3. Wie viele Bewilligungen und wie viele Ablehnungen wurden bisher durch das Bundesverwaltungsamt erteilt?
Danke, Frau Abgeordnete. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage zur Bürgerarbeit namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Im Rahmen des Bundesprojekts „Bürgerarbeit“ wurden bis zum 22. März 2011, also bis gestern, insgesamt 11.836 Personen in Thüringer Städten und Kreisen aktiviert.
Zu Frage 2: Bis zum 22. März 2011 wurden 323 Anträge im Rahmen der Bürgerarbeit beim Bundesverwaltungsamt gestellt. Antragsteller waren bisher die kreisfreien Städte Jena, Gera, Weimar und Suhl sowie die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Orla-Kreis, Saale-HolzlandKreis, Weimarer Land, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis, Eichsfeld, Wartburgkreis und Sonneberg. Differenzierte Angaben zur Anzahl kommunaler und anderer Beschäftigungsträger liegen uns nicht vor.
Zu Frage 3: Das Bundesverwaltungsamt bewilligte bis zum 22.03.2011 für Thüringen 75 Maßnahmen und lehnte 40 Maßnahmen ab.
Zu Frage 4: Zum 22.03.2011 waren 19 Teilnehmer in der Beschäftigungsphase des Bundesprogramms „Bürgerarbeit“ tätig. Die Diskrepanz zu der bisher bewilligten Anzahl von Maßnahmen bzw. Beschäftigungsstellen besteht vor allem darin, dass ein großer Teil davon erst später beginnt.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in Drucksache 5/2419.
Der Wasserspeicher Roth I zwischen Buchenhof und Roth im Landkreis Hildburghausen soll nach Plänen der Thüringer Fernwasserversorgung und des Thüringer Landesverwaltungsamtes trockengelegt werden. Die Trockenlegung des Speichers wird u.a. mit einer nicht mehr gegebenen Überlastungssicherheit der Stauanlage begründet.
Aufgrund vieler offener Fragen bezüglich des Vorhabens fand am 2. März 2011 ein Vor-Ort-Termin mit Vertretern der zuständigen Behörden statt. Der Amtsleiter der unteren Naturschutzbehörde Roland
Müller kritisierte laut Medienberichten, dass es im Vorfeld zum Vorhaben keinerlei Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und der oberen Fischereibehörde gab. Er verwies ebenfalls darauf, dass das Gebiet als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Ge- biet) ausgewiesen sei.
1. Wie vereinbaren sich die nicht mehr gegebene Überlastungssicherheit der Stauanlage als Grund für die Trockenlegung und der Schutz eventuell betroffener Gebäude vor Überflutung bzw. Hochwasser?
2. Widerspricht die Trockenlegung nicht dem Verschlechterungsverbot in FFH-Gebieten und wenn nein, warum nicht?
3. Welche ökologischen Folgen würden infolge der Trockenlegung nach Einschätzung der Landesregierung eintreten und welche Lösungsmöglichkeiten können neben der Trockenlegung des Speichers herangezogen werden?
4. Wie bewertet die Landesregierung die zukünftige Bedeutung des Speichers zur Beregnung in der Landwirtschaft bei zu erwartenden Trockenperioden?
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die TLUG ist auf Grundlage des Thüringer Wassergesetzes und die TFW auf Grundlage des Thüringer Fernwassergesetzes dazu verpflichtet, ehemalige Brauchwasserspeicher der DDR zu unterhalten und zu bewirtschaften. Der Aufwand wird in beiden Fällen vollständig durch das Land getragen. Bei den betreffenden Speichern handelt es sich um Talsperren, die regelmäßig dahin gehend zu überprüfen sind, ob sie den an sie gestellten Anforderungen noch genügen. Das ist vergleichbar mit den TÜV-Untersuchungen beim Auto oder den Brückenprüfungen der Bauverwaltung. Eine solche Prüfung wurde beim Speicher Roth I durchgeführt. Die Prüfungen erfolgen durch die Talsperrenaufsicht sukzessive auch bei weiteren Speichern. Um bei meinen Beispielen zu bleiben; Autos, die durch den TÜV fallen, werden stillgelegt, Brücken werden von der Tonnage her eingeschränkt oder gesperrt. Bei Talsperren stellt sich das Problem, dass man dem Wasser nicht verbieten kann, die Talsperre zu durchfließen und man den Durchfluss auch nicht in irgendeiner Weise begrenzen kann. Auf Starkniederschläge haben wir ebenfalls keinen Einfluss; es
bleibt also nur die Möglichkeit, in einem ersten Schritt das Risiko zu verringern. Das kann nur durch eine Reduzierung der Stauhöhe bis hin zum vollständigen Ablassen erfolgen. Danach muss man möglichst schnell eine Entscheidung zur Investition für den Erhalt oder für den Rückbau treffen.
Nun aber zu Ihren einzelnen Fragen. Es war mir wichtig, dass ich das vielleicht im Vorfeld noch einmal voranstelle.
Zu Frage 1: An der Talsperre Roth I wurde ein Überflutungsnachweis geführt. Dieser hatte das Ergebnis, dass die von Ihnen erfragte Überlastungssicherheit und auch die Überflutungssicherheit nicht gegeben sind. Zur Erläuterung: Die Talsperre Roth I wurde trotz ihrer Höhe von mehr als 5 m aufgrund des geringen Gefahrpotenzials als Talsperre Klasse IV, also der niedrigsten Klasse, zugeordnet. Sie muss deshalb den niedrigsten geltenden Anforderungen gerecht werden. Überlastungssicherheit bedeutet in der Talsperrenklasse IV, dass bei einem HQ 100 die Hochwasserentlastungsanlage funktionieren muss und keinen Schaden nehmen darf. Überflutungssicherheit bedeutet in der Talsperrenklasse IV, dass bei einem HQ 500 die Talsperre zwar Schäden nehmen darf, die Standsicherheit der Talsperre insgesamt aber gewährleistet sein muss. Die Talsperre Roth I wird selbst diesen geringen Anforderungen nicht mehr gerecht und ist damit eine Gefahr für die Allgemeinheit und für das Allgemeinwohl. Ein Überströmen und plötzlicher Bruch des Absperrbauwerks und damit die schlagartige Freisetzung einer Flutwelle größeren Umfangs kann bei Eintreten der Bemessungshochwässer nicht ausgeschlossen werden. Dabei wird im Bereich des Allgemeinwohls nicht nur auf den Schutz betroffener Gebäude abgestimmt, sondern in erster Linie auf den Schutz von Leib und Leben von Menschen.
Zu Frage 2: Der Speicher liegt nicht in vorhandenen naturschutzrechtlichen Schutzgebieten. Ob die angeordneten Maßnahmen der Talsperrenaufsicht, wie in der TA und auch von Ihnen dargestellt, Auswirkungen auf die benachbarten Natura 2000-Gebiete haben können, ist Gegenstand der Vorhabensplanung durch die Thüringer Fernwasserversorgung. Der Landkreis Hildburghausen ist hier die zuständige Naturschutzbehörde. Dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass das Verschlechterungsverbot einschlägig ist.
Zu Frage 3: Sofern eine ständige Wasserbespannung des Speichers zukünftig nicht mehr gegeben ist, muss davon ausgegangen werden, dass an das Wasser und an Feuchtbereiche gebundene Arten an Lebensraum verlieren werden. Ob dieser Verlust ökologische Folgen im betroffenen Landschaftsraum hat, kann hier derzeit noch nicht eingeschätzt
werden bzw. steht in Verbindung mit der Gestaltung der Gewässer nach der Trockenlegung des Speichers. Eine Alternative zur Trockenlegung wird seitens der Landesregierung nicht gesehen. Ich gehe hierauf noch in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage von Herrn Abgeordneten Kummer näher ein.
Zu Frage 4: Der Speicher Roth I wird zur Beregnung nicht mehr genutzt. Er wird für die Versorgung mit Brauchwasser, das heißt also Beregnung, nicht mehr benötigt. Im Übrigen verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Abgesehen davon, dass man Autos, die durch den TÜV gefallen sind, reparieren kann, gehen von stillgelegten Autos keine Gefahren aus, wenn man sie ordentlich entsorgt. Noch einmal: Ich habe verstanden, dass die Befürchtung besteht, dass es dann ein schlagartiges Ereignis gibt, also eine Flutwelle, die dann zu entsprechenden Konsequenzen führt. Heißt dies, wenn es keinen Stauraum mehr gibt, dass diese Ereignisse, die dann bei Starkregen zum Beispiel eintreten könnten, den Bewohnern zuzumuten sind?
Ich glaube, dass das Ereignis wesentlich stärker ist, wenn ich einen großen Stauraum habe. Das wird auch für Sie als intelligentem Menschen nachvollziehbar sein, dass in dem Moment, wo ich bei solch einem Stauwerk eine Maximalstauhöhe erreicht habe und es dann zum Dammbruch kommt, die Schäden wesentlich stärker sind. Ansonsten sind die entsprechenden Behörden natürlich mit den unteren Behörden im Gespräch, wie man sich dann entsprechend aufstellen kann. Ich sage an der Stelle auch und werde es dann beim Herrn Abgeordneten Kummer noch einmal sagen: Wir haben natürlich und das wissen Sie - sehr viele herrenlose Speicher oder Speicher in dem Sinne und ich kann sowieso nicht die ganzen Speicher aus DDR-Zeiten in der Qualität halten, wie ich das gerne möchte. Wir haben auch versucht, mit der Landwirtschaft ins Gespräch zu kommen, aber da ist zurzeit wenig Interesse. Ich habe versucht, eine Nachnutzung zu finden und auch Interessenten.
Um eine Entkontaminierung und spätere Bebauung der Eisenacher Bahnhofsvorstadt zu ermöglichen, wurde mit der Heinrich Becker GmbH Bottrop im Jahr 2005 ein Vertrag für die Stadt Eisenach abgeschlossen, der sowohl die Sanierung als auch die Verwertung des Grundstücks bis zum 31. Dezember 2012 zum Inhalt hat. Zur Erreichung des Ziels der Entkontaminierung erhält der Investor 90 Prozent Förderung. Seit ca. 2 1/2 Jahren ist keine Veränderung im Baustellenbereich zu erkennen.
1. In welcher Höhe wurden bisher Fördermittel durch das Umweltministerium an den Investor Becker GmbH ausgereicht und wurden entsprechend ordnungsgemäße und prüffähige Nachweise der Verwendung der ausgereichten Fördermittel durch den Investor dem zuständigen Ministerium vorgelegt und wie wurden diese beurteilt?
2. Ist die vorgeschriebene Sanierung des gesamten Geländes abgeschlossen? Wenn nein, welche Maßnahmen sind noch notwendig und bis zu welchem Zeitpunkt sollen diese Maßnahmen so abgeschlossen sein, dass sichergestellt ist, dass von dem Gelände keine Gefahr mehr für die Gesundheit der Bevölkerung - insbesondere für das Trinkwasser - ausgeht?
3. Wie wirkt sich die Veräußerung der Fläche an einen anderen Erwerber im Jahre 2010 auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Freistellungsbescheid aus und gehen diese Verpflichtungen auf diesen anderen Erwerber über?
4. Wie ist sichergestellt, dass dieser andere Erwerber die Gewähr für die Realisierung der Auflagen des Feststellungsbescheides bietet?
Danke, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Herr Staatssekretär Richwien.
Danke schön, Herr Präsident. Ich erlaube mir einleitend einige grundlegende Bemerkungen zu diesem Thema. Die Heinrich Becker GmbH wurde im Rahmen der sogenannten Freistellung gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes von der Kostenlast für die ökologische Altlast, die vor 1990 auf dem Gelände der ehemaligen Farbenfabrik in
Eisenach entstanden ist, freigestellt. Grundsätzlich soll die Freistellung sowohl dem Zweck der Wirtschaftsförderung als auch dem des Umweltschutzes dienen. Als Gegenleistung für diese Freistellung verpflichtete sich die Freigestellte, etwa 8 Mio. € in ein Fachmarktzentrum und in ein Parkhaus mit etwa 500 bis 600 Stellplätzen bis zum 31.12.2012 zu investieren und etwa 75 Arbeitsplätze zu schaffen, die mindestens drei Jahre zu erhalten sind. Die genannten Verpflichtungen des Thüringer Landesverwaltungsamts Weimar sind im Freistellungsbescheid vom 18.08.2005 festgehalten. Ein Vertrag liegt unserem Haus nicht vor.
Zu Frage 1: Bisher wurden der Freigestellten etwa 7,5 Mio. € für die freistellungsfähigen Gefahrenabwehrmaßnahmen erstattet. Die Verwendung der ausgezahlten Mittel wurde ordnungsgemäß nachgewiesen und durch den Projektmanager des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz geprüft und bewertet.
Zu Frage 2: Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen wurden zum größten Teil bereits im Jahre 2009 abgeschlossen. Ausgenommen ist der Bereich der zukünftigen Zufahrtsstraße zum geplanten Fachmarkt. Die restlichen Sanierungsmaßnahmen sollen im Rahmen des Bauvorhabens durchgeführt werden. Derzeit läuft am Standort ein Grundwassermonitoring, um die vorhandenen Kontaminationen im Grundwasser abschließend zu bewerten und weitere sich daraus ergebende Maßnahmen festlegen zu können.
Zu Frage 3: Die Veräußerung allein hat keinen Einfluss auf den bestehenden Bescheid. Der Freistellungsbescheid verpflichtet die Heinrich Becker GmbH dazu, Arbeitsplätze und Investitionen auf den Standards selbst oder durch Dritte zu erbringen. Ein Antrag auf Änderung bzw. Übertragung der erteilten Freistellung für die Heinrich Becker GmbH liegt unserem Haus bisher nicht vor.
Zu Frage 4: Der andere Erwerber ist nicht verpflichtet. Verpflichtet bleibt der bisherige Freigestellte.