. Wie könnte die Befugnisverteilung dieses Beauftragten aussehen, was seine Auf

gaben betrifft, den Kreistag betrifft und den Landrat betrifft?

Herr Abgeordneter, zu Ihrer ersten Nachfrage kann ich sagen, dass zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, den Landkreis als Gebietskörperschaft dazu zu verpflichten, dass er eine Nachtragshaushaltssatzung erlässt. Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen. Wir werden sehen, wie sich das im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Beratung und Unterstützung realisieren lässt. Natürlich gibt es auch andere Möglichkeiten des Landes, die ich aber aus verständlichen Gründen jetzt hier nicht ausbreiten will, weil es zunächst einmal Aufgabe des Landkreises ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

Was den Beauftragten angeht, hängt sein Einsatz vom Ausmaß der Erforderlichkeit ab. Der Beauftragte ist grundsätzlich dazu gedacht, beide Organe des Landkreises in ihrer Funktion zu suspendieren, bis eine ordnungsgemäße, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Rechnung tragende Verwaltung wieder installiert ist.

Danke, Herr Innenminister. Ich sehe, es gibt keine weiteren Anfragen. Dann rufe ich die nächste Anfrage in der Drucksache 5/175 auf. Es ist eine Anfrage der Abgeordneten Sedlacik. Ich bitte, die Anfrage vorzutragen.

Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung für Hartz-IV-Empfänger 2010

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches, welches eine weitere Absenkung des Finanzierungsanteils des Bundes an den Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger vorsieht, ist trotz vieler Proteste und entgegenstehendem Votum der Länder Anfang Dezember 2009 im Bundestag abschließend und ohne Änderung beschlossen worden. Der Bundesrat hat in einem Beschluss fast einstimmig dafür votiert, die Anpassungsformel an die tatsächliche Kostenentwicklung zu koppeln, sprich der Berechnung des Bundesanteils nicht mehr die Bedarfsgemeinschaften, sondern die den Kommunen real entstandenen Kosten zugrunde zu legen.